Beschluss
3 L 382.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0414.3L382.10.0A
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Leitsätze
1. Von dem Erfordernis, dass nur während des Berechnungszeitraums bestehende Lehrverpflichtungsverminderungen – kapazitätsmindernd – zu berücksichtigen sind, kann nicht deshalb abgesehen werden, weil ansonsten keine „Verrechnung“ mit dem Lehrdeputat der zur Vertretung der beiden genannten Hochschullehrer befristet eingestellten Gastprofessoren möglich wäre. Deren in den Bezugssemestern (§ 10 Satz 1 KapVO) angefallenes Lehrdeputat fließt vielmehr ungeschmälert in die Lehrauftragsstunden ein.(Rn.8)
2. Die der Regelung in § 10 KapVO zugrunde liegende Annahme, das durchschnittlich in den beiden vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semestern angefallene Deputat aus Lehraufträgen werde der Lehreinheit auch künftig zur Verfügung stehen und sei daher auch bei der Berechnung der Kapazität für derzeit anstehende Neuzulassungen zu veranschlagen, steht nicht unter dem Vorbehalt, dass sie sich im Nachhinein bestätigt. Allein der in § 10 Satz 2 KapVO ausdrücklich vorgesehene Fall, dass Lehraufträge aus Haushaltsmitteln tatsächlich unbesetzter Stellen finanziert werden, rechtfertigt es, in diesem Umfang Lehrauftragsstunden bei der Deputatermittlung außer Betracht zu lassen. (Rn.11)
3. Zwar sind Drittmittelbedienstete bei der Berechnung des Lehrangebots prinzipiell außer Acht zu lassen, da Drittmittel der Hochschule in der Regel für die Forschung zur Verfügung gestellt werden und für Drittmittelbedienstete aufgrund der Zweckbindung der Mittel grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung besteht. Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen der Drittmittelgeber mit dem Einsatz in der Lehre einverstanden ist oder die Erbringung von Lehrleistungen erwartet.(Rn.13)
4. Der Rechtsprechung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, dass bei der Errechnung des Curricularwertes kein Curricularanteil für die Abschlussarbeit in Ansatz zu bringen sei (vgl. Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 – VG 12 L 549.10 u.a. –, Wirtschaftsingenieurwesen TU Wintersemester 2010/2011) ist aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 (OVG 5 NC 96.10) nicht zu folgen.(Rn.36)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2010/11 an vorläufig zum Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Universität in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von dem Erfordernis, dass nur während des Berechnungszeitraums bestehende Lehrverpflichtungsverminderungen – kapazitätsmindernd – zu berücksichtigen sind, kann nicht deshalb abgesehen werden, weil ansonsten keine „Verrechnung“ mit dem Lehrdeputat der zur Vertretung der beiden genannten Hochschullehrer befristet eingestellten Gastprofessoren möglich wäre. Deren in den Bezugssemestern (§ 10 Satz 1 KapVO) angefallenes Lehrdeputat fließt vielmehr ungeschmälert in die Lehrauftragsstunden ein.(Rn.8) 2. Die der Regelung in § 10 KapVO zugrunde liegende Annahme, das durchschnittlich in den beiden vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semestern angefallene Deputat aus Lehraufträgen werde der Lehreinheit auch künftig zur Verfügung stehen und sei daher auch bei der Berechnung der Kapazität für derzeit anstehende Neuzulassungen zu veranschlagen, steht nicht unter dem Vorbehalt, dass sie sich im Nachhinein bestätigt. Allein der in § 10 Satz 2 KapVO ausdrücklich vorgesehene Fall, dass Lehraufträge aus Haushaltsmitteln tatsächlich unbesetzter Stellen finanziert werden, rechtfertigt es, in diesem Umfang Lehrauftragsstunden bei der Deputatermittlung außer Betracht zu lassen. (Rn.11) 3. Zwar sind Drittmittelbedienstete bei der Berechnung des Lehrangebots prinzipiell außer Acht zu lassen, da Drittmittel der Hochschule in der Regel für die Forschung zur Verfügung gestellt werden und für Drittmittelbedienstete aufgrund der Zweckbindung der Mittel grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung besteht. Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen der Drittmittelgeber mit dem Einsatz in der Lehre einverstanden ist oder die Erbringung von Lehrleistungen erwartet.