Urteil
3 K 270.10 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0708.3K270.10V.0A
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Leitsätze
1. Die Nachzugsvoraussetzungen nach § 32 Abs 3 AufenthG liegen nicht vor, wenn der Betreffende nicht das alleinige Personensorgerecht für seine Tochter besitzt, weil dieses nach dem weißrussischen Familiengesetzbuch, auch den nicht mehr verheirateten Eltern in der Weise zusteht, dass beide die gleichen Rechte unf Pflichten haben.(Rn.19)
2. Die Behörde hat ihr Ermessen gemäß § 20 AuslG bei der Ablehnung des Familiennachzugs fehlerfrei ausgeübt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Tochter ihre entscheidende soziale, kulturelle und schulische Prägung in ihrem Heimatland erfuhr, dort bei ihrer sorgeberechtigten Mutter als Hauptbezugsperson aufwuchs und dass daher nicht zu erwarten sei, dass sie sich ohne nennenswerte Probleme in die deutschen Lebensverhältnisse werde einfügen können, zumal der in Deutschland lebende Vater kaum Einfluss auf ihre bisherige Entwicklung gehabt haben dürfte und aufgrund ihres Alters mittlerweile auch nicht mehr haben würde. Die Tatsache, dass die Tochter in ihrer Heimat Deutschkenntnisse erworben und entsprechend nachgewiesen hat, belegt nicht, dass sie über zumindest durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügt.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nachzugsvoraussetzungen nach § 32 Abs 3 AufenthG liegen nicht vor, wenn der Betreffende nicht das alleinige Personensorgerecht für seine Tochter besitzt, weil dieses nach dem weißrussischen Familiengesetzbuch, auch den nicht mehr verheirateten Eltern in der Weise zusteht, dass beide die gleichen Rechte unf Pflichten haben.(Rn.19) 2. Die Behörde hat ihr Ermessen gemäß § 20 AuslG bei der Ablehnung des Familiennachzugs fehlerfrei ausgeübt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Tochter ihre entscheidende soziale, kulturelle und schulische Prägung in ihrem Heimatland erfuhr, dort bei ihrer sorgeberechtigten Mutter als Hauptbezugsperson aufwuchs und dass daher nicht zu erwarten sei, dass sie sich ohne nennenswerte Probleme in die deutschen Lebensverhältnisse werde einfügen können, zumal der in Deutschland lebende Vater kaum Einfluss auf ihre bisherige Entwicklung gehabt haben dürfte und aufgrund ihres Alters mittlerweile auch nicht mehr haben würde. Die Tatsache, dass die Tochter in ihrer Heimat Deutschkenntnisse erworben und entsprechend nachgewiesen hat, belegt nicht, dass sie über zumindest durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügt.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Obwohl der Kläger und ein Vertreter des Beigeladenen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, konnte über die Klage entschieden werden, da in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung für seine Tochter C.D. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die das Visum ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Tochter des Klägers bedarf nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) eines Aufenthaltstitels. Für den von ihr angestrebten dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein vor der Einreise zu erteilendes Visum nach § 6 Abs. 4 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Nach § 104 Abs. 3 AufenthG gilt bei Ausländern, die sich, wie der Kläger, bereits am 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, für den Nachzug von davor geborenen Kindern § 20 des Ausländergesetzes (AuslG) in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, dass das Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtsstellung vermittelt. Ob dies der Fall ist, ist durch einen abstrakten Vergleich der nach dem Ausländergesetz einerseits und dem Aufenthaltsgesetz andererseits in Betracht kommenden Regelung zu beantworten. Dabei ist die Vorschrift des Ausländergesetzes, die für den dem Visumsantrag zugrunde liegenden konkreten Lebenssachverhalt einschlägig ist, mit der ihr entsprechenden Regelung des Aufenthaltsgesetzes zu vergleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 -, zitiert nach juris. Die Nachzugsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor, da der Kläger nicht das alleinige Personensorgerecht für seine Tochter C. besitzt. Dieses steht vielmehr nach Art. 76 Abs. 2 des weißrussischen Familiengesetzbuches vom 9. Juli 1999 (vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 155. Lieferung) auch den nicht mehr verheirateten Eltern in der Weise zu, dass beide die gleichen Rechte und Pflichten haben. Dementsprechend sah sich auch die Kindesmutter als befugt an, für die gemeinsame Tochter den Visumsantrag zu stellen. Dass der Kläger und