Beschluss
3 L 1120.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0203.3L1120.10.0A
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Leitsätze
1. Die Hochschule ist nicht dazu verpflichtet, bei Fehlen einer offiziellen Berechnung einer Durchschnittsnote, diese aus den Einzelbewertungen selbst zu ermitteln, denn es ist davon auszugehen, dass eine Durchschnittsnote regelmäßig nicht das (bloße) arithmetische Mittel der während der Ausbildung erzielten Einzelbewertungen darstellt, sondern auch unter Berücksichtigung der den Einzelnoten zukommenden Gewichtung zu ermitteln ist. Daher ist es Sache der das Zeugnis bzw. die Einzelbewertungen erteilenden Hochschule, nicht Sache der Antragsgegnerin, die Durchschnittsnote zuverlässig zu ermitteln.(Rn.5)
2. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.31)
3. Es ist kapazitätsrechtlich nicht angängig, bei einem derselben Lehreinheit zugehörigen auslaufenden Studiengang von einem gesonderten Studiengang auszugehen, der einer Anrechnung der für diese Ausbildung gedachten Lehraufträge entgegenstehen könnte. Somit sei es den Verwaltungsgerichten verwehrt, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hochschule ist nicht dazu verpflichtet, bei Fehlen einer offiziellen Berechnung einer Durchschnittsnote, diese aus den Einzelbewertungen selbst zu ermitteln, denn es ist davon auszugehen, dass eine Durchschnittsnote regelmäßig nicht das (bloße) arithmetische Mittel der während der Ausbildung erzielten Einzelbewertungen darstellt, sondern auch unter Berücksichtigung der den Einzelnoten zukommenden Gewichtung zu ermitteln ist. Daher ist es Sache der das Zeugnis bzw. die Einzelbewertungen erteilenden Hochschule, nicht Sache der Antragsgegnerin, die Durchschnittsnote zuverlässig zu ermitteln.(Rn.5) 2. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.31) 3. Es ist kapazitätsrechtlich nicht angängig, bei einem derselben Lehreinheit zugehörigen auslaufenden Studiengang von einem gesonderten Studiengang auszugehen, der einer Anrechnung der für diese Ausbildung gedachten Lehraufträge entgegenstehen könnte. Somit sei es den Verwaltungsgerichten verwehrt, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums.(Rn.32) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im konsekutiven Masterstudiengang Psychologie mit dem Studienschwerpunkt „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ (Abschluss Master of Science) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2010/2011 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. I. Im vorliegenden Verfahren ist nicht entscheidungserheblich, ob der Antragstellerin für ihre am 10. November 2010 bei Gericht eingegangene Klage VG 3 K 1121.10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2010 Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin sowohl die Zulassung innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität abgelehnt. Unabhängig davon, ob der Ablehnungsbescheid als bestandskräftig anzusehen ist und der Antragstellerin damit für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ergibt die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung jedenfalls im Ergebnis, dass die Antragstellerin weder einen Studienplatz innerhalb noch außerhalb der von der Antragsgegnerin festgesetzten Aufnahmekapazität beanspruchen kann. II. Die Ablehnung innerhalb der in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 vom 9. Juni 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2010) mit 50 Studienplätzen festgesetzten Aufnahmekapazität stützte die Antragsgegnerin darauf, dass der Antragstellerin unter den 344 Bewerbern weder nach dem Grad ihrer Qualifikation noch nach ihrer Wartezeit ein Rang zuzuordnen gewesen sei, der eine positive Auswahlentscheidung ermöglicht hätte. Nach § 10 Abs. 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes – BerlHZG – vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) i.d.F.v. 