(Rn.13) 4. Der Rechtsprechung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, dass bei der Errechnung des Curricularwertes kein Curricularanteil für die Abschlussarbeit in Ansatz zu bringen sei (vgl. Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 – VG 12 L 549.10 u.a. –, Wirtschaftsingenieurwesen TU Wintersemester 2010/2011) ist aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 (OVG 5 NC 96.10) nicht zu folgen.(Rn.36) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2010/11 an vorläufig zum Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Universität in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2010/2011 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in dem oben genannten Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 vom 9. Juni 2010 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 27/2010 vom 8. Juli 2010) festgesetzte Zulassungszahl von 38 und die Zahl der bereits zugelassenen Studienanfänger (59) hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist zunächst von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (AVL) folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: - 4 Stellen für Professoren (C 3, C 4, W 3), - 2 Stellen für Juniorprofessoren (W 1) in der ersten Phase des Dienstverhältnisses, - 4 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a), Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S 294) – LVVO – für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Aus dem Stellenbestand ergibt sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 60 LVS. 2. Lehrverpflichtungsverminderungen sind nicht zu berücksichtigen. Dahinstehen kann, ob die nach § 7 Abs. 2 LVVO erforderliche Anhörung des Fachbereichsrats stattgefunden hat, um Prof. A… eine Verminderung im Umfang von 4,5 für deren Forschungstätigkeit bewilligen zu können; denn diese Verminderung kann deshalb nicht geltend gemacht werden, weil sie (durch den Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2008) nur befristet bewilligt worden war (wie dies auch in § 7 Abs. 2 LVVO vorgesehen ist) und die Bewilligung mit dem 31. März 2010 auslief. Gleiches gilt für die Prof. W… für dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Institutsrats des Osteuropa-Instituts durch Bescheid vom 17. Juni 2008 (ebenfalls nur bis zum 31. März 2010 ) bewilligte Verminderung um 4,5 LVS. Von dem Erfordernis, dass nur während des Berechnungszeitraums bestehende Lehrverpflichtungsverminderungen – kapazitätsmindernd – zu berücksichtigen sind, kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil ansonsten keine „Verrechnung“ mit dem Lehrdeputat der zur Vertretung der beiden genannten Hochschullehrer befristet eingestellten Gastprofessoren (Privatdozent Dr. G… und Dr. S…) möglich wäre. Deren in den Bezugssemestern (§ 10 Satz 1 KapVO) angefallenes Lehrdeputat fließt vielmehr ungeschmälert in die Lehrauftragsstunden ein (s.u.). 3. Abweichend vom Ansatz der Antragsgegnerin sind Lehraufträge im Umfang von 36 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den Zusammenstellungen der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2009 Lehraufträge im Umfang von insgesamt 26 LVS (davon 14 besoldete) und im Wintersemester 2009/2010 von insgesamt 24 LVS (davon 10 besoldete) durchgeführt. Hinzuzurechnen sind die den Gastprofessoren G… und S… (s.o.) in diesen Semestern erteilten (besoldeten) Lehraufträge (insgesamt 6 LVS in jedem dieser Semester). Diese Lehrleistungen können nicht als Vertretung für Prof. A… und Prof. …unberücksichtigt bleiben. Die der Regelung in § 10 KapVO zugrunde liegende Annahme, das durchschnittlich in den beiden vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semestern angefallene Deputat aus Lehraufträgen werde der Lehreinheit auch künftig zur Verfügung stehen und sei daher auch bei der Berechnung der Kapazität für derzeit anstehende Neuzulassungen zu veranschlagen, steht nicht unter dem Vorbehalt, dass sie sich im Nachhinein bestätigt. Anderenfalls wäre der normativ vorgegebene Berechnungsmaßstab zur Ermittlung des nicht auf Stellen beruhenden Lehrdeputats, das ohnehin von Semester zu Semester und aus verschiedenen Anlässen unterschiedlich hoch ausfällt, nicht mehr handhabbar. Eine Notwendigkeit zur Korrektur besteht auch deshalb nicht, weil sie sich, wenn auch