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Urteil

3 A 179.08

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0330.3A179.08.0A
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Leitsätze
Durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vorgegebene Bewertungsmaßstäbe bzw. Bewertungsschemata sind keine normativen Regelungen. Sie haben keine unmittelbare Auswirkung, sondern wirken nur verwaltungsintern, indem sie das dienstliche Verhalten der Prüfer regeln.(Rn.23) Im Verhältnis zum Prüfling haben sie Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung des Prüfers zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung zur pflichtgemäßen Anwendung der innerdienstlichen Richtlinie.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vorgegebene Bewertungsmaßstäbe bzw. Bewertungsschemata sind keine normativen Regelungen. Sie haben keine unmittelbare Auswirkung, sondern wirken nur verwaltungsintern, indem sie das dienstliche Verhalten der Prüfer regeln.(Rn.23) Im Verhältnis zum Prüfling haben sie Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung des Prüfers zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung zur pflichtgemäßen Anwendung der innerdienstlichen Richtlinie.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, obwohl sie vor Durchführung des gemäß § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren erhoben worden ist; denn über den am 23. November 2007 eingelegten Widerspruch des Klägers war innerhalb von drei Monaten nicht entschieden worden (§ 75 Satz 2 VwGO). Den nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger zulässigerweise in das Klageverfahren einbezogen. Das bei einer Klage auf Notenverbesserung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Dass sich die Durchschnittsnote des Abiturs auf das berufliche Fortkommen auswirken kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Insbesondere hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er nach wie vor ein Studium der Psychologie anstrebe, für das sich die Zulassungschance durch eine verbesserte Abiturdurchschnittsnote erhöhen würde. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angegriffenen, in dem Abiturzeugnis vom 21. Juni 2007 dokumentierten Prüfungsentscheidungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. Mai 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Notenanhebungen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Klagebegehren beschränkt sich auf den Einwand, dass bei der Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Deutsch ein anderer Bewertungsmaßstab hätte herangezogen werden müssen. Die mit der Klage weiter erhobene Forderung nach Anhebung der Abiturdurchschnittsnote würde sich zwangsläufig als rechnerische Konsequenz aus der erstrebten Notenanhebung in den beiden genannten Fächern ergeben. Weitere Bewertungs- oder Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend. Solche sind daher auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Zwar hat das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Verpflichtung des Gerichts, Prüfungsentscheidungen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf eventuelle Prüfungsfehler hin zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts dort ihre Grenze, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1991 – 9 B 56.91 –, NVwZ-RR 1991, 587). Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts wird im Allgemeinen durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten eingeschränkt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rnr. 5 zu § 86). Dies gilt insbesondere in einem Verwaltungsrechtsstreit, dessen Gegenstand eine Prüfungsentscheidung ist. Das Ausmaß der gerichtlichen Ermittlungen wird zum einen dadurch bestimmt, welche konkreten substantiierten Einwendungen der klagende Prüfling vorbringt, und zum anderen dadurch, welche Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder Bewertungsfehler sich dem Gericht objektiv aufdrängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rnr. 853 ff.). Entgegen der Ansicht des Klägers wurden seine schriftlichen Prüfungsleistungen in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Deutsch nicht unter Verletzung eines allgemeingültigen Bewertungsmaßstabs bzw. unter Missachtung eines hier zwingend anzuwendenden (anderen) Bewertungsmaßstabs bewertet, so dass die Bewertungen als fehlerhaft zu bezeichnen wären. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers in den beiden genannten Fächern wurde ein Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt, wie er sich aus den „Fachanlagen“ 1 a (für das Fach Deutsch) und 2 a (u.a. für das Fach Wirtschaftswissenschaft) zu Nr. 20 Abs. 5 der insoweit am 1. August 2006 in Kraft gesetzten „Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen“ (AV Prüfungen) vom 12. Mai 2006 (ABl. S. 2745) ergibt. Das hierin beschriebene Bewertungsschema geht davon aus, dass die Prüfungsleistung an einem zu der Prüfungsaufgabe formulierten Erwartungshorizont zu messen ist. Für die Bewertung in Noten mit Notentendenzen bzw. in Punkten ist auf den Prozentsatz der – gemessen am Erwartungshorizont – tatsächlich erbrachten Prüfungsleistung abzustellen. Dabei sind Prüfungsleistungen, die 50 % des Erwartungshorizonts erreichen mit 5 Punkten (Note 4) zu bewerten. Für die nächstbesseren Punktzahlen sind höhere, linear um 5 % ansteigende Prozentsätze erforderlich. Ausgehend von diesem Bewertungsschema ergibt sich für eine Prüfungsarbeit, die (wie die Prüfungsarbeit des Klägers im Fach Wirtschaftswissenschaft) 66 % der erwarteten Gesamtleistung erfüllt, eine Bewertung von 8 Punkten und eine Prüfungsarbeit, die (wie im Fall des Klägers im Fach Deutsch) 62 % der erwarteten Gesamtleistung erfüllt, eine Bewertung mit 7 Punkten. Für die Fächer des Aufgabenfeldes III (§ 10 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, hier maßgeblich in der Fassung vom 18. März 2004, GVBl. S. 180) sind in den Anlagen 3 a, 3 b und 3 c der „AV Prüfungen“ vergleichbare Bewertungsschemata beschrieben, die jedoch davon ausgehen, dass eine mit 5 Punkten zu bewertende Leistung bereits bei 45 % der erwarteten Gesamtleistung vorliegt. Hierbei handelt es sich um die Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik. Ausgenommen hiervon sind die nur an beruflichen Gymnasien unterrichteten Fächer des Aufgabenfeldes III Technik und Ernährungslehre; für diese Fächer wird ein Bewertungsschema vorgegeben, nach dem erst bei 50 % der erwarteten Gesamtleistung 5 Punkte zu vergeben sind. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann der Kläger verlangen, dass die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Deutsch nach dem Bewertungsmaßstab zu beurteilen sind, der sich aus den Bewertungsschemata für die Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik in den Fachanlagen der „AV Prüfungen“ ergibt. Entscheidend ist, dass es sich bei den in den „AV Prüfungen“ beschriebenen Bewertungsmaßstäben bzw. Bewertungsschemata nicht um normative Regelungen handelt, wie sie etwa durch förmliches Gesetz oder Rechtsverordnung hätten getroffen werden können. Bei den „AV Prüfungen“ handelt es sich hingegen (lediglich) um Verwaltungsvorschriften, die zwar das Ziel verfolgen, eine möglichst einheitliche und vorhersehbare Prüfungspraxis zu gewährleisten, die jedoch keine unmittelbare Außenwirkung haben, sondern nur verwaltungsintern wirken, indem sie das dienstliche Verhalten der Prüfer regeln (vgl. hierzu auch Niehues/Fischer a.a.O., Rnr. 79, 80). Soweit diese Verwaltungsvorschriften – wie hier – ein bestimmtes Bewertungsschema für die Bewertung von Prüfungsleistungen vorgeben, haben sie, verglichen mit sogenannten ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften, im Verhältnis zum Prüfling Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung des Prüfers zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung zur pflichtgemäßen Anwendung der innerdienstlichen Richtlinie (vgl. BVerwGE 100, 335, 339 f., BVerwGE 52, 193, 199). So wie eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift die „antizipierte Verwaltungspraxis“ (BVerwGE 52, 193, 199) aufzeigt und das Abweichen von dieser Vorschrift im Einzelfall Indiz für ein willkürliches Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis und damit für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sein kann, wäre das Abweichen von einer Verwaltungsvorschrift, die Prüfern für bestimmte Prüfungsarbeiten ein Bewertungsschema vorgibt, als Indiz dafür zu werten, dass unzulässigerweise im Einzelfall der ansonsten bei allen anderen Prüflingen, die diese Prüfungsarbeit geschrieben haben, angewandte Bewertungsmaßstab verlassen wurde. Damit wäre der Grundsatz der Chancengleichheit, dem im Prüfungsverfahren besondere Beachtung zukommt, verletzt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass vergleichsbare Prüflinge ihre Prüfungsleistungen nicht nur unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können, sondern auch, dass diese materiell einheitlichen und unterschiedslos geltenden Bestehensanforderungen und Bewertungskriterien unterworfen werden (vgl. Urteil des VG München vom 20. Januar 2009 – M 4 K 07.3021 –, zitiert nach juris). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 9. August 1996 entschieden (6 C 3/95, DVBl. 1996, 1381), dass das Gebot der Chancengleichheit verletzt sei, wenn in einer Abiturprüfung bei einzelnen Teilnehmern an einer Prüfungsklausur nachträgliche Notenanhebungen vorgenommen werden. Der Fall des Klägers ist damit nicht vergleichbar. Weder behauptet der Kläger noch sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von den Prüfern für die auch von ihm geschriebenen Prüfungsarbeiten in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Deutsch angewandten Bewertungsmaßstäbe uneinheitlich angewandt worden wären. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass von dem für diese Arbeiten angewandten Bewertungsmaßstab lediglich im Fall des Klägers zu dessen Ungunsten abgewichen worden wäre. Aus dem Vortrag des Klägers, (auch) in seinem Fall sei bei diesen Prüfungsarbeiten der für diese Fächer durch die Fachanlagen in den „AV Prüfungen“ vorgegebene Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt worden, ergibt sich gerade, dass eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Abweichung von dem ansonsten bei vergleichbaren Prüflingen angelegten Bewertungsmaßstab nicht festgestellt werden kann. Zwar ergibt sich aus den durch die Fachanlagen der „AV Prüfungen“ für die oben genannten Fächer des Aufgabenfeldes III vorgegebenen Bewertungsschemata, dass bei den Prüflingen, die Prüfungsarbeiten aus diesen Fächern geschrieben haben, ein anderer Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt wurde. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die einem anderen Aufgabenfeld zuzuordnenden Prüfungsarbeiten des Klägers nach demselben Bewertungsmaßstab zu beurteilen gewesen wären und – da dies nicht geschehen ist – ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vorläge. Die Nichtanwendung dieses – hinsichtlich der Relation von festgestellter Prüfungsleistung und Bewertung durch Notenpunkte und Noten günstigeren – Bewertungsschemas auf die Prüfungsleistungen des Klägers stellt keinen Bewertungsfehler dar. Ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsmaßstäbe kann daraus nicht hergeleitet werden, weil es keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz dahin gibt, wonach eine Prüfungsleistung, die 45 % der erwarteten Leistung erfüllt, bereits der Note ausreichend zugeordnet werden müsste (vgl. zur „Bestehensgrenze“ Urteils des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2001 – VII R 38/00 –, zitiert nach juris). Der Fall des Klägers stellt sich daher nicht anders dar, als hätten Prüfer ohne entsprechende Vorgaben durch Verwaltungsvorschriften bei Prüfungsarbeiten in bestimmten Fächern einen Prüfungsmaßstab angewandt, der geringfügig von dem abweicht, den andere Prüfer bei anderen Arbeiten zugrunde gelegt haben. Eine solche „Abweichung“ wäre durch den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum der jeweiligen Prüfer gedeckt (vgl. Beschluss des BVerwG vom 11. August 1998 – 6 B 49/98 –, DVBl. 1998, 1351). Ebenso wenig wie es verfassungsrechtlich geboten ist, dass sich die Prüfer auf ein für alle verbindliches Bewertungsschema in Form eines Punkteschlüssels o.ä. festlegen (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. September 2008 – 9 A 107/07 –, zitiert nach juris), ist es prüfungsrechtlich geboten, fachübergreifend einen für alle Prüfer verbindlichen Bewertungsmaßstab vorzugeben. Vor allem aber, kann ein Prüfling unter Berufung auf den Grundsatz der Chancengleichheit nicht verlangen, dass der bei unterschiedlichen Prüfungsarbeiten und unterschiedlichen Prüfern vorgefundene günstigste Bewertungsmaßstab als der für alle anderen Arbeiten allein zutreffende angesehen wird. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits die Aufgabenstellung in den jeweiligen Prüfungsfächern u.a. auch vor dem Hintergrund des an die erwarteten Prüfungsleistungen anzuwendenden Bewertungsmaßstabs erfolgt. Von daher verbietet es sich von vornherein, im Nachhinein den Bewertungsmaßstab „auszutauschen“. Unabhängig davon, dass der Kläger jedenfalls nicht verlangen kann, dass die von ihm geschriebenen Prüfungsarbeiten nach dem für Prüfungsarbeiten aus dem Aufgabenfeld III angewandten Bewertungsmaßstab zu bewerten sind, spricht nichts dafür, dass die je nach Zuordnung der Prüfungsfächer zu den verschiedenen Aufgabenfeldern voneinander abweichenden Bewertungsmaßstäbe das Prüfungsverfahren als derart fehlerhaft erscheinen ließen, dass eine Neubewertung der Prüfungsleistungen des Klägers geboten wäre. Denn die Abweichungen in den Bewertungsmaßstäben sind eher marginal und beruhen zudem auf sachlich nachvollziehbaren Gründen, die der Beklagte im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung vom 22. Mai 2008 dargelegt hat. Von einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Prüfungsrecht dann von Bedeutung sein