Urteil
3 A 218.08
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0330.3A218.08.0A
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Leitsätze
1. Ist eine Prüfungsaufgabe objektiv nicht geeignet, in der Prüfung den erforderlichen Leistungsnachweis zu erbringen, so ist ein solcher Mangel nicht durch eine wohlwollendere Bewertung zu kompensieren, sondern führt allenfalls zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung mit einer geeigneten Prüfungsaufgabe.(Rn.20)
2. Allein aus einer hohen Durchfallquote kann nicht schon darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt wurden.(Rn.21)
3. Eine hohe Misserfolgsquote ist ungeeignet, Grundlage einer sachlich angemessenen Überprüfung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe und der Angemessenheit der Bewertungsmaßstäbe zu sein(Rn.21)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Prüfungsaufgabe objektiv nicht geeignet, in der Prüfung den erforderlichen Leistungsnachweis zu erbringen, so ist ein solcher Mangel nicht durch eine wohlwollendere Bewertung zu kompensieren, sondern führt allenfalls zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung mit einer geeigneten Prüfungsaufgabe.(Rn.20) 2. Allein aus einer hohen Durchfallquote kann nicht schon darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt wurden.(Rn.21) 3. Eine hohe Misserfolgsquote ist ungeeignet, Grundlage einer sachlich angemessenen Überprüfung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe und der Angemessenheit der Bewertungsmaßstäbe zu sein(Rn.21) . Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine zum Bestehen der Abschlussprüfung der Fachoberschule führende Bewertung seiner Prüfungsleistungen. Gemäß § 62 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule (APO-FOS) vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) ist die Prüfung nur bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden oder wenn Minderleistungen ausgeglichen werden können. Dies ist gemäß § 62 Abs. 3 APO-FOS nur in der Weise möglich, dass Minderleistungen in höchstens einem Prüfungsfach durch gute oder sehr gute Leistungen in einem anderen Prüfungsfach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Prüfungsfächern ausgeglichen werden; bei einem Fach der schriftlichen Prüfung ist ein Ausgleich nur durch Leistungen in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach möglich. Gemäß § 61 Abs. 2 APO-FOS werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern aus den in den einzelnen Schulhalbjahren erreichten Punkten und ggf. die Punkte der schriftlichen und mündlichen Prüfung errechnet. Ausgehend von den Schulhalbjahresnoten und den in den schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Noten ergaben sich bei dem Kläger Minderleistungen in fünf Fächern (Mathematik: 3 Punkte, Physik: 2 Punkte, Chemie: 2 Punkte, Ernährungswissenschaft: 3 Punkte, Recht: 4 Punkte). Ein Ausgleich allein aufgrund besserer schriftlicher schulischer oder Prüfungsleistungen nach § 62 Abs. 3 APO-FOS war danach nicht möglich: Weder konnte der Kläger seine mangelhaften Leistungen in den schriftlichen Prüfungsfächern Mathematik und Ernährungswissenschaft durch bessere Leistungen in anderen schriftlichen Prüfungsfächern ausgleichen, noch beschränkten sich die Minderleistungen in den weiteren Prüfungsfächern auf ein Prüfungsfach. Wie in dem Widerspruchsbescheid vom 11. April 2008 dargelegt wurde, hätte der Kläger jedoch durch mündliche Prüfungsleistungen in den dort genannten Fächern, deren Benotung gemäß den Berechnungsformeln in Anlage 7.1 zu § 61 Abs. 2 APO-FOS in die Ermittlung der Endnoten einzubeziehen gewesen wären, die zum Bestehen der Prüfung erforderlichen Prüfungsleistungen erbringen können. Soweit ihm der Prüfungsausschuss die Möglichkeit der Verbesserung der Endnoten in diesen Fächern durch die Ableistung mündlicher Prüfungen verweigert hatte, ist die darin liegende Beschwer des Klägers weggefallen, indem ihm mit dem Widerspruchsbescheid vom 11. April 2008 diese Option wieder eröffnet wurde und die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesichert hat, dass dem Kläger diese Möglichkeit auch weiterhin zustehe. Aus den vom Beklagten zutreffend dargelegten Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die APO-FOS den mündlichen Prüfungsleistungen ein geringeres Gewicht zumisst als den übrigen in die Endnote einfließenden Leistungen. Soweit der Kläger meint, dass er die zum Bestehen der Prüfung erforderlichen Prüfungsleistungen in den Fächern Mathematik und