zeitversetzt, allein schon daraus ergibt, dass ein gegenüber den Bezugssemestern reduziertes Lehrauftragsvolumen jedenfalls in künftige Berechnungen einzustellen ist. So gesehen besteht auch nicht die Gefahr einer nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“ von Stelle und Lehrauftrag (anders: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, zitiert nach juris). Allein der in § 10 Satz 2 KapVO ausdrücklich vorgesehene Fall, dass Lehraufträge aus Haushaltsmitteln tatsächlich unbesetzter Stellen finanziert werden, rechtfertigt es, in diesem Umfang Lehrauftragsstunden bei der Deputatermittlung außer Betracht zu lassen. Mit dem Hinweis, die Gastprofessuren seien „im Rahmen der Mittel aus der Exzellenzinitiative finanziert“ worden, zeigt die Antragsgegnerin einen solchen Fall aber nicht auf. Aus denselben Gründen war auch die von der Gastprofessorin Dr. M… wahrgenommene „Vertretung“ des vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2010 unter Fortzahlung seiner Bezüge beurlaubten Prof. M… im Umfang von durchschnittlich 9 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, da sie in jedem der Bezugssemester Lehrveranstaltungen mit insgesamt 9 SWS durchführte (Sommersemester 2009: 16 416 V, 16 432 LS, 16 435 HS, 16 441 C, Wintersemester 2009/2010: 16 421 HS, 16 431 LS, 16 432 HS, 16 436 C). Ob ein finanzieller bzw. funktionaler Zusammenhang zwischen der durch die Beurlaubung „vakanten“ Stelle des Prof. M… (160092, C 4) und dem Lehrangebot der Gastprofessorin Dr. M… bestand, der dem Bilanzierungsgedanken des § 10 Satz 2 KapVO entsprechend zu einer kapazitätsrechtlich unbeachtlichen Vakanzvertretung führen würde (st. Rspr., vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2004 – OVG 5 NC 9.04 u.a. -), kann dahin stehen. Denn die Stelle 160092 war in dem fraglichen Zeitraum nicht unbesetzt. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die Volkswagenstiftung mit Schreiben vom 28. August 2007 die Mittel für die Beschäftigung von Dr. M…, die nach dem zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Dienstvertrag vom 1. Oktober 2008 – wie andere Lehrbeauftragte – aus Haushaltsmitteln der Antragsgegnerin bezahlt wurde, zur Verfügung gestellt habe, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn Dr. M… aus diesem Grund als Drittmittelbedienstete zu betrachten wäre, müsste sie kapazitätsrechtlich berücksichtigt werden. Zwar sind Drittmittelbedienstete bei der Berechnung des Lehrangebots prinzipiell außer Acht zu lassen, da Drittmittel der Hochschule in der Regel für die Forschung zur Verfügung gestellt werden und für Drittmittelbedienstete aufgrund der Zweckbindung der Mittel grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung besteht. Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen der Drittmittelgeber mit dem Einsatz in der Lehre einverstanden ist oder die Erbringung von Lehrleistungen erwartet (OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 36/10.NC u.a. -, juris). So liegt der Fall hier, da Dr. M… den Lehrstuhl insgesamt – d.h. auch in der Lehre – vertreten sollte und folglich vertraglich zu 9 LVS Lehre verpflichtet wurde. Dass die Kosten der Gastprofessur von der Volkswagenstiftung ausdrücklich (nur) zur Kompensation für die durch die Beurlaubung von Prof. M… ausfallende Lehre übernommen wurden, ist unerheblich, da die Entscheidungsbefugnis, ob kapazitätsrechtlich ein Vertretungsfall gegeben ist, nicht beim Drittmittelgeber liegt. Auch die von der Antragsgegnerin zunächst (Schriftsatz vom 10. November 2010) im Umfang von 9 LVS vorgenommene Verrechnung der im Wintersemester 2009/2010 angefallenen (besoldeten) Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in diesem Semester wegen der vakanten Stelle 16008 0 (Prof. M…) entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), bedurfte der Korrektur. Nach § 10 Satz 2 KapVO werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für in den Bezugssemestern unbesetzte Stellen vergütet wurden. Den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragserteilung, der es erlaubt, solche Lehraufträge als bloße „Vakanzvertretung“ und nicht als „echte“ zusätzliche Lehrleistungen für die Lehreinheit zu berücksichtigen, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. März 2011 jedenfalls im Umfang von 8 LVS nachvollziehbar dargestellt. Eine Verrechnung der auf Dr. M…entfallenden …Lehrauftragsstunden ist hingegen mangels Vakanz der Stelle des lediglich beurlaubten Prof. M…nicht möglich (s. o.). Zu berücksichtigen waren demnach 41 (26 + 6 + 9) Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2009 und 31 (24 + 6 + 9 - 8) für das Wintersemester 2009/2010, also durchschnittlich 36 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 2 LVS (in beiden Semestern je 2 LVS), was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von 2 LVS ergibt. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 98 LVS (60 LVS aus Stellen + 36 LVS Lehraufträge + 2 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit BWL mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge im Umfang von insgesamt 24,5738 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 31,15 LVS). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑ q CA q x Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. a) 60-LP-Modulangebot Für die nach § 16 i.V.m. dem Exemplarischen Studienverlaufsplan in Anlage 2 der „Studienordnung des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin (StO) für den Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, das 60- und das 30-Leistungspunkte-Modulangebot in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 28. Januar 2004 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 37/2004 vom 30. September 2004) für das 60-LP-Modulangebot zu absolvierenden Lehrveranstaltungen hat die Antragsgegnerin anhand eines Beispielstudienplans einen Curricularanteil von 1,0667 errechnet; dieser Ansatz war zu korrigieren. Mit Schriftsatz vom 23. März 2011 hat die Antragsgegnerin anhand von Ausdrucken des Online-Vorlesungsverzeichnisses für das Wintersemester 2010/2011 dargelegt, dass sämtliche Lehrveranstaltungen unabhängig von dem im Exemplarischen Studienverlaufsplan der Studienordnung unterschiedlich angegebenen Arbeitsaufwand jeweils 2 SWS umfassen und dass dies auch in der Vergangenheit stets so gewesen sei. Die Berechnung war jedoch hinsichtlich der zugrunde gelegten Gruppengrößen zu korrigieren, da nach §§ 8, 9 und 10 der Studienordnung bei allen der in Anlage 2 der Studienordnung aufgeführten Modulen jeweils anstelle eines der dort vorgesehenen Proseminare (g = 30) oder Hauptseminare (g = 15) auch eine Vorlesung (g = 90) angeboten werden kann. Unabhängig davon, wie häufig im Wintersemester 2010/2011 davon Gebrauch gemacht wurde, ist bei der – notwendigerweise abstrakten – Kapazitätsberechnung von einer gleichmäßigen Verteilung der an die Stelle von Seminaren tretenden Vorlesungen und daher insoweit von einer gemittelten Gruppengröße (60 bzw. 52,5) auszugehen. Damit wird auch der Tatsache besser Rechnung getragen, dass es sich bei den Seminaren ganz überwiegend um – weniger betreuungsintensive – Proseminare handelt. Dies ergibt einen Curricularanteil von 0,7428. Entsprechend dem Ansatz der Antragsgegnerin sind im Hinblick auf die Studienanfängerzahl die Einschreibergebnisse des Wintersemesters 2009/2010 zugrunde zu legen (38), die den Umfang des Dienstleistungsexports realistischer widerspiegeln als eine vom Fachbereichsrat gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung für Studienangelegenheiten beschlossene Zahl der in den Modulangeboten zu vergebenden Plätze; denn hierbei handelt es sich nicht um Zulassungszahlen für (zulassungsbeschränkte) Studiengänge im Sinne des §§ 11 Satz 2 KapVO, bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Regel auch ausgeschöpft werden. Multipliziert mit der durch 2 geteilten Studienanfängerzahl (Aq /2) ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,7428 x 19 =) 14,1132 LVS. b) 30-LP-Modulangebot Für die nach § 19 i.V.m. dem Exemplarischen Studienverlaufsplan in Anlage 3 der „Studienordnung des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin (StO) für den Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, das 60- und das 30-Leistungspunkte-Modulangebot in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 28. Januar 2004 (a.a.O.) für das 30 LP-Modulangebot zu absolvierenden Lehrveranstaltungen hat die Antragsgegnerin anhand eines Beispielstudienplans einen