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Beschluss

3 L 690.11, 3 K 691.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0112.3L690.11.0A
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Leitsätze
Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für eine noch „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ und damit für die Zukunft bewilligt, setzt also voraus, dass die Sachentscheidung noch aussteht. Ist die Rechtshängigkeit entfallen, kann eine Sachentscheidung nicht mehr getroffen werden.(Rn.2)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für eine noch „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ und damit für die Zukunft bewilligt, setzt also voraus, dass die Sachentscheidung noch aussteht. Ist die Rechtshängigkeit entfallen, kann eine Sachentscheidung nicht mehr getroffen werden.(Rn.2) Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 gestellten Anträge auf erneute Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche für das auf (vorläufige) Zulassung zum Psychologiestudium ab dem Wintersemester 2011/2012 an der Antragsgegnerin/Beklagten gerichtete Eilrechtsschutzverfahren und das auf das gleiche Ziel gerichtete Klageverfahren haben keinen Erfolg, nachdem die Kammer den Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 29. November 2011 zurückgewiesen, den für dieses Verfahren und den für das Klageverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, die Antragstellerin/Klägerin gegen keinen dieser Beschlüsse Beschwerde erhoben und ihre Klage zurückgenommen hat. Die nunmehr erneut gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, über die nach Beendigung des Eilrechtsschutzverfahrens und des Klageverfahrens gemäß § 87a Nr. 2 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, sind abzulehnen. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für eine noch „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO) und damit für die Zukunft bewilligt, setzt also voraus, dass die Sachentscheidung noch aussteht (OVG Berlin, Beschluss vom 5. März 1988 - 8 M 9.98 - NVwZ 1988, S. 650). Sowohl im Eilrechtsschutzverfahren als auch im Klageverfahren ist die Rechtshängigkeit entfallen, so dass einem danach gestellten Prozesskostenhilfegesuch der Boden entzogen ist, da eine Sachentscheidung nicht mehr getroffen werden kann. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag nicht in angemessener Frist entschieden hat (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2006 - OVG 3 M 12.06 - m. w. N.). Anlass für eine derartige Billigkeitsentscheidung besteht nicht, weil über die für beide Verfahren gestellten Prozesskostenhilfeanträge bereits entschieden wurde. Auch ein - bei noch nicht abgeschlossenem Verfahren grundsätzlich möglicher erneuter Bewilligungsantrag - ist hier nicht zulässig, da eine Sachentscheidung nicht mehr zu treffen ist. Einen Wiederaufnahmeantrag hat die Antragstellerin/Klägerin (noch) nicht gestellt.