Beschluss
3 L 412.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1125.3L412.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der befristeten Wahrnehmung von Funktionen bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft ist davon auszugehen, dass es sich um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule i.S.d. § 10 LVVO (juris: LVerpflV BE) handelt.(Rn.17)
2. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen unbesetzten Stellen und Stellen, deren Inhaber unter Fortfall der Bezüge beurlaubt wurden, ist nicht erkennbar, weswegen diese für die Dauer der Beurlaubung als unbesetzt anzusehen und insoweit gemäß § 10 S. 2 KapVO BE zur Verrechnung mit Lehraufträgen heranzuziehen sind.(Rn.20)
3. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind als Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 S. 1 KapVO BE in die Berechnung des Lehrangebots einzuberechnen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der/die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der befristeten Wahrnehmung von Funktionen bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft ist davon auszugehen, dass es sich um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule i.S.d. § 10 LVVO (juris: LVerpflV BE) handelt.(Rn.17) 2. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen unbesetzten Stellen und Stellen, deren Inhaber unter Fortfall der Bezüge beurlaubt wurden, ist nicht erkennbar, weswegen diese für die Dauer der Beurlaubung als unbesetzt anzusehen und insoweit gemäß § 10 S. 2 KapVO BE zur Verrechnung mit Lehraufträgen heranzuziehen sind.(Rn.20) 3. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind als Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 S. 1 KapVO BE in die Berechnung des Lehrangebots einzuberechnen.(Rn.22) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der/die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2011/2012 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in dem oben genannten Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2011/12 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 20/2011 vom 20. Juni 2011) festgesetzte Zulassungszahl von 101 Studienplätzen und über die Zahl der nach Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich vergebenen 107 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 1. März 2011 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Publizistik folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: - 8 Stellen für Professoren (C 3/ W 3 - C 4) - 1 Stelle für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses (W 1) - 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1) - 1 Stelle für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (BAT II a/I b) - 4 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a) - 2 volle Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (drei 2/3-Stellen) - 2,5 volle Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (fünf halbe Stellen) Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) – LVVO - für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Aus dem Bestand von insgesamt 20,5 vollen Stellen hat die Antragsgegnerin ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 138,01 LVS errechnet. Hierbei setzt die Antragsgegnerin für die (in eine IIa-Stelle umgewandelte) C 2-Stelle 150420 zutreffend weiterhin eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS an, um den durch die Umwandlung der Stelle in früheren Berechnungszeiträumen eingetretenen Kapazitätsverlust zu kompensieren (vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 29. Dezember 2010, VG 3 L 384.10, m.w.N.). Gegenüber dem Wintersemester 2010/11, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Publizistik zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 29. Dezember 2010, a.a.O.), hat es bei der Stellenausstattung keine Änderungen gegeben. Aus dem Stellenbestand von 20,5 Stellen errechnet sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 138 LVS. 2. Lehrverpflichtungsverminderungen sind im Umfang von 4 LVS anzuerkennen. a) Die Frau Prof. P… mit Bescheid vom 23. September 2010 gewährte Verminderung der Lehrverpflichtung um 2 LVS zur Wahrnehmung der Funktion als Sprecherin des Fachkollegiums 111 „Sozialwissenschaften“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ist gemäß § 10 LVVO zu berücksichtigen, da die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft, und Forschung der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zugestimmt hat (Schreiben vom 16. September 2010). Ohne Erfolg wenden einzelne Antragsteller hiergegen ein, die Zustimmung sei im Hinblick auf die Rückwirkung und die fehlende Befristung ermessensfehlerhaft. Ob eine rückwirkende Zustimmung zulässig wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da von der Rückwirkung lediglich der Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 16. September 2010, nicht aber der aktuelle Berechnungszeitraum