Curricularanteil von 0,5333 errechnet, der aus den oben dargelegten Gründen zu korrigieren ist, da auch die in den hier vorgesehenen Modulen anstelle von Seminaren Vorlesungen angeboten werden können. Unter Zugrundelegung der oben erläuterten gemittelten Gruppengrößen ergibt sich ein Curricularanteil von 0,3714. Multipliziert mit der aus den Einschreibergebnissen des Wintersemesters 2009/2010 zu ermittelnden Studienanfängerzahl (17), die durch 2 zu teilen ist (Aq /2), ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,3714 x 8,5 =) 3,1569 LVS. c) Masterstudiengang Osteuropastudien Die Studierenden des auf vier Semester angelegten konsekutiven Masterstudiengangs Osteuropastudien haben gemäß § 5 Abs. 2 der Studienordnung (StO) vom 15. Dezember 2008 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 29/2009 vom 15. Juni 2009, S. 312) eine von sechs Kerndisziplinen zu wählen, von denen eine „Kultur“ ist, zu der die Lehreinheit AVL die erforderlichen Lehrveranstaltungen anbietet. Gemäß § 5 Abs. 3 StO müssen sie in einem der verbleibenden fünf Bereiche eine Erweiterungsdisziplin belegen (Modul E). Die Kerndisziplin „Kultur“ besteht gemäß § 5 Abs. 2 b) StO in Verbindung mit den Modulbeschreibungen aus vier je 2 SWS umfassenden Kernkursen (8 SWS, Gruppengröße 30) und vier je 2 SWS umfassenden Seminaren (8 SWS, Gruppengröße 15), die Erweiterungsdisziplin aus einem Kernkurs (2 SWS, Gruppengröße 30) und einem Seminar (2 SWS, Gruppengröße 15). Hinzu kommt das Kolloquium gemäß § 5 Abs. 7 StO, das nach den Angaben der Antragsgegnerin bei einer mit 30 angesetzten Gruppengröße 2 SWS umfasst (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 23. März 2011). Ausgehend von einer gleichmäßigen Nachfrage bei den Kerndisziplinen von jeweils 1/6, ferner ausgehend davon, dass die jeweiligen Seminare alternativ an der Humboldt-Universität belegt werden können und daher hier nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind, und schließlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Betreuung der mit 0,5 zutreffend angesetzten, in dem als Kerndisziplin absolvierten Studienbereich zu schreibenden Masterarbeit (vgl. § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Osteuropastudien, ABl. der Antragsgegnerin Nr. 29/2009 vom 15. Juni 2009, S. 345) statistisch nur zu 1/6 vom Lehrpersonal der Lehreinheit AVL zu betreuen ist, ist der von der Antragsgegnerin anhand eines Beispielstudienplans (Anlage 7 des Schriftsatzes vom 23. März 2011) nunmehr errechnete Curricularanteil von (rechnerisch richtig) 0,2055 nicht zu beanstanden. Multipliziert mit der Hälfte der jährlichen Zulassungszahl, die im Wintersemester 2010/11 wie im Vorjahr bei 50 liegt (Zulassungsordnung der Freien Universität Berlin für das Wintersemester 2010/11, ABl. der Antragsgegnerin 27/2010 vom 08. Juli 2010), errechnet sich ein Dienstleistungsbedarf von (0,2055 x 25 =) 5,1375 LVS. d) Promotionsstudiengang „Languages of Emotion“ Studierende des auf sechs Semester und 180 Leistungspunkte angelegten, durch die „Ordnung für das Promotionsstudium ‚Languages of Emotion‘ der Dahlem Research School der Freien Universität Berlin“ vom 7. Mai 2008 (ABl. der Antragsgegnerin 35/2008 vom 17. Juli 2008, S. 928) geregelten, interdisziplinär ausgerichteten Promotionsstudiums nehmen Lehrleistungen der Lehreinheit AVL in Anspruch, soweit sie dieses Fachgebiet als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschungsarbeit gewählt haben, die sie mit ihrer Promotion zu erbringen haben. Da sich der Studienordnung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, mit welchem Anteil die Lehreinheit AVL an der Ausbildung dieser Studierenden beteiligt ist, kann von der schlüssigen Darstellung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 23. März 2011) ausgegangen werden, dass sich die derzeit in diesem Studiengang eingeschriebenen 42 Studierenden in etwa gleichmäßig auf AVL und fünf weitere Fachgebiete verteilen. Nach § 7 und Anlage 2 der Studienordnung vom 7. Mai 2008 sind 10 Lehrveranstaltungen zu absolvieren, die in Anlage 1 der Studienordnung jeweils mit 5 LP bewertet sind und für die die Antragsgegnerin daher in einem zur Ermittlung des Curricularanteils erstellten Beispielstudienplan von jeweils 2 SWS ausgehen