kann, wenn Prüfungsvorschriften geändert werden und sich diese Änderung auf Prüflinge auswirkt, die zum Zeitpunkt des Beginns der der Prüfung zugrunde liegenden Ausbildung andere Prüfungsbedingungen vorfanden, kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil es sich – wie oben dargestellt – bei den „AV Prüfungen“ und damit auch den in deren Fachanlagen enthaltenen Bewertungsschemata nicht um gesetzliche Regelungen im materiellen Sinne handelt. Im Falle einer gesetzlichen Regelung läge hier ohnehin nur der Fall einer sogenannten unechten Rückwirkung vor, bei der in Tatbestände eingegriffen wird, die in der Vergangenheit begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen sind. Derart rückwirkende normative Regelungen sind keineswegs von vornherein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar. Wenn etwa durch prüfungsrechtliche Vorschriften eine Bestehensgrenze angehoben wird, so ist dies zulässig, wenn damit nicht eine grundlegende Änderung des Prüfungsverfahrens oder des Prüfungsstoffs verbunden ist und eine angemessene Übergangsregelung geschaffen wird (vgl. Urteil des VG Augsburg vom 25. November 2008 – Au 3 K 07.758 –, zitiert nach juris; Niehues/Fischer a.a.O., Rnr. 81 ff. m.w.N.). Hinzu kommt, dass die für die vom Kläger gewählten Pflichtfächer einschlägigen Bewertungsschemata gerade nicht (zu seinen Ungunsten) geändert wurden. Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf eine Anhebung der Bewertung bzw. auf eine erneute Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht daraus herleiten, dass die von den Prüfern angewandten Bewertungsschemata hier lediglich in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften und nicht in gesetzlicher Form vorlagen. Zwar enthält § 60 Abs. 4 Nr. 4 des Schulgesetztes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) eine Ermächtigung dahin, durch Rechtsverordnung die Bewertungsmaßstäbe und –voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung zu regeln. Die gemäß der Übergangsregelung in § 49 Abs. 1 Satz 1 insoweit auch für den Kläger geltende Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) setzt dies jedoch nur für die (sonstigen) schulischen Leistungen in der Weise um, dass in § 15 Abs. 1 Satz 3 bestimmt wird, dass für die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz die Zuordnung von Noten und Punkten zum erreichten Prozentsatz der Gesamtleistung festlegt, während in § 15 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der fachbezogenen Prüfungsanforderungen auf eine Regelung durch Verwaltungsvorschriften verwiesen wird. Ob der Verordnungsgeber damit die ihm in § 60 Abs. 4 Nr. 4 SchulG erteilte Ermächtigung überschritten hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn aus der Tatsache, dass es an einer Regelung der Bewertungsschemata unmittelbar durch die VO-GO fehlt, kann ein Anspruch auf Anwendung eines bestimmten Bewertungsmaßstabs, der hier von Prüfern für Arbeiten aus einem anderen Aufgabengebiet angewandt wurde, nicht hergeleitet werden. Der Klage war daher sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung über das Ergebnis der Abiturprüfung der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Nr. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Änderung von ihm in der Abiturprüfung erteilten Noten sowie der Durchschnittsnote seiner Abiturprüfung. Der am 27. Oktober 1987 geborene Kläger besuchte das H…-Gymnasium in Berlin. Mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 1. August 2005 trat er in die Kursphase ein und wählte die Leistungskursfächer Englisch und Wirtschafswissenschaft als erstes und zweites Prüfungsfach sowie Deutsch und Mathematik als drittes und viertes Prüfungsfach. Anfang des Jahres 2007, als sich der Kläger bereits in der 13. Jahrgangsstufe befand, wurde er seitens der Schule darüber informiert, dass ab sofort für die Bewertung der Abiturprüfungen im 3. Aufgabenfeld eine „nach unten verschobene Bewertungsskala“ gelte. Danach seien für die Note 4 (nur noch) 45 % erforderlich. Für das 3. Aufgabenfeld gelte „eine günstigere Relation von Leistung und Note, so dass für alle Noten von 4- aufwärts formal jeweils 5 % weniger Leistung für die erzielte Note erforderlich sind“. Im April 2007 wurde der Kläger zum Abitur zugelassen. Die schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Wirtschaftswissenschaft wurde mit 8 Punkten und die schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch mit 7 Punkten bewertet. Der Bewertung lag zugrunde, dass im Fach Wirtschaftswissenschaft 66 % und im Fach Deutsch 62 % der erwarteten Gesamtleistung erbracht worden seien. Im Abiturzeugnis vom 21. Juni 2007 wurden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgehalten und als Durchschnittsnote 1,6 ausgewiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2007 legte der Kläger gegen das Abiturzeugnis mit der Begründung Widerspruch ein, dass es für die Festlegung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe an einer Rechtsgrundlage fehle, dass durch die Einführung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe der Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch deren Anwendung der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sei. Hieraus ergebe sich ein Anspruch auf Notenanhebung, da der Bewertungsmaßstab für die Prüfungsarbeiten des 3. Aufgabenfeldes auch auf die von ihm geschriebenen Prüfungsarbeiten anzuwenden sei. Ausgehend von dem jeweils von den Prüfern festgestellten Prozentsatz der Gesamtleistung müsse seine Note im Fach Wirtschaftswissenschaft auf 9 Punkte und die im Fach Deutsch auf 8 Punkte angehoben werden; dies führe zu einer Verbesserung der Durchschnittsnote auf 1,5. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2008 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Änderung der Bewertungsmaßstäbe mit der Neufassung der Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen) vom 12. Mai 2006 (früher: AV Abitur) zum 1. August 2006 in Kraft gesetzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe für den Kläger noch die Wahl der fünften Prüfungskomponente bevorgestanden; auch hätte er zu diesem Zeitpunkt noch sein drittes Prüfungsfach ändern können. Der Änderung des Bewertungsmaßstabs für Prüfungsarbeiten aus dem 3. Aufgabenfeld liege zugrunde, dass man dem Beispiel einer Vielzahl anderer Bundesländer, u.a. Brandenburg, habe folgen wollen. Im Hinblick auf das mit dem Bundesland Brandenburg angestrebte Zentralabitur und vor dem Hintergrund der bundesweit einheitlichen Anerkennung schulischer Abschlüsse habe man die Änderung als erforderlich angesehen. Mit der bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhobenen, am 18. April 2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens sein Begehren weiter und führt ergänzend aus, dass es keine hinreichenden fachspezifischen Unterschiede zwischen den einzelnen Prüfungsfächern gebe, die unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe rechtfertigen könnten. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der geänderten Bewertungsmaßstäbe sei es ihm nicht mehr zuzumuten gewesen, die Wahl der Prüfungsfächer zu verändern, auf die er in besonderem Maße seine Arbeitskraft ausgerichtet habe. Hätte er dagegen als Prüfungsfächer solche des 3. Aufgabenfeldes gewählt, wäre er in den Genuss eines günstigeren Bewertungsmaßstabes gekommen. Da er nach wie vor die Absicht habe, ein Studium der Psychologie aufzunehmen, sei eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote für ihn weiterhin von Bedeutung. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der im Zeugnis des Humboldt-Gymnasiums vom 21. Juni 2007 für die Fächer Wirtschaftswissenschaft und Deutsch erteilten Noten sowie der in dem Zeugnis festgesetzten Durchschnittsnote sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. Mai 2008 zu verpflichten, die Leistungen des Klägers in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Wirtschaftswissenschaft mit 9 Punkten und im Fach Deutsch mit 8 Punkten zu bewerten sowie die Durchschnittsnote auf 1,5 festzusetzen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der im Zeugnis des Humboldt-Gymnasiums vom 21. Juni 2007 für Fächer Wirtschaftswissenschaft und Deutsch erteilten Noten sowie der in dem Zeugnis festgesetzten Durchschnittsnote sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. Mai 2008 zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der Bewertung seiner Leistungen in der schriftlichen Abiturprüfung in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Deutsch sowie hinsichtlich der Festsetzung der Durchschnittsnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stützt sich insoweit auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2008 und weist ergänzend darauf hin, dass die abweichenden Bewertungsschemata für Prüfungsarbeiten aus dem Aufgabenfeld III sachlich dadurch begründet seien, dass bei Prüfungsaufgaben aus diesem Aufgabenfeld die Möglichkeit geringer sei, sich durch besondere sprachliche Ausdrucksfähigkeit hervorzutun. Damit habe man gerade im Interesse der Chancengleichheit auf die unterschiedlichen Anforderungen bei sprachbetonten Prüfungsfächern einerseits und mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern andererseits Rücksicht nehmen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 16. März 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.