Urteil
3 K 71.09
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0505.3K71.09.0A
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Leitsätze
Da das Berliner Schulgesetz gemäß § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten auf Lehranstalten für die Ausbildung von Anwärtern für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausdrücklich keine Anwendung findet, kann schon aus diesem Grund eine Genehmigung gemäß § 98 SchulG (Genehmigung als Ersatzschule) nicht erteilt werden.(Rn.16)
Weder das Schulgesetz noch die aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sehen im Land Berlin Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten vor; insbesondere handelt es sich bei dem PtALehrAG BE nicht um einen Teil des Schulgesetzes im Sinne des § 97 SchulG.(Rn.17)
Eine Gesamtschau der Vorschriften der §§ 6 und 97 ff. SchulG legt nahe, dass der Gesetzgeber den Bereich des öffentlichen Schulwesens (nur) im SchulG und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen regeln wollte.(Rn.23)
Dem PtALehrAG BE läßt sich nicht entnehmen, dass die Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistenten an öffentlichen Schulen erfolgt.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da das Berliner Schulgesetz gemäß § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten auf Lehranstalten für die Ausbildung von Anwärtern für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausdrücklich keine Anwendung findet, kann schon aus diesem Grund eine Genehmigung gemäß § 98 SchulG (Genehmigung als Ersatzschule) nicht erteilt werden.(Rn.16) Weder das Schulgesetz noch die aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sehen im Land Berlin Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten vor; insbesondere handelt es sich bei dem PtALehrAG BE nicht um einen Teil des Schulgesetzes im Sinne des § 97 SchulG.(Rn.17) Eine Gesamtschau der Vorschriften der §§ 6 und 97 ff. SchulG legt nahe, dass der Gesetzgeber den Bereich des öffentlichen Schulwesens (nur) im SchulG und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen regeln wollte.(Rn.23) Dem PtALehrAG BE läßt sich nicht entnehmen, dass die Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistenten an öffentlichen Schulen erfolgt.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Genehmigung ihrer Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten als Ersatzschule noch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage einer Genehmigung als Ersatzschule ist § 98 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560). Nach § 98 Abs. 1 SchulG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die begehrte Genehmigung der PTA-Lehranstalt der Klägerin als Ersatzschule scheitert bereits an der fehlenden Anwendbarkeit des § 98 SchulG. Denn gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 SchulG gilt das SchulG – und damit auch § 98 SchulG – nicht für die Ausbildungseinrichtungen der Gesundheitsfachberufe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Unter den – weit gefassten – Begriff der Gesundheitsfachberufe fällt auch der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten. Eine gesetzliche Bestimmung, die das SchulG für anwendbar erklärt, existiert nicht. Vielmehr findet das SchulG gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten – PtALehrG – vom 8. April 1969 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), auf Lehranstalten für die Ausbildung von Anwärtern für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausdrücklich keine Anwendung. Schon aus diesem Grund kann eine Genehmigung gemäß § 98 SchulG nicht erteilt werden. Im Übrigen sind auch die Genehmigungsvoraussetzungen des § 98 SchulG nicht erfüllt. Denn Ersatzschulen sind gemäß § 97 SchG Schulen in freier Trägerschaft, wenn sie in ihren Bildung und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Weder das Schulgesetz noch die aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sehen jedoch im Land Berlin Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten vor. Insbesondere handelt es sich bei dem PtALehrG nicht um einen Teil des Schulgesetzes im Sinne des § 97 SchulG. Verfassungsrechtliche Bedenken an der danach fehlenden Möglichkeit privater PTA-Lehranstalten, den Status einer Ersatzschule und die damit verbundene finanzielle Förderung zu erlangen, bestünden nur, wenn außerhalb des Anwendungsbereichs des SchulG im Land Berlin öffentliche PTA-Schulen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 6 C 1/96 - juris, Rdnr. 23). In einem solchen Fall könnte der Landesgesetzgeber im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sein, den Anwendungsbereich des SchulG gemäß § 6 Abs. 3 SchulG zu erweitern (vgl. BVerwG, a.a.O., zu der in Niedersachsen bestehenden Möglichkeit der Erweiterung durch Rechtsverordnung). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind jedoch im Land Berlin öffentliche Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten weder tatsächlich vorhanden noch grundsätzlich vorgesehen. Bei der PTA-Lehranstalt des Lette-Vereins handelt es sich nicht um eine öffentliche Schule. Träger der genannten Lehranstalt ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein – PFHLVG – in der Fassung vom 2. August 1982 (GVBl. S. 1438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung des Lette-Vereins (Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins vom 21. März 1966, GVBl. S. 566) der Lette-Verein als Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Tatsache, dass es sich bei dem Träger der Lehranstalt um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, reicht für die Qualifizierung als öffentliche Schule nicht aus. Eine Vielzahl von Schule in freier Trägerschaft wird von Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich den Kirchen, betrieben. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 SchulG sind öffentliche Schulen (nur solche) Schulen, deren Träger das Land Berlin ist. Demgegenüber sind Schulen in freier Trägerschaft Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SchulG). Die Begriffsbestimmung der öffentlichen Schule durch § 6 Abs. 2 S. 2 SchulG hält sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG. Nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urteil vom 27. Februar 1989 – 9 S 1385/88 –, DVBl. 1989, S. 1259 [1260]), der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, fällt die Bestimmung dessen, was unter "öffentliche Schule" zu verstehen ist - wie die Regelung des gesamten Schulwesens überhaupt - nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Art. 70 ff. GG) in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder, was Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG für das Ersatzschulwesen nochmals ausdrücklich hervorhebt. Der VGH Mannheim hat ausgeführt, dies gelte jedoch nur mit der Maßgabe und Einschränkung, dass der Landesgesetzgeber mit der von ihm gewählten Begriffsbestimmung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße. Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG gehe nicht von einem umfassenden funktionellen Begriffe der öffentlichen Schule aus, der immer schon dann erfüllt sei, wenn die Schule einen aus der Staatsgewalt abgeleiteten Bildungsauftrag erfülle, d.h. wenn sie als Organ eines mit entsprechender Hoheitsgewalt ausgestalteten Hoheitsträgers tätig werde, so dass diesem eine Maßnahme der Schule als eigene zugerechnet werde (VGH Mannheim, a.a.O., m.w.N.). Vielmehr meine Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG mit öffentlicher Schule eine Schule in staatlicher (Mit-)Trägerschaft. Auch das BVerfG gehe davon aus, dass öffentliche Schulen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG nur staatliche Schulen seien, d.h. solche Schulen, die vom Staat getragen oder jedenfalls mitgetragen würden. Würde der Begriff der öffentlichen Schule weitergezogen, insbesondere etwa auch rein kommunale Schulen erfassen, so träfe den Staat eine Schutz- und Handlungspflicht auch für solche private Ersatzschulen, welche öffentlichen Schulen entsprechen, die ohne seine (Mit-)Trägerschaft errichtet und betrieben würden. Dies wäre vor allem dann untragbar, wenn sich der Staat im Rahmen seiner Schutzpflicht zur finanziellen Förderung des Ersatzschulwesens entschließe, weil er dann Geldmittel aufbringen müsste, deren Ausgabe ihm von dritter Seite (etwa Gemeinden) aufgebürdet würde. Der Errichtung einer öffentlichen Schule müsse daher stets eine dahingehende Entscheidung des Staates – verbunden mit der auf Aufbringung von Mitteln im Staatshaushaltsplan – vorausgehen (VGH Mannheim, a.a.O.). Eine Schriftsatzfrist zum in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis des Gerichts auf diese Entscheidung musste der Klägerin nicht gewährt werden, da es sich nicht um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelte. Die