durfte. Nicht zu beanstanden ist, dass dabei für die Seminare und Kolloquien eine Gruppengröße von 15 angesetzt wurde, da das Studium, soweit es nicht um die selbstständige Arbeit an der Dissertation geht, besonders betreuungsintensiv angelegt ist (vgl. § 9 Abs. 1 a) und b) der Studienordnung). Daraus ergibt sich ein Curricularanteil von 1,0664 und nach Aufteilung auf die sechs von den Studierenden an Anspruch genommenen Fachgebiete von 0,1777. Multipliziert mit der aus den Einschreibergebnissen des Wintersemesters 2009/2010 zu ermittelnden Studienanfängerzahl (12), die durch 2 zu teilen ist (Aq/2), ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,1777 x 6 =) 1,0662 LVS. e) Promotionsstudiengang „Literaturwissenschaftliche Studien“ Ähnlich wie bei dem Promotionsstudiengang „Languages of Emotion“ stellt sich der Dienstleistungsexport dar, den die Lehreinheit AVL für Studierende des durch die „Ordnung für das Promotionsstudium ‚Literaturwissenschaftliche Studien – Literary Studies‘ der Dahlem Research School der Freien Universität Berlin“ vom 13. Januar 2010 (ABl. der Antragsgegnerin 11/2010, S. 204) zu erbringen hat: Hier verteilen sich die Studierenden im Wesentlichen auf vier Fachgebiete, von denen eines AVL ist. Nachvollziehbar hat die Antragsgegnerin mittels eines Beispielstudienplans die Vorgaben in Anlage 1 und 2 der Studienordnung in einen Curricularanteil von (rechnerisch richtig) 0,7998 umgerechnet, von dem (gerundet) 0,2000 auf die Lehreinheit AVL entfallen. Multipliziert mit der aus den Einschreibergebnissen des Wintersemesters 2009/2010 zu ermittelnden Studienanfängerzahl (11), die durch 2 zu teilen ist (Aq /2), ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,2000 x 5,5=) 1,100 LVS. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (98 - 14,1132 - 3,1569 - 5,1375 - 1,0662 - 1,100 =) 73,4262 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit AVL gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der dort unterschiedslos für Diplom-, Magister- und Bachelorabschlüsse im Studiengang Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft festgesetzten Curricularnormwert von 3,0 (Abschnitt I, Buchstabe c) Nr. 3 der Anlage 2 KapVO i.d.F.v. 11. März 2004), von dem auch die Antragsgegnerin nicht ausgeht, gibt die Lehrnachfrage des erst durch „Studienordnung des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin für den Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, das 60- und das 30-Leistungspunkte-Modulangebot in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 28. Januar 2004 (a.a.O.) eingerichteten Bachelorstudienganges AVL erkennbar nicht zutreffend wieder. Die Antragsgegnerin hat stattdessen für den Bachelorstudiengang AVL einen Curricularwert von 1,5333 ermittelt. Vom Ansatz her ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hierbei anhand eines Beispielstudienplans sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen hat, die sich aus dem Exemplarischen Studienverlaufsplan der „Studienordnung des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin (StO) für den Bachelorstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, das 60- und das 30-Leistungspunkte-Modulangebot in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 28. Januar 2004 (a.a.O.) für den Bachelorstudiengang AVL (Anlage 1 der Studienordnung) ergeben und dabei für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen in Einklang mit den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz angesetzt hat. Dass sämtliche Lehrveranstaltungen unabhängig von dem im Exemplarischen Studienverlaufsplan unterschiedlich angegebenen Arbeitsaufwand jeweils 2 SWS umfassen und dass dies auch in der Vergangenheit stets so gewesen sei, hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt (s.o.). Aber auch hier war die Berechnung hinsichtlich der zugrunde gelegten Gruppengrößen zu korrigieren, da nach §§ 8, 9 und 10 der Studienordnung bei allen der in Anlage 1 der Studienordnung aufgeführten Modulen jeweils anstelle eines der dort vorgesehenen Proseminare oder Hauptseminare auch eine Vorlesung angeboten werden kann. Unabhängig davon, wie häufig im Wintersemester 2010/2011 davon Gebrauch gemacht wurde, ist bei der – notwendigerweise abstrakten – Kapazitätsberechnung von einer gleichmäßigen Verteilung der an die Stelle von Seminaren tretenden Vorlesungen und daher insoweit von einer gemittelten Gruppengröße (60 bzw. 52,5) auszugehen. Dies führt zu einem Curricularwert von 1,1762. 