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Urteil

3 K 1161.10

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0313.3K1161.10.0A
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Leitsätze
Ist einem für einen befristeten Zeitraum ergangenen begünstigenden Verwaltungsakt auch ein Widerrufsvorbehalt beigefügt, kann sich der Adressat nicht mit Erfolg auf ein zumindest für die Dauer der Befristung bestehendes schützenswertes Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts berufen, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsvorbehalts vorher eintreten.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist einem für einen befristeten Zeitraum ergangenen begünstigenden Verwaltungsakt auch ein Widerrufsvorbehalt beigefügt, kann sich der Adressat nicht mit Erfolg auf ein zumindest für die Dauer der Befristung bestehendes schützenswertes Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts berufen, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsvorbehalts vorher eintreten.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Trotz Aufgabe ihres Hochschulbetriebes kann sich die Klägerin auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Widerrufsbescheides berufen, da sie nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist und glaubhaft dargelegt hat, dass sie bereit sei, den Hochschulbetrieb unverzüglich wieder aufzunehmen. Trotz des in einem Vermerk des Beklagten vom 12. November 2010 erwähnten Umstandes, dass dem Geschäftsführer der Klägerin der Widerrufsbescheid bereits zwischen dem 3. und 5. November 2010 auf dessen Bitte hin per E-Mail übersandt worden sei, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Klage verspätet ist; denn der Beklagte hatte, wie dem Vermerk zu entnehmen ist, gleichwohl an seiner Entscheidung festgehalten, den Bescheid erst durch eine förmliche Zustellung wirksam bekannt zu geben und damit die Klagefrist in Lauf zu setzen. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 2010 rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 49 Abs. 2Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden darf, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die Widerrufsverfügung ist durch den in dem Bescheid des Beklagten vom 3. Oktober 2009 enthaltenen Widerrufsvorbehalt gedeckt, mit dem der Klägerin gemäß § 123 Abs. 1 des Berliner Hochschulschulgesetzes (BerlHG) in der vom 2. Februar 2003 an geltenden Neufassung (GVBl. S. 82), in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule verliehen worden war. Dieser - zweifellos nicht nichtige - Widerrufsvorbehalt war als Teil des nunmehr widerrufenen Bescheides vom 3. Oktober 2009 unanfechtbar geworden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des vorbehaltenen, jetzt ausgeübten Widerrufs kommt es daher auf die - im vorliegenden Fall auch nicht zweifelhafte - Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts nicht an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es dem Beklagten freistand, von dem vorbehaltenen Widerrufsrecht nach Belieben Gebrauch zu machen. Ausgehend davon, dass in der rechtsstaatlichen Verfassungsordnung des Grundgesetzes jedes Ermessen nur „pflichtgemäßes“ Ermessen ist, durfte der Beklagte von dem ihm nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eröffneten Ermessen nur in einer dem Zweck dieser Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. November 1989 - 10 S 2516/89 -, NVwZ 1990, 482 und VGH München, Urteil vom 27. Dezember 1985 - 22 B 81 A.117, NJW 1986, 1564, 1566), d.h. nur in strenger Bindung an die Ziele des Gesetzes in dessen Vollzug gehandelt wurde. Der Widerrufsvorbehalt als solcher ist kein ausreichender Widerrufsgrund. Der Beklagte musste sich demgemäß bei der Ausübung seines Widerrufsermessens an den Belangen des § 123 BerlHG sowie des § 70 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) orientieren, auf den § 123 Abs. 1 Satz 2 BerlHG verweist. Nach § 70 Abs. 1 HRG ist Voraussetzung für die staatliche Anerkennung u.a., dass das Studium an dem in § 7 HRG genannten Ziel ausgerichtet ist, wonach Lehre und Studium den Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln sollen, dass er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird. Ferner muss gewährleistet sein, dass eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist. Die hauptberuflich Lehrenden müssen die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Der Sicherstellung dieser Anerkennungsvoraussetzungen dienten die in den Bescheid vom 3. Oktober 2009 aufgenommenen Nebenbestimmungen, die die Klägerin u.a. dazu verpflichteten, die Gleichwertigkeit des Studiums mit einem Studium an einer staatlichen Hochschule sicherzustellen und dazu Studien- und Prüfungsordnungen rechtzeitig vor Aufnahme des Studienbetriebs und nach Genehmigung durch ihre Gesellschafterversammlung bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnisnahme und Bestätigung einzureichen. Ferner wurde die Klägerin verpflichtet sicherzustellen, dass zu Beginn des Studienbetriebs für jeden Studiengang mindestens ein hauptberuflich tätiger Professor oder eine hauptberuflich tätige Professorin zur Verfügung steht, wobei Hauptberuflichkeit ein festes Anstellungsverhältnis im Umfang von mindestens 50 % einer vollen Stelle bedeute. Des Weiteren wurde der Klägerin abverlangt, durch