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Gerichtsbescheid

VG 3 K 843.10

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0530.VG3K843.10.0A
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Leitsätze
Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt; diese "Widmung" der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und "kapazitätsvernichtend" erfolgt - vom Gericht zu beachten.(Rn.48) Es ist sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Studiengang Grundschulpädagogik (Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2010/2011 an, da außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Oktober 2010 im Verfahren VG 3 L 945.10 ausgeführt: „Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. Mai 2010 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Grundschulpädagogik am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) eingestellt: - 3 Stellen für Professoren (C 4, W 3), - 1 Stelle für Juniorprofessoren (W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), - 1 Stelle für Akademische Räte/Oberräte (A 13/ A 14), die der Lehreinheit jedoch nur anteilig (1/2) zugewiesen wurde, - 3 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (BAT IIa), - 5 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa). a) Beanstandungsfrei hat die Antragstellerin dabei die A 14-Stelle des Leiters des Prüfungs- und Praktikumsbüros (Stelle 120531; Stelleninhaber: Akademischer Oberrat Dr. B…), einer gesonderten Einrichtung des Fachbereichs, dessen Lehrverpflichtung sie mit Schreiben vom 15. April 1999 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO auf 8 LVS festgesetzt hat (Kapazitätsunterlagen Sommersemester 2002), nur mit einem Stellenanteil von 50 % der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordnet (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. Mai 2004 - VG 3 A 199.04 u.a.), während der verbleibende Stellenanteil der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zur Verfügung steht. Die weitere Reduzierung des sich aus dieser Stelle ergebenden Lehrdeputats ist als Lehrverpflichtungsverminderung zu berücksichtigen (s. u.). 2. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) - LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte „neuer Art“ 8 LVS (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 22. November 1985 - OVG 7 S 86.85 – und Beschlüsse der Kammer vom 13. Januar 2009, Biochemie Wintersemester 2008/2009, - VG 3 A 701.08 u.a. -, sowie vom 16. Januar 2009, Veterinärmedizin Wintersemester 2008/2009, VG 3 A 330.08 u.a. – und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009 – OVG 5 NC 25.09 -), für Studienräte im Hochschuldienst und angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Dabei hat die Antragsgegnerin für die Juniorprofessorenstelle zu Recht 5 LVS angesetzt, da der derzeitige Stelleninhaber zum Sommersemester 2011 in die zweite Phase seines Dienstverhältnisses eintreten wird. Aus dem Bestand von insgesamt 12 ½ Stellen ergibt sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 104,00 LVS. 3. Gegenüber dem Wintersemester 2009/2010, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Grundschulpädagogik zuletzt überprüft hat, hat sich damit eine deutliche Erweiterung ergeben (damaliger Ansatz der Antragsgegnerin: 87 LVS). Dem liegen folgende Änderungen zugrunde: a) Die W 1-Stelle 89 1257, die der Lehreinheit nur befristet zur Verfügung stand, wurde in den zentralen Stellenpool zurückverlagert und die seinerzeit im Tausch weggefallene BAT II a-Stelle 12 0820 wieder zur Verfügung gestellt, was kapazitätsneutral bleibt. b) Der – von der Kammer nicht anerkannte – Kapazitätsverlust von 16 LVS, der nach Darstellung der Antragsgegnerin dadurch eingetreten war, dass die für einen Oberstudienrat im Hochschuldienst mit einer Lehrverpflichtung von 16 LVS eingerichtete A 14-Stelle 120567 durch Beschluss des Kuratoriums der Antragsgegnerin in eine Stelle für einen Akademischen Oberrat mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS umgewandelt und diese Stelle sodann der Lehreinheit Erziehungswissenschaften zur Verfügung gestellt worden war, wird nicht mehr geltend gemacht; vielmehr hat die Antragsgegnerin nunmehr wieder eine Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer Lehrverpflichtung von 16 LVS eingerichtet . c) Kapazitätsneutral bleibt auch die Umwandlung der C 1-Stelle 120383 in eine BAT II a-Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, da das Lehrdeputat von 4 LVS unverändert geblieben ist. 4. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen (4 LVS) sind nur im Umfang von 2,00 LVS sind gerechtfertigt. a) Die dem Akademischen Oberrat Dr. B…mit Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2009 bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung (von insgesamt 4 LVS), schlägt hier mit 2 LVS zu Buche, weil die Stelle nur mit einem Stellenanteil von 50 % der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordnet ist (s.o.). Für seine Tätigkeiten u. a. als Geschäftsführer des – im Fachbereich Erziehungswissenschaften und Psychologie angesiedelten – Zentrums für Lehrerbildung erscheint diese Verminderung gerechtfertigt. b) Nicht zu akzeptieren ist dagegen die der Lehrkraft für besondere Aufgaben Z…mit Bescheid vom 26. Mai 2010 bewilligte Verminderung um 2 LVS für Mitarbeit in Gremien, in der akademischen Selbstverwaltung und bei der Modularisierung und Weiterentwicklung der Studiengänge sowie Kontaktpflege zu außerschulischen Lernorten; denn damit wird weder eine bestimmte Funktion an der Hochschule noch ein bestimmter, fest umrissener Aufgabenbereich i.S.v. § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 Abs. 1 LVVO beschrieben, so dass weder die qualitative und quantitative Inanspruchnahme der Lehrkraft noch die Bedeutung ihres „besonderen Aufgabengebietes“ für den Lehrbetrieb nachvollzogen werden können. 5. Lehraufträge und Titellehre wirken sich hier nur zum Teil kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2009 im Umfang von 20 LVS und im Wintersemester 2009/2010 im Umfang von 10,34 LVS besoldete Lehraufträge erteilt und durchgeführt. Die im Wintersemester 2009/2010 durchgeführten schulpraktischen Studien wurden dabei zutreffend mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 eingerechnet (§ 3 Abs. 4 LVVO). Im Sommersemester 2009 fiel Titellehre im Umfang von 2 LVS an. Die teilweise Verrechnung dieser Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in den betreffenden Bezugssemestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), ist nicht zu beanstanden. Diese Vakanzen belaufen sich auf 16 LVS im Sommersemester 2009 (für die erst zum 1. Oktober 2009 wieder besetzte Stelle 120567). Den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Vakanz und Vergabe von Lehraufträgen hatte die Antragsgegnerin bereits in ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 dargelegt, indem sie darauf verwies, dass die vakante Stelle 120567 dem Lehrbereich Mathematik zugeordnet war und Lehraufträge im Umfang des dieser Stelle zuzurechnenden Lehrdeputats für diesen Lehrbereich betreffende Veranstaltungen erteilt wurden. Dass die Stelle 120567 dem Lehrbereich Mathematik zugeordnet war, wird durch die aus dem Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2006 ersichtlichen Lehrveranstaltungen des früheren Stelleninhabers (R…) bestätigt. Auch im Sommersemester 2009 wurden im Umfang von 16 LVS Lehraufträge für Lehrveranstaltungen im Bereich Mathematik erteilt. Demnach ergibt sich ein zusätzliches Lehrdeputat aus Lehraufträgen und Titellehre im Umfang von ([20,00 – 16,00 + 10,34 + 2] : 2 =) 8,17 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 110,17 LVS (104,00 LVS aus Stellen abzüglich 2,00 LVS Verminderungen zuzüglich 8,17 LVS aus Lehraufträgen und Titellehre). 6. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebotes ist der von der Lehreinheit erbrachte Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) von 10,346 LVS abzuziehen. a) Zum einen bietet die Lehreinheit Grundschulpädagogik den Studierenden der lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge Bildende Kunst und Musik der Universität der Künste (UdK) die Lehrleistungen, die diese belegen und durch Prüfungsleistungen nachweisen müssen, um ihr Studium durch das mit 60 LP bemessene Modulangebot Grundschulpädagogik und den mit 30 LP bemessenen Studienbereich „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ (LBW) vervollständigen zu können (vgl. „Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ vom 27. Oktober 2004 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/2004 vom 11. November 2004] und „Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Grundschulpädagogik im Rahmen anderer Studiengänge vom 7. Juli 2005 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 80/2005 vom 7. Oktober 2005] mit jeweiligen Beispielstudienplänen, geändert durch die „Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Grundschulpädagogik im Rahmen anderer Studiengänge vom 12. Oktober 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 74/2007 vom 3. Dezember 2007] ). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑ q CA q x Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2008/2009 die Studierenden der UdK mit Matrikelnummern zusammengestellt, die dieses Modul in Anspruch genommen haben. Danach ist von 9 tatsächlich vergebenen Modulangeboten auszugehen. Der in den das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Beschlüssen vom 17. Januar 2008 (VG 3 A 664.07 u.a.) noch mit insgesamt 1,4778 errechnete Curricularanteil (1,3333 Curricularanteil für das mit 60 LP bemessene Modulangebot Grundschulpädagogik entsprechend dem Beispielstudienplan der Studienordnung vom 7. Juli 2005 zuzüglich 0,1445 [statt 0,1556] für das „Basismodul Allgemeine Grundschulpädagogik“ im Rahmen des Studienbereichs „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ - bei dem der auf die Vorlesung entfallende Anteil von 0,0222 auf 0,0111 zu korrigieren war, da nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hierbei von einer Gruppengröße von 180 [statt 90] auszugehen ist -) war wegen der durch die Änderung der Studienordnung vom 12. Oktober 2007 (s.o.) eingetretenen Modifizierungen zu korrigieren: Bei den Vertiefungsmodulen der Lernbereiche Deutsch und Mathematik wurden die bis dahin obligatorischen Seminare D 6 und D7 zur Wahl gestellt und die Module des Lernbereichs Sachunterricht wurden um ein Aufbaumodul erweitert. Hinzu kommt, dass zwei der im Rahmen des Vertiefungsmoduls Sachunterricht zu absolvierenden Seminare (SU 5 und SU 7) je zur Hälfte von der Lehreinheit Grundschulpädagogik und (als Fremdleistung) von der Lehreinheit Biologie erbracht werden und dass die Studierenden der UdK den gesamten, 20 LP umfassenden Block der Module des Lernbereichs Sachunterricht durch von der UdK angebotene Module der Musisch-Ästhetischen-Erziehung ersetzen können, wovon nach der Zusammenstellung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2008/2009 von 9 Studierenden 5 (= 55 %) Gebrauch gemacht haben. Der bisher für das 60 LP-Modulangebot Grundschulpädagogik errechnete Curricularanteil (1,4778) war daher wegen der nunmehr gegebenen Wahlmöglichkeiten in den Lernbereichen Deutsch und Mathematik sowie um die von der Lehreinheit Biologie und der UdK erbrachte Fremdleistung zu reduzieren. Der von der Antragsgegnerin im Wintersemester 2009/2010 anhand eines geänderten Beispielstudienplans und unter Berücksichtigung des Wahlverhaltens der Studierenden ermittelte Curricularanteil von 1,1169 ist nicht zu beanstanden (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 22. Januar 2010 – VG 3 L 493.09 u.a. -). Multipliziert mit der durch 2 geteilten Studienanfängerzahl (Aq), die sich im Wintersemester 2009/2010 auf 14 Studierende der UdK belief, errechnet sich ein Dienstleistungsabzug von 7,8183 LVS (= 1,1169 X 14 : 2). b) Zum anderen erbringt die Lehreinheit Grundschulpädagogik Dienstleistung für die auf 60 LP angelegten Lehramtsmasterstudiengänge, soweit die Studierenden Grundschulpädagogik nur als „Zweitfach“ wählen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz der dafür geltenden Studienordnung vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465) sind das diejenigen, die im vorausgehenden Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik nicht als Kernfach, sondern lediglich das entsprechende 60 LP-Modul absolviert hatten. Sie haben nunmehr im Rahmen der „Fachdidaktik 2“ (auf die 16 LP des Studienumfangs entfallen) Module der Grundschulpädagogik zu absolvieren. Diese bestehen gemäß § 6 g) der Studienordnung aus einem Ergänzungsmodul Grundschulpädagogik und schulpraktischen Studien. Nach den Modulbeschreibungen im Anhang der Studienordnung umfasst das Ergänzungsmodul 2 Hauptseminare von je 2 SWS, für die die Antragsgegnerin (bereits in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010) offenbar in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) beanstandungsfrei eine Gruppengröße von 15 zugrunde gelegt und daraus einen