die Kindesmutter eine nach Art. 38 des weißrussischen Familiengesetzbuches mögliche abweichende Vereinbarung in einem nach dem Zivilgesetzbuch der Republik Weißrussland vorgesehenen Verfahren für Vergleiche getroffen oder eine nach Art. 39 des weißrussischen Familiengesetzbuches mögliche gerichtliche Entscheidung über eine von Art. 76 Abs. 2 abweichende Sorgerechtsregelung herbeigeführt hätten, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Die im Visumsverfahren abgegebene (eingeschränkte) Zustimmungserklärung der Kindesmutter stellt ebenso wenig eine wirksame Sorgerechtsübertragung auf den Kläger dar, wie deren Erklärung vom 28. August 2010, derzufolge sie das Sorgerecht auf ihn übertragen habe. Mit der zuletzt genannten, an ein deutsches Familiengericht gerichteten Erklärung bringt die Kindesmutter nur zum Ausdruck, dass sie mit einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung einverstanden wäre. Eine solche hat der Kläger jedoch nicht herbeiführen können, da das von ihm angerufene Familiengericht eine solche Entscheidung wegen nicht gegebener Zuständigkeit abgelehnt hat. Ersichtlich ist auch nicht, dass das Visumsbegehren mit Erfolg auf § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG gestützt werden könnte. Die Beklagte hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen - soweit ersichtlich - fehlerfrei ausgeübt und ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Tochter des Klägers ihre entscheidende soziale, kulturelle und schulische Prägung in ihrem Heimatland erfuhr, dort bei ihrer sorgeberechtigten Mutter als Hauptbezugsperson aufwuchs und dass daher nicht zu erwarten sei, dass sie sich ohne nennenswerte Probleme in die deutschen Lebensverhältnisse werde einfügen können, zumal der Kläger kaum Einfluss auf ihre bisherige Entwicklung gehabt haben dürfte und aufgrund ihres Alters mittlerweile auch nicht mehr haben würde. Die Tatsache, dass die Tochter des Klägers in ihrer Heimat Deutschkenntnisse erworben und entsprechend nachgewiesen hat, belegt nicht, dass sie über zumindest durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 2. Dezember 2002, InfAuslR 2003, 234) und dass daher der geltend gemachte Visumsanspruch auf § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 104 Abs. 3 AufenthG gestützt werden könnte. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG bzw. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG gegeben wäre. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen in dem das Visum ablehnenden Bescheid vom 22. Juni 2010 und die Klageerwiderung der Beklagten vom 4. Februar 2011 Bezug genommen werden. Aufgrund der bisherigen Ausbildung und den Lebensverhältnissen der Tochter des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte für eine hinreichend positive Integrationsprognose. Sie wuchs mit ihrer Mutter und (bis zu deren Ausreise) mit ihrer älteren Schwester in ihrem Heimatland Weißrussland auf, besuchte dort eine weiterführende Schule und erhielt somit ihre wesentliche sprachliche und soziale Prägung in Weißrussland. Mit den Lebensverhältnissen in Deutschland dürfe sie trotz verschiedentlicher (im Visumsantrag erwähnter) Besuchsaufenthalte kaum vertraut sein. Von daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG bzw. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG gegeben wäre. Dass ein Zusammenleben der Tochter des Klägers mit ihm in Deutschland wegen einer wesentlichen, nicht vorhersehbaren Veränderung ihrer Lebensumstände in Weißrussland vorrangig wäre (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. Januar 1994, InfAuslR 1994, 183), ist weder erkennbar noch nachgewiesen. Der Kläger hat lediglich behauptet, dass die Kindesmutter wegen ihres Gesundheitszustandes die Personensorge tatsächlich nicht mehr wahrnehmen könne. Hierzu hat er jedoch weder Substantiiertes vorgetragen noch hat er diesen Vortrag glaubhaft gemacht. Bezeichnend ist, dass die Kindesmutter bei Visumsantragstellung diesen Umstand - soweit ersichtlich - nicht erwähnte und dass die Hinweise des Klägers sehr pauschal geblieben sind. So hat er zunächst lediglich von der „schwachen Gesundheit“ bzw. dem „kritische(n) Gesundheitszustand“ gesprochen, in seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2011 angedeutet, dass es sich offenbar um eine Grippeerkrankung handele und erst in einem nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Schreiben (ohne irgendwelche Nachweise) behauptet, es handele sich um eine lebenslang bestehende Herzerkrankung, die sich jetzt verschlechtere und die zu dreimaliger Erkrankung im letzten Winter geführt habe. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Kindesmutter „zwar noch am Leben“ sei, aber schon längst nicht mehr in der Lage, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen, ist ohne jede Substanz geblieben. Gleiches gilt für den - zumal widersprüchlichen - Vortrag, seine Tochter lebe nicht mehr mit der Mutter zusammen, müsse sich jedoch um die kranke Mutter kümmern. Noch weniger ergibt sich ein besonderer Härtefall aus den vom Kläger angedeuteten Lebensverhältnissen in Weißrussland und den dortigen Möglichkeiten, eine weitere schulische und berufliche Ausbildung zu erlangen. Zu Recht hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass es dem Kläger möglich und zuzumuten sei, so wie er bisher zum Lebensunterhalt seiner Tochter beigetragen habe, dies auch künftig zu tun. Insoweit erscheint das Klagevorbringen widersprüchlich: Zum einen legt der Kläger dar, dass er über ein Bruttoeinkommen von knapp 3.800 € monatlich verfüge, andererseits behauptet er, finanziell nicht in der Lage zu sein, neben seinem hiesigen Haushalt auch seine Tochter in Weißrussland zu unterstützen und ihr eine Ausbildung zu ermöglich. Mit dem Hinweis, dass ein Studium in Weißrussland nicht kostenfrei sei, hat der Kläger eine besondere Härte nicht dargetan, zumal die mit einer entsprechenden Ausbildung seiner Tochter im Falle einer Nachzugs nach Deutschland verbundenen finanziellen Belastungen höher sein dürften. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass seine Tochter wegen der „Tschernobyl-Folgen“ gesundheitliche Probleme habe, ergibt sich daraus nichts Konkretes, was der Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Einer von ihm dazu übersandten Bescheinigung kann, da sie nur als eine Kopie in nicht entzifferbarer Qualität vorliegt und zudem, soweit erkennbar, in kyrillischer Schrift verfasst ist, kann ebenfalls nichts entnommen werden, was zu weiteren Ermittlungen hätte Anlass geben können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Daher entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug für seine in Weißrussland lebende Tochter. Der jetzt 53-jährige in Weißrussland geborene Kläger, der weißrussischer Staatsangehöriger ist, erhielt im August 1992 auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsfortbildungsmaßnahme, für die ihm ein Stipendium der Carl-Duisberg-Gesellschaft e.V. gewährt wurde. Seinerzeit war der Kläger mit der weißrussischen Staatsangehörigen O.D. verheiratet. Aus dieser 1987 geschlossenen Ehe waren zunächst zwei (1988 und 1992 geborene) Töchter hervorgegangen. Am 28. Dezember 1994 wurde seine dritte Tochter, C.D. im Minsk geboren. In den Jahren 1998 bis 2001 hielt sich der Kläger wiederholt längere Zeit in Deutschland auf. Nach Scheidung seiner Ehe von der Kindesmutter beantragte er im Mai 2001 die Erteilung eines Visums, um in Deutschland mit der aus Russland stammenden 1960 geborenen deutschen Staatsangehörigen T.S. die Ehe schließen zu können. Frau S. brachte in die Ehe, die nach Erteilung des Visums im Juli 2001 geschlossen wurde, eine 1987 geborene eigene Tochter (A.) ein, die künftig im Haushalt des Klägers und seiner deutschen Ehefrau lebte, während seine drei Töchter aus erster Ehe bei der Kindesmutter in Minsk (Weißrussland) blieben. Der Kläger, der zuvor den Namen D. trug, nahm mit der Eheschließung den Namen S. an. Der beigezogenen Ausländerakte zufolge lebte der Kläger seit Mai 2004 von seiner deutschen Ehefrau getrennt und stellte im Januar 2005 einen Einbürgerungsantrag, den er im Januar 2007 wieder zurücknahm. Auf einen im Jahr 2007 erneut gestellten Antrag hin wurde ihm Dezember 2009 die Einbürgerung unter der Bedingung der Aufgabe der weißrussischen Staatsangehörigkeit zugesichert. Seit Juli 2006 verfügt der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis. Am 28. April 2010 beantragte die geschiedene erste Ehefrau des Klägers für die seinerzeit 15-jährige gemeinsame Tochter C. bei der deutschen Botschaft in Minsk die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung der Tochter zu dem Kläger. Mit einem an die deutsche Botschaft in Minsk gerichteten Schreiben vom 1. März 2010 brachte auch der Kläger dieses Begehren zum Ausdruck. Die Kindesmutter gab in diesem Zusammenhang an, dass ihr und dem Kläger das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter Caroline zustehe, dass sie aber, wie sie auch mit einer schriftlichen Zustimmungserklärung zum Ausdruck brachte, mit der Ausreise ihrer Tochter und deren ständigen Wohnsitznahme beim Kläger in Deutschland einverstanden sei. Die Tochter C. besuche die 9. Klasse eines Gymnasiums und wolle diese Schulausbildung in Deutschland fortsetzen. Über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge sie. Die im März 1992 geborene gemeinsame