Bereitstellung ausreichenden Personals in der Verwaltung sicherzustellen, dass der Hochschulbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ferner in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Studierenden ihr Studium jederzeit ordnungsgemäß abschließen können, auch wenn das Finanzierungskonzept scheitern oder die Klägerin aus anderen Gründen den Studienbetrieb ganz oder teilweise einstellen sollte. Dazu hatte sie dem Beklagten ein entsprechendes Konzept und jeweils zum 1. April des Jahres 2010 und der Folgejahre selbstschuldnerische Bankbürgschaften in Höhe von 125.000 € vorzulegen. Mit Bescheid vom 7. September 2010 stellte der Beklagte dar, welche Verstöße gegen die im Anerkennungsbescheid vom 3. Oktober 2009 festgelegten Nebenbestimmungen festgestellt wurden und forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 1. Oktober 2010 auf, im Einzelnen genannte Abhilfemaßnahmen nachweislich durchzuführen. Diese Maßgaben dienten der Sicherstellung der in dem Anerkennungsbescheid enthaltenen Auflagen. Da die Klägerin - bis auf den Nachweis der von ihr zugesagten Bibliotheks- und Datenbankausstattung - keine der Maßgaben fristgerecht erfüllte, durfte der Beklagte entsprechend dem Widerrufsvorbehalt den Widerruf ausüben. In diesem Widerrufsvorbehalt (Nr. 12 des Anerkennungsbescheides) war darauf hingewiesen worden, dass die Anerkennung widerrufen werden könne, wenn ihre Voraussetzungen entfallen oder die Nebenbestimmungen, Auflagen oder Inhaltsbestimmungen des Anerkennungsbescheides nicht eingehalten bzw. nicht innerhalb der für sie gesetzten Frist erfüllt werden sollten. Wegen dieses Widerrufsvorbehalts musste die Klägerin damit rechnen, dass die ihr erteilte staatliche Anerkennung entzogen werden würde, wenn sie insbesondere die dem Anerkennungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen nicht erfüllt. Die erforderliche Anhörung fand statt, indem der Beklagte nach Bekanntwerden verschiedener Beschwerden betroffener Studierender über gravierende Mängel in dem mit dem Sommersemester 2010 soeben begonnenen Hochschulbetrieb der Klägerin und mehrerer Pressemeldungen über besorgniserregende, einen dauerhaften und verlässlichen Hochschulbetrieb in Frage stellende finanzielle Probleme der - auch die Klägerin umfassenden - Unternehmensgruppe der E… dem Geschäftsführer der Klägerin in einem ausführlichen Gespräch am 3. September 2010 und der Klägerin in dem detaillierten Bescheid vom 7. September 2010 die aus seiner Sicht bestehenden Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung darstellte, mit differenzierten Auflagen zur Abhilfe aufforderte und sowohl in dem Gespräch als auch in dem anschließenden Bescheid auf den in Betracht gezogenen Widerruf der staatlichen Anerkennung hinwies. Soweit der Beklagte den Widerruf der Anerkennung damit begründete, dass die von der Klägerin betriebene Hochschule unzureichend mit Lehrpersonal ausgestattet sei, werden die dazu getroffenen Feststellungen durch die Klägerin nicht widerlegt. Ihr wurde in dem Anerkennungsbescheid vom 3. Oktober 2009 u.a. die Auflage erteilt, sicherzustellen, dass zu Beginn des Studienbetriebs für jeden Studiengang mindestens ein hauptberuflich tätiger Professor oder eine hauptberuflich tätige Professorin zur Verfügung steht. Damit wurde erkennbar ein unverzichtbares Mindestmaß an Ausstattung mit fest angestelltem Lehrpersonal gefordert, um überhaupt mit dem Studienbetrieb beginnen zu dürfen. Eine darüber hinausgehende Ausstattung mit hauptberuflichen Lehrkräften wurde erst für die Zeit nach Abschluss der Aufbauphase in Jahr 2013 verlangt. Die Beanstandung des Beklagten in dem Bescheid vom 7. September 2010, dass für die (beiden) laufenden Studiengänge seit Aufnahme des Studienbetriebs (d. h. seit Monaten) kein hauptberuflich tätiger Professor zur Verfügung stehe, beantwortete die Klägerin mit E-Mail vom 2. Oktober lediglich dahin, dass sie nach einer Stellenausschreibung im Mai 2010 zwei Bewerber (P… und H…) ausgewählt und deren Unterlagen dem Beklagten im September 2010 zur Prüfung vorgelegt habe. Unerwähnt blieb dabei, dass der Beklagte der Klägerin bereits mit E-Mails vom 16. und 23. September 2010 mitgeteilt hatte, dass die vorgelegten Unterlagen nicht aussagefähig seien, weil insbesondere nicht zu erkennen sei, ob die Bewerber den für eine Ernennung zum Professor erforderlichen Nachweis nennenswerter Lehrtätigkeit auf Hochschulniveau führen können. Damit hatte die Klägerin den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 BerlHG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 4 HRG für die staatliche Anerkennung der Hochschule erforderlichen Nachweis qualifizierten hauptberuflichen Lehrpersonals nicht erbracht. Ihr Hinweis im Klageverfahren, sie habe diese Bewerber (gleichwohl) zu Professoren ernannt, reicht bei weitem nicht aus, entgegen dem Widerrufsbescheid eine der wesentlichen mit der Anerkennung verbundenen Auflagen dennoch als erfüllt anzusehen, zumal weder ein Zeitpunkt für die Ernennung benannt noch irgendwelche Belege darüber vorgelegt wurden und der Beklagte sich im Anerkennungsbescheid vom 3. Oktober 2010 die vorherige Zustimmung zur Ernennung von Professoren vorbehalten und diese von der Vorlage von jeweils zwei auswärtigen Expertengutachten abhängig gemacht hatte. Dass diese Auflage, den Studienbetrieb