7. Da der Lehreinheit AVL neben dem Bachelorstudiengang AVL auch der Masterstudiengang AVL („Studienordnung für den Masterstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft“ vom 6. Juni 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 45/2007 vom 8. August 2007, S. 913) zugeordnet ist, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil dieser beiden Studiengänge gebildet werden. a) Den auf den Masterstudiengang AVL entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin mangels eines entsprechenden Normwertes ebenfalls anhand eines Beispielstudienplanes anhand der in der Studienordnung enthaltenen detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1) und des Exemplarischen Studienverlaufsplans (Anlage 2) im Einklang mit den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz festgelegt. Hier war ebenfalls die Berechnung hinsichtlich der zugrunde gelegten Gruppengrößen zu korrigieren, da nach den Modulbeschreibungen anstelle einiger dort vorgesehener Seminare auch Vorlesungen angeboten werden können (s.o.). Der für die Masterarbeit angesetzte Curricularanteil von 0,4 ist im Hinblick auf die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (0,3 bis 0,6) nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man, dass gemäß § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang AVL vom 6. Juni 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 45/2007 vom 8. August 2007, S. 922 von den für das gesamte Studium vorgesehenen 120 Leistungspunkten (LP) 30 auf die Masterarbeit entfallen, so liegt es nahe, dass sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen muss (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2009 – VG 3 L 540.09 u.a. –, Publizistik Wintersemester 2009/2010). Da nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin auf das Studium im Masterstudiengang ohne die Masterarbeit (= 90 LP) ein CA von 1,0713 entfällt, ergäbe sich für die Masterarbeit ein CA von 0,3571. Ausgehend von den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz kann daher ein CA von 0,4 akzeptiert werden. Somit ist für den Masterstudiengang AVL von einem Curricularwert von 1,4713 auszugehen. Der Rechtsprechung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, dass bei der Errechnung des Curricularwertes kein Curricularanteil für die Abschlussarbeit in Ansatz zu bringen sei (vgl. Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 – VG 12 L 549.10 u.a. –, Wirtschaftsingenieurwesen TU Wintersemester 2010/2011) war aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 (OVG 5 NC 96.10) nicht zu folgen. b) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - VG 3 A 1564.03 u.a. - Politikwissenschaft FU - und 13. Dezember 2005 - VG 3 A 414.05 u.a. - Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang 38 Studienplätze festgesetzt, die Zulassungszahl für den Masterstudiengang auf 30 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 27/2010 vom 8. Juli 2010) und die Anteilquoten auf 0,55 und 0,45 festgelegt hat. Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote AVL/Bachelor 1,1762 0,55 0,6469 AVL/Master 1,4713 0,45 0,6621 gewichteter CA 1,3090 8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots, Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (73,4262 LVS x 2 : 1,3090 x 0,55 =) 61,7027. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Ausgehend von dem von der Antragsgegnerin angesetzten Schwundfaktor von 0,9361 ergibt sich eine Zahl von 65,9146, aufgerundet 66 Studienplätzen. 10. Da die Antragsgegnerin ausweislich der zum Ende des Zulassungsverfahrens für das Wintersemester 2010/2011 (vgl. ABl. Nr. 47/2010 vom 9. November 2010, S. 1210) erstellten Einschreibstatistik vom 30. November 2010 (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. März 2011) für das 1. Fachsemester 59 Studierende zugelassen hat, stehen weitere Studienplätze zur Verfügung, von denen die Antragstellerin/der Antragsteller einen für sich beanspruchen kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.