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Beschluss

3 K 387.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0804.3K387.11.0A
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Leitsätze
1. Schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt.(Rn.5) 2. Eine Untersuchungsdauer von zehn Minuten sagt über eine oberflächliche Durchführung bzw. den Wert der gewonnenen Erkenntnisse nichts aus, wenn die schulärztliche Eingangsuntersuchung nach einer einheitlichen Untersuchungsmethode durch entsprechend geschultes ärztliches Personal erfolgt.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt.(Rn.5) 2. Eine Untersuchungsdauer von zehn Minuten sagt über eine oberflächliche Durchführung bzw. den Wert der gewonnenen Erkenntnisse nichts aus, wenn die schulärztliche Eingangsuntersuchung nach einer einheitlichen Untersuchungsmethode durch entsprechend geschultes ärztliches Personal erfolgt.(Rn.8) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die auf Zurückstellung von der Schulpflicht im Schuljahr 2011/12 gerichtete Klage war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO abzulehnen, da es an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlt. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, verlangt das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Der Unbemittelte braucht allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll allerdings nicht dazu dienen, das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen. Das PKH-Verfahren will den erforderlichen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, wenn es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Es muss mehr als nur eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357f.; Beschluss vom 7. Mai 1997, 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2102 f.; Beschluss vom 3. Juni 2003, 1 BvR 1355/02, juris). So liegt der Fall hier nicht. Die Erfolgsaussichten der Klage bei Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs sind nicht als offen anzusehen, vielmehr sind sie derart gering, dass sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen, selbst wenn eine Zeugenvernehmung in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986, 2 BvR 25/86, NVwZ 1987, 786). Die am 19. Dezember 2005 geborene Klägerin, die zu Beginn des Schuljahres 2011/12 am 1. August 2011 schulpflichtig wird (§§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 SchulG), hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch im Schuljahr 2011/12. Der Beklagte hat den entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 15. Juni 2011 rechtlich beanstandungsfrei abgelehnt. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des schulpflichtigen Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet hierüber auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes, § 42 Abs. 3 Satz 4 SchulG. Erkennbar geht das Gesetz hierbei davon aus, dass allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen können, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient (vgl. Urteil der Kammer vom 25. März 2011 - VG 3 K 286.10). Der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 3 SchulG ist zu entnehmen, dass nur unter „engen Voraussetzungen eine Möglichkeit der Rückstellung von der Schulbesuchspflicht“ eröffnet werden sollte, wenn ein „Entwicklungsdefizit des Kindes vorliegt“ (Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für und zur Änderung weiterer Vorschriften, Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 16/2739, zu 5., S. 15). Hinreichend fundierte Anhaltspunkte dafür, dass der Entwicklungsstand der Klägerin eine bessere Förderung in der von ihr bisher besuchten K…, einer Einrichtung der Jugendhilfe, erwarten lässt, liegen jedoch nicht vor. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass bei der schulärztlichen Eingangsuntersuchung am 11. April 2011 von der Ärztin des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Bezirksamtes Spandau von Berlin keine Entwicklungsdefizite festgestellt wurden. Selbst eine schulärztliche Empfehlung, einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen, z.B. im Bereich „körperliche und motorische Entwicklung“, liegt nicht vor. Auch andere Anhaltspunkte für derart gravierende Entwicklungsstörungen, die in der Schule nicht aufgefangen werden könnten, sind nicht gegeben. Soweit die Klägerin zu dieser Untersuchung anmerken lässt, diese sei nur „in knapp 10 Minuten – erkennbar oberflächlich“ durchgeführt worden, gelingt es ihr nicht, damit die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses in Zweifel zu ziehen. Die Dauer einer Untersuchung sagt über den Wert der so gewonnenen Erkenntnisse nichts aus. Die schulärztliche Eingangsuntersuchung erfolgt nach einer berlinweit einheitlichen Untersuchungsmethode durch ärztliches Personal, welches hierin entsprechend geschult ist. Fachärztliche oder fachpädagogische gutachtliche Stellungnahmen, die dem gegenüber hinreichende Gründe für eine Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht aufzeigen, liegen nicht vor. Den – nicht unterschriebenen – Stellungnahmen des Sozialpädiatrischen Zentrums Spandau vom 10. März und 25. Mai 2011 lässt sich lediglich entnehmen, dass bei der Klägerin eine Sprachentwicklungsstörung im expressiven und repressiven Bereich mit Beeinträchtigung auch sprachgebundener kognitiver Leistungen diagnostiziert wird, ohne jedoch – neben Gesprächen mit den Eltern - Untersuchungsmethoden anzugeben. Dass die getroffenen Diagnosen einer Einschulung aus ärztlicher Sicht entgegen stehen, ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Dies bestätigt auch die Schulärztin Dr. N… in ihrer ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme vom 14. Juli 2011, in der sie in Kenntnis des Schreibens des S… an ihrer ursprünglichen Einschätzung festhält. Auch der Kurzbericht der Leiterin G… der Kindertagesstätte E… vom 1. Juli 2011 zeigt keine hinreichenden Gründe für die begehrte Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht auf, zumal nicht ersichtlich ist, auf welcher fachlich-pädagogischen bzw. kinderärztlichen Ausbildung diese Einschätzung beruht. Den dort beschriebenen Schwierigkeiten (Verunsicherung in neuen Situationen, fehlendes Erkennen von Zusammenhängen und unsicheres Spiel- bzw. Aufgabenverständnis) kann ebenso wie den sprachlichen Schwierigkeiten, die bereits logopädisch gefördert werden, im Rahmen des jahrgangsübergreifenden Lernens in der Schuleingangsphase mit der Möglichkeit des ein-, zwei- oder dreijährigen Verweilens begegnet werden, welche auf die individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler eingeht. Darüber hinaus ermöglicht die Einrichtung temporärer, kleiner Lerngruppen die spezifische Förderung u.a. im Bereich „Sprache“. Im Bedarfsfall ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, sonderpädagogischen Förderbedarf und eine integrative Beschulung zu prüfen. Die Beauftragung eines Sachverständigen und/oder die Vernehmung der sachverständigen Zeugin S…, der Facherzieherin für Integration, kommt nach Vorstehendem nicht ernsthaft in Betracht. Ein besonderer Grund für eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SchulG liegt nach alledem erst recht nicht vor. Eine Verletzung von § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin bei dem auf Antrag der Mutter der Klägerin vom 24. Mai 2011 eingeleiteten Verwaltungsverfahren ist nicht ersichtlich. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2011 leidet auch nicht an einem Begründungsdefizit. Die Bezugnahme auf die schulärztliche Empfehlung des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes vom 11. April 2011 wird § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gerecht, zumal diese Untersuchung und Besprechung des Ergebnisses in Anwesenheit des Kindsvaters erfolgte. Zudem wäre eine Verletzung des Begründungserfordernisses inzwischen gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG durch die Stellungnahme des Beklagten vom 21. Juli 2011 nachträglich geheilt.