Ernährungswissenschaft bereits durch die schriftlichen Prüfungsarbeiten erbracht habe, und er insoweit auf eine Kompensation der ihm erteilten Noten durch bessere mündliche Prüfungsleistungen nicht angewiesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Einen Anspruch auf eine entsprechende Anhebung der ihm in diesen Fächern für seine schriftlichen Prüfungsleistungen erteilten Noten hat der Kläger nicht. Insoweit hat er keine substantiierten Einwendungen gegen die von den jeweiligen Fachprüfern vorgenommenen Bewertungen erhoben, zu denen diese in einem Verfahren des Überdenkens hätten Stellung nehmen können. Vielmehr stützt der Kläger den vermeintlichen Anspruch auf Heraufsetzung der ihm insoweit erteilten Noten lediglich darauf, dass die Arbeiten mit dem ihm in diesen Fächern erteilten Schulunterricht nicht zu bewältigen gewesen seien und dass sich dies insbesondere im Fach Mathematik bereits aus der hohen Quote misslungener Arbeiten ergebe. Soweit der Kläger damit geltend machen will, dass die Prüfungsarbeiten ungeeignet gewesen seien, kann er daraus keinen Anspruch auf bessere Bewertung der Arbeiten herleiten. Ist eine Prüfungsaufgabe objektiv nicht geeignet, in der Prüfung den erforderlichen Leistungsnachweis zu erbringen, so ist ein solcher Mangel nicht durch eine wohlwollendere Bewertung zu kompensieren, sondern führt dies allenfalls zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung mit einer geeigneten Prüfungsaufgabe. Das lediglich auf Neubewertung der Prüfungsarbeiten gerichtete Begehren des Klägers kann daher unter diesen Gesichtspunkten nicht zum Erfolg führen. Abgesehen davon ergibt sich aus seinem Vorbringen auch kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Prüfungsaufgaben tatsächlich ungeeignet waren. Konkretisiert hat der Kläger diesen Einwand lediglich für die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik, indem er darauf hingewiesen hat, dass in der Klausur Begrifflichkeiten vorgekommen seien, die nie zuvor im Unterricht thematisiert worden seien und dass in der Prüfungsklausur ein Gegenstand (Parabelscharen) im Unterricht nur ganz kurz oder eher nebenbei abgehandelt worden sei. Die Nichteignung der Prüfungsaufgabe ist damit nicht ansatzweise dargetan. Die Fachlehrerin für das Prüfungsfach Mathematik, Frau K… hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 12. Juli 2008 detailliert aufgeführt, welche der in der Prüfungsaufgabe thematisieren Problemstellungen Unterrichtsgegenstand waren. Zudem seien den Schülern die zentralen Prüfungsaufgaben des Vorjahres mit Lösungen zur Verfügung gestellt und im Unterricht besprochen worden. Weiterhin hätten die Schüler eine Übersicht über den bisher behandelten und bis zu den Prüfungen noch zu behandelnden Stoff mit konkreten Aufgaben zu Prüfungsschwerpunkten und Hinweisen auf entsprechende Lehrbuchabschnitte erhalten. Hierauf kann Bezug genommen werden. Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Heraufsetzung der ihm erteilten Noten in den Fächern Mathematik und Ernährungswissenschaft auf die in diesen Prüfungsfächern berlinweit und insbesondere an der von ihm besuchten Schule zutage getretenen Durchfallquoten stützt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Allein aus einer hohen Durchfallquote kann nicht schon darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt wurden (Niehus/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 383 m.w.N.). Als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf individueller Ermittlung von Leistungen von Prüflingen durch die Prüfer beruht, kommt nicht in Betracht, ob und inwieweit die Bewertungen einzelner Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen. Schon deshalb besitzen statistische Aussagen über die Zahl erfolgreich geprüfter Kandidaten einer Prüfung für sich genommen keine rechtliche Aussagekraft. Insbesondere ergibt eine hohe Misserfolgsquote für sich genommen keinen Anlass, den Bewertungsmaßstab für eine Prüfungsarbeit zu verändern. Ebenso ist eine hohe Misserfolgsquote ungeeignet, Grundlage einer sachlich angemessenen Überprüfung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe und der Angemessenheit der Bewertungsmaßstäbe zu sein (vgl. Urteil des VG Göttingen vom 5. September 2002 - 1 A 1088/00 - m. w. N., zitiert nach juris). Dem schließt sich der Einzelrichter an. Auch, soweit der Kläger dahin werden will, dass Ausbildungsdefizite ursächlich für seinen Misserfolg in der Abschlussprüfung gewesen seien, ergibt sich daraus nichts für den Erfolg seiner