Urteil
3 K 999.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0329.3K999.10.0A
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Leitsätze
Bei der Vorschrift des § 22 Abs. 2 BerlHG, nach der die Hochschulen Studiengänge so zu organisieren und einzurichten haben, dass ein Teilzeitstudium neben einer beruflichen Tätigkeit möglich wird, handelt es sich nicht um eine „individuelle Anspruchsgrundlage des Studierenden auf Einschreibung als TeilzeitstudentInnen“, sondern lediglich um eine an die Hochschulen gerichtete Maßgabe des Gesetzgebers, für Berufstätige Möglichkeiten des Teilzeitstudiums einzurichten. Auch kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, dass die Hochschulen verpflichtet wären, jeden von ihnen angebotenen Studiengang auch in der Variante eines Teilzeitstudiums zu ermöglichen.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Vorschrift des § 22 Abs. 2 BerlHG, nach der die Hochschulen Studiengänge so zu organisieren und einzurichten haben, dass ein Teilzeitstudium neben einer beruflichen Tätigkeit möglich wird, handelt es sich nicht um eine „individuelle Anspruchsgrundlage des Studierenden auf Einschreibung als TeilzeitstudentInnen“, sondern lediglich um eine an die Hochschulen gerichtete Maßgabe des Gesetzgebers, für Berufstätige Möglichkeiten des Teilzeitstudiums einzurichten. Auch kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, dass die Hochschulen verpflichtet wären, jeden von ihnen angebotenen Studiengang auch in der Variante eines Teilzeitstudiums zu ermöglichen.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mit Zustimmung der Beteiligten konnte der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, nach Beendigung der ihr bewilligten Urlaubssemester sich unter der Bedingung rückmelden zu können, das Studium als Teilzeitstudierende zu absolvieren. Bei dem von der Klägerin gewählten Studium der Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur mit dem Abschluss Bachelor handelt es sich gemäß der Studienordnung der Beklagten vom 14. Dezember 2005 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 13/2006 vom 8. August 2006, S. 243) um ein auf eine Regelstudienzeit von sechs Semestern ausgerichtetes Vollzeitstudium. Nach § 3 der Studienordnung sind Inhalt und Aufbau des Studiums sowie das gesamte Prüfungsverfahren so gestaltet, dass das Studium innerhalb dieser sechs Semester abgeschlossen werden kann. Einen Anspruch darauf, das Studium in Teilzeitform in einem größeren zeitlichen Rahmen absolvieren zu können, hat die Klägerin nicht, da eine entsprechende Studienordnung nicht besteht. Gemäß § 21 Abs. 3 BerlHG werden die Studierenden durch Lehre und Studium auf entsprechende berufliche Tätigkeiten vorbereitet und es werden ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermittelt. Die Hochschulen gewährleisten gemäß § 21 Abs. 2 BerlHG, dass die Studierenden diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung der Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeit erreichen können. Dementsprechend haben die Hochschulen gemäß § 24 Abs. 1 BerlHG für jeden Studiengang und Teilstudiengang eine Studienordnung aufzustellen und durch Prüfungsordnung festzulegen, dass das Studium in einer Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann (§ 23 Abs. 1 BerlHG). Davon ausgehend kann die Klägerin nicht verlangen, dass ihr abweichend von den inhaltlichen, strukturellen und zeitlichen Vorgaben der genannten Studienordnung vom 14. Dezember 2005 und der unter demselben Datum erlassenen Prüfungsordnung (Amtliches Mitteilungsblatt a.a.O., S. 247) ein Studienangebot gemacht wird, das es ihr ermöglicht, dasselbe Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens zu absolvieren, der ihr unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Belastungen, ihrer erzieherischen Verpflichtungen und ihrer beabsichtigten Berufstätigkeit verbleibt. Ganz abgesehen davon, dass die Klägerin ihr Klagebegehren nicht ansatzweise dahin konkretisiert hat, ob sie ihr Studium als Halbtagsstudium oder mit einer noch geringeren zeitlichen Belastung durchzuführen beabsichtigt und ob sie durch ihre anderweitigen Verpflichtungen bzw. Belastungen gegebenenfalls darauf angewiesen ist, die erforderlichen Lehrveranstaltungen etwa nur als Nachmittags- oder Abendveranstaltungen in Anspruch nehmen zu können, fehlt es an einer die Studienordnung vom 14. Dezember 2005 modifizierenden Studienordnung. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Vorschrift des § 22 Abs. 2 BerlHG, nach der die Hochschulen Studiengänge so zu organisieren und einzurichten haben, dass ein Teilzeitstudium neben einer beruflichen Tätigkeit möglich wird, nicht um eine „individuelle Anspruchsgrundlage des Studierenden auf Einschreibung als TeilzeitstudentInnen“, sondern lediglich um eine an die Hochschulen gerichtete Maßgabe des Gesetzgebers, für Berufstätige Möglichkeiten des Teilzeitstudiums einzurichten. Auch kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, dass die Hochschulen verpflichtet wären, jeden von ihnen angebotenen Studiengang auch in der Variante eines Teilzeitstudiums zu ermöglichen. Soweit die Klägerin ihr Begehren dahin verstanden wissen will, dass die Beklagte gegebenenfalls verpflichtet sei, eine Studienordnung zu erlassen, die es ihr, der Klägerin, ermöglicht, das Studium ihren Vorstellungen entsprechend zu absolvieren, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht belegt hat, ab dem Wintersemester 2010/2011 berufstätig zu sein. Soweit sie die Notwendigkeit eines Teilzeitstudiums auf eine beabsichtigte Berufstätigkeit stützt, ist ihr Vorbringen wenig konkret. Die Bewerbung um eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft hat sie erst für einen Zeitpunkt ins Auge gefasst, in dem ihr Gesundheitszustand eine entsprechende Tätigkeit erlaube. Dies lässt den Schluss zu, dass die Klägerin jedenfalls derzeit nicht wegen einer Berufstätigkeit, sondern wegen ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschränkung die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums erhalten möchte. Eine Rechtsgrundlage dafür besteht jedoch nicht. Auf die Belange Studierender, die durch Krankheit vorübergehend an der Absolvierung ihres Studiums gehindert sind, nimmt die Beklagte dadurch Rücksicht, dass sie in § 14 Abs. 1 Nr. 4 OTU die Gewährung einer Beurlaubung vorsieht. Zu weitergehenden Konzessionen ist sie nicht verpflichtet. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass die Beschäftigungsverhältnisse studentischer Hilfskräfte so konzipiert sind, dass sie auch ein Vollzeitstudium zulassen. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Beklagte sich zu Recht an der Einrichtung eines Teilzeitstudiums dadurch gehindert sieht, dass der von der Klägerin gewählte Studiengang zulassungsbeschränkt ist. Der Standpunkt der Klägerin, für die Kapazitätsberechnung spiele es regelmäßig keine Rolle, ob das betreffende Studium als Vollzeitstudium oder als Teilzeitstudium betrieben werde, begegnet jedenfalls insofern Bedenken, als gemäß § 29 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes auch der Regelstudienzeit eine kapazitätsrechtliche Funktion zukommt, indem sie die Studiendauer begrenzt, um das Nachrücken von Studienbewerbern durch das Freimachen besetzter Studienplätze zu fördern und zu erleichtern (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 –). Zumindest bei der Berechnung der Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 der Kapazitätsverordnung, bei der es darum geht, die infolge von Studienabbrüchen, Fach- oder Hochschulwechseln hervorgerufene Entlastung des Lehrpersonals der Lehreinheit durch eine Erhöhung der Aufnahmequote für Studienanfänger nutzbar zu machen, wirkt es sich unterschiedlich aus, ob hierbei nur von Vollzeitstudierenden in Anspruch genommene Studienplätze oder – unterschiedslos – auch „Teilzeitstudienplätze“ in die Berechnung aufgenommen werden. Nicht auszuschließen ist, dass dadurch dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, was es sachgerecht erscheinen ließe, bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ein Teilzeitstudium nicht zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr das von ihr gewählte Studium als Teilzeitstudium zu ermöglichen. Die 1958 geborene Klägerin wurde zum Wintersemester 2009/2010 an der Beklagten zum Studium im Studiengang Landschaftsplanung und –architektur (Abschluss: Bachelor) im Wege des Studiengangwechsels zugelassen, nachdem sie ein anderes Studium abgebrochen hatte, weil sie – nach eigenem Vorbringen – wegen einer beruflichen Tätigkeit, wegen der Wahrnehmung ihrer mütterlichen Pflichten und wegen eines Bandscheibenleidens sich außerstande gesehen hatte, die Studienleistungen entsprechend der Studienordnung zu absolvieren. Für das Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 wurde die Klägerin auf ihren Antrag wegen Krankheit, die sie durch verschiedene ärztliche Atteste belegt hatte, beurlaubt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 beantragte sie, ihren Status zu ändern, da sie „das Wintersemester 2010/2011 als Teilzeitstudium absolvieren“ möchte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2010 mit der Begründung ab, dass nach § 2 Abs. 1 ihrer Ordnung über die Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten ein Teilzeitstudium nur möglich sei, wenn hierfür ein Musterstudienplan verabschiedet wurde und für den Studiengang keine Zulassungsbeschränkung besteht. Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr – jetzt so formuliertes – Begehren weiter, ab dem Wintersemester 2010/2011 das Studium im Studiengang Landschaftsplanung und –architektur als Teilzeitstudium absolvieren zu können, weil sie sich durch ihre familiären und gesundheitlichen Beanspruchungen gehindert sehe, sich mit voller Kraft dem Studium zu widmen. Durch die Möglichkeit der Beurlaubung könne sie dem nicht weiter Rechnung tragen, da die Beklagte diese Möglichkeit auf vier Semester begrenzt habe und da während der Beurlaubung weder Studienleistungen noch Prüfungsleistungen erbracht werden könnten. Sie sei daher faktisch vom Studium ausgeschlossen. Die Regelung in § 2 Abs. 1 der Ordnung der Technischen Universität Berlin über die Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten (OTU) verstoße gegen § 22 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG), wonach die Hochschulen Studiengänge so zu organisieren und einzurichten haben, dass ein Teilzeitstudium neben einer beruflichen Tätigkeit möglich wird. Der Gesetzgeber verlange von den Hochschulen ein auf den durchschnittlichen Bedarf berufstätiger Studierender abgestimmtes Studienkonzept. Die Beschränkung auf zulassungsfreie Studiengänge sei rechtswidrig. Zurzeit verfüge die Klägerin über keine Arbeitsstelle, sie beabsichtige jedoch, soweit es ihr Gesundheitszustand zulasse, eine Arbeit als studentische Hilfskraft aufzunehmen und sich entsprechend zu bewerben. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Mai 2010 zu verpflichten, die Klägerin antragsgemäß ab dem Wintersemester 2010/2011 als Teilzeitstudentin im Studiengang Landschaftsplanung und –architektur mit dem Abschluss Bachelor zu führen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie darauf, dass die Klägerin nicht einmal dargelegt habe, dass sie berufstätig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die zur Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15. März 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.