Beschluss
3 L 221.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0411.3L221.11.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung des jeweiligen Lehrers über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist.(Rn.9)
2. Nach § 3 Sek I-VO a.F. sind die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies betrifft insbesondere die rechtzeitige Information über eine Versetzungsgefährdung, ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit oder Nichterreichen eines Abschlusses (§ 3 Satz 2 Nr. 8 Sek I-VO a.F.). Ein Schüler könnte aus einem nicht rechtzeitigen Hinweis auf die Gefährdung des Bestehens der Probezeit jedoch keine subjektiven Rechte herleiten.(Rn.12)
3. Auch Referendare können Lehrkräfte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SchulG sein, soweit sie selbständigen Unterricht erteilen. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung des jeweiligen Lehrers über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist.(Rn.9) 2. Nach § 3 Sek I-VO a.F. sind die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies betrifft insbesondere die rechtzeitige Information über eine Versetzungsgefährdung, ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit oder Nichterreichen eines Abschlusses (§ 3 Satz 2 Nr. 8 Sek I-VO a.F.). Ein Schüler könnte aus einem nicht rechtzeitigen Hinweis auf die Gefährdung des Bestehens der Probezeit jedoch keine subjektiven Rechte herleiten.(Rn.12) 3. Auch Referendare können Lehrkräfte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SchulG sein, soweit sie selbständigen Unterricht erteilen. (Rn.13) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag gemäß § 123 VwGO, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ein weiteres Probehalbjahr der 7. Klasse zu gewähren bzw. das Probehalbjahr zu verlängern, hat keinen Erfolg. Da nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), in der Fassung der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) – Sek I-VO a.F. –, die gemäß § 49 Abs. 5 der Sek I-VO in der Fassung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 22) vorliegend Anwendung findet, bei Nichtbestehen der gemäß § 56 Abs. 4 S. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875) – SchulG a.F. – ein Schulhalbjahr dauernden Probezeit nur eine (vollständige) Wiederholung in Betracht kommt, kann der erst am 19. März 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangene Rechtsschutzantrag von vorneherein keinen Erfolg haben, da keine genügend lange Unterrichtszeit verbleibt. Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in einer Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Wiederholung bzw. Verlängerung der Probezeit hat. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit ist gemäß der Übergangsregelung des § 129 Abs. 7 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 549, 560) – SchulG n.F. –, § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG a.F. in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 20, 40 Abs. 1 und 2 Sek I-VO a.F. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG a.F. entscheidet die Klassenkonferenz über das erfolgreiche Bestehen der Probezeit in der Regel frühestens zwei Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Probezeit. Die Probezeit ist bestanden, wenn die Bedingungen für die Versetzung erfüllt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO a.F.). Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO a.F. werden Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums nach Maßgabe von § 20 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen oder in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt haben. Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 2 nachweisen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO a.F.). Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO a.F.). Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und zweite Fremdsprache (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO a.F.) . Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 17. Januar 2011, dass der Antragsteller die Probezeit am Gymnasium nicht bestanden habe, wurde darauf gestützt, dass seine Leistungen in den Fächern Englisch (Kernfach, 1. Fremdsprache) und Ethik mit „mangelhaft“ bewertet wurden. Da der Antragsteller in keinem der anderen Kernfächer die Note „befriedigend“ oder besser erhalten hat, scheidet ein Notenausgleich nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO a.F. aus. Gemäß § 6 Abs. 1 Sek I-VO a.F. muss die Probezeit auf Beschluss der Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr wiederholt werden, wenn eine Entscheidung über die Eignung für den gewählten Bildungsgang nicht möglich ist, weil 1. Schülerinnen und Schüler aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen den Unterricht während der Probezeit in erheblichem Umfang versäumt haben, 2. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände zurückgeführt werden oder 3. bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache eine so unzureichende Beherrschung der deutschen Sprache vorliegt, dass Leistungsausfälle damit begründet sein können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Verfahrensfehler bei der Bewertung der Leistungen, die ggfs. einen Anspruch auf Wiederholung des Probehalbjahres begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung des jeweiligen Lehrers über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer). Mit seinem Vorbringen gegen die im Fach Ethik erteilte Note dringt der Antragsteller nicht durch. Der Fachlehrer für das Fach Ethik hat die dem Antragsteller erteilte Benotung mit den erteilten Einzelnoten für schriftliche Leistungen, mündliche Mitarbeit und sonstige Leistungen begründet. Seine Stellungnahmen vom 28. Januar 2011 und 25. März 2011, in denen er das Zustandekommen der Note „mangelhaft“ erläutert hat, lassen eine tragfähige Grundlage für die Notengebung erkennen. Die schriftlichen Leistungen (30%) sind mit 4- und 6, die mündliche Mitarbeit (50%) mit 5-, 5-, 5-, 5, 5, 5, 5, und die sonstigen Leistungen (20%) mit 3, 5, 6, 4 und 5 bewertet worden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Noten 4- bzw. 5- entgegen der Berechnungsweise des Fachlehrers mit 4,3 bzw. 5,3 (nicht 4,5 bzw. 5,5) zu berücksichtigen sind, errechnet sich insgesamt die Note 5. Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Im Hinblick auf die mit der Note 6 bewertete schriftliche Leistung hat der Fachlehrer in seiner Stellungnahme vom 25. März 2011 ausgeführt, die Aufgabenstellung habe entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht „Individuum?“ gelautet, sondern „Beschreibe den Begriff ‚Individuum‘ so, wie du ihn im Unterricht kennengelernt hast“; das entsprechende Unterrichtsmaterial hat der Fachlehrer vorgelegt. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Ohne Erfolg rügt er auch, ein Hausaufgabenhefter sei zu Unrecht ohne Bewertung geblieben. Die unterbliebene Bewertung ist nicht zu beanstanden, da der Vater des Antragstellers diesen erst am 19. Januar 2011 nachgereicht hatte, als die Klassenkonferenz ihre Entscheidung schon getroffen hatte. Dass die Schule ihre Pflicht, den Antragsteller bzw. seine Eltern auf die nicht ausreichenden Leistungen im Fach Ethik hinzuweisen, verletzt habe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach § 3 Sek I-VO a.F. sind die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies betrifft insbesondere die rechtzeitige Information über eine Versetzungsgefährdung, ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit oder Nichterreichen eines Abschlusses (§ 3 Satz 2 Nr. 8 Sek I-VO a.F.). Soweit der Antragsteller beanstandet, dem sog. „blauen Brief“ vom 2. November 2011 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Leistungen in Ethik nicht ausreichend seien, hat der Ethiklehrer dargelegt, dass die Leistungen des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt trotz der mangelhaften Mitarbeit aufgrund der mit 4- bewerteten schriftlichen Kurz-Arbeit und der mit der Note 3 bewerteten sonstigen Leistung nicht zwingend mit der Note 5 zu bewerten waren. Dass sich die schriftlichen Leistungen nach dem Schreiben vom 2. November 2011 verschlechtert haben, räumt der Antragsteller selbst ein. Im Übrigen hat er nicht glaubhaft gemacht, dass es auch an mündlichen Hinweisen auf die mangelhaften Leistungen fehlte. Der Fachlehrer für Ethik hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25. März 2011 erklärt, er habe den Antragsteller mehrfach darauf hingewiesen, dass seine äußerst schwache bis nicht vorhandene Mitarbeit die Note „ausreichend“ gefährde. Soweit demgegenüber für den Antragsteller vorgetragen wird, der Fachlehrer habe ihm stets mitgeteilt, dass er die Note 4 erhalte, ergibt sich dies schon nicht aus der persönlichen Stellungnahme des Antragstellers vom 21. Januar 2011, wonach der Lehrer ihm einmal gesagt habe, dass er nur eine 4 bekomme, wobei offen bleibt, ob sich diese Äußerung auf eine konkrete Leistung oder auf die Gesamtnote bezogen haben soll. Dass ihm „nie gesagt worden sei, dass es auch eine 5 werden könne“, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon könnte er aus einem nicht rechtzeitigen Hinweis auf die Gefährdung des Bestehens der Probezeit auch keine subjektiven Rechte herleiten (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10. August 2010- 6 B 149/10 -, juris m.w.N.). Soweit der Antragsteller die Benotung im Fach Spanisch, die gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO a.F. bei einer besseren Bewertung als der vergebenen Note 4 die Note 5 in Englisch hätte ausgleichen können, mit der Begründung angreift, die Leistungsbeurteilung sei von einer Referendarin durchgeführt worden, dringt er damit nicht durch. Nach § 58 Abs. 5 1. Hs. SchulG a.F. stützt sich die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler durch ihre Lehrkräfte auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung. Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SchulG a.F.). Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes – LbiG – auch selbständiges Unterrichten. Auch Referendare können daher Lehrkräfte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SchulG sein, soweit sie selbständigen Unterricht erteilen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG, wonach der Lehramtsanwärter mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung die Befähigung zur Anstellung als Lehrer erhalte, ergebe sich, dass der Lehramtsanwärter keine Lehrkraft im Sinne des § 67 SchulG darstelle. Denn § 67 Abs. 1 Satz 1 SchulG a.F. verweist nicht auf das Amt des Lehrers im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG, sondern definiert eigenständig, wer Lehrerin oder Lehrer bzw. Lehrkraft im Sinne des Schulgesetzes ist. Dass – wie der Antragsteller meint - Referendare im Verhältnis zu den Schülern nicht als „ihre Lehrkräfte“ im Sinne des § 58 Abs. 5 1. Hs. SchulG a.F. angesehen werden können, erschließt sich nicht. Die Auffassung des Antragstellers, Lehramtsanwärter seien nicht der Klasse und der Schule zugeordnet, sondern leisteten im Rahmen von schulpraktischen Seminaren Unterricht, trifft bereits im Ansatz nicht zu. Gemäß § 2 Abs. 1 der Lehrerausbildungsordnung – LAusbO – erfolgt der Vorbereitungsdienst in Schulpraktischen Seminaren der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und an öffentlichen Schulen. Der Schulleiter beauftragt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die seiner Schule zugewiesenen Lehramtsanwärter mit selbständigem Unterricht (§ 8 Abs. 9 LAusbO). Lehramtsanwärter werden somit bestimmten Schulen und Klassen zugewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.