Curricularanteil von 0,2667 ermittelt hat. Für die schulpraktischen Studien, die aus einem Vorbereitungsseminar (2 SWS), einem Praktikum und einem Nachbereitungsseminar (1 SWS) bestehen, hat die Antragsgegnerin einen weiteren Curricularanteil von 0,2950 ermittelt. Dass sie dabei für das Vorbereitungsseminar eine Gruppengröße von 20, für das Praktikum von 12 und für das der Reflexion des Praktikums dienende Nachbereitungsseminar von ebenfalls 12 zugrunde gelegt hat, erscheint ebenso plausibel wie der Anrechnungsfaktor von 0,67 für das (30 Hospitations-, 12 eigene Unterrichtsstunden sowie Auswertungsgespräche umfassende) Praktikum. Bei einem Curricularanteil von insgesamt 0,5617 (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 22. Januar 2010 – VG 3 L 493.09 u.a. -) und einer von der Antragsgegnerin anhand einer Einschreibstatistik vom 1. April 2010 belegten Studienanfängerzahl von 9 (Aq /2 = 4,5) errechnet sich ein Dienstleistungsbedarf von 2,5277. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (110,17 LVS - 7,8183 LVS – 2,5277 LVS =) 99,824 LVS. 7. Die dem wie oben errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Grundschulpädagogik wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den durch die Studienordnung vom 13. Juli 2006 und die Prüfungsordnung vom 20. April 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 58/2006 vom 29. September 2006, S. 2 und S. 24) des zum Wintersemester 2006/07 eingerichteten Bachelorstudiengangs Grundschulpädagogik, der sich auf drei Lernbereiche erstreckt (§ 8 Abs. 2 der Studienordnung) ist jedoch (noch) kein Curricularnormwert festgesetzt worden. Andererseits dürfte der für den bisherigen (nur einen bzw. zwei Lernbereiche umfassenden) Studiengang Grundschulpädagogik, der einen Bestandteil der Lehramtsstudiengänge L 1 und L 2 darstellte, festgesetzte CNW von 1,2 (Abschnitt I, Buchstabe f) Nr. 18 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die Lehrnachfrage des neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben. Die Kammer hatte in den Beschlüssen vom 17. Januar 2008 (VG 3 A 664.07 u.a.) ausgehend von dem für das 90 LP umfassende Kernfach des Bachelorstudiengangs Grundschulpädagogik zutreffend ermittelten Curricularwert von 1,8617 zuzüglich 0,1445 (statt 0,1556) für das „Basismodul Allgemeine Grundschulpädagogik“ im Rahmen des Studienbereichs „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ einen Curricularwert der Lehreinheit Grundschulpädagogik von 2,0062 für die Kapazitätsberechnung als angemessen angesehen. Nicht zu beanstanden ist dessen Erhöhung auf 2,1061, die sich daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin den auf die Bachelorarbeit entfallenden Curricularanteil den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 [„Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“], III. Abschnitt [Berechnung des Lehraufwands], S. 5 ff.) folgend, wonach ein Curricularanteil von 0,2 – 0,3 empfohlen werde, nunmehr mit 0,2 bemessen hat. Berücksichtigt man, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik vom 20. April 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 58/2006 vom 29. September 2006, S. 24) von den für das Kernfach vorgesehenen 90 Leistungspunkten (LP) 10 auf die Bachelorarbeit entfallen, muss sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen. Da nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf das Kernfachstudium ohne die Bachelorarbeit (= 80 LP) ein CA von 1,7617 entfällt, ergäbe sich für die Bachelorarbeit ein CA von 0,2202. Ausgehend von den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz kann daher ein CA von 0,2 akzeptiert werden; dem entspricht die Rechtsprechung der Kammer zu Bachelorstudiengängen, die an Fachhochschulen an die Stelle von Diplomstudiengängen treten, bei der Berechnung des Curricularwertes für die Bachelorarbeit nur die Hälfte des in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q angegebenen CA von 0,4 für die Graduiertenarbeit anzusetzen (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – zu Wirtschaftskommunikation FHTW Wintersemester 2005/2006). b) Von dem Curricularwert von 2,1061 sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Fremdanteile (Dienstleistungsimport) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen abzusetzen. (1) Zum einen sind dies Lehrleistungen der Universität der