Beschluss
3 L 461.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1012.3L461.11.0A
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Leitsätze
Bei offenen Erfolgsaussichten trägt der anderweitig zugelassene Studienplatzkläger unabhängig von dem Grund der Zulassung die Kosten des erledigten Rechtsstreits, allerdings nur bei Vorliegen einer Bewerberkonkurrenz.(Rn.2)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei offenen Erfolgsaussichten trägt der anderweitig zugelassene Studienplatzkläger unabhängig von dem Grund der Zulassung die Kosten des erledigten Rechtsstreits, allerdings nur bei Vorliegen einer Bewerberkonkurrenz.(Rn.2) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Vorliegend waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, da nicht festgestellt werden kann, ob im Masterstudiengang Bioinformatik im 1. Fachsemester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stehen; eine Kapazitätsberechnung hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei offenen Erfolgsaussichten der anderweitig zugelassene Studienplatzkläger unabhängig von dem Grund der Zulassung die Kosten des erledigten Rechtsstreits trägt (Beschluss vom 16. Januar 1990 – 7 C 11/88 –, juris), ist vorliegend nicht anwendbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Kostentragungspflicht des anderweitig zugelassenen Studienplatzbewerbers damit begründet, dass die das Prozessrisiko der Hochschule bestimmende Bewerberkonkurrenz trotz seines Ausscheidens fortbestehe. Das ist hier nicht der Fall, da nur der Antragsteller die Zulassung zum Studiengang Bioinformatik beim Verwaltungsgericht beantragt hatte und eine Bewerberkonkurrenz somit nicht gegeben ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 29. September 2011 eingetreten.