durch ein Mindestmaß an hauptberuflichem Lehrpersonal abzusichern, für die staatliche Anerkennung von zentraler Bedeutung ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Gerade vor dem Hintergrund der nach Aufnahme des Hochschulbetriebs durch die Klägerin bekannt gewordenen Beschwerden von Studierenden über fehlende fachliche Kompetenz und über Unzuverlässigkeit des von der Klägerin bei Betriebsbeginn eingesetzten Personals war es gerechtfertigt, die Anerkennung zu widerrufen, nachdem die Klägerin trotz Hinweises auf den erwogenen Widerruf keinen Nachweis über eine hinreichende Personalausstattung liefern konnte. Abgesehen davon, dass dieses Erfordernis bereits Gegenstand des Anerkennungsbescheides vom 3. Oktober 2009 war, ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie vom Beklagten bereits im Vorfeld der Anhörung zu dem erwogenen Widerruf, nämlich mit Schreiben vom 30. Juli 2010, erfolglos aufgefordert worden war, eine Übersicht des derzeit beschäftigten Personals, getrennt nach hauptberuflichem und nebenberuflichem Lehrpersonal und Verwaltungspersonal, bis spätestens 30. August 2010 vorzulegen. Der Einwand der Klägerin, hinsichtlich der personellen Ausstattung trage der Beklagte die Beweislast, führt nicht weiter. Der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe den Widerruf der staatlichen Anerkennung zu Unrecht darauf gestützt, dass sie die Verpflichtung, einen Kanzler einzustellen, nicht beachtet habe, geht deshalb ins Leere, weil damit der insoweit vom Beklagten herangezogene Widerrufsgrund unzutreffend dargestellt wird. Dem Bescheid vom 26. Oktober 2010 ist entgegen der Darstellung der Klägerin nicht zu entnehmen, dass der Beklagte auf der Einstellung eines Kanzlers bestanden und wegen der Nichtbeachtung einer dahingehenden Verpflichtung die Anerkennung widerrufen habe. Dass die Grundordnung der Klägerin nicht die Funktion eines Kanzlers im Sinne von § 58 Abs. 1 BerlHG vorsah, ist unstreitig. Aufgabe des Kanzlers ist nach dieser Vorschrift, den Leiter der Hochschule bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Der Widerrufsbescheid vom 26. Oktober 2010 knüpft daran an, dass auch eine unzureichende personelle Ausstattung der Hochschulverwaltung festgestellt worden sei, da der (seinerzeit von der Klägerin beschäftigte) Kanzler (G…) sowie andere Mitarbeiter gekündigt hatten und dass die Klägerin daher mit Bescheid vom 7. September 2010 u.a. dazu aufgefordert worden war, wegen der personell nicht ausreichend ausgestatteten Hochschulverwaltung die Einstellung eines Kanzlers vorzunehmen sowie den Nachweis einer funktionierenden Hochschulverwaltung zu führen. Damit knüpfte der Beklagte erkennbar nicht an eine sich aus der Grundordnung der Klägerin etwa ergebende Verpflichtung an, sondern forderte einen aussagefähigen und verlässlichen Nachweis für eine den laufenden Hochschulbetrieb sichernde, zuverlässige Hochschulverwaltung, wie dies der Klägerin bereits unter Nr. 7 des Anerkennungsbescheides auferlegt worden war. Da die Klägerin auf den Bescheid vom 7. September 2010 hin jedoch weder belegte, dass sie die ehemals von ihr eingerichtete Position eines Kanzlers neu besetzt habe, noch in anderer Weise einen Nachweis darüber führte, wem sie die laufenden Geschäfte des Hochschulbetriebs übertragen hatte, durfte der Widerruf auch darauf gestützt werden, dass letztlich der Nachweis einer verlässlich arbeitenden Hochschulverwaltung, so wie sie durch einen Kanzler sichergestellt werden könnte, nicht geführt wurde. Der pauschale Hinweis der Klägerin, sie habe organisatorisch sichergestellt, dass die Aufgaben, die regelmäßig durch den Kanzler einer Hochschule als Verwaltungsleiter wahrzunehmen seien, „anderweitig wahrgenommen werden“, ist nicht geeignet, die insoweit bekannt gewordenen Defizite und Unzulänglichkeiten auszuräumen. In einer E-Mail vom 31. August 2010 legte der Geschäftsführer der Klägerin insoweit lediglich dar, dass und warum dem zunächst als Kanzler Beschäftigten gekündigt worden sei, und in dem mit E-Mail vom 2. Oktober 2010 übersandten Schreiben, mit dem er auf den Bescheid vom 7. September 2010 reagierte, beschränkte er sich auf den Vortrag, die Aufgaben des Kanzlers würden „ab sofort vielmehr wieder direkt von der Geschäftsführung wahrgenommen“ werden, wobei er lediglich eine Universitätssekretärin (Frau B…) namentlich benennen konnte, die die Verwaltungsarbeiten „komfortabel“ durchführen könne. Dass dies in der gegebenen Situation keinen hinreichenden Nachweis einer zuverlässig arbeitenden Hochschulverwaltung darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen, zumal weder Beschäftigtenstatus noch die Kompetenzen oder auch die Qualifikation der Universitätssekretärin dargelegt, geschweige denn belegt wurden. Zu Recht stützte der Beklagte den Widerruf auch auf die Nichterfüllung der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Auflage Nr. 5 („Studium und Prüfungen“), mit der die Klägerin verpflichtet worden war, der Beklagten für jeden der Studiengänge eine von ihrer Gesellschafterversammlung genehmigte Studien- und Prüfungsordnung zur Bestätigung vorzulegen. Die Bedeutung dieser Auflage ergab sich nicht zuletzt daraus, dass als Ergebnis des Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 3. September 2010 festgehalten wurde, dass es bei der Durchführung