Tochter A.lebe seit etwa drei bis vier Jahren bei dem Kläger in Deutschland. Sie, die Kindesmutter, wolle weiterhin in Weißrussland leben. Sie selbst sei arbeitslos und werde aufgrund ihres Alters keine Berufstätigkeit mehr finden. Eine Ausbildung könne sie ihrer Tochter C. nicht bezahlen. Da sich C. geweigert habe, dem staatlichen Jugendverband beizutreten, werde sie in der Schule gemobbt. Die Beigeladene lehnte die zur Erteilung des Visums erforderliche Zustimmung mit der Begründung ab, dass, da dem Kläger und der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht zustehe, ein Kindernachzug nur zur Vermeidung einer besonderen Härte in Betracht komme, ein Härtefall allerdings nicht gegeben sei. Daraufhin lehnte die deutsche Botschaft mit an die Kindesmutter gerichtetem Bescheid vom 1. Juni 2010 die Erteilung des Visums ab. Hiergegen wandte sich der Kläger im Juni 2010 mit einem Widerspruchsschreiben, in dem er darlegte, dass er bei Ablehnung des Visums für den Rest seines Lebens von seiner Tochter getrennt werde. Seiner Tochter sei es nicht zuzumuten, weiterhin in dem ideologisch geprägten sozialistischen Weißrussland zu leben, zumal der größere Teil ihrer Familie mittlerweile in Deutschland lebe. Wegen ihres Gesundheitszustandes halte sich die Kindesmutter öfter im Krankenhaus als zu Hause auf und habe daher keinen Einfluss auf die Erziehung der Tochter. Auch sei es ihr nicht möglich, deren Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Familiennachzug entspreche dem Wunsch seiner Tochter. Seine Tochter habe am Goethe-Institut die deutsche Sprache erlernt. Seine älteren Töchter hätten bewiesen, dass die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sehr gut möglich sei. Mit Remonstrationsbescheid vom 22. Juni 2010 blieb die deutsche Botschaft bei ihrer ablehnenden Entscheidung und wies in der Begründung u.a. darauf hin, dass der Kläger mit seiner ständigen Wohnsitznahme in Deutschland die Trennung von seiner Tochter selbst herbeigeführt habe und dass es nicht dem Kindeswohl entspreche, wenn die Tochter, die seither bei ihrer sorgeberechtigten Mutter gelebt habe, nunmehr nach Deutschland übersiedle. Die erforderliche finanzielle Unterstützung seiner Tochter könne der Kläger auch von Deutschland aus leisten. Die vom Kläger jetzt genannten gesundheitlichen Probleme der Kindesmutter habe diese bei Visumsantragstellung nicht erwähnt. C.D. hat am 18. Juni 2010 vor dem Goethe-Institut in Minsk einen mit „sehr gut“ bewerteten Nachweis deutscher Sprachkenntnisse erbracht. Mit der am 21. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Visumsbegehren weiter. Zur Begründung verweist der Kläger auf eine Erklärung der Kindesmutter mit notariell beglaubigter Unterschrift, wonach sie die ihr bei der Ehescheidung übertragenen elterlichen Rechte auf den Kläger übertrage. Den Lebensunterhalt für seine Tochter könne er sicherstellen, da er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.800 Euro verfüge und für seine geschiedene deutsche Ehefrau keinen Unterhalt leisten müsse. Da seine Tochter in Weißrussland keine berufliche Zukunft habe, die dortige ärztliche Versorgung unzureichend und die Kriminalität hoch sei, sei die Visumserteilung zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten. Hinzu komme, dass eine Hochschulausbildung, die seine Tochter anstrebe, in Weißrussland nicht kostenfrei und billige Plätze in studentischen Wohnheimen Mitgliedern der staatlichen Jugendorganisation, zu der seine Tochter nicht gehöre, vorbehalten seien. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Minsk vom 1. und 22. Juni 2010 zu verpflichten, seiner am 28. Dezember 1994 geborenen Tochter C.D. ein Visum zur Familienzusammenführung zu dem Kläger zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe des Remonstrationsbescheides und weist ergänzend darauf hin, dass die Tochter des Klägers, die ihr gesamtes bisheriges Leben in Weißrussland verbracht habe, dort ihre sprachliche, soziale und kulturelle Prägung erfahren und bisher immer mit ihrer Mutter als Hauptbezugsperson zusammengelebt habe und sich jetzt in einem Alter befinde, in dem der Kläger eher eine entferntere Begegnungsperson für sie darstelle, da er auf ihre bisherige Entwicklung kaum Einfluss habe nehmen können. Die geltend gemachte Erkrankung der Kindesmutter erscheine verfahrensangepasst und sei nicht glaubhaft gemacht worden. Schulbesuch und Studium seien für die Tochter des Klägers auch in Weißrussland möglich. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich jedoch im Wesentlichen aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen gegen das Klagebegehren ausgesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.