Klage. Insoweit gilt ebenfalls, dass der Einwand den vom Kläger verfolgten Anspruch auf eine höhere Benotung seiner Prüfungsarbeiten nicht tragen kann, weil sich im Falle der Erheblichkeit des Einwandes unzureichender Ausbildung die Prüfungsaufgabe als ungeeignet darstellen würde und dem Kläger allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung zustünde. Mit diesem Einwand kann der Kläger aber auch deshalb nicht durchdringen, weil er sich in Kenntnis der gegebenen Ausbildungssituation der Prüfung stellte, die Bewertung seiner Prüfungsleistungen abwartete und den Einwand des aus seiner Sicht gegebenen Ausbildungsmangels erst nachträglich erhob, während er gehalten gewesen wäre, dies spätestens vor Beginn der Prüfung geltend zu machen (vgl. Beschluss des BVerwG vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, zitiert nach juris). Gegebenenfalls hätte der Kläger die Prüfung auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt ablegen können, dass er seine rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen gegen die ihn auf die Prüfung vorbereitende Ausbildung dem Prüfungsergebnis ggf. als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Vortrag unzureichender Ausbildung zu pauschal geblieben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der – zur Fachhochschulreife führenden - Abschlussprüfung der Fachoberschule im Jahr 2007. Der am 30. Mai 1988 geborene Kläger besuchte vom Schuljahr 2005/2006 an den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule am Oberstufenzentrum Ernährung und Lebensmitteltechnik (E…-F…-Schule). Trotz unzureichender schulischer Leistungen in den Fächern Chemie und Physik wurde der Kläger gemäß § 54 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Fachoberschule (APO-FOS) zur Abschlussprüfung zugelassen, weil er unter Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse des im laufenden Prüfungshalbjahr noch ausstehenden Unterrichts die Schule noch erfolgreich würde abschließen können. Im April 2007 absolvierte er in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Ernährungswissenschaft die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Für die Mathematikarbeit erhielt er die Note 5 (2 Punkte), für die Arbeit in Ernährungswissenschaft ebenfalls die Note 5 (2 Punkte), für die Deutscharbeit die Note 4 (5 Punkte) und für die Englischarbeit die Note 3 + (9 Punkte). Am 8. Juni 2007 wurden dem Kläger die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mitgeteilt, woraufhin er unter dem 11. Juni 2007 beantragte, in den Fächern Ernährungswissenschaft, Mathematik, Physik und Chemie mündlich geprüft zu werden. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 beanstandete der Kläger, dass es ihm überlassen worden sei, auszurechnen, in welchen Fächern mündliche Prüfungen in Betracht kommen, ohne ihm jedoch die Semesternoten des 4. Semesters bekannt zu geben. Am 12. Juni 2007 entschied der Prüfungsausschuss in einer Vorkonferenz gemäß § 58 Abs. 1 APO-FOS, dass dem Antrag des Klägers auf Durchführung mündlicher Prüfungen in den von ihm genannten Fächern nicht entsprochen werde. Unter demselben Datum erteilte die Schule dem Kläger auf dessen Wunsch ein Abgangszeugnis. Darin heißt es: „Die Prüfung zur Allgemeinen Fachhochschulreife kann einmal wiederholt werden“. Mit am 12. Juli 2007 bei der Schulleitung der E…-F…-Schule eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen das Ergebnis der Prüfung zur Fachhochschulreife ein. Zur Begründung führte er aus, dass die schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Mathematik gemessen an dem ihm erteilten Mathematikunterricht „viel zu schwer“ gewesen sei. Weder sei ihm der Ausschluss von der mündlichen Prüfung noch die Tatsache mitgeteilt worden, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Dies hätte in einem Einzelgespräch geschehen müssen. Weiterhin machte der Kläger geltend, dass die während seines Schulbesuchs geänderte Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Tatsache, dass erstmals zentrale schriftliche Arbeiten geschrieben wurden, zu inakzeptablen Prüfungsergebnissen geführt hätten. Der ihm erteilte Unterricht sei nicht geeignet gewesen, ihm realistische Chancen auf das Bestehen der Prüfung zu verschaffen. Außerdem stelle die Prüfungsordnung unrealistisch hohe Anforderungen daran, durch Leistungen in der mündlichen Prüfung Ausfälle auszugleichen. Seine Ausfälle in den Fächern Chemie und Physik seien nicht allein ihm anzulasten; vielmehr hätte die Schule prüfen müssen, wie es zu dem sehr