betroffen ist. Eine Befristung ist erfolgt, da der Ermäßigung nur für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion zugestimmt wurde. Bei der Funktion bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die nach § 1 ihrer Satzung der Wissenschaft in allen ihren Zweigen durch die finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben und durch die Förderung der Zusammenarbeit unter den Forscherinnen und Forschern dient, ist schließlich entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller auch davon auszugehen, dass es sich um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule im Sinne des § 10 LVVO handelt. b) Gerechtfertigt ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO auch die Verminderung des Lehrdeputats der Lehrkraft für besondere Aufgaben E… durch Bescheid vom 1. Juli 2011 zur konzeptionellen Entwicklung und Betreuung einer Lehrredaktion, Kooperation mit dem Offenen Kanal Berlin, Betreuung von Lehrbeauftragten und Pflege der Kontakte zu Medienredaktionen im Umfang von 2 LVS. Zwar erging der entsprechende Bescheid erst nach dem Berechnungsstichtag, die Deputatsverminderung ist aber entsprechend § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, da für die genannten Tätigkeiten auch im vergangenen Berechnungszeitraum Lehrkräften für besondere Aufgaben Lehrverpflichtungsverminderungen von insgesamt 2 LVS (K…: …1 LVS, E…: 1 LVS; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Dezember 2010 - VG 3 L 384.10 u.a. -) gewährt wurden und ein entsprechender Bedarf daher am Berechnungsstichtag bereits erkennbar war. Soweit einzelne Antragsteller vortragen, es handele sich bei den Tätigkeiten nicht um „besondere Aufgaben“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO, ist dies nach dem Wortlaut der Norm schon nicht erforderlich; vielmehr kann „Lehrkräften für besondere Aufgaben“ unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung gewährt werden. Im Übrigen handelt es sich bei den Betreuungs-, Kooperations- und Entwicklungsaufgaben vorliegend auch um Aufgaben, die über die übliche Dozententätigkeit hinausgehen. 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/11) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2010 Lehraufträge im Umfang von 39 LVS und im Wintersemester 2010/11 im Umfang von 49 LVS erteilt und durchgeführt, wobei die gemeinsam mit Stelleninhabern der Lehreinheit Publizistik abgehaltenen Lehrveranstaltungen nur zur Hälfte anzurechnen waren. Die Verrechnung der besoldeten Lehraufträge (Sommersemester 2010: 23 LVS; Wintersemester 2010/11: 36 LVS) mit dem Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), ist nicht zu beanstanden. Diese Vakanzen belaufen sich auf 25 LVS im Sommersemester 2010 und 42 LVS im Wintersemester 2010/11. Da das auf unbesetzte Stellen entfallende Lehrdeputat in diesen Semestern das Volumen an vergebenen Lehrauftragsstunden deutlich überstieg, bestehen keine Bedenken, entsprechend der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2009 - VG 3 A 475.08 u.a. - Sozial- und Kulturanthropologie, Wintersemester 2008/09; ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 5 NC 1.00) ohne nähere Prüfung davon auszugehen, dass der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Vakanzen und der Vergabe von Lehraufträgen besteht. Zu Recht hat die Antragsgegnerin auch die Stelle 890992, deren Inhaberin Frau D… seit dem 1. Oktober 2010 unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt ist, in die Vakanzverrechnung einbezogen. Die Stelle für die Dauer der Beurlaubung als unbesetzt anzusehen und insoweit gemäß § 10 Satz 2 KapVO zur Verrechnung mit Lehraufträgen heranzuziehen, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 16. März 2010 - VG 3 L 811.09 - und vom 26. Mai 2006 - VG 3 A 226.06 u.a. - Business Administration FHW/HWR Berlin). Ein maßgeblicher Unterschied zwischen unbesetzten Stellen und Stellen, deren Inhaber unter Fortfall der Bezüge beurlaubt wurden, ist nicht erkennbar. Im Mittel standen der Antragsgegnerin somit ([39 - 23 + 49 - 36] = 29 : 2 =) 14,5 LVS Lehraufträge zur Verfügung. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. September 2011 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom 16. Juni 2011 - 13 C 47/11 - juris) geltend gemacht hat, Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre seien nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht würden, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil die Antragsgegnerin die Titellehre in ihrer Kapazitätsberechnung berücksichtigt hat. Im Übrigen hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG Münster fest. Ausnahmen von der Einbeziehung in die Berechnung sieht die Kapazitätsverordnung nur vor, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 Satz 3 KapVO). Dies kann für den Bereich der Titellehre schon deshalb nicht gelten, weil Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß §§ 117 Abs. 1 118 Abs. 2 BerlHG gesetzlich zum Abhalten von Lehrveranstaltungen verpflichtet sind (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Januar 2009 - VG 3 A 703.08 u.a. - Geographische Wissenschaften). Die Antragsgegnerin hat für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/11) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 18 LVS (Sommersemester 10 LVS, Wintersemester 8 LVS), bezogen auf ein Semester 9 LVS, errechnet. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Titellehre weitere Lehrveranstaltungen abgehalten wurden, sind nicht ersichtlich. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 157,5 LVS (138 LVS aus Stellen - 4 LVS Verminderung + 14,5 LVS Lehraufträge + 9 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Publizistik mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge: Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E = ∑ q CA q x Aq/2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Lehreinheit Publizistik bietet Studentinnen und Studenten anderer Kombinations-Bachelorstudiengänge zur Ergänzung ihres Kernfachstudiums ein Modulpaket im Umfang von 60 Leistungspunkten. Nach § 8 Abs. 1 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sowie das 60-Leistungspunkte-Modulangebot in Publizistik- und Kommunikationswissenschaft des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften an der Freien Universität Berlin“ vom 12. Mai 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 37/2010 vom 19. August 2010) sind im Rahmen des 60-LP-Modulangebots die Module „Einführung in die Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“, „Journalismusforschung und Organisationskommunikation“, „Medienwirkung und Öffentlichkeit“ und „Geschichte und Strukturen des Mediensystems“ sowie im Rahmen des Wahlpflichtbereichs eines der beiden Module „Methoden: Wissenschaftstheoretische Grundlagen, Datenerhebung, Statistik“ und „Medienpraxis“ zu absolvieren. Hinzu kommt das aus zwei verschiedenen Seminaren bestehende Abschlussmodul (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 StO). Der von der Antragsgegnerin anhand eines Beispielstudienplans errechnete Curricularanteil (0,6222) ist wegen eines Rechenfehlers zu Gunsten der Antragsgegnerin auf 0,6556 zu korrigieren. Bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen ist die Antragsgegnerin offenbar wie bisher (vgl. Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 in den das WS 2008/09 betreffenden Kapazitätsunterlagen) weitgehend den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, denn damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelorstudiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach den Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und einer Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2010 - VG 3 L 572.09 -, Wintersemester 2009/10, Chinastudien) setzt die Antragsgegnerin - den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz entsprechend - dabei für Proseminare und Seminare eine Gruppengröße von 30 an. Für das Praxisseminar im Rahmen des Wahlpflichtmoduls „Medienpraxis“ ist sie beanstandungsfrei von einer Gruppengröße von 15 ausgegangen. Bei der Ermittlung des Curricularanteils dieser Veranstaltung ist ihr jedoch ein Rechenfehler unterlaufen, da sich aus der Formel v x f : g ein Curricularanteil von (2 SWS x 1 : 15 =) 0,1333 ergibt und nicht, wie in dem Beispielstudienplan der Antragsgegnerin dargestellt, von 0,0667, so dass der gemittelte Wert der beiden Wahlpflichtmodule 0,1333 statt 0,1 ergibt. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen, dass die Antragsgegnerin für Vorlesungen mit studienbegleitender Prüfung von einer Gruppengröße von 60 ausgeht, da dies innerhalb der von der Hochschulrektorenkonferenz empfohlenen Spanne von 60 - 100 liegt. Soweit die Antragsgegnerin bisher für Vorlesungen überwiegend eine Gruppengröße von 90 zugrunde gelegt hatte (vgl. die Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2009/2010), ist zu berücksichtigen, dass die nunmehr bei Vorlesungen obligatorischen Modulteilprüfungen in Form von Klausuren in der Prüfungsordnung vom 11. Januar 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 44/2006 vom 29. August 2006) noch nicht vorgesehen waren, sondern erst durch die Prüfungsordnung vom 12. Mai 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 37/2010 vom 19. August 2010, S. 802) eingeführt wurden. Der Dienstleistungsabzug liegt unter Zugrundelegung der Einschreibergebnisse des Wintersemesters 2010/2011 im Hinblick auf die jährliche Studienanfängerzahl von 89 bei (0,6556 x [89 : 2=] 44,5 =) 29,1742 LVS. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (157,5 LVS – 29,1742 LVS =) 128,3258 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Publizistik gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Die dort unterschiedslos für Diplom-, Magister- und Bachelorabschlüsse in den Studiengängen Publizistik bzw. Kommunikationswissenschaft jeweils festgesetzten Curricularnormwerte von 3,0 (Abschnitt I, Buchstabe d) Nr. 6 der Anlage 2 KapVO) bzw. 3,2 (Abschnitt I, Buchstabe c) Nr. 30 der Anlage 2 KapVO), von denen auch die Antragsgegnerin nicht ausgeht, geben die Lehrnachfrage des erst durch die Studien- und Prüfungsordnung vom 11. Januar 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 44/2006 vom 29. August 2008) eingerichteten Bachelorstudiengangs Publizistik und Kommunikationswissenschaft erkennbar nicht zutreffend wieder. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich nicht um einen vollständigen Studiengang handelt, wie dies bei einem sogenannten Mono-Bachelorstudiengang der Fall wäre, sondern nur um das 90 Leistungspunkte und damit etwa nur die Hälfte der Lehrnachfrage eines vollständigen Studiums umfassende Kernfachstudium, das erst durch Module aus anderen fachlichen Bereichen im Umfang von 60 LP sowie das 30 LP umfassende Modul Allgemeine Berufsvorbereitung zu einem vollständigen Studium zu ergänzen ist. Auf der Grundlage der neuen Studienordnung vom 12. Mai 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 37/2010 vom 19. August 2010) hat die Antragsgegnerin nunmehr beanstandungsfrei einen Curricularanteil von 1,4556 errechnet. 7. Da der Lehreinheit Publizistik neben dem Bachelorstudiengang auch der konsekutive Masterstudiengang „Medien und politische Kommunikation“ zugeordnet ist, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge gebildet werden. Für den Masterstudiengang geht die Antragsgegnerin weiterhin zutreffend von dem von der Kammer bestätigten (vgl. Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 - VG 3 L 384.10 - m.w.N.) Curriculareigenanteil von 1,6667 aus, da die dem zugrunde liegende Studienordnung vom 16. April 2008 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 30/2008 vom 10. Juli 2008, S. 636) erst nach dem Berechnungsstichtag mit Inkrafttreten der neuen Studienordnung vom 18. Mai 2011 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 33/2011 vom 20. September 2011, S. 558) am 21. September 2011 aufgehoben wurde. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - VG 3 A 1564.03 u.a. - Politikwissenschaft FU - und 13. Dezember 2005 - VG 3 A 414.05 u.a. - Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragsgegnerin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang auf 101 und für den Masterstudiengang auf 74 festgesetzt hat (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 20/2011 vom 20. Juni 2011) und die Anteilquoten auf 0,6 und 0,4 festgesetzt hat. Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Publizistik und Kommunikationswissenschaft/Bachelor 1,4556 0,6 0,8734 Medien und politische Kommunikation/Master 1,6667 0,4 0,6667 gewichteter CA 1,5401 8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots, Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (128,3258 LVS x 2 : 1,5401 x 0,6 =) 99,9876. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Dies ist nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. November 2011 eingereichten, nach dem sog. Hamburger Modell beanstandungsfrei ermittelten Schwundquote von 1,0051 nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Anstieg der Kohorten der Wintersemester 2008/2009 und 2009/2010 auf Zulassungen und Immatrikulationen in höheren Fachsemestern zurückzuführen ist. Soweit einzelne Antragsteller die Auffassung vertreten, die Zulassungszahlen des Eingangssemesters dürften in höheren Semestern nicht überschritten werden, trifft dies nicht zu, da sich die Aufnahmekapazität auch in höheren Fachsemestern nicht nach der Festsetzung für das Eingangssemester richtet, sondern sich aus der jeweils aktuellen Kapazitätsberechnung ergibt. Dementsprechend bestimmen die Zulassungsordnungen der Antragsgegnerin regelmäßig, „Auffüllprinzip“ bedeute die Auffüllung der freien Studienplätze in höheren Fachsemestern auf die Höchstzahl der Studienanfänger des jeweils aktuellen Wintersemesters (vgl. Erläuterung 4 der Zulassungsordnung der Freien Universität Berlin für das Wintersemester 2011/12, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 20/2011 vom 20. Juni 2011). Aus der Basiszahl ergeben sich somit gerundet 100 Studienplätze. 10. Nach der mit Schriftsatz vom 15. November 2011 übersandten Einschreibstatistik der Antragsgegnerin sind von ihr bereits 107 Studierende zugelassen und immatrikuliert worden. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ist damit ausgeschöpft. Auch im Masterstudiengang Medien und politische Kommunikation, für den 74 Studienplätze festgesetzt wurden, stehen keine freien Plätze zur Verfügung, da nach der Einschreibstatistik der Antragsgegnerin (Stand: 11. November 2011) bereits 76 Studierende immatrikuliert sind. Eine Umrechnung von Studienplätzen entsprechend der Erläuterung 2) der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin (ABl. Nr. 20/2011 vom 20. Juni 2011) kommt daher nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.