Problematik der fehlenden Trägerschaft des Landes Berlin hinsichtlich der Lehranstalt des L… war bereits Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten. Die Erwägungen des VGH Mannheim gelten auch für den vorliegenden Fall. Die Errichtung der Stiftung durch Gesetz und die Ausgestaltung ihrer Struktur durch als Rechtsverordnung erlassene Satzung stehen der Trägerschaft des Landes nicht gleich. Denn die Einrichtung neuer Bildungsgänge liegt als Veränderung von Aufgaben der Einrichtungen der Stiftung gemäß § 11 Abs. 1 PFHLVG, § 4 der Satzung in der Hand des Kuratoriums der Stiftung Lette-Verein, das im Rahmen des in § 3 Abs. 3 PFHLVG bestimmten Stiftungszwecks entscheiden kann. Die Tatsache, dass gemäß § 10 Abs. 1 a) PFHLVG und § 3 Abs. 1 der Satzung die für Gesundheit und Schulwesen zuständigen Mitglieder des Senats neben zwölf vom Abgeordnetenhaus zu wählenden Persönlichkeiten dem Kuratorium der Stiftung angehören, ändert nichts daran, dass es sich um eine vom Land Berlin unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungskompetenz handelt. Die weiteren von der Klägerin angeführten Umstände – das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen und Dienstsiegel führen sowie die Gewährträgerhaftung – sind Ausfluss der Rechtsform des L… als Stiftung öffentlichen Rechts, führen aber nicht dazu, dass als Träger das Land Berlin anzusehen und die Schulen und Lehranstalten als öffentliche Schulen anzusehen wären. Vielmehr handelt es sich bei den Schulen des L… um Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 SchulG, da Träger nicht das Land Berlin, sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Das der L… selbst auf seiner Homepage seine Schulen als öffentliche Schulen bezeichne, ist für die Qualifizierung nicht erheblich. Im Übrigen heißt es in dem von der Klägerin eingereichten Ausdruck lediglich: „1943/44 wird als Rechtsnachfolgerin des privaten Vereins eine Stiftung öffentlichen Rechts errichtet, die Schulen werden öffentliche Schulen. Die Rechtsform wird 1963 im Gesetz über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein bestätigt.“ Der letzte Satz kann sich auch lediglich auf die Rechtsform „Stiftung öffentlichen Rechts“ beziehen und wäre dann zutreffend. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dem gesamten Schulrecht liege die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Schulen zugrunde und die Annahme einer staatlichen (öffentliche) Privatschule wäre systemwidrig, trifft es zwar zu, dass es eine dritte Kategorie von Schulen nicht gibt (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.). Bei den Ausbildungseinrichtungen des Lette-Vereins handelt es sich jedoch nicht um eine dritte Schulart, sondern um Privatschulen, worauf der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren im Schreiben vom 10. März 2008 zutreffend hingewiesen hat. Ob - was die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht zu sagen vermochte - die Ausbildungseinrichtungen des Lette-Vereins über die jeweils erforderlichen Genehmigungen nach dem SchulG bzw. dem PtALehrG verfügen, musste nicht weiter aufgeklärt werden, da sie jedenfalls darüber verfügen müssten und sich die Klägerin auf ein Fehlen der Genehmigung auch nicht berufen könnte. Im Land Berlin sind öffentliche Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten auch nicht grundsätzlich vorgesehen. Das SchulG und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sehen einen entsprechenden Bildungsgang nicht vor (s.o.). Eine Gesamtschau der Vorschriften der §§ 6 und 97 ff. SchulG legt nahe, dass der Gesetzgeber den Bereich des öffentlichen Schulwesens (nur) im SchulG und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen regeln wollte. Dies ergibt sich insbesondere aus § 6 Abs. 2 S. 1 SchulG, wonach dieses Gesetz für die - also sämtliche - öffentlichen Schulen im Land Berlin gilt, und aus der Beschränkung des § 97 SchulG auf Bildungsgänge, die nach dem SchulG oder auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich vorgesehen sind. Von daher spricht bereits wenig dafür, dass im Land Berlin außerhalb des Anwendungsbereichs des SchulG Regelungen über öffentliche Schulen existieren. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 SchulG auch die Auslegung zulässt, dass öffentliche Schulen für Gesundheitsfachberufe vorhanden bzw. vorgesehen sind, diese aber vom Anwendungsbereich des SchulG ausgenommen werden, ist dies jedenfalls bei der PTA-Ausbildung nicht der Fall. Dem PtALehrG lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistenten an öffentlichen Schulen erfolgt. Vielmehr regelt § 1 Abs. 1 PtALehrG die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung der Lehranstalt, wie sie in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutische-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I, S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2008 (BGBl. I, S. 1910), vorausgesetzt wird. Eine staatliche Anerkennung der Ausbildungseinrichtung wäre bei öffentlichen Schulen jedoch ersichtlich überflüssig, so dass diese Regelungen entgegen der Auffassung der Klägerin gerade dafür sprechen, dass die Ausbildung an privaten Lehranstalten erfolgt. Soweit die Klägerin meint, es reiche für das grundsätzlichen Vorhandensein einer entsprechenden öffentlichen Schule aus, dass eine Schule dieser Ausbildungsrichtung in einem Land grundsätzlich vorgesehen ist, ohne dass es sich hierbei um eine öffentliche Schule handeln müsse, trifft dies nicht zu. Diese Auslegung ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 1369/90 –, juris). Vielmehr muss die entsprechende Schule im öffentlichen Schulwesen des Landes vorgesehen sein, es muss sich also um eine öffentliche Schule handeln; nur dies entspricht auch dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG. Die Auslegung der Klägerin würde auch zu dem ersichtlich absurden Ergebnis führen, dass der Erlass von Vorschriften über Ergänzungsschulen dazu führen würde, dass diese allein aufgrund der Existenz der Normen als öffentliche Schulen anzusehen wären. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin aus dem Gesetz über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein herleiten will, dass öffentliche PTA-Schulen im Land Berlin grundsätzlich vorgesehen seien. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 28. November 2001 (13 L 2847/00) beruft, wonach allgemeine Bestimmungen über Schulen für Physiotherapie im Runderlass eines Ministeriums ausreichen sollen für die Annahme, entsprechende öffentliche Schulen seien in Niedersachsen grundsätzlich vorgesehen, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, ob in dem genannten Runderlass die Ausbildung an öffentlichen Schulen geregelt war. Soweit das OVG Lüneburg unabhängig von dieser Frage allein im Hinblick auf das Bestehen staatlicher Regelungen, in diesem Fall sogar unterhalb der Normebene, davon ausgeht, es seien entsprechende öffentliche Schule grundsätzlich vorgesehen, folgt die Kammer dem aus den oben genannten Gründen ausdrücklich nicht. Soweit der Generalhandlungsbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es gehe ihm um eine Gleichbehandlung mit dem L…, insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Förderung, kann er sich auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 GG nicht berufen, da es sich bei der Klägerin nicht – wie beim L… – um eine Stiftung öffentlichen Rechts handelt. Der hilfsweise gestellte Antrag war aus den o.g. Gründen ebenfalls abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Trägerin einer unter dem Namen „B…Schule“ betriebenen privaten Ausbildungseinrichtung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA), die mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. Februar 2001 als PTA-Lehranstalt staatlich anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 7. September 2007 wandte sich die Klägerin an die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und erklärte, sie strebe für ihre PTA-Schule eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule im Sinne von § 98 SchulG an und wolle sich über die anwendbaren Rechtsgrundlagen und das weitere Verfahren abstimmen. Wirtschaftlicher Hintergrund sei die Finanzierung genehmigter Ersatzschulen durch das Land Berlin. Die Frage, ob es sich bei ihrer Schule um eine Ersatzschule handele, richte sich allein nach Verfassungsrecht. Entscheidungserheblich sei, ob im Land Berlin eine öffentliche PTA-Schule vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sei, nicht dagegen, ob Rechtgrundlage hierfür das SchulG sei. In Berlin gebe es eine Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten am Berufsausbildungszentrum L…, bei der es sich um eine öffentliche Schule handele. Mit Schreiben vom 10. März 2008 teilte die