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Beschluss

3 L 428.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1128.3L428.11.0A
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Leitsätze
1. Die §§ 57 a ff. HRG sind auch auf Arbeitsverträge anzuwenden, die zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 26. Juli 2004 abgeschlossen wurden.(Rn.16) 2. Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern.(Rn.36) 4. Die Studienanfängerzahl ist nur durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechende Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird.(Rn.47)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die §§ 57 a ff. HRG sind auch auf Arbeitsverträge anzuwenden, die zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 26. Juli 2004 abgeschlossen wurden.(Rn.16) 2. Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern.(Rn.36) 4. Die Studienanfängerzahl ist nur durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechende Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird.(Rn.47) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem der Antragsteller/die Antragstellerin sinngemäß die vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin (1. Fachsemester) an der Antragsgegnerin nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2011/12 begehrt – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2011/12 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 20/2011 vom 20. Juni 2011) festgesetzte Zahl von 167 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 173 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Veterinärmedizin sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 1. März 2011 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Veterinärmedizin folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: - 38 Stellen für Professoren inkl. 2 Stellen für eine sog. Stiftungsprofessur (C3/ W 3 - C 4; Vorklinik: 7, [die Stelle 080240, WE 02, ehemals Prof. H…, wird dem Klinikbereich zugerechnet]; Klinik: 31) - 3 Stellen für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses (W 1; Vorklinik: 1, Klinik: 2) - 1 Stelle für Juniorprofessoren in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses (W3, Klinik) - 1 Stelle für einen Studienrat im Hochschuldienst (Vorklinik) - 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C 1; Vorklinik: 1, Klinik: 1) - 12 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A 13/ A 14; Vorklinik: 1, Klinik: 11) - 13 Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a/I b; Vorklinik: 4, Klinik: 9) - 57 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a; Qualifikationsstellen; Vorklinik: 10 [die Stelle 081052, WE 02, vormals Dr. S…, wird dem Klinikbereich zugeordnet]; Klinik: 47). Hinzu kommen zwei außerplanmäßige Stellen (ohne Stellennummer) für befristet beschäftigte Mitarbeiter, die im Rahmen der Berufungszusage für Prof. Dr. A… (WE 07, Klinik) befristet auf höchstens vier Jahre eingerichtet wurden und seit dem 1. Januar 2010 mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin G… (Klinik) bzw. seit dem 1. Februar 2010 mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter H… (Klinik) besetzt sind. Dass die Antragsgegnerin hierfür einen finanziellen bzw. kapazitären Ausgleich durch die Nichtbesetzung zweier Professuren (W3 080368 und W3 080400) geschaffen hat und diese beiden Stellen daher bei der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigen will (vgl. Schriftsätze vom 14. und 22. November 2011), ist angesichts des abstrakten Stellenprinzips unerheblich. Die Kammer sieht – abgesehen von der oben erwähnten, ihrer bisherigen Rechtsprechung folgenden (st. Rspr.; vgl. zuletzt auch OVG Berlin, Beschluss vom 20. November 2009, OVG 5 NC 72.09, S. 6) Einordnung der Stellen von Prof. H… und Dr. S… in den Klinikbereich – keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich in Frage zu stellen. Gegen die Ausrichtung an einem sog. Sollstellenplan bestehen ebenfalls weiterhin keine Bedenken (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009, a.a.O., S. 10 f.). Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S 294) – LVVO – für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer …vom 13. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS 2008/2009 – VG 3 A 701.08 u.a. – sowie Beschlüsse vom 16. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im WS 2008/2009 – VG 3 A 330.08 u.a., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 – OVG 5 NC 25.09). Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H…) ist aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. – Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 – OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 – und vom 19. Juli 2010 – OVG 5 NC 1.10) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen. Dies gilt ebenso für die seit dem 15. September 2009 eingerichtete Professoren-Stelle 080085 (Klinik, WE 13, Prof. G…; vgl. Schreiben der ZUV vom 6. November 2009, Anlage 18 der Kapazitätsunterlagen der das WS 2010/11 betreffenden Kapazitätsunterlagen). Hinsichtlich der befristeten Arbeitsverhältnisse, die die Antragsgegnerin nach dem 23. Februar 2002 auf der Grundlage des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrechtsrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5. HRG-ÄndG) geschlossen hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Arbeitsverhältnisse nicht wirksam befristet wurden und nunmehr unbefristet sind. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Juniorprofessur (Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 –, NJW 2004, 2803) auch die durch das 5. HRG-ÄndG neu gefassten §§ 57 a ff. HRG für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber hat aber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) reagiert und die §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5. HRG-ÄndG wieder in das Hochschulrahmengesetz aufgenommen. In § 57 f HRG hat er dabei klargestellt, dass diese Regelungen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, die zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 26. Juli 2004 abgeschlossen wurden. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. März 2005 – VG 3 A 769.05 u.a.). Davon dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwangsläufig zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Qualifikationsstellen führt, kann jedenfalls keine Rede sein (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, a.a.O.). Zur Einsicht in die Arbeitsverträge der befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter sieht die Kammer keinen Anlass (vgl. hierzu Urteil vom 10. September 2010 – VG 3 K 225.09). Auch soweit antragstellerseits die Vorlage der Arbeitsverträge von namentlich benannten, ausweislich des Internetauftritts der Institute des Fachbereichs Veterinärmedizin bei der Antragsgegnerin beschäftigten (wissenschaftlichen) Mitarbeitern verlangt wird, die nicht in der Stellenliste des Lehrpersonals berücksichtigt werden, war dem nicht zu folgen. Denn die Antragsgegnerin hat hierzu mitgeteilt, dass die genannten Mitarbeiter entweder erst nach dem Berechnungsstichtag (1. März 2011) eingestellt worden sind oder dass es sich um Drittmittelbeschäftigte ohne Lehrverpflichtung bzw. Laborassistenten handelt bzw. dass ein Stipendiat „versehentlich im Netz als Wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgeführt“ wird. Anhaltspunkte, an den Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, sieht das Gericht nicht. Hiervon ausgehend ist gegenüber dem Wintersemester 2010/11, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Veterinärmedizin zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 – VG 3 L 409.10 u.a.), der Personalbestand im Ergebnis nicht verringert worden. Die eingetretenen Stellenveränderungen wirken sich kapazitätsrechtlich nicht aus. Die C 1-Förderstelle 890771 (4 LVS), die der Lehreinheit nur für eine Besetzungsperiode bis zum 7. August 2011 befristet zugewiesen war (vgl. die das Wintersemester 2010/11 betreffenden Kapazitätsunterlagen), wurde wegen Ausscheidens der Stelleninhaberin (Frau H…) wieder in den Stellenpool „Frauenförderung“ zurückverlagert und steht der Lehreinheit damit – kapazitätsmindernd – nicht mehr zur Verfügung (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2005 – VG 3 A 567.05 – Psychologie WS 2005/06). Als Ausgleich hierfür wurde der Lehreinheit die bisher gesperrte Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (081261, 4 LVS) wieder zur Verfügung gestellt. Durch die Umwandlung der vorher der Klinik zugewiesenen Stelle 080530 für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (BAT II a; 4 LVS) in eine der Vorklinik zugewiesene Stelle für einen auf Dauer beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (8 LVS) ergibt sich - noch ohne Berücksichtigung des in der Klinik einzurechnenden Krankenversorgungsabzugs von 30% - ein Deputatsgewinn 4 LVS. Die Umwandlung der Stelle 080891 in zwei halbe Stellen (080891 und 080895) mit einem Stellenanteil von jeweils 50% sowie der Tausch der Stelle 080448 (bisher Vorklinik) mit der Stelle 081120 (bisher Klinik) erfolgten kapazitätsneutral, da es sich jeweils um Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter handelt. Ohne Erfolg wird antragstellerseits auf den Hochschulpakt 2020 verwiesen und hieraus eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einrichtung weiterer Stellen abgeleitet. Bei dem „Hochschulpakt 2020“ (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, 7480) handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen (Art. 1, § 1 Abs. 4) vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07). Dem entsprechend wurden in den Vereinbarungen zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den Berliner Hochschulen vom 28. März 2007 und 15. Februar 2008 Mittel, die ausdrücklich zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu verwenden sind, nur für die Fachhochschulen vorgesehen, während den Universitäten und damit auch der Antragsgegnerin Mittel zur qualitativen Verbesserung der Ausbildung zukommen. Überdies verpflichtet die Verwaltungsvereinbarung Berlin lediglich dazu, im Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2010 eine jährliche Studienanfängerzahl von 19.500 – bei einer ausgewiesenen Studienanfängerzahl 2005 von 20.704 – zu halten (Art. 1, § 3 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung), nicht dagegen – wie andere Bundesländer – das Studienplatzangebot auszubauen (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 18. Mai 2009, VG 12 L 82.09). Aus der „Aufwuchsplanung für die Aufnahme zusätzlicher Studienanfängerinnen und -anfänger“ (Fußnote der Anlage 2 der Stellungnahme des Senats von Berlin zu den Hochschulverträgen I vom 13. April 2009) ergibt sich dementsprechend, dass in der Fächergruppe Veterinärmedizin der Antragsgegnerin kein Aufwuchs finanziert wird (Fußnote auf S. 2 der Anlage 2, a.a.O.). Insgesamt ergibt sich ein Stellenbestand von 129 (= 127 + 2) Stellen mit einem Lehrdeputat von (808 + 4 + 4 =) 816 LVS. 2. Die danach für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen sind nach der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 KapVO nicht in vollem Umfang in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen wahrnimmt. Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 – OVG 5 NC 1.10, OVG 5 NC 101.09, OVG 5 NC 97.09 u.a.); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen. Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 – m.w.N.). Einer zur Feststellung einer „etwaige(n) Überschneidung zwischen Krankenversorgung und ärztlicher Weiterbildung“ antragstellerseits geforderten Aufklärung dahingehend, welche wissenschaftlichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin sich im Studiengang Tiermedizin zum Fachtierarzt ausbilden und wie die Einnahmen aus der tierärztlichen Tätigkeit des Lehrpersonal der Antragsgegnerin im Einzelnen verwendet werden (um die Behandlung von „Privatpatienten“ beim Krankenversorgungsabzug unberücksichtigt lassen zu können), bedurfte es daher nicht. Ebenso wenig war der Antragsgegnerin aufzugeben, sämtliche Protokolle der Sitzung des Verwaltungsausschusses der ZVS ab dem Jahr 1987 vorzulegen, in denen eine abschließende Entscheidung über die Regelung des Krankenversorgungsabzuges und/oder Einholung ergänzender Gutachten getroffen wurden; denn mit der insoweit aufgeworfenen „Frage, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis der Verwaltungsausschuss der ZVS Entscheidungen … getroffen hat“, werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die das Festhalten an einem (pauschalen) 30%igen Krankenversorgungsabzug in Frage stellen würden. Ausgenommen von der Reduzierung um 30 % sind die bereits erwähnten, mit nur 2 LVS in die Kapazitätsberechnung einfließenden (Stiftungsprofessoren-)Stellen von Prof. H… und Prof. … (so auch die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin). Bei Ansatz des Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 30 % der Planstellen im Klinikbereich ergibt sich insgesamt ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 604,70 LVS, das sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt: Stellengruppe Planstellen verfügbare Stellen (Klinik: Planstellen - 30 %) Lehr- deputat je Stelle Verfügbare Stellen x Lehr- deputat Professoren: Vorklinik: Klinik: 7,0 2,0 29,0 7,0 2,0 20,3 9 LVS 2 LVS 9 LVS 63,0 LVS 4,0 LVS 182,7 LVS Juniorprofessur Vorklinik Klinik 1,0 2,0 1,0 1,0 1,4 0,7 4 LVS 4 LVS 6 LVS 4,0 LVS 5,6 LVS 4,2 LVS Studienrat im Hochschuldienst: Vorklinik: 1,0 1,0 16 LVS 16,0 LVS Wiss. Assistenten: Vorklinik: Klinik: 1,0 1,0 1,0 0,7 4 LVS 4 LVS 4,0 LVS 2,8 LVS Akad. (Ober-) Räte Vorklinik: Klinik: 1,0 11,0 1,0 7,7 8 LVS 8 LVS 8,0 LVS 61,6 LVS Wiss. Mitarbeiter (Dauer): Vorklinik: Klinik: 4,0 9,0 4,0 6,3 8 LVS 8 LVS 32,0 LVS 50,4 LVS Wiss. Mitarbeiter auf Zeit: Vorklinik: Klinik: 10,0 49,0 10,0 34,3 4 LVS 4 LVS 40,0 LVS 137,2 LVS Verfügbare Stellen 129,0 98,4 Insg.: 615,50 LVS 3. Fiktives Lehrangebot ist im Gegensatz zu früheren Berechnungszeiträumen nicht mehr anzurechnen (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 2009, a.a.O.). 4. Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162 – TAppO 1999 –), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anlage 7 des Schriftsatzes vom 28. September 2011) ergibt sich ein Abzug von 0,4635 Stellen. Da auf jede Stelle eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von 6,2551 LVS (615,50 LVS aus verfügbaren Stellen : 98,4 verfügbare Stellen) entfällt, führt dies zu einer Minderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals um 2,8992 LVS (= 0,4635 x 6,2551). 