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Beschluss

3 L 1021.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1213.3L1021.11.0A
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Leitsätze
Für die Entscheidung der Frage, ob eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebots der Universität gegeben ist, ist der Fakultät eine verwaltungsinterne Einschätzungsprärogative einzuräumen.  Ein spruchreifer Anspruch auf Verleihung der Lehrbefugnis besteht vor diesem Hintergrund nicht.(Rn.8)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Lehrbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in der Fakultätsratssitzung am 14. Dezember 2011 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung der Frage, ob eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebots der Universität gegeben ist, ist der Fakultät eine verwaltungsinterne Einschätzungsprärogative einzuräumen. Ein spruchreifer Anspruch auf Verleihung der Lehrbefugnis besteht vor diesem Hintergrund nicht.(Rn.8) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Lehrbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in der Fakultätsratssitzung am 14. Dezember 2011 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Der Antrag des habilitierten Antragstellers gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 14. April 2011 die Lehrbefugnis nach § 13 Abs. 1 der Habilitationsordnung in der Fakultät I - Geisteswissenschaften - der Technischen Universität Berlin zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis nach § 13 Abs. 1 der Habilitationsordnung in der Fakultät I - Geisteswissenschaften - der Technischen Universität Berlin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, hat nur hinsichtlich des Hilfsantrages in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Mit der mit dem Hauptantrag begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines - hier noch nicht anhängigen - Klageverfahrens vorweggenommen werden. Wegen des im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine von dem Antragsteller noch zu erhebende Klage Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihm die begehrte Lehrbefugnis zu erteilen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Rechtsgrundlage für die Erteilung der Lehrbefugnis (venia legendi) ist § 118 Abs. 1 Satz 2 BerlHG. Danach ist demjenigen, dem die Lehrbefähigung zuerkannt wurde, auf Antrag die Lehrbefugnis zu verleihen, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, die die Ernennung zum beamteten Professor oder Professorin gesetzlich ausschließen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung für die Habilitation in der Fakultät I - Geisteswissenschaften - der Technischen Universität Berlin - HabilO - vom 6. Juni 2001 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12/2001) ist der Antrag des Habilitierten an eine Fakultät zu richten, die für das Fach der Lehrbefähigung fachlich zuständig ist. Die Lehrbefugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Beschluss des Fakultätsrates verliehen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HabilO). Ein Anspruch auf Erteilung der Lehrbefugnis kann vorliegend nicht festgestellt werde. Zwar sieht § 118 Abs. 1 Satz 2 BerlHG bei Erfüllung des Tatbestandes eine gebundene Entscheidung vor; ein Ermessen des für die Entscheidung zuständigen Fakultätsrates besteht insoweit nicht. Die Tatbestandsvoraussetzung, wonach von der Lehrtätigkeit eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist, enthält jedoch einen Beurteilungsspielraum des zuständigen Gremiums, weil ihm hinsichtlich der Prognose einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebots eine Einschätzungsprärogative aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zukommt (vgl. VG Berlin, 2. Kammer, Urteil vom 22. April 1997 - VG 2 A 144.96 - Entscheidungsabdruck S. 5 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 27. September 1999 - 8 N 54/98 - NVwZ-RR 2000, 357 [358]). Soweit der Antragsteller geltend macht, aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 (6 C 2/91, juris) folge „eindeutig“, dass bei der Entscheidung über den Antrag weder der Fakultät, noch dem ggfs. beteiligten Institut oder dem Präsidenten ein Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung zustehe, ob die Lehrtätigkeit dem Lehrangebot der Hochschule entspreche, trifft dies nicht zu. Vielmehr geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Fakultät für die Entscheidung der Frage, ob eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebots der Universität gegeben ist, eine verwaltungsinterne Einschätzungsprärogative einzuräumen sei (a.a.O., Rdnr. 62). Ein spruchreifer Anspruch des Antragstellers auf Verleihung der Lehrbefugnis besteht vor diesem Hintergrund nicht. Das Gericht kann die Beschlussfassung des Fakultätsrats nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff und den Rahmen, in dem es sich frei bewegen kann, nicht verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet keine sachfremden Erwägungen angestellt sowie die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten hat (vgl. VG Berlin, a.a.O.). 