Senatsverwaltung mit, Ersatzschulen seien Privatschulen, die als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollten. Bei der PTA-Ausbildung am L… handele es sich nicht um eine öffentliche Berufsfachschule im Sinne des Schulgesetzes. Die vom L… betriebenen Bildungsgänge seien Privatschulen. Bei Schulen in freier Trägerschaft handele es sich u.a. um Schulen, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts seien; der L… sei eine öffentlich-rechtliche Stiftung. Der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten zähle zu den Gesundheitsfachberufen, für die das Schulgesetz nicht gelte. Der L… biete aufgrund des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein auch Gesundheitsfachberufe außerhalb des Anwendungsbereichs des Schulgesetzes an. Unter dem 3. April 2008 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Bestätigung, dass der Zugang zu einem Genehmigungsverfahren für die von ihr getragene PTA-Schule als staatlich genehmigte Ersatzschule gegenwärtig nicht bestehe. Daraufhin teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 21. April 2008 mit, selbstverständlich stehe es der Klägerin frei, einen förmlichen Antrag auf Genehmigung als Ersatzschule gemäß § 98 SchulG zu stellen, über den dann anhand der rechtlichen Vorgaben entschieden werde. Mit Schreiben vom 16. September 2008 beantragte die Klägerin die Genehmigung und staatliche Anerkennung der PTA-Lehranstalt der B…Schule als Ersatzschule. Diesen Antrag lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 27. Januar 2009 ab, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung als Ersatzschule nicht vorlägen. Dem Antrag könne schon nicht entsprochen werden, weil der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten zu den Gesundheitsfachberufen zähle und das Schulgesetz für Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe nicht gelte, es sei denn, es sei gesetzlich etwas anderes bestimmt. Auch die Voraussetzungen des § 97 SchulG seien nicht gegeben. Eine Schule in freier Trägerschaft sei nach § 97 SchulG Ersatzschule, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entspreche, die nach dem Schulgesetz vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen seien. Eine in diesem Sinne als Vergleichsschule heranzuziehende öffentliche Schule für PTA-Ausbildung sei jedoch nach dem SchulG weder vorhanden noch vorgesehen. Der L… könne nicht als Beispiel für eine öffentliche Schule angeführt werden. Mit der am 24. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der völlige Ausschluss ihrer Schule vom Geltungsbereich des SchulG sei nicht mehr mit ihren Grundrechten aus Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Bei der Lehranstalt des L… handele es sich um eine öffentliche Schule, dieser bezeichne seine Schulen auf seiner Homepage selbst so. Zwar beschränke das SchulG den Begriff „öffentliche Schulen“ auf Schulen, deren Träger das Land Berlin sei. Dies könne jedoch nicht maßgebend sein für die Auslegung des Begriffs, den der Grundgesetzgeber auf verfassungsrechtlicher Ebene des Bundes verwende. Der Beklagte habe aber durch Erlass des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein die Entscheidung über den Bestand und die Finanzierung der Schule sowie über die Leitung der Trägerin durch das für das SchulG zuständige Mitglied des Senats getroffen. Der L… dürfe Beamtenverhältnisse begründen und Dienstsiegel führen. Insbesondere die Gewährträgerhaftung des Beklagten hebe die PTA-Lehranstalt deutlich von Schulen ab, die aufgrund privater Initiative errichtet, geleitet und finanziert würden. Dem gesamten Schulrecht liege die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Schulen zugrunde, die Annahme einer staatlichen (öffentliche) Privatschule wäre systemwidrig. Schließlich seien Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten im Land Berlin auch grundsätzlich vorgesehen, weil der Beklagte auf legislatorischer und exekutiver Ebene Regelungen hierfür erlassen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Januar 2009 zu verpflichten, die Lehranstalt für pharmazeutische-technische Assistenten/Assistentinnen (PTA), Berlin-Treptow, in ihrer privaten Trägerschaft als Ersatzschule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG zu genehmigen, hilfsweise, über ihren Antrag auf Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. März 2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.