5. Das Lehrangebot aus Stellen beträgt daher 612,6008 LVS (615,50 LVS Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen – 2,8992 LVS Pflichtpraktika). 6. Hiervon sind Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 17 LVS wie folgt abzuziehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO): Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte Verminderung der Lehrverpflichtung von 4,5 LVS für den Dekan, Prof. B… die auf einer vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung beruht(vgl. „Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“, Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom Januar 2005), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2006, OVG 5 NC 21.06). Hinzu treten die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen von 2,25 LVS für die am Fachbereich Veterinärmedizin dauerhaft eingerichtete Funktion des Studiendekans, derzeit Prof. H… gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2011), von 1,0 LVS für die dauerhaft eingerichtete Funktion eines Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung, Herrn Dr. G. (Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2011), und von 2,0 LVS für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung, Herrn Prof. S… (Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008), jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (vgl. hierzu Beschluss auch des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009, OVG 5 NC 72.09). Ferner ergibt sich eine Lehrverpflichtungsminderung von 1,0 LVS für die Studienfachberatung (Frau Dr. S…, Bescheid vom 9. Juni 2010) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Auch die Prof. Z… für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Promotionskommission gewährte Lehrdeputatsverminderung um 2,25 LVS (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2007) ist zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Frau Dr. H… (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4,0 LVS (Bescheid vom 19. Juli 2010; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, und vom 19. Juli 2010 – OVG 5 NC 101.09). Die Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern. Wie oben ausgeführt, wird der Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO durchgeführt, indem vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird. Zwischen jener pauschalen Stellenverminderung und der Verminderung der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber gibt es keinen Zusammenhang (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010, a.a.O.). 7. In die Ermittlung des Lehrangebots sind schließlich die nach § 10 KapVO anzusetzenden Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,5 LVS (nur im Sommersemester 2010: 1 LVS) einzurechnen sowie die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) im Umfang von 2,25 LVS (Sommersemester 2010: 3 LVS, Wintersemester 2010/11: 1,5 LVS). 8. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 598,3508 LVS (612,6008 LVS aus Stellen abzüglich 17 LVS Verminderungen zuzüglich 0,5 LVS Lehrauftragsstunden und 2,25 LVS Titellehre). 9. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin um 3,8943 LVS (zur rechtlichen Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 – OVG 7 S 446.87 –, BA S. 12 -15). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2 [Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges]). Die Curricularanteile hat die Antragsgegnerin ersichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise nach der Formel 3 a der Anlage 1 I zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) - v x f : g - berechnet (vgl. st. Rspr. der Kammer, s. z. B. Beschlüsse vom 28. November 2000 – VG 3 A 1948.00 u.a. – FHW Wirtschaft WS 2000/01; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 1999 – OVG 5 NC 49.99 – HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98 – und vom 1. Oktober 2002 – OVG 5 NC 18.02 – FHW Wirtschaft Sommersemester 2002); hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studierenden während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Universitäten aus der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beläuft sich für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten k = 1 (Vorlesung), k = 2-5 (Fallbesprechung, Übung, Seminar) und k = 6 (Hauptseminar) auf jeweils 1, die Betreuungsrelationen betragen 180 (Vorlesung; vgl. hierzu auch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O.), 90 (Fallbesprechung, Repetitorium), 60 (Übung, Proseminar), 30 (Übung, Seminar) und 15 (Hauptseminar). a) Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin die nach der Studienordnung (Anlage zur Studienordnung vom 10. Juli 2002, geändert am 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 5/2006 vom 6. Februar 2006) im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung „Biologie der Tiere“ (4 SWS), die von der Antragsgegnerin anhand der Ausgestaltung der Lehrveranstaltung (Vorlesung, mündliche Prüfung) beanstandungsfrei als Lehrveranstaltungsart k= 2 angesehen und mit einem Curricularanteil (CAq) von (4 : 90 =) 0,0444 berücksichtigt wurde. Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester erbringt die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der im Studienverlaufsplan ausgewiesenen 4 SWS mit einem Curricularanteil (CAq) von (2 : 90 =) 0,0222. Bei einer Studienanfängerzahl im Hauptstudium Agrarwissenschaften (Aq/2) von 55 (Hälfte der Zulassungszahl für das Wintersemester 2011/12, Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011, da im Sommersemester keine Zulassungen erfolgen) ergeben sich [0,0444 + 0,0222] (CAq) x 55 (Aq/2) x 1 = 3,663 LVS. b) Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement die nach der Studienordnung (Anlage zur Studienordnung vom 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006) im 2. Fachsemester vorgesehene Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS) mit einem Curricularanteil (CAq) von (4 : 90 =) 0,0444. Die jährliche Studienanfängerzahl (Aq) beträgt 50 (30 im Wintersemester 2011/12 bzw. 20 im Sommersemester 2012, vgl. Zulassungszahlen für das Akademische Jahr 2011/12, a.a.O.). Da die Studierenden nach § 10 Satz 2 der Studienordnung eines von vier Profilen zu wählen haben, in dem fünf der sechs angebotenen Wahlpflichtmodule belegt werden müssen, ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf die vier Profile eine jährliche Studierendenzahl von [50 : 4 =] 12,5 zugrunde zu legen. Die Nachfragequote beträgt 5/6, da der Studienverlaufsplan die Studierenden nur verpflichtet, innerhalb der von ihnen gewählten Profilrichtung fünf der sechs durch die Humboldt-Universität angebotenen Wahlpflichtmodule zu belegen, deren eines „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ ist. Hiernach ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0444 (CAq) x 6,25 (Aq/2) x 5/6 = 0,2313 LVS. Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (598,3508 LVS - 3,663 - 0,2313 =) 594,4565 LVS. 10. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 7,6 zugrunde gelegt. Zur Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin hat die Antragsgegnerin die Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin vom 10. Juli 2003 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2003 vom 24. November 2003) und später vom 27. Februar 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 75/2007 vom 5. November 2007) erlassen, deren Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch quantitativ weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom 1. August 2000 entspricht und die gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen war. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der bereits in früheren Verfahren überreichte Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von 180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 – OVG 5 NC 44.04 –, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus errechnet die Antragsgegnerin gemäß der Studienordnung vom 27. Februar 2007 für die am Lehrangebot für den Studiengang Veterinärmedizin beteiligten Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) der Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik, Chemie, Zoologie und Botanik einen Curricularanteil von 0,3501 und für die Fremdleistung der Lehreinheit Agrarwissenschaften (HU) mit den Stoffgebieten Landwirtschaftslehre, Tierzucht und Genetik und Übungen in der Landwirtschaftslehre einen Curricularanteil von 0,2278. Der Curricularanteil für die Lehrimporte aus der Biologie, Chemie und Physik ist jedoch geringfügig auf 0,3166 zu verändern. Abweichend von der (in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2008/09 enthaltenen) Aufstellung der Antragsgegnerin sind für die Studierenden der Tiermedizin 5 SWS „Grundvorlesung Biologie - Zoologie“ (davon 3 SWS im ersten Fachsemester und 2 SWS im 2. Fachsemester), 3 SWS „Grundvorlesung Biologie - Botanik“, 4 SWS (statt 5) Vorlesung „Organische und anorganische Chemie“ und 3 SWS (statt 2) Vorlesung „Experimental-Physik und Strahlenkunde“ verpflichtend (vgl. den Studienverlaufsplan in der Anlage der Studienordnung vom 27. Februar 2007, a.a.O.). Hieraus ergibt sich ein CA von (15 : 180 x 1 =) 0,0833. Hinzu tritt der Curricularanteil für die insgesamt 7 SWS Übungen (5 SWS Übung „Chemie-Praktikum“ und 2 SWS Übung „Physik-Praktikum“; ein Praktikum in Botanik ist entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin nicht zu absolvieren). Entsprechend der Bezeichnung als Lehrveranstaltungsart „Übung“ in dem Studienverlaufsplan und unter Berücksichtigung der Beschreibung in § 6 Abs. 4 c) der Studienordnung vom 27. Februar 2007, wonach Übungen in kleineren Gruppen stattfinden als Seminare, geht die Kammer von der Veranstaltungsart k = 4 aus. Demzufolge ergibt sich insoweit ein CA von 0,2333 (= 7 : 30 x 1). Der Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert beträgt daher höchstens (7,6 - 0,2278 - 0,3166 =) 7,0556, den die Antragsgegnerin ihren Berechnungen auch zugrunde gelegt hat. 11. Das bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln und durch den Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert zu teilen. Unter Zugrundelegung dieses Curriculareigenanteils errechnet sich ein Basiswert von ([594,4565 LVS x 2 =] 1.188,913 : 7,0556 =) 168,5063 Studienplätzen. 12. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu verändern. Nach § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl (nur dann) durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechenden Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendenzahlen ergibt: Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden) jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2003 – OVG 5 NC 32.03 – betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/03). Die von der Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – OVG 5 NC 21.06 – betreffend Veterinärmedizin WS 05/06) ausgeführt: „Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung … die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren, das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber, dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend nach dem 9. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, liegt auf der Hand.“ Weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Schwundquoten (nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger Modell“) lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei auch Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das OVG Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt (vgl. ebenda): „Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln, ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 – OVG 5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 – [HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zutreffend wiedergeben. Daran wird festgehalten.“ Soweit antragstellerseits in Frage gestellt wird, dass die Schwundquote in höheren Semestern teilweise größer als 1 ist, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärt (vgl. Schriftsatz vom 14., 15. und 22. November 2011), dass die Zulassungszahlen in den höheren Semestern aufgrund verspäteter Rückmeldungen der bereits eingeschriebenen Studierenden und entgegen des über der Erwartung liegenden Annahmeverhaltens der Studienbewerber für die höheren Fachsemester zu über den „Sollwerten“ liegenden Einschreibezahlen geführt haben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - OVG 5 NC 90.10 u.a.). Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – OVG 5 NC 29.08 –; Beschluss vom 1. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 – m.w.N. und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O). 13. Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von 168,5063, gerundet 169 Studienplätzen für Studienanfänger. Nachdem sich bei der Antragsgegnerin ausweislich der von ihr als „Zulassungsstatistik“ bezeichneten Aufstellung von Studierenden, bei der es sich aber gemäß ihrer Erläuterung um eine Einschreibstatistik handelt, bereits 173 Studienanfänger immatrikuliert haben, sind keine zusätzlichen Studienplätze für Studienanfänger vorhanden. Die dabei vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, dass sich diese „Überbuchung“ aus den beiden erforderlichen Nachrückverfahren und dem die angenommene Annahmequote von 25% übersteigenden sehr guten Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben habe, welches angesichts des späten Zeitpunktes der Zulassungen nicht vorhersehbar gewesen sei (vgl. Schriftsätze vom 14., 15. und 22. November 2011). 14. Soweit einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen hilfsweise einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin für eine beschränkte Anzahl von Semestern beantragt haben, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 21 Berliner Hochschulgesetz sollen Lehre und Studium die Studenten und Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden. Die Hochschulen haben zu gewährleisten, dass die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Eine Zulassung auf Zeit für eine beschränkte Anzahl von Semestern sieht das Berliner Hochschulgesetz demgegenüber nicht vor. 15. Soweit antragstellerseits „vorsorglich“ bzw. hilfsweise ohne nähere Begründung ein Studienplatz auch innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt worden ist, ist ein solcher Antrag mangels hinreichender Substantiierung unbegründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.