des Studienbetriebs und insbesondere bei der Prüfungsabnahme erhebliche Unregelmäßigkeiten gegeben habe und bestätigte Prüfungsordnungen bislang nicht vorgelegen hätten und dass die Klägerin mit Bescheid vom 7. September 2010 erfolglos aufgefordert worden war, bestätigungsfähige Prüfungs- und Studienordnungen vorzulegen und dabei die Durchführung der hochschulinternen Verfahren nach der Grundordnung der Klägerin nachzuweisen. Dies bezog sich erkennbar darauf, dass nach § 5 Abs. 2 der Grundordnung insbesondere Prüfungs- und Studienordnungen vom Akademischen Senat der Hochschule der Klägerin zu beschließen sind. Insoweit verwies der Geschäftsführer der Klägerin in dem mit E-Mail vom 2. Oktober 2010 übersandten Schreiben zwar darauf, dass nach Vorgesprächen mit einer Mitarbeiterin des Beklagten angepasste Ordnungen vorgelegt worden seien, so dass man von einer bereits erfolgten Bestätigung ausgegangen sei. Gerade vor dem Hintergrund der bekannt gewordenen Beschwerden über verspätete Zurverfügungstellung der den Studienablauf darstellenden Modulhandbücher, inhaltliche Abweichungen des tatsächlich erteilten Unterrichts von den Angaben im Modulhandbuch und Abweichungen des Prüfungsverlaufs von der im Studienablaufplan und der Prüfungsordnung angekündigten Verfahrensweise war es nicht nur angebracht, sondern notwendig, die Vorlage bestätigungsfähiger, vom Akademischen Senat der Klägerin beschlossener Studien- und Prüfungsordnungen zu fordern. Wie die Klägerin zu dem Schluss meinte kommen zu können, dass die im Dezember 2008 vorgelegten Entwürfe von Studien- und Prüfungsordnungen, zu denen sie im Juli 2009 modifizierte Fassungen eingereicht hatte, vom Beklagten bereits bestätigt worden seien, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Anerkennungsbescheid vom 3. Oktober 2009 unmissverständlich zwischen der unter Nr. 5 bereits ausdrücklich bestätigten Grundordnung und den in Nr. 4 erwähnten Studien- und Prüfungsordnungen unterscheidet, die „rechtzeitig vor Aufnahme des Studienbetriebs und nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnisnahme und Bestätigung einzureichen“ seien. Der Klägerin musste ohnehin bekannt sein, dass es gemäß § 123 Abs. 7 BerlHG einer ausdrücklichen Bestätigung der Prüfungsordnungen durch den Beklagten bedarf. Schließlich ergibt sich die Rechtfertigung für den Widerruf der staatlichen Anerkennung daraus, dass die Klägerin kein tragfähiges finanzielles Konzept vorgelegt hat, obwohl sie hierzu mehrfach aufgefordert wurde, weil es ernsthafte Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten gegeben hatte. Die Klägerin hat die mit Bescheid vom 7. September 2010 verfügte Auflage, einen aktuellen Finanzplan einschließlich belastbarer Zusagen vorzulegen, wie die absehbare Unterdeckung der Ausgaben der nächsten Jahre finanziert werden soll, nicht erfüllt, sondern im Wesentlichen allein mit dem Hinweis beantwortet, dass die Geschäftsanteile der Klägerin von einem englischen Investmentfonds erworben worden seien, der den Geschäftsbetrieb der Klägerin fortzuführen beabsichtige. Entgegen der Klagebegründung hatte die Klägerin damit keineswegs belegt, dass sie eine langfristige Deckung erreichen könne. Vielmehr war sie ersichtlich nicht bereit oder in der Lage, die berechtigten Zweifel des Beklagten an der fortbestehenden Tragfähigkeit des die Unternehmensgrundlage der Klägerin und damit auch die „Geschäftsgrundlage“ der staatlichen Anerkennung bildenden Finanzierungskonzepts zu zerstreuen. Auf die ihr insoweit mit Bescheid vom 7. September 2010 gesetzte, nach ihrer Auffassung zu kurz bemessene Frist kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil der Nachweis eines tragfähigen finanziellen Konzepts bereits als essentielle Voraussetzung für die Anerkennung unter Nr. 10 des Bescheides vom 3. Oktober 2009 gefordert worden und Anfang März sowie Ende Juli 2010 deutlich gemacht worden war, dass allein die im Anerkennungsbescheid geforderte Sicherheitsbürgschaft nicht ausreiche. Diese Sicherheitsbürgschaft sollte der Auflage im Anerkennungsbescheid entsprechend den ordnungsgemäßen Abschluss des Studiums der an der Hochschule der Klägerin Studierenden für den Fall sicherstellen, dass „das Finanzierungskonzept scheitert“. Es wäre daher verfehlt, einen Anspruch auf Fortbestand der staatlichen Anerkennung allein daraus herzuleiten, dass die für einen solchen „Notfall“ geforderte Sicherheit erbracht worden sei. Dass der Beklagte ein durch Sicherheitsbürgschaften zu ergänzendes Finanzierungskonzept zur tragenden Voraussetzung für die staatliche Anerkennung machen und daher auch den Widerruf dieser Anerkennung entscheidend auf die Nichterfüllung dieser Voraussetzung stützen durfte, ist dadurch zu rechtfertigen, dass die Sicherung der finanziellen Grundlagen eines auf längere Zeit angelegten Hochschulbetriebs von elementarer Bedeutung ist, weil nur auf diese Weise die Belange der Studierenden geschützt werden können, die der – gerade auch mit der erlangten staatlichen Anerkennung werbenden – Klägerin vertrauend an deren Hochschule das Studium im Vertrauen darauf aufgenommen hatten und künftig aufgenommen hätten, es auch ordnungsgemäß abschließen zu können. Zu Recht hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2011 (a.a.O.), mit dem es die Beschwerde der Klägerin gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss der Kammer zurückgewiesen hat, darauf hingewiesen, dass Rechte der Klägerin aus Art. 12 bzw. 14 GG die Aufrechterhaltung eines defizitären Hochschulbetriebs nicht zuletzt im Interesse der Studierenden nicht zu rechtfertigen vermögen. Dem Einwand der Klägerin, der Widerrufsbescheid sei angesichts der Tatsache unverhältnismäßig, dass sie „den wichtigsten Auflagen nachgekommen“ sei und dass es dem Beklagten zuzumuten gewesen wäre, ihr zum Nachweis ihrer Bemühungen eine weitere Frist zu setzen und sich in der Hochschule der Klägerin ein eigenes „Bild von der Situation vor Ort“ zu machen, ist entgegen zu halten, dass - wie dargelegt - schon der Ausgangspunkt, die wichtigsten Auflagen erfüllt zu haben, nicht zutrifft. Entgegen der Ansicht der Klägerin leidet der angefochtene Bescheid weder an einem Begründungsmangel noch ist er ermessensfehlerhaft ergangen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte unter Verkennung des ihm nach dem Gesetz zustehenden Entscheidungsspielraums und ohne Entscheidungsalternativen überhaupt in Betracht gezogen zu haben, d. h. fälschlich von einer gebundenen Entscheidung ausgehend, bzw. einem vermeintlich strikten Gesetzesbefehl folgend den Widerruf verfügte. Das Gegenteil ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte, obwohl schon bei Beginn des Hochschulbetriebes wesentliche Auflagen nicht erfüllt waren und er damit von dem Widerrufsvorbehalt hätte Gebrauch machen können, zunächst in dem der Anhörung der Klägerin dienenden ausführlichen Gespräch vom 3. September 2010 und dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 7. September 2010 die maßgeblichen Defizite und Mängel aufzeigte, die aus seiner Sicht den Fortbestand der staatlichen Anerkennung gefährdeten, und damit zu erkennen gab, dass es von der Bereitschaft der Klägerin, Abhilfe zu schaffen, abhängen werde, ob und wie gegen sie vorgegangen werde. Schon daraus ist deutlich zu erkennen, dass der Beklagte durchaus Alternativen zu dem letztlich als nicht mehr vermeidbar angesehenen Widerruf der staatlichen Anerkennung in Betracht gezogen hatte, jedenfalls auch die Möglichkeit, die Anerkennung nicht zu widerrufen. In diesen Entscheidungsfindungsprozess war die Klägerin einbezogen worden. Es würde die Anforderungen an die Begründung des Widerrufsbescheides überspannen, die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu enthalten hat, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben und bei einer Ermessensentscheidung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3), wenn der Beklagte in dem Widerrufsbescheid, in dem er ohnehin den seiner Entscheidung vorausgegangenen Ablauf noch einmal nachzeichnete, den Willensbildungsprozess noch detaillierter hätte darstellen müssen, der letztlich zu der Widerrufsentscheidung führte. Dadurch, dass der Beklagte in der Begründung des Widerrufsbescheides im Einzelnen darlegte, auf welchen Sachverhalt er seine Entscheidung stützte, welche der Klägerin gegenüber erteilten Auflagen geboten erschienen, den in Betracht gezogenen Widerruf der staatlichen Anerkennung zu vermeiden und aus welchen Gründen er die Bemühungen der Klägerin, diese Auflagen zu erfüllen, als nicht ausreichend habe ansehen müssen, wurde hinreichend deutlich, dass er sich des ihm eingeräumten Widerrufsermessens bewusst war und welche Gründe ihn bewogen, das Ermessen dahin auszuüben, die staatliche Anerkennung zu widerrufen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Bescheides vom 7. September 2010 („kann entsprechend dem im Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalt der Anerkennungsbescheid nach einer gesetzten Frist widerrufen werden“). Dem Beklagten war erkennbar die Entscheidungsalternative bewusst, diesen Widerrufsvorbehalt ggf. bei Erfüllung nur eines (wesentlichen) Teils der Auflagen nicht, bei Nichterfüllung der wesentlichen Auflagen aber doch auszuüben. Dementsprechend begründete er in einem Vermerk vom 6. Oktober 2010 detailliert, welche der Auflagen er aus welchen Gründen als nicht erfüllt ansah, und entschloss sich nach einer Gesamtbewertung („insgesamt ist festzuhalten,…“), die Anerkennung zu widerrufen. Entsprechend begründete er den Widerrufsbescheid selbst. Allein dass er das Ergebnis seines Entscheidungsprozesses dahin zusammenfasste, dass die staatliche Anerkennung „zu widerrufen“ war, lässt nicht den Schluss auf fehlende Ermessensausübung zu. Auch soweit die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung lasse eine eigenständige Ermessensausübung bei als gegeben angesehenen tatbestandlichen Widerrufsvoraussetzungen nicht erkennen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dabei geht die Klägerin offenbar von einer notwendigerweise zweistufig zu treffenden Entscheidung aus, was jedoch nicht zwingend ist. Es bedurfte keiner ausdrücklichen Darstellung in den Gründen des Widerrufsbescheides, dass die Gründe für die Ausübung des im Anerkennungsbescheid vorbehaltenen Widerrufs zwar vorliegen, dass aber gleichwohl erwogen werde, von dem Vorbehalt Gebrauch zu machen oder nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Begründung des Bescheides insoweit nicht ausdrücklich trennt, sondern mit der Darlegung der Widerrufsvoraussetzungen zugleich zum Ausdruck bringt, dass den für einen Widerruf sprechenden Gründen Vorrang eingeräumt werde. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Klägerin, nachdem sie angehört worden war, keinerlei Gründe vorgetragen hatte, die trotz Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen, also trotz Fehlens der Voraussetzungen für einen Fortbestand der staatlichen Anerkennung, für eine Aufrechterhaltung der Anerkennung hätten sprechen können bzw. hätten ernsthaft in Erwägung gezogen werden müssen. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, ihr hätte eine weitere, etwa dreimonatige Frist eingeräumt werden müssen, fehlt es an einem substantiierten Vortrag, auf welche Weise sie in dieser Zeit die aufgezeigten Defizite zuverlässig hätte beseitigen können. Soweit die Klägerin dahin verstanden werden will, dass dem öffentlichen Interesse, dem der Beklagte mit dem Widerruf Vorrang einräumte, ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der staatlichen Anerkennung gegenüber zu stellen und zwischen beiden Interessen abzuwägen gewesen wäre, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die staatliche Anerkennung auf fünf Jahre und damit auf einen noch bis in das Jahr 2014 reichenden Zeitraum befristet wurde; denn dabei bliebe unberücksichtigt, dass dem Anerkennungsbescheid auch ein Widerrufsvorbehalt beigefügt worden war. Der Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 1 - 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. Januar 1992 - 7 C 38/90 -, NVwZ 1992, 565-566 m.w.N.). Während dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 VwVfG getroffenen Regelungen darin begründet ist, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits durch den vom Gesetzgeber in § 49 Abs. 6 VwVfG normierten Entschädigungsanspruch Rechnung getragen wurde (BVerwG a.a.O.), stehen in den Fällen des § 49 Abs. 2 b Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO dem prinzipiell vorrangigen öffentlichen Interesse in aller Regel Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb nicht entgegen, weil der Betroffene mit der Möglichkeit des Widerrufs rechnen muss bzw. die Tatsachen, die den Widerruf auslösen, in seiner Sphäre liegen (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2011 - OVG 5 S 16.11 -). In diesen Fällen gilt vielmehr, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des der Behörde obliegenden Widerrufsermessens nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen sind. Solche Gründe, die dem für die Erteilung der staatlichen Anerkennung geltenden Fachrecht zu entnehmen sind (§ 123 Abs. 1 BerlHG a.F. i.V.m. §§ 70 Abs. 1, 7 HRG) und die im Falle der Klägerin eine andere Entscheidung als den Widerruf der staatlichen Anerkennung als möglich hätten erscheinen lassen können, sind jedoch nicht dargelegt und im Hinblick auf die trotz mehrfacher Abmahnung durch den Beklagten nicht behobenen gravierenden Mängel in der Organisation des Hochschulbetriebs sowie die ungesicherte finanzielle Situation der Hochschule auch sonst nicht erkennbar (OVG Berlin a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung für eine von ihr früher betriebene Fachhochschule. Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (E… GmbH) mit dem Unternehmensgegenstand „Die Errichtung und der Betrieb einer staatlich anerkannten Hochschule“ mit Sitz in Berlin im Handelsregister eingetragen. Im Oktober 2008 beantragte die seinerzeit in Potsdam, Berliner Str. 135, ansässige und unter dem Namen E… GmbH firmierende Klägerin, deren alleinige Gesellschafterin die ebenfalls dort ansässige E…Aktiengesellschaft war, für die „E… die staatliche Anerkennung für eine ab dem Sommersemester 2009 geplante Hochschule mit drei jeweils auf sechs Semester konzipierten Studiengängen im Design-Bereich (Set-Design, Lighting-Design und Interaction-Design) für 16 Studierende pro Semester in jedem Studiengang. Für das Wintersemester 2009 plante sie einen weiteren Studiengang im Bereich des internationalen Tourismus und Event Management. Diese Studiengänge sollten um zwei auf jeweils vier Semester angelegte, zum Wintersemester 2011 und Wintersemester 2012 beginnende Masterstudiengänge (Stage-Design und Projektmanagement) ergänzt werden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Name der geplanten Hochschule mit „E… angegeben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Juli 2009 änderte die Klägerin ihre Firma in „E… und verlegte ihren Sitz nach Berlin. Die Klägerin beabsichtigte, den Hochschulbetrieb der in Insolvenz geratenen „A… gGmbH“, die Trägerin der staatlich anerkannten privaten Hochschule „A…“ war, fortzuführen. In der Zeit von Dezember 2008 bis Juli 2009 legte die Klägerin wiederholt modifizierte Entwürfe für Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulbeschreibungen der zunächst geplanten drei Bachelor-Studiengänge vor, ferner den Entwurf eines Studienvertrages, einer Gebühren-, einer Immatrikulations- und einer Grundordnung, ein Raumentwicklungskonzept, eine Geschäfts- und Personalplanung, eine Lehrbedarfsberechnung sowie die Stellungnahme einer Steuerberatungsgesellschaft zur finanziellen Tragfähigkeit. Darin wurde der Klägerin (noch unter dem Namen E… GmbH) bestätigt, dass sie eine plausible Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt habe, aufgrund der eine ausreichende Liquiditätsreserve geschaffen werden könne, um für einen überschaubaren