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) i.V.m. § 4 der Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen im Masterstudiengang Psychologie vom 22. April 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. August 2010) sind 80 % der – nach Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbaren – Studienplätze durch das in dieser Satzung geregelte Auswahlverfahren und 20 % nach Wartezeit bzw. nach Härtefallgesichtspunkten zu vergeben. Bei den durch das Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätzen erfolgt die Vergabe zu 51 % aufgrund der im vorangegangenen Bachelorstudium erlangten Durchschnittsnote (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 der Satzung); 49 % dieser Plätze werden nach dem Ergebnis eines mit dem jeweiligen Bewerber zur Ermittlung der erforderlichen Motivation und Eignung zu führenden Gesprächs vergeben, wobei der Teilnehmerkreis derjenigen, mit denen ein Auswahlgespräch geführt wird (höchstens dreimal so viel Bewerber wie Plätze [3 x 20 % von 50 Plätzen = 30]) wiederum nach der Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses ermittelt wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 der Satzung). Die Antragstellerin konnte ihrer Bewerbung keine Bestätigung ihres Bachelorabschlusses vorlegen, aus dem die Antragsgegnerin die für das Auswahlverfahren erforderliche Durchschnittsnote hätte entnehmen können. In ihrem der Bewerbung beigefügten Schreiben vom 25. Juli 2010 wies sie darauf hin, dass die Universität Amsterdam, an der sie ein Bachelorstudium in Klinischer Psychologie absolvierte, sich weigere, „eine offizielle Berechnung meiner Durchschnittsnote durchzuführen“. So konnte sie der Antragsgegnerin lediglich ein Transkript der während des Studiums bereits erzielten Einzelbewertungen vorlegen, das gemäß § 2 Abs. 6 der Vergabesatzung (s.o.) zunächst als Nachweis des Bachelorabschlusses ausgereicht hätte, jedoch keinen Beleg über die sich aus den Einzelbewertungen ergebende Durchschnittsnote. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, statt dessen eine von der Antragstellerin nach einem von ihr erläuterten Verfahren selbst (mit 8,3) errechnete Durchschnittsnote als zutreffend zu akzeptieren, noch diese Note eigenständig zu ermitteln und ihr ggf. aufgrund dessen im Auswahlverfahren einen gegenüber anderen Bewerbern vorrangigen Platz einzuräumen; denn es ist davon auszugehen, dass eine Durchschnittsnote regelmäßig nicht das (bloße) arithmetische Mittel der während der Ausbildung erzielten Einzelbewertungen darstellt, sondern auch unter Berücksichtigung der den Einzelnoten zukommenden Gewichtung zu ermitteln ist (vgl. etwa für die Abiturdurchschnittsnote: § 45 Abs. 3 i.V.m. Anlage 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007, GVBl. S. 156). Daher ist es Sache der das Zeugnis bzw. die Einzelbewertungen erteilenden Hochschule, nicht Sache der Antragsgegnerin, die Durchschnittsnote zuverlässig zu ermitteln. Im vorliegenden Zusammenhang geht es folglich zu Lasten der Antragstellerin, dass sie einen entsprechenden Nachweis nicht (rechtzeitig) liefern und daher im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte. III. Über die im Masterstudiengang Psychologie mit dem Studienschwerpunkt „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 (s.o.) für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 30. November 2010 (mit 58 zuzüglich einem Beurlaubten mehr als ausgeschöpfte - Zulassungszahl (50) hinaus sind keine weiteren Studienplätze vorhanden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. Mai 2010 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand . 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie (zu der auch der hier in Rede stehende Masterstudiengang gehört) von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: - 12 Stellen für Professoren (C 3, C 4, W 2, W 3) - 6 Stellen für Juniorprofessoren ( W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), - 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1), - 2 Stellen für Akademische Räte und Oberräte (A 13/A 14), - 1 Stelle für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa/Ib), - 16 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa), Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) – LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Eine der Professorenstellen (050170 – Prof. H...), die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ zusätzlich eingerichtet worden war, ist noch bis zum Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 mit nur der hälftigen Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet; danach unterliegt der Stelleninhaber der Regellehrverpflichtung von 9 LVS (vgl. Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin an den Stelleninhaber vom 19. Februar 2009, in den Kapazitätsunterlagen des Wintersemesters 2009/2010), so dass insoweit – abweichend vom Ansatz der Antragsgegnerin - für den gesamten Berechnungszeitraum von einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 6,75 LVS auszugehen war. Gleiches gilt für eine der beiden zum Wintersemester 2009/2010 zusätzlich eingerichteten Juniorprofessorenstellen (ohne Stellen-Nr. – Prof. L...): Lehrverpflichtung von nur 2 LVS bis zum Ablauf des Wintersemesters 2010/2011, danach 4 LVS, durchschnittlich also 3 LVS (vgl. Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin an die Stelleninhaberin vom 7. April 2009, in den Kapazitätsunterlagen des Wintersemesters 2009/2010). Die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ ab dem Wintersemester 2010/2011 neu hinzu gekommene nach W 2 ausgewiesene, auf fünf Jahre befristete Professorenstelle 050135 (Prof. K...) ist ebenfalls nur mit der Hälfte der für Professoren geltenden Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet, dies allerdings bis zum Wintersemester 2011/2012. Von den übrigen Juniorprofessoren befinden sich drei in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses, darunter auch Frau Jun.-Prof. K..., Inhaberin der Stelle 120445. Dass deren Stelle gegen die gleichwertige, zur Lehreinheit Erziehungswissenschaft verlagerte (W 1-) Stelle 120402 getauscht wurde, ist kapazitätsrechtlich neutral, obwohl der Stelleninhaber der Stelle 120402 (Jun.-Prof. S...) bereits die zweite Phase seines Dienstverhältnisses mit einer Lehrverpflichtung von 6 LVS erreicht hatte. Der Kapazitätsverlust von 2 LVS ergibt sich nicht aus der Stellenverlagerung, sondern aus dem Dienstverhältnis des Stelleninhabers und wird wieder ausgeglichen werden, sobald die Inhaberin der Stelle 120445 die zweite Phase ihres Dienstverhältnisses erreicht haben wird. Auf der im Wintersemester 2009/2010 zusätzlich eingerichteten Juniorprofessorenstelle 120475, die durch Umwandlung einer C 1-Stelle (früherer Stelleninhaber: E...) entstanden und mit dem bislang auf der (entfallenen) Stelle 120703 geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter G... besetzt war, dessen Lehrverpflichtung von 8 LVS die Antragsgegnerin auch für die Stelle 120475 angesetzt hatte, tritt ein – nicht zu beanstandender – Kapazitätsverlust von 4 LVS dadurch ein, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter G...nicht mehr dem Lehrpersonal der Lehreinheit angehört (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. November 2010). Da die Stelle 120703, die der er bis zum Sommersemester 2009 inne hatte, durch Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009 gestrichen wurde und dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 – VG 3 L 529.09 u.a. -), kann der jetzt vorzunehmenden Berechnung nicht mehr seine individuelle Lehrverpflichtung, sondern nur noch die sich aus der – derzeit vakanten – Stelle 120475 ergebende Lehrverpflichtung (4 LVS) berücksichtigt werden. Für den derzeitigen Stelleninhaber der W 1-Stelle 120487 (den früheren Juniorprofessor S...), der nunmehr eine Professur und damit eine Lehrverpflichtung von 9 LVS erhalten hat, sind von der Antragsgegnerin – beanstandungsfrei – 9 LVS in Ansatz gebracht worden. Zutreffend hat die Antragsgegnerin für die Stelle 895010 eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von 5 LVS angesetzt, weil die Stelleninhaberin, die Juniorprofessorin O..., ab dem Sommersemester 2011 in die zweite Phase ihres Dienstverhältnisses tritt und sich ihre Lehrverpflichtung damit von 4 auf 6 LVS erhöht. Aus dem Bestand von insgesamt 39 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 226,25 LVS . Gegenüber dem Wintersemester 2009/2010, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 - VG 3 A 529.09 u.a. -), ist das Lehrangebot im Ergebnis um 5,25 LVS gesunken. Maßgeblich dafür sind folgende Veränderungen: - Deputatverlust von 9 LVS durch Verlagerung der bisher mit Prof. K... besetzten C 4-Stelle 120113 in die Lehreinheit Erziehungswissenschaft durch - gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG unbedenklichen - Fachbereichsratsbeschluss vom 11. Februar 2010, - Deputatverlust von 2 LVS durch Ausscheiden der auf einer nichtplanmäßigen (halben) Stelle vorübergehend geführten Wissenschaftlichen Mitarbeiterin T... (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2009 in den Kapazitätsunterlagen des Wintersemesters 2009/2010), - Deputatverlust von 2 LVS durch Wechsel des Juniorprofessors S...zur Lehreinheit Erziehungswissenschaft (s.o.), - Deputatverlust von 4 LVS durch Ausscheiden des wissenschaftlichen Mitarbeiters G... (s.o.), - Deputatzuwachs von 4,5 LVS aus der neu geschaffenen W 2-Stelle 050135 (s.o.), - Deputatzuwachs von 2,25 LVS durch Lehrdeputaterhöhung für Prof. H... ab Sommersemester 2011 (s.o.), - Deputatzuwachs von 2 LVS durch Lehrdeputaterhöhung für Prof L...und Juniorprofessorin O...ab Sommersemester 2011 (s.o.), - Deputatzuwachs von 3 LVS durch Lehrdeputaterhöhung für Prof S...