Urteil
3 K 10.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0614.3K10.11.0A
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Leitsätze
Hat das Vormundschaftsgericht dem als Kind Angenommenen auf dessen Antrag hin im Adoptionsdekret gestattet, dem durch die Annahme als Kind von Gesetzes wegen erworbenen neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranzustellen, weil dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist, so kann eine Änderung dieses Namens nach dem Namensänderungsgesetz nicht mit der Begründung verlangt werden, dass es verfassungswidrig sei, dass das Adoptionsrecht nicht auch die Möglichkeit vorsieht, allein den bisherigen Familiennamen zu führen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Vormundschaftsgericht dem als Kind Angenommenen auf dessen Antrag hin im Adoptionsdekret gestattet, dem durch die Annahme als Kind von Gesetzes wegen erworbenen neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranzustellen, weil dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist, so kann eine Änderung dieses Namens nach dem Namensänderungsgesetz nicht mit der Begründung verlangt werden, dass es verfassungswidrig sei, dass das Adoptionsrecht nicht auch die Möglichkeit vorsieht, allein den bisherigen Familiennamen zu führen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung ihres Familiennamens. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der für eine Namensänderung erforderliche wichtige Grund gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG), der als zwingende Voraussetzung für eine Namensänderung weder im Hinblick auf Art. 2 noch im Hinblick auf Art. 3 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, liegt nicht vor. Der Änderung des Familiennamens in den begehrten neuen Familiennamen steht bereits die Regelung in § 1757 Abs. 1 und 4 BGB entgegen. Dort ist als gesetzliche Folge der Annahme als Kind geregelt, dass das Kind den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen erhält und dass das Vormundschaftsgericht davon abweichend auf besonderen Antrag entscheiden kann, dass der bisherige Familienname dem durch die Adoption erworbenen Namen vorangestellt oder angefügt wird, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Recht der Namensführung ist durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches im Grundsatz abschließend geregelt. Im Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Reglungen über die Namensführung ist ein Rückgriff auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung unzulässig (vgl. Thomas, Öffentlich-rechtliche Namensänderungen, StAZ 2/2010, S. 33). Dies gilt auch für den Fall der Annahme als Kind, dessen Rechtsfolgen umfassend und abschließend in den §§ 1741 bis 1772 BGB geregelt sind. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber über diese Grenzen hinaus keinen Bedarf für Namensänderungen gesehen hat. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht ist demgegenüber nachrangig. Es kann insbesondere nicht dazu dienen, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder zu umgehen; es hat (lediglich) die Funktion, im Einzelfall Unzuträglichkeiten, die nicht aus der familienrechtlichen Regelung als solcher hergeleitet werden können, zu beseitigen („ultima ratio“, vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 4. Mai 2000, OVG 5 N 40.99 m.w.N.). Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist daher ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die Wertung bereits vorhandener gesetzlicher Bestimmungen über die Namensführung eingeflossen ist, auf denen der bisher geführte Name beruht (vgl. Thomas a.a.O. m.w.N.). Im vorliegenden Fall wurde jedoch das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres Geburtsnamens im Rahmen der adoptionsrechtlichen Entscheidung berücksichtigt. Ihre Vorbehalte gegenüber dem nunmehr auch von ihr zu führenden Familiennamen ihres Adoptivvaters, die sich – als gesetzliche Folge – allein daraus ergeben haben, dass sie den Wunsch hatte, von ihm als Kind angenommen zu werden, wurden im Rahmen der adoptionsrechtlichen Entscheidung berücksichtigt, und zwar in der Weise, dass das Vormundschaftsgericht schwerwiegende Gründe i.S.d. § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB als gegeben ansah und – dem Antrag der Klägerin entsprechend – die in einem solchen Fall allein mögliche Rechtsfolge, einen Namenszusatz zu führen, aussprach. Gleichwohl begehrt die