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Beschluss

3 K 245.11 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1013.3K245.11V.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Art und Weise der Prozessförderung, insbesondere hinsichtlich der Aufklärung der für die Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen hat der Richter in eigener Verantwortung und in richterlicher Unabhängigkeit zu treffen.(Rn.6) 2. Das Ablehnungsgesuch gibt den Beteiligten keine Handhabe, ihre abweichenden Vorstellungen über den Umfang der gebotenen Sachaufklärung zur Durchsetzung zu bringen.(Rn.6)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers und der Beigeladenen zu 2. gegen die Richterin am Verwaltungsgericht N. wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Art und Weise der Prozessförderung, insbesondere hinsichtlich der Aufklärung der für die Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen hat der Richter in eigener Verantwortung und in richterlicher Unabhängigkeit zu treffen.(Rn.6) 2. Das Ablehnungsgesuch gibt den Beteiligten keine Handhabe, ihre abweichenden Vorstellungen über den Umfang der gebotenen Sachaufklärung zur Durchsetzung zu bringen.(Rn.6) Das Ablehnungsgesuch des Klägers und der Beigeladenen zu 2. gegen die Richterin am Verwaltungsgericht N. wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers und der Beigeladenen zu 2. auf Ablehnung der genannten Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. Mit ihrem mit Schriftsatz vom 24. August 2011 gestellten und mit Schriftsatz vom 7. September weiter begründeten Befangenheitsgesuch nehmen der Kläger und die Beigeladene zu 2. Bezug darauf, dass die abgelehnte Richterin ihre mit Schreiben vom 22. Juli 2011 ergangene Aufforderung, Kontoauszüge der Beigeladenen zu 2. ab Juni 2008 einzureichen und ihre mit Schreiben vom 1. August 2011 ergangene Bitte, eine Einwilligung zur Beiziehung der SGB II-Akte der Beigeladenen zu 2. beizubringen, auf Bitte des Klägers damit begründet hat, dass vor dem Hintergrund, dass die (dem streitgegenständlichen Visumsbegehren zugrunde liegende) Ehe des Klägers und der Beigeladenen zu 2. nach deren Angaben von einem Dritten vermittelt worden sei, die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände der Beigeladenen zu 2. näher aufgeklärt werden sollen. Hierin sehen der Kläger und die Beigeladene zu 2. eine Überschreitung des für die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltenden Maßstabs. Ihnen müsse sich der Eindruck aufdrängen, es werde unterstellt, dass der Kläger der Beigeladenen zu 2. in strafbarer Weise Geld für die Eingehung der Ehe habe zukommen lassen. Es sei jedoch nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, unter Umständen gegebene strafrechtliche Akzente des Prozessgegenstandes aufzuklären; dies falle vielmehr in die fachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Die Vorlage der Kontoauszüge seit Juni 2008 sei nicht geeignet, den Verdacht, der dem Kläger und der Beigeladenen zu 2. entgegengehalten werde, zu entkräften; denn bei einer bezahlten Scheinehe sei zu erwarten, dass strafrechtlich bedeutsame Zahlungen eben nicht über ein Konto und damit für Dritte ersichtlich und nachvollziehbar abgewickelt werden. Eine Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Kontoauszüge sei zudem unverhältnismäßig, da hiermit ein weitgehender Einblick über das Finanzgebaren, das Konsumverhalten und die sozialen Kontakte des Kontoinhabers eröffnet werde. Zur Klärung des Nachweises der Unterhaltssicherung sei dies nicht geboten, da es sich im vorliegenden Fall um eine Deutschverheiratung handele. Für die in Betracht gezogene Beiziehung der SGB II-Akte fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass hier die Aufklärung des Sachverhalts Vorrang vor dem Sozialgeheimnis habe. Auch werde das Zeugnisverweigerungsrecht der Beigeladenen zu 2. nicht hinreichend beachtet. Eine gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 2. „sehr nachteilige Grundhaltung“ der abgelehnten Richterin ergebe sich schließlich daraus, dass sie die Ausländerakte des Schwagers des Klägers (der nach Angaben der Beigeladenen zu 2. deren Reise in die Türkei zur Eheschließung mit dem Kläger organisierte und auch bezahlte) und eines gemeinsamen Bekannten des Klägers und der Beigeladenen zu 2. (der nach deren Angaben den Kläger und die Beigeladene zu 2. aufeinander aufmerksam machte und für sie als Übersetzer fungierte) beigezogen habe. Insoweit gehe die Ausforschung über das hinaus, was die Parteien und die Beigeladenen zum Prozessgegenstand gemacht hätten. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass das Verhalten des Schwagers des Klägers und des gemeinsamen Bekannten im Zusammenhang des Einreisebegehrens eine Nachfrage verdiene; einsichtig sei jedoch nicht, dass sich Sachdienliches gerade aus deren Ausländerakten ergeben solle. Da dem Schwager des Klägers bei einer Vernehmung als Zeuge das Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, sei eine Ausforschung seiner Person anhand seiner Ausländerakte nicht zulässig. Damit ist nichts dargetan, was die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kommt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. Beschluss des BVerwG vom 13. September 2007 - 4 A 1007.07 u.a. -, zitiert nach juris; Beschluss des BVerfG vom 25. Mai 2007 - 1 BvR 1696/03 -, zitiert nach juris). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht begründet. Objektive Gründe, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass zu Zweifeln an ihrer Unvoreingenommenheit geben könnten, liegen nicht vor. Soweit Kläger und Beigeladene zu 2. die Besorgnis der Befangenheit aus den Prozesshandlungen der abgelehnten Richterin ableiten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Grundsätzlich begründet die Art der Behandlung eines gerichtlichen Verfahrens nicht die Besorgnis der Befangenheit, denn diese trifft alle Prozessbeteiligten gleichermaßen und rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, der Richter stehe der einen oder der anderen Partei nicht neutral und unbefangen gegenüber. Das Richterablehnungsverfahren dient dem Schutz der Beteiligten davor, dass das Verfahren von einem Richter geführt wird, in dessen Objektivität sie nicht vertrauen können. Insofern dient es auch der Wahrung des Ansehens der Rechtspflege. Das Verfahren der Richterablehnung darf aber nicht dazu führen, dass die konkrete Verfahrensgestaltung, die dem im Einzelfall befassten Richter obliegt, quasi in einem Zwischenverfahren jeweils auf Angemessenheit und Richtigkeit überprüft wird. Die Entscheidung über die Art und Weise der Prozessförderung und insbesondere über die für die Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen und das bei ihrer Ermittlung einzuhaltende Verfahren hat der Richter in eigener Verantwortung und in richterlicher Unabhängigkeit zu treffen; das Ablehnungsgesuch gibt den Beteiligten keine Handhabe, ihre abweichenden Vorstellungen zur Durchsetzung zu bringen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 1 Z BR 10/98 - FamRZ 1998, 1240; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 1998 – 11 W 9/98 -, MDR 1998, 1052 m.w.N.). Einwände hiergegen können im Zusammenhang mit der Einlegung von Rechtsmitteln geltend gemacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Gestaltung des Verfahrens durch die abgelehnten Richterin nicht sachliche Gründe hat, sondern darauf beruht, dass sie dem Kläger und der Beigeladenen zu 2. nicht mit der gebotenen Neutralität und Unbefangenheit gegenübersteht, ergeben sich weder aus deren Vortrag noch aus dem übrigen Akteninhalt. Das vom Kläger mit seiner Klage erstrebte Visum zur Familienzusammenführung war mit der Begründung abgelehnt worden, dass die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2. geschlossene Ehe nicht schutzwürdig sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2009 - OVG 2 B 11.08 -) setzt der auf eine Eheschließung begründete Visumsanspruch voraus, dass nicht nur eine formal-rechtlich familiäre Bindung zwischen den Eheleuten besteht, sondern die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft angestrebt wird. Dies setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus. Bei dem Willen, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, handelt es sich um eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Das Gericht, das über den Anspruch auf Erteilung des zur Familienzusammenführung begehrten Visums entscheiden soll, muss die gemäß § 108 Abs. 1 VwGO notwendige Überzeugung gewinnen, dass diese (innere) Tatsache vorliegt. Liegen - wie im vorliegenden Fall - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, die insoweit berechtigten