(s.o.). 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 6,50 LVS sind gerechtfertigt. Die Prof. E...als Dekan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO gewährte Ermäßigung um 4,5 LVS ist wie im Wintersemester 2009/2010 anzuerkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Prof. J... für seine Vorstandstätigkeit im Exzellenzcluster „Languages of Emotion“ gemäß § 9 Abs. 4 LVVO gewährte Verminderung um 2 LVS (Bescheid vom 7. April 2009), zumal diese Forschungsinitiative zu Fördermitteln führt, aus denen zusätzliche Stellen finanziert werden konnten (s.o.). 3. Abweichend vom Ansatz der Antragsgegnerin sind Lehraufträge im Umfang von 28,5 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2009 im Umfang von 29 LVS und im Wintersemester 2009/2010 im Umfang von 46 LVS besoldete und unbesoldete Lehraufträge erteilt und durchgeführt. Soweit die Antragsgegnerin von den vergebenen Lehraufträgen diejenigen nicht berücksichtigt sehen will, die ausschließlich dem auslaufenden Diplomstudiengang zugeordnet werden können, sondern nur die, die für den seit dem Wintersemester 2007/08 eingerichteten Bachelorstudiengang sowie den zur selben Lehreinheit gehörenden Masterstudiengang in Betracht kommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Kammer hält an ihrer Auffassung, dass die in den Bezugssemestern ausschließlich für einen auslaufenden Diplomstudiengang angefallenen Veranstaltungen keinen Anhalt für die hier zu ermittelnde (künftige) Aufnahmekapazität für Bachelor- und Master-Studierende bieten, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 – HUB Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008) nicht mehr fest. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es kapazitätsrechtlich nicht angängig, bei einem derselben Lehreinheit zugehörigen auslaufenden Studiengang von einem gesonderten Studiengang auszugehen, der einer Anrechnung der für diese Ausbildung gedachten Lehraufträge entgegenstehen könnte. Somit sei es den Verwaltungsgerichten verwehrt, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung der in den Referenzsemestern angefallenen Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), zu korrigieren war: Für das Sommersemester 2009 konnte der für eine Verrechnung erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Vakanzen und der Vergabe von Lehraufträgen (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 5 NC 1.00 - Wintersemester 1999/2000 - und vom 22. September 2000 - 5 NC 19.00 - Humanmedizin FU Sommersemester 2000) nicht als gegeben unterstellt werden; denn dem Volumen der im Sommersemester 2009 vergebenen Lehrauftragsstunden (29 LVS) stand nur ein berücksichtigungsfähiges, auf unbesetzte Stellen entfallendes Lehrdeputat im Umfang von 24 LVS gegenüber (der von der Antragsgegnerin darüber hinaus als vakant dargestellte Stellenteil der Stelle 12094 8 [2 LVS] war unberücksichtigt zu lassen, da die Vakanz erst im Laufe des Sommersemesters eintrat; vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. November 2010). Mangels Ergebnisrelevanz konnte davon abgesehen werden, der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den sachlichen Zusammenhang zwischen Lehraufträgen und vakanten Stellen darzustellen. Im Wintersemester 2009/2010 waren Stellen(teile) im Umfang von 18 LVS vakant. Insoweit hat die Antragsgegnerin den sachlichen Zusammenhang zwischen Lehraufträgen und vakanten Stellen im Umfang von 18 LVS nachvollziehbar aufgezeigt, so dass für dieses Semester Lehraufträge im Umfang von (46 – 18 =) 28 LVS verbleiben. Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von (29 + 28 = 57 : 2 =) 28,5 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre ) einzubeziehen. Abweichend von den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen waren dabei auch die ausschließlich dem auslaufenden Diplomstudiengang zugeordneten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen (s. o.). Entsprechend § 10 S. 