Klägerin mit der Änderung des Namens, den sie durch die - mit ihrer Einwilligung erfolgte - Annahme als Kind erhielt, letztlich eine Korrektur der vom Vormundschaftsgericht in das Adoptionsdekret aufgenommenen Bestimmung über ihre künftige Namensführung als Angenommene. Eine Entscheidung, zu der sich das Vormundschaftsgericht außer Stande sah, weil sie durch die familienrechtliche Gesetzeslage nicht gedeckt gewesen wäre, soll nach dem Willen der Klägerin nun auf der Grundlage des NÄG getroffen werden. Die Regelung in § 1757 Abs. 1 BGB ist eindeutig: Gesetzliche Folge der Annahme als Kind ist der Erwerb des Familiennamens des Annehmenden anstelle des bisher geführten Geburtsnamens. Ausnahmen für den Fall der Annahme eines Volljährigen bestehen insoweit nicht (§ 1767 Abs. 2 BGB). Das Gesetz sieht – abgesehen von den hier nicht einschlägigen in § 1757 Abs. 2 und 3 geregelten Fällen - in § 1757 Abs. 4 BGB eine abweichende Regelung vor (s.o.), die erkennbar auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt ist. Den Tatbestand eines solchen Ausnahmefalles hat der Gesetzgeber dadurch definiert, dass schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes eine andere Entscheidung „erforderlich“ machen müssen, und die Rechtsfolge hat er darauf beschränkt, dass der durch die Annahme als Kind erworbene Name lediglich durch einen (anzufügenden oder voranzustellenden) Zusatz ergänzt werden kann, der auf den bislang geführten Namen hinweist. Nur in dieser Form erlaubt das Gesetz dem Angenommenen, seinen Familiennamen zu behalten. Im Vordergrund steht demnach, dass auf jeden Fall der Erwerb des Namens des Annehmenden erfolgen soll. Eine Regelungslücke im Fall einer Volljährigen-adoption, die durch eine erweiternde, über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Auslegung zu schließen wäre, sieht das Gericht nicht. Aus den Gründen des anders lautenden Beschlusses des Amtsgericht Leverkusen vom 16. April 2009 – 14 XXVI 01/09,14 XVI 1/09 – (zitiert nach juris) erschließt sich nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, auch die Alternative der (alleinigen) Fortführung des bisherigen Namens zuzulassen. Im Falle einer Volljährigenadoption dürfte es vielmehr die Regel sein, dass „die bisherige Vita des Angenommenen und seine sozialen Bezüge schon altersbedingt sehr intensiv und (. . .) gefestigt sind“ (AG Leverkusen a.a.O.). Dennoch hat der Gesetzgeber gerade auch für diesen Fall den Erwerb des Namens des Annehmenden angeordnet. Der Gesetzgeber hat trotz häufiger Änderungen der weiteren in § 1757 BGB (bzw. § 1758 BGB a.F.) getroffenen Regelungen an den namensrechtlichen Konsequenzen der Adoption festgehalten, um damit die namensrechtliche Eingliederung des Adoptierten in die Familie des/der Annehmenden zu dokumentieren. Es ist daher dem Vormundschaftsgericht verwehrt, im Adoptionsdekret zu bestimmen, dass der als Kind Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen unverändert fortführt (vgl. BayerObLG Beschluss vom 15. Januar 2003 – 1 Z BR 138/02, StAZ 2003, 136, FamRZ 2003, 1869). Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung, aus denen die Klägerin ihr Namensänderungsbegehren herleitet, teilt das Gericht nicht. Hierzu hat das BayerObLG ausgeführt: „Zwar wird der Geburtsname vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst, weshalb der Namensträger verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Dem Gesetzgeber ist jedoch erlaubt, diesen Anspruch im Hinblick auf die Funktion des Namens einzuschränken. Der Name hat als Unterscheidungsmerkmal nicht nur für den Namensträger Bedeutung, sondern erfüllt auch eine gesellschaftliche Funktion. Dazu gehört u.a. der Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich sichtbar zu machen (BVerfG FamRZ 1988, 587/589). Auch bei der Erwachsenenadoption wird der Anzunehmende in die Familie des Annehmenden aufgenommen. Dem entspricht, dass er als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält. Zwar führt eine Volljährigenadoption nicht gleichzeitig zu einer vollständigen Herauslösung des Angenommenen aus seinem bisherigen Familienverband, vielmehr bleiben die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), so dass in einem solchen Falle auch andere namensrechtliche Regelungen als die des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar wären. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang gegeben hat. Der Senat schließt sich insoweit den im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.12.1998 (FamRZ 2000, 115) im Anschluss an OLG Celle (FamRZ 1997, 115) dargelegten Gründen an. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die von den Beschwerdeführern bevorzugte Lösung einer Adoption unter Beibehaltung des Geburtsnamens und Beifügung eines Adoptionsnamens zur Verfügung zu stellen.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der für eine Namensänderung nach dem NÄG erforderliche wichtige Grund kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die als Folge der Adoption getroffene Namensregelung als unzuträglich empfunden wird. Hinzu kommt, dass auch das Amtsgericht Leverkusen allein dem Vormundschaftsgericht die Kompetenz zugesprochen hat, im Rahmen des Beschlusses über die Annahme als Kind (jetzt: § 197 FamFG) eine entsprechende Entscheidung zu treffen (bzw. die an sich gebotene namensrechtliche Entscheidung zu unterlassen). Im Fall der Klägerin entsprach das Vormundschaftsgericht ihrem dahingehenden Antrag nicht und traf eine anders lautende Entscheidung. Es widerspräche damit auch der gesetzlichen Regelung in § 197 Abs. 3 FamFG (früher: § 56 e Satz 3 FGG), dass der Beschluss des Vormundschaftsgerichts über die Annahme als Kind (einschließlich der darin getroffenen namensrechtlichen Regelung) unanfechtbar ist, wollte man eine Änderung dieser Entscheidung mittels der Generalklausel des § 1 NÄG zulassen. Aus diesen Gründen bestehen im Übrigen auch erhebliche Bedenken gegen die vom Beklagten in Aussicht gestellte Möglichkeit, den Namen der Klägerin in den (alleinigen) Namen des Annehmenden zu ändern. Im Übrigen schreibt das Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vor, sondern lässt in gewissem Umfang individuellen Gestaltungen Raum. Während eine Pflicht, den gesetzlichen Namen zu führen und zu benutzen, beispielsweise im Gebiet des Personenstandswesens, des Ausweis- und Melderechts und bei bestimmten beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigungen besteht, bleibt nach bürgerlichem Recht eine unvollständige Namensangabe in der Regel bedeutungslos, solange die Identität des Namensträgers feststeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991 - 1 S 2/91 -, StAZ 1992, 15). Dies unterstreicht, dass die Nachteile nicht von entscheidendem Gewicht sind, die sich nach Schilderung der Klägerin daraus ergeben könnten, dass der Name „B…-F…“ bei ihrer Berufsausübung als Architektin, einem von Männern dominierten Beruf, in dem – insbesondere unter Bauarbeitern – ein teilweise rüder und sexistischer Ton gepflegt werde, obszöne und anstößige Assoziationen provoziere,. Gleiches gilt, soweit die Klägerin sich wegen der Führung eines Doppelnamens Missverständnissen und einem Erklärungsdruck dahin ausgesetzt sieht, dass sie diesen nicht durch Eheschließung erworben habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens. Die 35-jährige Klägerin wurde wie ihre 33-jährige Schwester C…, die Klägerin des Verfahrens VG 3 K 9.11, als Tochter von Herrn U… und Frau … geborene …, in Neubrandenburg geboren. Im Jahre 1986 verstarb der leibliche Vater der Klägerin. Ihre Mutter lebte seitdem mit ihrem Lebensgefährten G… zusammen. Durch notarielle Erklärung vom 15. Februar 2008 beantragten die Klägerin und ihre Schwester, die beide nicht mehr im Haushalt ihrer Mutter lebten, sowie Herr G… die Annahme als Kind durch Herrn G…. In der Erklärung hieß es, dass die Klägerin und ihre Schwester ihren Geburtsnamen „B…“ behalten. Nach Eingang des Adoptionsantrages wies das Amtsgericht Neubrandenburg Herrn F… schriftlich darauf hin, dass gemäß § 1757 Abs. 1 BGB die Anzunehmenden den Namen des Annehmenden als Geburtsnamen erhalten. Nach Intervention der die Adoptionserklärung aufnehmenden Notarin, dass dies nicht beabsichtigt gewesen sei, wies das Amtsgericht Neubrandenburg mit Schreiben vom 20. Mai 2008 darauf hin, dass § 1757 Abs. 1 BGB zwingendes Recht sei, das nicht zur Disposition der Parteien stehe. Daraufhin bat die Notarin um Aussetzung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2009 beantragte die Klägerin auch im Namen ihrer Schwester C…, beim Amtsgericht Neubrandenburg die Wiederaufnahme des Adoptionsverfahrens und – mit ausführlicher Begründung – die Zustimmung dazu, dem Namen „F…“, der durch die Adoption erworben werde, den bisher geführten Namen „B…“ voranzustellen, falls die Beibehaltung allein dieses Namens nicht möglich sei. Nach Anhörung der Beteiligten sprach das Amtsgericht Neubrandenburg durch Beschluss vom 23. Dezember 2009 die Annahme der Klägerin und ihrer Schwester durch Herrn G… als Kind mit dem Geburtsnamen „B…“ aus. Mit am 7. Mai 2010 dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vorgelegten Anträgen beantragten die Klägerin und ihre Schwester die Änderung des Familiennamens „B…“ in den Namen „B…“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beantragte Namensänderung der Beseitigung eines unerwünschten Doppelnamens und der Vermeidung eines anstößigen oder lächerlichen bzw. Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen gebenden Namens diene. Bereits seit ihrer Kindheit hätten die Klägerin und ihre Schwester schlechte Erfahrungen mit dem Namen „B...“ gemacht und befürchteten nunmehr, dass mit der Namenskombination „B…“ eine noch schwierigere und benachteiligende Situation provoziert werden könnte. Mit den mit dem Namen „B…“ verbundenen Nachteilen habe sie gelernt umzugehen. Die Führung allein dieses Namens kennzeichne die Familienzugehörigkeit hinreichend, zumal Mutter und Adoptivvater ohnehin unterschiedliche Namen trügen. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Bezirksamt mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 die beantragte Namensänderung mit der Begründung ab, dass diese zu einer Umgehung der gesetzlichen Wertung der namensrechtlichen Regelung in § 1757 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 BGB führen würde. Die Klägerin habe den derzeit geführten Namen mit ihrer Einwilligung im Wege einer Ausnahmeregelung nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB erhalten. Ein wichtiger Grund für eine nunmehr begehrte Namensänderung liege daher nicht vor. Allenfalls käme in Betracht, den derzeit geführten Namen in den Namen „F…“ zu ändern. Mit ihrem Widerspruch vom 25. November 2010 verwiesen die Klägerin und ihre Schwester unter anderem auf einen Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen, wonach bei Annahme eines Volljährigen als Kind das Vormundschaftsgericht auf Antrag anordnen könne, dass der angenommene ausnahmsweise seinen Geburtsnamen behält, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich erscheine. Ein solcher schwerwiegender Grund liege auch hier vor. Dies ergebe sich daraus, dass die Mutter der Klägerin und ihr Adoptivvater nicht miteinander verheiratet seien und unterschiedliche Familiennamen hätten, dass mit der hier vorgenommenen Adoption kein Verwandtschaftsverhältnis zur Familie des Annehmenden hergestellt worden sei und dass das Ablegen des Namens „B…“ unzumutbar erscheine, weil dies eine Abwendung von der leiblichen Mutter und der Familie des verstorbenen Vaters gleichkomme. Hinzu komme die sehr nachteilige Konstellation des Doppelnamens „B…“. Diese Gründe seien höher zu bewerten als das mit der Adoption verbundene Integrationsinteresse. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 wies das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Mit der am 20. Januar 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen vertritt die Klägerin die Ansicht, dass § 1757 BGB verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass diese Vorschrift nur den Fall betreffe, dass leiblicher und annehmender Elternteil den gleichen Namen tragen. Die auf § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB gestützte Ausnahmeentscheidung des Amtsgerichts Neubrandenburg, wonach die Klägerin nach wie vor (auch) den Familiennamen ihrer Mutter tragen dürfe, könne keine Sperrwirkung dahin haben, dass die alleinige Führung des Namens der Mutter ausgeschlossen sei. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ergebe sich – wie bereits vorgetragen – daraus, dass der derzeit geführte Name der Klägerin gerade in dem von ihr ausgeübten Beruf als Architektin, in dem sie vorwiegend von Männern umgeben sei – in erheblicher Weise die Gefahr berge, Anlass zur provozierenden bzw. benachteiligenden Bemerkungen zu geben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 29. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. Dezember 2010 zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin von „B...-F...“ in „B...“ abzuändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen aus den Gründen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der beigezogenen das Adoptionsverfahren der Klägerin betreffenden Akte des Amtsgerichts Neubrandenburg, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.