schlechten Notendurchschnitt habe kommen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Schule die rechtlichen Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eingehalten habe. Mit (weiterem) Widerspruchsbescheid vom 11. April 2008 wurde dem Widerspruch des Klägers stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, er erfülle die Voraussetzungen, um an dem mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Unter Berücksichtigung der während der vier Schulhalbjahre erbrachten Leistungen und der bereits erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen seien mündliche Prüfungen in den Fächern Mathematik, Ernährungswissenschaft, Physik, Chemie und Recht erforderlich, um ein Bestehen der Fachhochschulreifeprüfung herbeizuführen. Dazu sei erforderlich, in den fünf Prüfungsfächern mündliche Leistungen zwischen 6 und 11 Punkten zu erzielen, was schwierig erscheine, aber im Bereich des Möglichen liege. Für die mündlichen Prüfungen wurde der Zeitraum 20. Juni bis 11. Juli 2008 festgelegt; der Kläger wurde aufgefordert, bis spätestens 20. Mai 2008 seine Bereitschaft zur Teilnahme anzuzeigen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2008 bestätigte der Kläger den Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2008 und führte aus, dass seinem Widerspruch nur unzureichend entsprochen worden sei. Er fechte auch die Benotung der Prüfungsklausuren in den Fächern Mathematik und Ernährungswissenschaft an. Insoweit fordere er eine dem Unterricht angemessene Beurteilung. Von daher sei es nicht zwingend, dass er fünf mündliche Prüfungen abzulegen habe. Mit der am 12. Juni 2008 bei Gericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass die Prüfungsergebnisse neu zu bewerten seien, weil die erstmalig zentral gestellten schriftlichen Prüfungsaufgaben in Mathematik und in dem fachspezifischen Prüfungsfach mit dem ihm erteilten Unterricht nicht zu bewältigen gewesen seien. Im Fach Mathematik habe der Ausfall berlinweit bei 47 % und im vierten Prüfungsfach habe der Ausfall an seiner Schule bei 88 % gelegen. Ziel seiner Klage sei eine Neubewertung der Prüfung, insbesondere der offensichtlich nicht dem Unterricht angemessenen Mathematiklausur und der Klausur im vierten Prüfungsfach. Angesichts des Gesamtausfalls sei eindeutig, dass die Prüfungsaufgaben nicht ausreichend auf den Unterricht bezogen gewesen seien. Auch die Berechnungsgrundlage der mündlichen Prüfung sei zu prüfen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung der Entscheidung der Emil-Fischer-Schule über das Nichtbestehen der Fachhochschulreife-Prüfung des Klägers und unter Änderung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 11. April 2008 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die vom Kläger in Juni 2007 abgelegte Fachhochschulreife-Prüfung erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Begehren des Klägers, das dahin auszulegen sei, dass er eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen mit dem Ziel des Bestehens der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erstrebe, sei unbegründet. Soweit der Kläger die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen im Fach Mathematik beanstande, sei der Einwand unzureichender Unterrichtsvorbereitung nicht hinreichend konkretisiert worden. Unabhängig davon könne dieser Einwand allenfalls zu einem Anspruch auf Wiederholung, nicht jedoch auf Neubewertung der Prüfung führen. Auch soweit der Kläger sein Begehren darauf stütze, dass seine Ausfälle in den Fächern Chemie und Physik nicht ausschließlich ihm anzulasten seien, fehle ein konkreter Vortrag. Soweit sich der Kläger gegen die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wende, sei nicht erkennbar, inwieweit daraus ein Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistungen folgen könne. Im Übrigen sei durch die bereits ein halbes Jahr nach Beginn der Schulausbildung des Klägers geänderte Prüfungsordnung lediglich hinsichtlich der Anhebung der zum Bestehen eines Faches erforderlichen Punktzahl sowie hinsichtlich der Berechnungsformel für die Endnoten geändert worden. Hierauf habe sich der Kläger in zumutbarer Weise einstellen können. Die von der Prüfungsverordnung vorgesehene Gewichtung der mündlichen Prüfung sei nicht zu beanstanden. Die in der mündlichen Prüfung erzielten Noten könnten nicht das gleiche Gewicht haben, wie die dem Prüfungsergebnis zugrunde zu legenden Halbjahresnoten und die Noten aus den schriftlichen Prüfungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.