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 35 (Sommersemester 20, Wintersemester 15) LVS, was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von 17,5 LVS ergibt. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 265,75 LVS (226,25 LVS aus Stellen – 6,50 LVS Verminderungen + 28,5 LVS Lehraufträge + 17,5 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsbedarf ) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge: a) Für den an die Stelle der früheren erziehungswissenschaftlichen Diplom- und Magisterstudiengänge getretenen Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft , für den die Antragsgegnerin erstmals zum Wintersemester 2004/05 Studienanfänger zugelassen hat, besteht Dienstleistungsbedarf, da nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung vom 27. Mai 2004 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 74/ 2004 vom 20. Dezember 2004), geändert durch Satzung vom 7. Juli 2005 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 7/2006 vom 31. Januar 2006) zu den das Studium im Kernfach ergänzenden affinen Bereichen auch obligatorische Lehrveranstaltungen in Psychologie im Umfang von 20 Leistungspunkten (LP) gehören, bei denen die Studierenden allenfalls den Schwerpunkt unterschiedlich setzen können (§ 8 Nr. 1 StudienO, § 4 Abs. 3 Nr. 1 PrüfO). Die Antragsgegnerin hat dargestellt, dass den Studierenden der Erziehungswissenschaft hierfür zwei der – jeweils mit 10 LP bewerteten und aus 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Seminar bestehenden – Module gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der „Studienordnung für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Psychologie im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 23. August 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 56/ 2007 vom 26. September 2007, S. 1378), geändert durch Satzung vom 30. Juli 2009 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 48/ 2009 vom 15. September 2009, S. 902) zur Verfügung stehen. Auf jedes dieser beiden Module entfällt ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889 (s.u.), so dass Dienstleistungsbedarf im Umfang von 0,1778 zu berücksichtigen ist. Als Studienanfängerzahl (Aq, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) hat die Antragsgegnerin zutreffend die von ihr für das Wintersemester 2010/11 festgesetzte jährliche Zulassungszahl (74) angesetzt; denn mindestens in diesem Umfang wird Lehre nachgefragt werden, die für die jetzigen Studienanfänger des Studiengangs Psychologie nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43). b) Lehramtsmaster Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558) sind im Rahmen des auf 60 LP bzw. 120 LP angelegten Studiums verschiedene erziehungswissenschaftliche Module zu absolvieren, von denen die Lehreinheit Psychologie für das mit 5 LP bzw. 6 LP bewertete, aus einer Vorlesung und einem Hauptseminar bestehende Modul „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“ das im Umfang von 2 SWS zu besuchende Hauptseminar angeboten hatte. Da nach der Darstellung der Antragsgegnerin dieses Modul vorerst nicht mehr von der Lehreinheit Psychologie, sondern vollständig von der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zur Verfügung gestellt wird, entsteht insoweit kein Dienstleistungsbedarf. c) 30-Leistungspunkte-Modul Psychologie Nach § 4 Abs. 2 der „Studienordnung für das (mit anderen - als Kernfach absolvierten - Studiengängen zu kombinierende) 30-Leistungspunkte-Modulangebot Psychologie im Rahmen anderer Studiengänge“ (a.a.O.) sind 3 der hier zur Wahl gestellten Module obligatorisch, von denen jedes 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Seminar umfasst. Für Vorlesungen (Anlage 2 der KapVO II: k=1) ist eine Betreuungsrelation von 180 und für Seminare (Anlage 2 der KapVO II: k=4) eine Betreuungsrelation von 30, sowie jeweils ein Anrechnungsfaktor von 1 anzusetzen, so dass sich ein Curricularanteil von 3 x ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,2667 ergibt. Soweit die Antragsgegnerin abweichend von ihrer Berechnung in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2007/2008 diesen Curricularanteil nunmehr höher ansetzt (0,3333) und dies offenbar darauf stützt, dass jeweils eine der Vorlesungen mit einer studienbegleitenden Prüfung angeboten werde und daher eine Betreuungsrelation von nur 60 zugrunde zu legen sei, kann ihr nicht gefolgt werden; denn nach den Modulbeschreibungen in Anlage 1 zu § 4 Abs. 