Künste (UdK) für die Studierenden, die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik anstelle des Lernbereichs Sachunterricht den Lernbereich Musisch-Ästhetische Erziehung gewählt haben und insoweit Lehrveranstaltungen der UdK besuchen. Nach der mitgeteilten Modulwahl der Studienanfänger im Wintersemester 2008/09 haben (gerundet) 8% das Modul Musisch-Ästhetische Erziehung (MAERZ) gewählt, so dass sich - mangels anderer Anhaltspunkte - für den Sachunterricht (SU), auf den bei 16 SWS Seminaren ein Curricularanteil von 0,5333 entfällt, Dienstleistungsimport im Umfang von (8 % von 0,5333 =) 0,0427 ergibt. (2) Zum anderen findet Dienstleistungsimport für die nach § 11 der Studienordnung und der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung im Rahmen des Vertiefungsmoduls für den Lernbereich Sachunterricht zu absolvierenden Seminare SU 5 (2 SWS) und SU 7 (4 SWS) statt, da diese Seminare sowohl von der Lehreinheit Grundschulpädagogik und (als Fremdleistung) von der Lehreinheit Biologie angeboten werden, so dass sich insoweit ein Dienstleistungsimport von (6 SWS : 30 [Gruppengröße für Seminare] = 0,2 x 0,5 =) 0,1 ergibt. Hiervon können nur 92 % (= 0,092) berücksichtigt werden, da aufgrund der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Studienordnung gegebenen Wahlmöglichkeit zwischen den Lernbereichen Sachunterricht und Musisch-Ästhetischer Erziehung8% der Studierenden sich für das Modul Musisch-Ästhetische Erziehung entschieden haben. c) Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curriculareigenanteil der Lehreinheit Grundschulpädagogik von (2,1061 – 0,0427 – 0,092 =) 1,9714 (vgl. bereits Beschlüsse vom 22. Januar 2010 – VG 3 L 493.09 u.a. –). 8. Da der Lehreinheit Grundschulpädagogik neben dem Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik auch der „Masterstudiengang Grundschulpädagogik“ zugeordnet ist, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge gebildet werden. a) Bei diesem der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengang handelt es sich um diejenige Variante des in der „Studienordnung für den Lehramtsmasterstudiengang [60 Leistungspunkte]“ vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007) geregelten Studiengangs, dessen Studierende Grundschulpädagogik im Kernfach ihres vorausgehenden Bachelorstudiengangs (und nicht lediglich in einem ergänzenden Modul bzw. als „Zweitfach“) absolviert hatten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz der Studienordnung) und die dieses Fach nun im Rahmen der „Fachdidaktik 1“ (§ 5 g] der Studienordnung) fortsetzen. b) Den auf diesen Masterstudiengang entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin in einem zu den Kapazitätsunterlagen Grundschulpädagogik für das Wintersemester 2007/2008 vorgelegten Beispielstudienplan anhand des Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung (a.a.O.) und nach Herausrechnung der nicht in der Lehreinheit Grundschulpädagogik angebotenen erziehungswissenschaftlichen Module gemäß § 7 der Studienordnung mit 1,0333 nachvollziehbar ermittelt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Januar 2008 - VG 3 A 661.07 u.a. -, Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008). c) Die Lehrleistung, die von dem Stelleninhaber der der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugewiesenen Stelle 120647 (H…) für die Studierenden des Masterstudiengangs Grundschulpädagogik erbracht wird, stellt - aus Sicht der Grundschulpädagogik - Dienstleistungsimport dar, der zur Ermittlung des Curriculareigenanteils des Masterstudiengangs (§ 13 Abs. 4 KapVO) in Abzug zu bringen ist. Für das von D… angebotene Hauptseminar „Forschungsfragen der Grundschulpädagogik“ aus dem Modul „Gemeinsames Modul Grundschulpädagogik“ (vgl. die Studienordnung vom 26. Februar 2007 a.a.O.) hat die Antragsgegnerin in dem soeben erwähnten Beispielstudienplan einen Curricularanteil von 0,1333 errechnet, um den der Curriculareigenanteil des Masterstudiengangs zu reduzieren wäre. Da D… diese Lehrveranstaltung jedoch nur als eine von insgesamt sieben, im Übrigen von Lehrkräften der Lehreinheit Grundschulpädagogik durchgeführten Parallelveranstaltungen anbietet (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. September 2010), ist der Curriculareigenanteil nur um 1/7 von 0,1333 zu reduzieren und ergibt somit (1,0333 – 0,1333 : 7 =) 1,0143. d) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, da die Antragsgegnerin für den „Masterstudiengang Grundschulpädagogik“, für den sie 67 Bewerber zugelassen hat, eine ebenso hohe Anteilquote (0,5) festgesetzt hat wie für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik mit einer Zulassungszahl von ebenfalls 67. Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Grundschulpädagogik/ Bachelor 1,9714 0,5 0,9857 Grundschulpädagogik/ Master 1,0143 0,5 0,5072 gewichteter CA 1,4929 8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (99,824 LVS), Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (99,824 x 2 : 1,4929 x 0,5 =) 66,8658. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell einen Schwund von 0,9927 errechnet, den zu beanstanden kein Anlass besteht. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 67,3575, abgerundet 67 Studienplätzen. 10. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 18. Oktober 2010 wurden für das 1. Fachsemester 70 Studierende zugelassen. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.“ Eine im vorliegenden Klageverfahren vorzunehmende Prüfung führt – auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers – zu keinem anderen Ergebnis. Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte bereinigte Lehrangebot wurde nicht, wie der Kläger behauptet, „unterstellt“, sondern auf S. 2 bis 7 des Beschlusses vom 29. Oktober 2010 im Einzelnen erläutert. Die dem Akademischen Oberrat Dr. B… unter anderem wegen seiner Geschäftsführertätigkeit für das Zentrum für Lehrerbildung bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung um 4 LVS war zur Hälfte in der Lehreinheit Grundschulpädagogik zu berücksichtigen, da es als inneruniversitäre Einrichtung an den Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie angegliedert ist, zu dem auch die Lehreinheit Grundschulpädagogik gehört und da hier die Lehrplanungskoordination über alle lehrerbildende Fachbereiche, und damit auch für die Grundschulpädagogik vorgenommen wird (vgl. ). Soweit der Kläger den von der Kammer mit 1,9714 (nach Abzug von Fremdanteilen) Curriculareigenanteil deshalb als nicht nachvollziehbar ansieht, weil dabei „Lehrleistungen, die nicht ohne Betreuung im Rahmen von Lehrveranstaltungen stattfinden“ berücksichtigt worden seien, beanstandet er offenbar den mit 0,2 in Ansatz gebrachten Anteil für die Betreuung der Bachelorarbeit. Insoweit sieht sich die Kammer jedoch durch den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 (OVG 5 NC 96.10) bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die seinerzeit von der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vertretene anderslautende Auffassung, die sich auch der Kläger zu eigen gemacht hat, verworfen. Die Berücksichtigung dieses CA-Anteils setzt nicht voraus, dass die Betreuung im Rahmen einer spezifischen Lehrveranstaltung stattfindet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Grundschulpädagogik (Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2010/2011 an zuzulassen. Den regulären Zulassungsantrag, mit dem der Kläger zugleich eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität begehrt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2010 ab, gegen den sich die am 16. September 2010 bei Gericht eingegangene Klage richtet. Sein Klagebegehren stützt der Kläger allein darauf, dass die Beklagte die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe. Den auf das gleiche Ziel gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies die Kammer mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 (VG 3 L 945.10) mit der Begründung zurück, dass im Studiengang Grundschulpädagogik über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 (ABl. der Beklagten Nr. 27/2010 vom 8. Juli 2010) festgesetzte Zulassungszahl von 67 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 70 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stünden. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. August 2010 zu verpflichten, ihn zum Studium der Grundschulpädagogik(Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2010/2011 an zuzulassen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens VG 3 L 945.10 und die von der Antragsgegnerin zum Aktenzeichen VG 3 L 367.10 eingereichten Kapazitätsunterlagen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.