2. Der hilfsweise gestellte Antrag hat jedoch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Erteilung der Lehrbefugnis. Denn der ablehnende Beschluss des Fakultätsrates vom 19. Oktober 2011 ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Die Begründung des Fakultätsrates, er schließe sich der Argumentation und dem Beschluss des Institutsrates vom 19. April 2011 bzw. 12. Juli 2011 an, ist nicht geeignet, die Ablehnung der Erteilung der Lehrbefugnis zu tragen. Der Institutsrat, bei dem der Antragsteller auf Hinweis des Dekans die Erteilung der Lehrbefugnis beantragt hatte, hatte diese mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erscheine mit seinen fachlichen Schwerpunkten im Bereich der Erforschung indigener Kulturen und mit seiner „Venia Legendi“ (gemeint ist wohl die Lehrbefähigung) in Psychologie nicht sinnvoll in Forschung und Lehre des Instituts integrierbar. Es seien weder sprach- noch kommunikationswissenschaftliche Themen erkennbar, die für den Studiengang des Instituts von Relevanz seien. Soweit der Fakultätsrat sich dieser Begründung angeschlossen hat, hat er seine Prüfung in mit § 118 Abs. 1 Satz 2 BerlHG nicht zu vereinbarender Weise der Sache nach darauf beschränkt, ob der Antragsteller dem Institut für Sprache und Kommunikation zugeordnet werden könne. Inwieweit von seiner Lehrtätigkeit eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule bzw. der Fakultät zu erwarten ist, geht aus der Begründung schon nicht hervor. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die bisher von dem Antragsteller angebotenen Lehrveranstaltungen, zu denen z.B. auch die Vorlesung „Einführung in die Kommunikationstheorie“ zählte, hinreichend gewürdigt worden sind. Bei der erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers wird der Fakultätsrat Folgendes zu berücksichtigen haben: Es muss keine besonders herausragende Qualifikation auf dem Gebiet der Forschung und Lehre vorliegen und eine Ablehnung darf nicht darauf gestützt werden, dass der Bewerber „nicht in den Lehrkörper passe" (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 57 f.). Was eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots erwarten lässt, beurteilt sich nicht nur nach den Interessen der Hochschule, sondern muss auch die grundrechtlich geschützten Interessen des Bewerbers an der Erteilung der Lehrbefugnis berücksichtigen (vgl. VG Berlin, a.a.O.) Hinsichtlich der Erwartung einer "sinnvollen Ergänzung des Lehrangebots" sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Das Merkmal "sinnvoll" impliziert nicht die Erwartung an den Lehrbefugnisbewerber, ein besonderes "Highlight" im Lehrangebot zu setzen oder das Lehrangebot "zukunftsorientiert" zu erweitern. Es reicht aus, wenn die Lehrveranstaltungen - bei offener Betrachtung - für die Lehre einen Sinn geben, sie also bereichern (VG Berlin, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 7). Im konkreten Fall wird sich der Fakultätsrat insbesondere mit den bisher vom Antragsteller angebotenen Lehrveranstaltungen, die er nach seinem Vorbringen weiterhin anbieten will, und seinem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringen, er sei seit dem Jahr 1994 als Lehrbeauftragter am Institut für Sprache und Kommunikation tätig, auseinandersetzen müssen. Ob die Lehrveranstaltungen das Lehrangebot der Hochschule sinnvoll ergänzen, wird im Einzelnen zu prüfen sein. Soweit sich aus dem vorprozessualen Schriftverkehr ergibt, dass der Antragsteller bisher überwiegend für den inzwischen eingestellten Studiengang Semiotik Lehrveranstaltungen angeboten hat, wird weiter zu prüfen sein, inwieweit diese auch für andere Studiengänge der Fakultät eine sinnvolle Ergänzung darstellen können. b) Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor, da dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache und der damit verbundene Zeitverlust nicht zuzumuten ist, da sich seine Chancen auf dem Weg zur Laufbahn des Hochschullehrers sonst erheblich verschlechtern würden. Denn entgegen der Annahme der Antragsgegnerin dürften sowohl die Verleihung der Lehrbefugnis wie auch das Alter des Bewerbers bei der Besetzung von Hochschullehrerstellen durchaus eine Rolle spielen; jedenfalls erscheint dies aber nicht ausgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, sich auf eine Professorenstelle in Bayern beworben zu haben und die dort für Professoren im Beamtenverhältnis vorgesehene Altersgrenze von 52 Jahren im April zu erreichen, ist ihm ein weiteres Abwarten einer Entscheidung des Fakultätsrates nicht zuzumuten, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Fakultätsrat nicht auf der nächsten Sitzung am 14. Dezember 2011 über seinen Antrag entscheiden könnte. In diesem Umfang ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.