3 der Studienordnung wird lediglich eines der – zur Wahl stehenden – Module (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) von einer freiwilligen und daher bei der Kapazitätsberechnung nicht maßgeblichen Lernerfolgskontrolle begleitet. Der Curricularanteil von 0,2667 ist mit einer Studienanfängerzahl (hier: Zahl der von der Lehreinheit für Studierende anderer Studiengänge bereit gestellten und nach der glaubhaften Darstellung der Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Wintersemester 2009/10 mit 31 Teilnehmern ausgeschöpften Modulplätze) von (31 : 2 = ) 15,5 zu multiplizieren. d) Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung : Fach Zulassungszahl (jährl.) WS 2010/11 Aq/2 Nachfragequote Caq Dienstl.- bedarf Erziehungswissenschaft (Bachelor) 74 37 1 0,1778 6,5786 30 LP-Modulangebot Psychologie i. R. anderer Studiengänge 31 15,5 1 0,2667 4,1339 Summe 10,7125 Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (265,75 - 10,7125 LVS =) 255,0375 LVS . 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den durch die Studien- und Prüfungsordnung vom 8. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 22/2007 vom 7. Mai 2007, S. 212 und S. 236) zum Wintersemester 2007/08 eingerichteten Bachelorstudiengang Psychologie ist jedoch (noch) kein Curricularnormwert festgesetzt worden. Andererseits dürfte der für den (jetzt auslaufenden) Diplomstudiengang Psychologie festgesetzte CNW von 4,0 (Abschnitt I, Buchstabe h) Nr. 3 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die Lehrnachfrage dieses neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung einen Curricularwert von 3,1824 für den Bachelorstudiengang Psychologie zugrunde gelegt, der deutlich unter dem für den Diplomstudiengang Psychologie festgesetzten CNW von 4,0 liegt, und der nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist. Wie die mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2007/2008 überreichte detaillierte Berechnung zeigt, hat sie hierbei anhand des „Exemplarischen Studienverlaufsplan“ (Anlage 2 der Studienordnung vom 8. Februar 2007) sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den gemäß §§ 5 bis 8 der Studienordnung und nach der Studienordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV) i.d.F. vom 21. März 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 23/2007 vom 7. Mai 2007, S. 256) zu absolvierenden und in den detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1 der Studienordnung vom 8. Februar 2007 und StO-ABV a.a.O.) erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind, und ist bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelor-Studiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach dem Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und eine Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist. Dabei ist der von der Antragsgegnerin mit 0,05 angesetzte Curricularanteil, der auf die gemäß § 9 der Studienordnung außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module eines affinen Bereichs entfällt, nicht zu berücksichtigen (bzw. bei Einrechnung wäre er als Dienstleistungsimport wieder abzuziehen). 7. Da der Lehreinheit Psychologie neben dem Bachelorstudiengang Psychologie erstmals im Wintersemester 2010/2011 die Masterstudiengänge „Psychologie“ und „Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ zugeordnet sind, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil dieser Studiengänge gebildet werden. a) Der durch Studien- und Prüfungsordnung vom 22. April 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 35/2010 vom 17. August 2010, S. 704 und S. 725) eingerichtete, auf 4 Semester konzipierte Masterstudiengang „Psychologie“ kann mit einem der beiden Studienschwerpunkte studiert werden: „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ oder „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Studienordnung). Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für diesen Masterstudiengang je nach gewähltem Studienschwerpunkt gesonderte, wenn auch im Ergebnis gleich hohe Curricularanteile errechnet und - entgegen § 2 Abs. 1 BerlHZG, wonach (nur) „für einzelne Studiengänge“ Zulassungszahlen festgesetzt werden können - in ihrer Zulassungsordnung für das Wintersemester 2010/2011 gesonderte Zulassungszahlen festgesetzt hat. (1) Den auf diesen Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin in einem zu den Kapazitätsunterlagen vorgelegten Beispielstudienplan anhand des Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung (a.a.O.) im wesentlichen nachvollziehbar anhand der Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 [„Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“], III. Abschnitt [Berechnung des Lehraufwands], S. 5 ff.) ermittelt. Dabei durfte sie für das Praxisseminar von der in der Studienordnung festgelegten Gruppengröße von 15 ausgehen. Zu korrigieren war diese Berechnung nur dahin, dass für die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 und Nr. 6 bis 10 zur Wahl stehenden Module nicht die betreuungsintensivste Variante, sondern ein repräsentativer erscheinendes, aus 4 SWS Seminar bestehendes Modul herangezogen wurde. Der so ermittelte Curricularanteil beträgt 1,6778 (Ansatz der Antragsgegnerin: 1,7444). (2) Den auf diesen Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin ebenfalls in einem zu den Kapazitätsunterlagen vorgelegten Beispielstudienplan nach den Maßgaben der Studienordnung zu den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, dem Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2, der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung (a.a.O.) und anhand der Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (a.a.O.) beanstandungsfrei mit 1,6778 ermittelt. Dass dabei für die Praxisseminare eine Gruppengröße von 15 anzusetzen war, ergibt sich schlüssig aus der eingehenden Stellungnahme des zuständigen Studiendekans vom 8. März 2010. b) Der für den durch Studien- und Prüfungsordnung vom 22. April 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 33/2010 vom 6. August 2010, S. 646 und S. 657) eingerichteten, auf 4 Semester konzipierten Masterstudiengang „Social, Cognitive and Affective Neuroscience “ (SCAN) von der Antragsgegnerin (mit 1,5667 abzüglich 0,1333 Dienstleistungsimport) errechnete Curricularanteil war insoweit zu korrigieren, als für die in einigen der Pflichtmodule zu absolvierenden Übungen nicht die Seminaren vorbehaltene Gruppengröße (30), sondern im Einklang mit den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (a.a.O.) eine Gruppengröße von 60 und für die im Rahmen des Moduls „Advanced Neurocognitive Methods“ stattfindenden Seminare eine Gruppengröße von 30 anzusetzen war, da sich weder aus der Studienordnung noch aus deren Modulbeschreibungen hinreichende Anhaltspunkte für eine erhöhte Betreuungsintensität ergaben. Der so ermittelte Curricularanteil beträgt 1,2002. c) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, vielmehr entsprechen die von der Antragsgegnerin festgelegten Anteilquoten (Bachelorstudiengang Psychologie: 0,52, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie: 0,27, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeitspsychologie: 0,13, Masterstudiengang SCAN: 0,08) in etwa den insoweit festgesetzten Zulassungszahlen (100, 50, 25, 15). Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil : Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Psychologie/Bachelor 3,1824 0,52 1,6548 Klinische Psychologie/Master 1,6778 0,27 0,4530 Arbeitspsychologie/Master 1,6778 0,13 0,2181 SCAN/Master 1,2002 0,08 0,0960 gewichteter CA 2,4219 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie (vgl. Formel 5 in der Anlage 1 zur KapVO, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der betreffenden Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ eine Basiszahl von (255,0375 LVS x 2 = 510,075 LVS : 2,4219 x 0,27 =) 56,8645 für den Bachelorstudiengang. 8. Ob diese Basiszahl um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO) oder ob aufgrund des nur auf vier Semester angelegten Studiengangs nicht von einer – durch eine Schwundquote auszugleichenden – im Laufe des Studiums abnehmenden Inanspruchnahme von Ausbildungskapazität auszugehen ist, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat, da der Studiengang erst zum Wintersemester 2010/2011 eingerichtet wurde, noch keine auf statistischen Daten beruhende Schwundberechnung vorlegen können. Selbst wenn man den von ihr nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelorstudiengang errechneten, für den Masterstudiengang eher zu hoch bemessenen Schwund von 0,9911 zugrunde legen würde, ergäbe sich eine Zahl von 57,3751, abgerundet 57 Studienplätzen, die, wie oben ausgeführt, vollständig vergeben sind. Damit steht für die Antragstellerin kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.