Zeitraum Umsatzschwankungen und Kostensteigerungen abzufangen. Der Investitionsbedarf sei ausreichend eingeschätzt worden und mit der seit 20 Jahren am Bildungsmarkt etablierten E… Holding GmbH als Dachgesellschaft stehe ein gutes Finanzierungsinstrument für Anlaufinvestitionen zur Verfügung. Nachdem der Beginn des Hochschulbetriebes auf April 2010 verschoben worden war, erteilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Klägerin mit Bescheid vom 3. Oktober 2009 eine auf fünf Jahre befristete Anerkennung als nicht staatliche Fachhochschule, die mit verschiedenen Befugnissen (Abnahme von Hochschulprüfungen, Verleihung von Hochschulgraden und Titeln) und Auflagen verbunden war. Diese betrafen insbesondere die Verpflichtung zur Akkreditierung der einzurichtenden Studiengänge sowie die personelle (Lehrbetrieb und Verwaltung), sächliche und räumliche Ausstattung. Unter anderen war sicherzustellen, dass für jeden der Studiengänge von Beginn des Studienbetriebs an ein hauptamtlicher Professor zur Verfügung steht. Auch wurde die Klägerin verpflichtet, jährlich Bankbürgschaften (jeweils 125.000 € zum 1. April 2010 bis 1. April 2013) nachzuweisen, damit für die Studierenden auch bei Scheitern des Finanzierungskonzepts der Studienabschluss gewährleistet werde. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen oder die Nebenbestimmungen, Auflagen oder Inhaltsbestimmungen nicht eingehalten bzw. nicht fristgerecht erfüllt werden sollten, behielt sich die Senatsverwaltung den Widerruf der Anerkennung vor. Nachdem im Frühjahr 2010 Pressemeldungen darüber bekannt geworden waren, dass gegen Verantwortliche der Unternehmensgruppe, zu der auch die Klägerin gehörte, wegen des Verdachts des Subventions- und Sozialleistungsbetruges in Millionenhöhe ermittelt werde und dass das Brandenburger Bildungsministerium mehrere in Potsdam betriebene Berufsfachschulen der Unternehmensgruppe wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten geschlossen habe, forderte die Senatsverwaltung Anfang März 2010 die Klägerin zur Vorlage eines neuen Wirtschaftsplans und Ende Juli 2010 dazu auf, bis zum 30. August 2010 ihre wirtschaftliche Situation unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der E… AG darzustellen sowie eine Aufstellung des Lehr- und Verwaltungspersonals, der Personalabgänge seit dem 1. April 2010 und die aktuellen Studierendenzahlen vorzulegen. Mit E-Mail vom 31. August 2010 teilte der Geschäftsführer der Klägerin (Dr. H…) mit, dass der Studienbetrieb nur mit zwei der geplanten Studiengänge und jeweils nur vier Studierenden aufgenommen worden sei, dass überwiegend freiberufliche Mitarbeiter zur Verfügung stünden und dass (erst) zum nächsten Semester für jeden Studiengang eine halbe Professorenstelle besetzt werde. Demnächst werde ein englischer Investmentfonds bei der E… „einsteigen“, was zur Stabilisierung der Unternehmensgruppe beitragen werde. Nach verschiedenen Hinweisen aus Kreisen der Studierenden der Klägerin auf Unregelmäßigkeiten im Hochschulbetrieb (hohe Personalfluktuation, unzureichender Unterrichtsablauf, unklare Studienpläne) fand am 3. September 2010 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin statt, indem seitens der Senatsverwaltung darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin das erforderliche hauptberufliche Personal nicht nachgewiesen habe, dass erhebliche Problem beim Studienbetrieb festzustellen seien, dass nur eine ungenügende sächliche Ausstattung insbesondere im Hinblick auf die Bibliothek und die Datenbankzugänge bestehe, dass die Hochschulverwaltung personell unzureichend ausgestattet und der akademische Senat der Klägerin mangels Personal nicht arbeitsfähig sei, ferner dass wegen der geringen Zahl Studierender die Validität und Perspektive des Finanzierungskonzepts der Klägerin in Frage stehe. Dieser Befund wurde der Klägerin mit Bescheid vom 7. September 2010 mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass angesichts der Vielzahl der als nicht erfüllt anzusehenden Auflagen der Anerkennungsbescheid „entsprechend dem im Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalt“ nach einer gesetzten Frist widerrufen werden „kann“. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 1. Oktober 2010 im Einzelnen genannte Auflagen zu erfüllen, die insbesondere die personelle Ausstattung, die Vorlage bestätigungsfähiger Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Vorlage eines aktuellen Finanzplanes einschließlich belastbarer Zusagen zur Finanzierung der absehbaren Unterdeckung in den nächsten Jahren betrafen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Auflagen wurde angekündigt, die staatliche Anerkennung zu widerrufen. Mit einem undatierten, als Anhang einer E-Mail vom 2. Oktober 2010 übersandten Schreiben beantwortete der Geschäftsführer der Klägerin die Aufforderung vom 7. September 2010 dahin, dass im Mai 2010 zwei Professorenstellen ausgeschrieben und die von der Klägerin ausgewählten Bewerber im September 2010 der Senatsverwaltung zur Vorprüfung vorgestellt worden seien. Zwei der Bewerber sollten nunmehr der Geschäftsleitung zum Vertragsabschluss vorgelegt werden. Zur Verbesserung der Unterrichtsqualität habe die Klägerin einen Teil der bisher tätigen Dozenten ausgetauscht. Angesichts der Größe der Hochschule und der Tatsache, dass die