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Urteil

3 K 318.10

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0119.3K318.10.0A
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Leitsätze
Soweit nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG innerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse anerkannt werden können, setzt dies voraus, dass sie von einer staatlichen Schule oder einer staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule vergeben wurden.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden, da die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 3 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder der von ihm sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seines an der K…Akademie erworbenen „Zeugnisses der allgemeinen Sekundarschulbildung“ mit einer indirekten fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung zu noch hat er Anspruch auf eine erneute Entscheidung hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auf das Begehren des Klägers ist § 61 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) anzuwenden. Denn bei einer Verpflichtungsklage ist in der Regel für die Überprüfung der Sach- oder Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob die begehrte behördliche Maßnahme schon aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss, es sei denn das materielle Recht enthielte eine abweichende Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 - BVerwG 5 B 208/07 -, juris m.w.N.). Eine solche Abweichung sieht das Schulgesetz jedoch nicht vor. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG n.F. können allgemein bildende deutsche schulische Abschlüsse sowie außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. Innerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden, wenn sie von einer staatlichen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule vergeben wurden (§ 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus zur Vermeidung besonderer Härten im Einzelfall Ausnahmen von der in Satz 2 zweiter Halbsatz getroffenen Regelung zulassen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Soweit § 61 Abs. 1 SchulG in der bis zum 26. Juli 2011 geltenden Fassung die Möglichkeit der Anerkennung einer Studienbefähigung regelte, die außerhalb Berlins erworben wurde, kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage dahinstehen, ob das Merkmal „außerhalb Berlins“ im räumlichen Sinne oder funktional im Sinne von „außerhalb der Berliner Rechtsvorschriften“ auszulegen war. Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber differenzierte Regelungen für außerhalb und innerhalb Berlins erworbene Abschlüsse, Studienbefähigungen und schulische Leistungen getroffen; für die von der Kammer im Beschluss vom 10. September 2010 (VG 3 L 317.10) vertretene Auslegung im funktionalen Sinne ist vor diesem Hintergrund kein Raum mehr. Die Voraussetzungen für eine Bewertung und Anerkennung des streitgegenständlichen Sekundarschulabschlusses des Klägers liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um einen ausländischen schulischen Abschluss im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG, weil er nicht außerhalb Berlins erworben wurde. Soweit nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG innerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse anerkannt werden können, setzt dies voraus, dass sie von einer staatlichen Schule oder einer staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule vergeben wurden. Daran fehlt es vorliegend. Die K…Akademie ist weder eine staatliche Schule noch eine staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, sondern eine ausländische Privatschule mit dem Status einer Ergänzungsschule im Sinne des § 102 SchulG (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. September 2010 - VG 3 L 317.10 - sowie Urteil der Kammer vom 22. Juni 2005 - VG 3 A 1010.04 - ). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, bei der K…Akademie handele es sich um eine „staatliche saudiarabische Schule“. Unabhängig davon, ob es überhaupt möglich erscheint, dass Staaten im Ausland Schulen einrichten und dort eigene Staatsgewalt ausüben, wird die K…Akademie nicht vom saudi-arabischen Staat betrieben. Nach der von dem Kläger selbst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG 3 L 317.10 vorgelegten Bescheinigung des Geschäftsführers der K…Akademie vom 10. August 2010 ist Träger der Schule nicht das Königreich Saudi-Arabien, sondern eine gemeinnützige GmbH; die Schule in Bonn und die Zweigstelle in Berlin werden ausweislich der Bescheinigung als private Ergänzungsschulen betrieben, an denen nach saudi-arabischem Schulsystem unterrichtet wird. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Klägers davon auszugehen, dass mit „staatlich“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG nur öffentliche Schulen des Landes Berlin gemeint sind, nicht etwa ausländische staatliche Schulen. Denn bei den in der Vorschrift außerdem genannten staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen handelt es sich um Schulen, denen dieser Status nach den Vorschriften des Berliner Schulgesetzes verliehen worden ist und die Teil des Berliner Schulsystems sind. Da nach der Gesetzesbegründung der Zweck des Gesetzes u.a. darin besteht, eine Umgehung des hiesigen Schulsystem durch den Besuch ausländischer Schulen zu verhindern (vgl. Abghs-Drucks. Nr. 16/4132 vom 17. Mai 2011), können mit staatlichen Schulen nur solche gemeint sein, die ebenfalls dem Berliner Schulsystem unterfallen, also die öffentlichen Schulen des Landes Berlin. Soweit der Kläger vorträgt, für die Norm verbleibe bei dieser Auslegung kein Anwendungsbereich, trifft dies nicht zu. Im Land Berlin existieren sowohl staatliche Schulen wie auch staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen, die ausländische bzw. internationale Schulabschlüsse anbieten, so etwa das Französische Gymnasium (öffentlich; Baccalaureat), die John-F.-Kennedy-Schule (öffentlich; High School Diploma), die Nelson-Mandela-Schule (öffentlich; IB Diploma), die Private Kant-Schule/ Berlin International School (staatlich anerkannt, IB Diploma) und die Berlin Cosmopolitan School (staatlich genehmigt; IB Diploma). Schließlich erscheint es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ausgeschlossen, dass ausländische Schulen den Status einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule erlangen können. Die Voraussetzungen einer Anerkennung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG liegen nicht vor. Eine besondere Härte im Einzelfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Soweit andere Absolventen der K…Akademie eine Anerkennung ihres Abschlusses als gleichwertige indirekte Hochschulzugangsberechtigung erhalten haben, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dies jeweils zur Vermeidung von Härten im Einzelfall erfolgte, die bei dem Kläger nicht gegeben sind. Auch dass eine Anerkennung erfolgen könnte, wenn der Kläger den Abschluss außerhalb Berlins abgelegt hätte, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, da es sich insoweit nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Denn wenn die in Rede stehende Ausbildung in Berlin durchgeführt worden ist, wo an staatlichen und an anerkannten Ersatzschulen ein unmittelbar geltender Bildungsabschluss erworben werden kann, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für eine Anerkennung, weil der Zweck der Vorschrift, die Mobilität durch die Möglichkeit zur Anerkennung gleichwertiger auswärtiger Bildungsabschlüsse zu erleichtern, gar nicht betroffen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011 - OVG 3 S 107.10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 30jährige Kläger begehrt die Anerkennung seines an der K…Akademie in Berlin erworbenen Schulabschlusses als gleichwertig mit einer fachgebundenen indirekten Hochschulzugangsberechtigung. Der in Marokko geborene Kläger, der nach eigenen Angaben inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zog im Jahr 2003 in die Bundesrepublik und lebt seitdem in Berlin. Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 erkannte der Beklagte die 12jährige schulische Ausbildung des Klägers in Marokko als gleichwertig mit einem im Land Berlin erworbenen Realschulabschluss an. Von 2004 bis 2007 absolvierte der Kläger am Oberstufenzentrum I… eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration. Parallel besuchte er als externer Schüler die K…Akademie in Berlin und erwarb dort im Jahr 2007 das „Zeugnis der allgemeinen Sekundarschulbildung des Arabistik- und Schariatwissenschaftlichen Zweiges“. Unter dem 8. Juli 2010 beantragte der Kläger die Prüfung und Bewertung seiner schulischen Leistungen und fügte eine Bescheinigung des Studienkollegs der F… Berlin bei, wonach eine Aufnahme in das Studienkolleg nur möglich sei, wenn das Sekundarschulzeugnis der K…Akademie durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung als indirekte fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werde. Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe zwar den Abschluss eines saudi-arabischen Bildungsganges belegt, diesen habe er jedoch nicht an einer Sekundarschule in Saudi-Arabien, sondern an der K…-Akademie in Bonn bzw. Berlin absolviert, bei der es sich um eine ausländische Privatschule (Ergänzungsschule) handele. Die Bewertung eines dieser Schule erworbenen Abschlusses könne nur im (äußersten) Ausnahmefall erfolgen, wenn bestimmte Bedingungen für die Zulassung zum Besuch dieser Schule erfüllt seien, was nur bei Kindern und Jugendlichen, die einen Diplomatenstatus besitzen, oder in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten der Fall sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Der von ihm absolvierte Bildungsgang stelle eine unzulässige Umgehung des hiesigen Bildungssystems dar, da die K…Akademie aufgrund ihres Status keine dem hiesigen Zweiten Bildungsweg vergleichbare Einrichtung sei. Mit seiner am 6. August 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; parallel dazu hat er im Verfahren VG 3 L 317.10 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Nachdem der Beklagte eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) bei dem Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder eingeholt hatte, wonach das vorgelegte Zeugnis nach Ablegen der Feststellungsprüfung bzw. dem Besuch eines Studienkollegs den Zugang zum Studium der Geistes-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften eröffne, hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 10. September 2010 im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den streitgegenständlichen Schulabschluss des Klägers vorläufig als indirekte fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung anzuerkennen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. Januar 2011 den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (OVG 3 S 107.10). § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG setze einen außerhalb Berlins erworbenen schulischen Abschluss voraus; für eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieser Norm in dem Sinne, dass auch „außerhalb der Berliner Rechtsvorschriften“ erworbene Abschlüsse darunter fielen, sei jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum. Der Kläger macht geltend, die Ablehnung der Anerkennung sei rechtswidrig, weil sie nicht auf fehlende Gleichwertigkeit gestützt werde, sondern darauf, dass er keine deutsche Schule besucht habe. Die von dem Beklagten aufgestellten Bedingungen für den Besuch der K…Akademie seien für ihn irrelevant, da er nicht mehr schulpflichtig gewesen sei. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da eine Anerkennungsmöglichkeit bestünde, wenn er den Abschluss nicht in Deutschland und nicht als Deutscher abgelegt hätte. Bei anderen Absolventen der Schule sei eine Anerkennung als gleichwertig im Übrigen erfolgt. Soweit § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG in der Fassung vom 27. Juli 2011 nunmehr vorsehe, dass innerhalb Berlin erworbene Abschlüsse anerkannt werden könnten, wenn sie von einer staatlichen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule vergeben worden seien, sei „staatlich“ dahingehend auszulegen, dass nicht deutsche staatliche Schule gemeint seien, sondern von anderen Staaten betriebene Schulen. Die K…Akademie sei eine staatliche saudi-arabische Schule. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2010 zu verpflichten, seinen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Zeugnisses der allgemeinen Sekundarschulbildung des Ministeriums für Schulbildung im Königreich Saudi-Arabien mit einem deutschen Zeugnis einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, die Anerkennung als gleichwertig stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen, dass er dahingehend ausübe, einen außerhalb des Berliner Schulsystems erworbenen Abschluss nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller nach seinem Werdegang nicht die Möglichkeit gehabt habe, einen Abschluss oder eine Studienberechtigung im Berliner Schulsystem zu erwerben. Nur anerkannte Ersatzschulen hätten im Land Berlin das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verliehen wie die öffentlichen Schulen. Die von der K…Akademie erteilten und im Inland erworbenen Abschlüsse seien lediglich mit Rücksicht auf völkerrechtliche Grundsätze bzw. zwischenstaatliche Vereinbarungen bei Schülerinnen und Schülern anerkennungsfähig, deren Erziehungsberechtigte Diplomatenstatus besäßen und sich in dieser Funktion mit ihren Familien vorübergehend im Inland aufhielten. Vor diesem Hintergrund habe er im Einzel- bzw. Ausnahmefall anderen Absolventen der Schule die Anerkennung gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.