Anlass zu einer näheren Prüfung geben, hat das Gericht die Gesamtumstände des Falles so weit aufzuklären, dass ihm die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsbildung möglich ist. Dazu gehört, alle Erkenntnisse heranzuziehen, die geeignet sind, weiteren Aufschluss über die Lebensumstände der an dem Zustandekommen der Ehe beteiligten Personen zu geben; denn die Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 2. in ihren Befragungen und deren Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren geben insoweit nur einen Ausschnitt wieder. Das Gericht ist nicht nur berechtigt, sondern nicht zuletzt auch im Interesse der Beteiligten verpflichtet, sich das zu einer fundierten Beurteilung erforderliche Gesamtbild zu machen. Dabei ist das Gericht weder daran gebunden, welche Aufklärungsbemühungen aus der Sicht der im Verwaltungsverfahren mit dem Fall befassten Behörden angezeigt erschienen, noch daran, ob die dabei aufgeworfenen Fragen aus Sicht der Beteiligten noch zum Prozessgegenstand, wie sie ihn verstehen, gehören. Das Gericht ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, welche Umstände näher aufzuklären sind, deren Beurteilung geeignet sein kann, die Annahme der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. zu erschüttern oder zu bestätigen, hier liege keine schutzwürdige Ehe vor. Es ist weder erkennbar, dass die abgelehnte Richterin insoweit von vornherein ungeeignete Aufklärungsmaßnahmen eingeleitet hat, noch allein solche, die lediglich der Aufdeckung belastender Umstände dienen könnten. Nichts spricht auch dafür, dass sie ausgeschlossen haben könnte, weitere Erkenntnisquellen (etwa zeugenschaftliche Vernehmung oder Parteivernehmung) heranzuziehen und dabei auch Anregungen der Beteiligten zu folgen. Von daher ergibt sich aus der Tatsache, dass die Aufklärungsbemühungen des Gerichts nach dem Eindruck des Klägers und der Beigeladenen zu 2. über das hinausgehen, was im vorgerichtlichen Verfahren stattfand, kein berechtigter Anhalt dafür, dass die Richterin bereits einen voreingenommenen bzw. nicht mehr ergebnisoffenen Standpunkt bezogen habe. Letzteres kann auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass dem Wunsch des Klägers und der Beigeladenen zu 2. nach einer weiteren Begründung für die in Rede stehenden Aufklärungsbemühungen nicht entsprochen wurde. Dies ergibt sich schon daraus, dass es für die von der abgelehnten Richterin für erforderlich gehaltenen, von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen keines förmlichen Beweisbeschlusses bedurfte und dass auch ein Beweisbeschluss, wäre er ergangen, nicht zu begründen gewesen wäre (vgl. §§ 122 Abs. 2, 146 Abs. 2 VwGO), was auch daraus folgt, dass gemäß § 86 Abs. 2 VwGO (nur) der einen Beweisantrag ablehnende Beschluss zu begründen ist. Die Besorgnis der Befangenheit kann demgemäß auch nicht auf den vom Kläger und der Beigeladenen zu 2., insbesondere mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. September 2011, hervorgehobenen Umstand gestützt werden, dass die abgelehnte Richterin ihre den beanstandeten Aufklärungsbemühungen zugrunde liegenden Intentionen nicht von sich aus offengelegt habe, so dass der Kläger und die Beigeladene zu 2. insoweit auf Vermutungen angewiesen seien und nicht beurteilen könnten, inwieweit ihre Mitwirkung an einem berechtigten Aufklärungsverlangen geboten sei. Dem Kläger und der Beigeladenen zu 2. steht es frei, die von ihnen erwartete Mitwirkung an der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu verweigern. Nicht zuletzt davon, wie sie dies ggf. begründen, hängt ab, ob dies zu ihrem Nachteil gewertet werden dürfte. Ob es dazu kommen wird, ist völlig offen. Einer entsprechenden Entscheidung wären die Beteiligten nicht rechtsschutzlos ausgesetzt. Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, dass die abgelehnte Richterin keinerlei Anlass zu der Annahme gegeben hat, sie sei insoweit bereits festgelegt, d. h. sie werde in jedem Fall negative Schlüsse aus einem entsprechenden Verhalten ziehen. Es ist auch kein Zeichen von Voreingenommenheit, keine weiteren Hinweise zu geben, um dem Kläger und der Beigeladenen zu 2. die Entscheidung darüber, an der weiteren Aufklärung mitzuwirken oder nicht, zu erleichtern; denn dazu war die Richterin nicht verpflichtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).