Verwaltungsarbeiten von einer Universitätssekretärin wahrgenommen würden, bestehe keine Notwendigkeit, einen Kanzler einzustellen. Sämtliche Studien- und Prüfungsordnungen seien der Beklagten vorgelegt und mit ihr besprochen worden, so dass die Klägerin davon ausgehe, dass sie auch bestätigt seien. Mit der Humboldt Universität zu Berlin bestehe eine Kooperation zur Nutzung der dortigen Bibliothek und der elektronischen Recherchedatenbanken. Die Finanzierung sei dadurch gesichert, dass die Geschäftsanteile der E… AG von einem englischen Investmentfond erworben worden seien, der auch den Geschäftsbetrieb der Klägerin in Berlin fortzuführen beabsichtige. Die E… AG habe zwar an anderen Standorten den Lehrbetrieb eingeschränkt bzw. ausgesetzt, dies sei jedoch für den von der Klägerin betriebenen Standort nicht beabsichtigt. Lediglich der Firmenname solle ausgetauscht werden, da er durch die negativen Medienberichte „verbrannt“ sei. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 widerrief die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Hinweis auf den im Anerkennungsbescheid vom 3. Oktober 2009 enthaltenen Widerrufsvorbehalt die der Klägerin erteilte staatliche Anerkennung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Der Widerruf wurde darauf gestützt, dass die in dem Anerkennungsbescheid enthaltenen Auflagen, bis auf die Auflage, die Bibliotheksnutzung sicherzustellen, trotz der mit Bescheid vom 7. September 2010 unter Fristsetzung und unter Androhung des Widerrufs ergangenen Aufforderung nicht als erfüllt anzusehen seien. In dem Bescheid heißt es: „Aus diesem Grund ist gemäß Nummer 12 des Anerkennungsbescheids vom 3.10.09 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz die staatliche Anerkennung zu widerrufen.“ Versuche des Beklagten, den Widerrufsbescheid der Klägerin mit Postzustellungsurkunde oder Boten zuzustellen, scheiterten, so dass eine öffentliche Zustellung veranlasst wurde. Die Klägerin ließ Anfang Dezember 2010 mitteilen, dass die vom Beklagten geforderten Maßnahmen zur Abwicklung des Studienbetriebs durchgeführt worden seien und dass der Studienbetrieb „aus den bekannten Gründen“ derzeit nicht fortgeführt werden könne. Mit am 20.Dezember 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Mitte April 2011 und Anfang Mai 2011 hat die Klägerin Eilantrag und Klage im Wesentlichen dahin begründet, dass der Widerruf ermessensfehlerhaft erfolgt und unzureichend begründet worden sei. Die Klägerin habe zwei Professorenstellen besetzt und damit sowie mit ihrem Geschäftsführer fest angestellte Lehrbeauftragte in ausreichender Zahl nachgewiesen. Der Einstellung eines Kanzlers bedürfe es nicht, die Studien- und Prüfungsordnungen seien mit dem Beklagten abgestimmt worden und bedürften daher nicht mehr dessen Genehmigung bzw. hätten vom Beklagten bereits seit September 2009 bestätigt werden können. Die Klägerin habe aufgezeigt, wie ihre Finanzierung gesichert werden könne. Innerhalb der ihr gesetzten Frist sei die Vorlage belastbarer langfristig tragfähiger Finanzierungskonzepte nicht möglich gewesen. Bereits im Wintersemester 2010 sei die Finanzsituation der Klägerin mit 16 Studierenden tragfähig gewesen, da sich nach einer Einnahmen-/Ausgabenaufstellung der Schulsekretärin ein monatlicher Überschuss von 120,00 Euro ergeben hätte. Mit Beschluss vom 4. Mai 2011 (VG 3 L 1160.10) hat die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 (OVG 5 S 16.11) zurückgewiesen. Auf die Gründe dieser Beschlüsse wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Oktober 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf seine Antragserwiderung in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen: Die Formulierung des Widerrufsbescheides lasse erkennen, dass sich der Beklagte seines Ermessens bewusst gewesen sei. Das Interesse der Klägerin an dem Bestand des Anerkennungsbescheides und ihr Vertrauensschutzinteresse seien bei einem Widerrufsvorbehalt im Allgemeinen geringer zu bewerten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Auf dieses Abwägungsergebnis sei die Klägerin bereits mit dem Bescheid vom 7. September hingewiesen worden. Der Beklagte habe der Berufung der beiden von der Klägerin vorgesehen Hochschullehrer nicht zustimmen können, weil sie die dazu im Anerkennungsbescheid geforderten auswärtigen Expertengutachten nicht vorgelegt habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr für den Hochschulbetrieb ausreichendes Personal zur Verfügung stehe; insoweit fehle eine Unterrichtsstundenbedarfsberechnung sowie eine Darstellung des vorhandenen haupt- und nebenberuflichen Personals und der daraus resultierenden Lehrkapazität. Mit nur einer Sekretärin sei die Hochschulverwaltung der Klägerin personell völlig unzureichend ausgestattet. Studien- und Prüfungsordnungen habe es zwar gegeben, diese hätten jedoch nicht das im Anerkennungsbescheid beschriebene förmliche Verfahren durchlaufen. Bereits im März 2010 sei die Klägerin um einen neuen Wirtschaftsplan, mit Schreiben vom 30. Juli 2010 um eine Darstellung ihrer finanziellen Situation und mit Schreiben vom 7. September 2010 um einen aktuellen Finanzplan gebeten worden; ohne dass die Klägerin dem nachgekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens VG 3 L 1160.10 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.