Beschluss
3 L 731.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1213.3L731.11.0A
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Leitsätze
Abschlüsse der Niveaustufe III des von den französischen Ministerien herausgegebenen nationalen Register der anerkannten Berufsqualifikationen entsprechen einem zweijährigen beruflichen Kurzstudiengang ohne wissenschaftlichen Qualifikationsanspruch und eröffnen nicht die allgemeine Berechtigung zu einem weiterbildenden Masterstudiengang.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abschlüsse der Niveaustufe III des von den französischen Ministerien herausgegebenen nationalen Register der anerkannten Berufsqualifikationen entsprechen einem zweijährigen beruflichen Kurzstudiengang ohne wissenschaftlichen Qualifikationsanspruch und eröffnen nicht die allgemeine Berechtigung zu einem weiterbildenden Masterstudiengang.(Rn.4) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die 26-jährige Antragstellerin erwarb im Juli 2003 an der „Académie de Rennes“ in Frankreich ein „Baccalauréat Général“ und absolvierte im Anschluss daran an der „Académie des Nantes“ in Frankreich eine erzieherische Ausbildung, die sie im Juni 2008 mit dem „Diplôme d’État d’Éducateur spécialisé“ abschloss. Mit diesen Abschlüssen bewarb sie sich an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2011/2012 um einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs „European Master in Intercultural Education“. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. August 2011 unter Hinweis darauf ab, dass der von der Antragstellerin eingereichte Abschluss nicht zum Masterstudium berechtige. Gegen diesen Bescheid geht die Antragstellerin mit ihrer am 16. September 2011 bei Gericht eingegangenen Klage (VG 3 K 725.11) vor und begehrt mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die für die Zulassung zu dem begehrten Studium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Nach der von der Antragsgegnerin erlassenen „Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den weiterbildenden Masterstudiengang European Master in Intercultural Education des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin“ vom 6. April 2009 (FU-Mitteilungen 17/2009 vom 29. April 2009, S. 178) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 5. Mai 2011 (FU-Mitteilungen 18/2011 vom 8. Juni 2011, S. 1216)ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ein vorzugsweise an einer deutschen oder ausländischen Hochschule oder gleichwertigen Bildungseinrichtung erworbener Bachelorabschluss oder gleichwertiger anderer erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss, der in besonderem Maße zur Erreichung der Studienziele gemäß § 3 der Studienordnung des Masterstudiengangs befähigt. Hierzu zählen insbesondere alle Ausbildungsgänge, die in europäischen Staaten den Zugang zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen ermöglichen. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – ist zwingende Zugangsvoraussetzung für jedes Masterstudium der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums. Diese durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) getroffene Regelung begrenzt unmissverständlich die den Hochschulen verliehene Befugnis, durch Satzung besondere Vergabe- bzw. Zulassungsordnungen zu erlassen und darin den Erwerb bestimmter berufsqualifizierender Abschlüsse zu regeln. Mit dieser Regelung wird erkennbar die Forderung der Bundesländer umgesetzt, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse zu gewährleisten. So fordert der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 22. September 2005 und 18. September 2008 zu den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG, dass bei den Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium der Charakter des Masterabschusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden müsse. Ziel und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 5 S. 2 HS.1 BerlHG ist daher nicht nur - wie die Antragstellerin meint - die Ermächtigung, für Masterstudiengänge (weitere) Zugangsvoraussetzungen zu schaffen, sondern vor allem die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse (hier des weiteren berufsqualifizierenden Masterabschlusses) und der beschlossenen gestuften Studienstruktur (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2009 (VG 3 L 1223.09). Schon von daher kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob die von der Antragstellerin „in einer privaten Bildungseinrichtung“ (wie sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Oktober 2011 selbst ausführen lässt) absolvierte Ausbildung ihr (in Frankreich) den Zugang zu einem Lehramt eröffnen würde. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder - ZAB - hat in ihrem von der Kammer eingeholten Gutachten vom 25. November 2011 nachvollziehbar dargelegt, dass das von der Antragstellerin erworbene Diplôme mit einem Fachschulabschluss als Erzieherin zu vergleichen, nicht aber als berufsqualifizierender Hochschulabschluss i. S. d. § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 BerlHG anzusehen sei. Zwar sei die von ihr absolvierte Ausbildung in Frankreich formal dem Hochschulsektor zuzuordnen, der ihr dort im Juni 2008 erteilte Abschluss sei aber keinem der gestuften universitären Abschlüsse nach französischem Rechtsverständnis zuzuordnen, sondern ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Arrêté vom 25. August 2011 (nur) der Niveaustufe III in dem von verschiedenen französischen Ministerien herausgegebenen nationalen Register der anerkannten Berufsqualifikationen. Abschlüsse dieser Art sind nach der „nomenclature 1969“ des „Répertoire National des Certifications Professionelles“ (RNCP), auf die sich das Arrêté bezieht, zweijährigen beruflichen Kurzstudiengängen ohne wissenschaftlichen Qualifikationsanspruch gleichgestellt und eröffnen nicht die allgemeine Berechtigung zu einem weiterbildenden Masterstudiengang. Die Orientierung an den Bewertungsvorschlägen der KMK bei der Frage der Anerkennung ausländischer Schul- oder Hochschulabschlüsse wird von der Kammer grundsätzlich gebilligt (vgl. zur Maßgeblichkeit der Bewertungsvorschläge auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2000 – VGH 9 S 2236.00 –, NVwZ-RR 2001, 104). Soweit die Antragstellerin auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 verweist, ergibt sich nichts anderes; denn diese Richtlinie soll für Angehörige der Mitgliedsstaaten (nur) den Zugang zu einem reglementierten Beruf sicherstellen. Sie eröffnet ihnen die Möglichkeit, „als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben“. Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird und einem Angehörigen eines Mitgliedstaats der Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden darf, ergibt sich daraus, dass nach dieser Richtlinie Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennen sind, nicht, dass auch der Zugang zu einem (weiteren) wissenschaftlichen Hochschulstudium eröffnet werden soll, für das das nationale Recht einen ersten wissenschaftlichen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss fordert. Soweit die Antragstellerin neben der begehrten Zulassung innerhalb der von der Antragsgegnerin festgesetzten Aufnahmekapazität eine Zulassung außerhalb der Kapazität begehrt, hat ihr Antrag ebenfalls keinen Erfolg; denn auch für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität hätte es der Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen nach der o.g. Vergabesatzung bedurft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 GKG.