Urteil
3 K 316.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0313.3K316.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Auseinandersetzung über die Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer Schülerfahrt ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.17)
2. Das Fehlen einer Unterschrift der Schule führt nicht zur Unwirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Klassenfahrt.(Rn.21)
3. Es entspricht der Verpflichtung zur Schadensminderungspflicht, dass der Betroffene zunächst gehalten ist, sich gegen eine für rechtswidrig gehaltene hoheitliche Maßnahme zu wehren und nicht sogleich Schadensersatz zu fordern.(Rn.28)
4. Das Reisevertragsrecht findet auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine Schülerfahrt keine Anwendung.(Rn.30)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auseinandersetzung über die Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer Schülerfahrt ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.17) 2. Das Fehlen einer Unterschrift der Schule führt nicht zur Unwirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Klassenfahrt.(Rn.21) 3. Es entspricht der Verpflichtung zur Schadensminderungspflicht, dass der Betroffene zunächst gehalten ist, sich gegen eine für rechtswidrig gehaltene hoheitliche Maßnahme zu wehren und nicht sogleich Schadensersatz zu fordern.(Rn.28) 4. Das Reisevertragsrecht findet auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine Schülerfahrt keine Anwendung.(Rn.30) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für das Verfahren ist - nach dem gem. § 17a Abs. 1 GVG bindenden und im Übrigen der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. grundlegend Urteil vom 28. Januar 2000, VG 3 A 559.99, NJW 2000, 2040, m.w.N.) entsprechenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die mit einer Schülerfahrt verbundenen Zahlungspflichten am öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses teilnehmen (ebenso VG München, Urteil vom 24. September 2007, M 3 K 07.447; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 02. April 2007, 4 K 3929/04; VG Braunschweig, Urteil vom 22. Juni 2004, 6 A 149/04, VG Saarlouis, Urteil vom 13. Januar 2003, 1 K 78/02; VG Hannover, Urteil vom 27. Februar 2002, 6 A 1660/0; jew. zit. n. juris). Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zwar als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung des mit der Klage (nach ihrer teilweisen Rücknahme noch) geltend gemachten Betrages in Höhe von 425,00 Euro. Rechtsgrundlage für die Veranstaltung von Schülerfahrten und damit auch für Ansprüche auf Erstattung angefallener Reisekosten ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. grundlegend Urteil vom 28. Januar 2000, a.a.O.) ein zwischen den Beteiligten geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG. Es ist insoweit unschädlich, dass zum einen nur einer der Kläger (vgl. § 1357 Abs. 1 BGB; ebenso VG Braunschweig, a.a.O.; VG Saarlouis, a.a.O.; VG Hannover, a.a.O.) und zum anderen nicht auch ein Vertreter des Beklagten die betreffende Einverständniserklärung unterschrieben hat. Denn entgegen einer im Schrifttum und bisweilen in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. die Nachweise in: BVerwG, Urteil vom 24. August 1994, 11 C 14/93, NJW 1995, 1104, 1105), nach der § 57 i.V.m. § 62 VwVfG nach dem Grundsatz des § 126 Abs. 2 S. 1 BGB stets die Erklärungen beider Parteien auf ein und derselben Urkunde erfordert, hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass Formvorschriften nicht Selbstzweck sind und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehaltes ausgelegt und angewendet werden müssen. Der von § 57 VwVfG bezweckten Warn- und Beweisfunktion werde bei einseitiger Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung jedoch auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern gesondert ausgesprochen werde (BVerwG, a.a.O.). Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 1106) auch in diesen Fällen eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde. Insoweit wird man es allerdings ausreichen lassen müssen, dass durch den Schulbesuch ein besonderes Anstaltsbenutzungsverhältnis begründet wird, in dessen Rahmen nach allgemeiner Lebenserfahrung von der Schule vorbereitende Veranstaltungen, wie z.B. Informationsabende, durchgeführt und diesbezügliche - auch schriftliche - Informationen herausgegeben werden, die sich auf die Planung der Reise in ihren Einzelheiten beziehen (vgl. Nr. 4 Abs. 7 der Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule - AV Veranstaltungen - vom 25. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. September 2009). Hiermit und mit der Übergabe vorbereiteter Teilnahmeerklärungen an die Eltern gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass auch sie die Durchführung der Fahrt als beschlossen und als für alle Teilnehmer verbindlich ansieht (vgl. i.Ü. wiederum Urteil der Kammer vom 28. Januar 2000, a.a.O., m.w.N.) Ebenso unschädlich ist, dass gem. § 2 Abs. 2 S. 1 VwVfG Bln die Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag im Bildungsbereich prinzipiell nicht anwendbar sind. Denn bei Schul- bzw. Studienfahrten handelt es sich um besondere Schulveranstaltungen, für die anders als beim regulären Unterricht (§ 46 Abs. 2 S. 1 SchulG) den Schüler keine Teilnahmeverpflichtung trifft. Der Schüler (bei minderjährigen Schülern dessen Erziehungsberechtigte) kann bei solchen alternativen Schulangeboten (§ 46 Abs. 4 S. 2 SchulG) selbst entscheiden, ob er teilnehmen oder den regulären Unterricht (ggf. in einer anderen Klasse oder Gruppe) besuchen will. Hat er sich aber für die Teilnahme an einer alternativen Schulveranstaltung entschieden, so muss er an ihr für deren Dauer teilnehmen (§ 46 Abs. 2 S. 4 SchulG). Hieraus folgt, dass auch der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Durchführung einer solchen Unterrichtsveranstaltung möglich sein muss. Der Ausschluss verbindlicher Abreden zwischen Schüler bzw. Eltern auf der einen und dem Schulträger auf der anderen Seite würde der gesetzgeberischen Wertung des § 46 Abs. 2 S. 4 SchulG - der Verbindlichkeit der Teilnahme an freiwilligen Schulveranstaltungen im Falle einer Teilnahmeerklärung - zuwiderlaufen und die Rechtssicherheit in diesem Bereich erheblich beeinträchtigen (vgl. wiederum Urteil der Kammer vom 28. Januar 2000, a.a.O.; a.A. unter Hinweis auf die in Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage nur VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2003, 1 K 3065/02, zit. n. juris). Die Kläger haben jedoch zum einen keinen - von ihnen zuletzt zur Begründung ihres Klagebegehrens herangezogenen - Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen ihm aus diesem Vertrag obliegende Verpflichtungen (vgl. §§ 241 Abs. 1 und Abs. 2, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 62 VwVfG) Zwar haben die Kläger insoweit behauptet, dass der Schulleiter der K…-Grundschule ihren Sohn bereits vor dem Gespräch am Abend des 22. Juni 2010, jedenfalls aber am Ende dieses Gespräches von der unmittelbar bevorstehenden Schülerfahrt ausgeschlossen und damit die aus dem Vertrag geschuldete Leistung verweigert habe, ohne dass dafür ein zureichender Grund vorgelegen habe. Diese behaupteten Umstände haben die Kläger jedoch nicht in ausreichendem Maße substantiiert dargelegt. Die Behauptung, der Schulleiter habe ihren Sohn bereits vor dem Gespräch am Abend des 22. Juni 2010 von der Fahrt ausgeschlossen, erscheint vielmehr bereits deshalb unplausibel und damit unsubstantiiert, weil es in diesem Fall eines - jedoch unstreitig erfolgten - ausführlichen Gespräches des Schulleiters mit den Klägern nicht bedurft hätte, sondern insoweit eine kurze Information der Kläger über den Ausschluss ihres Sohnes nebst entsprechender Begründung ausreichend gewesen wäre. Aber auch die Behauptung, der Schulleiter habe ihren Sohn spätestens am Ende des abendlichen Gespräches durch sein „beredtes Schweigen“ von der Schülerfahrt ausgeschlossen, erscheint - unabhängig davon, ob dem Schweigen des Schulleiters in der besagten Situation nach dem objektiven Empfängerhorizont überhaupt ein bestimmter Erklärungswert beizumessen war - bereits nicht plausibel und damit wiederum unsubstantiiert; denn diese Behauptung steht in Widerspruch zu dem - trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises an den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach wie vor unbestrittenen - Umstand, dass die Kläger ihren Sohn nach dem besagten Gespräch mit dem Schulleiter, aber noch vor Beginn der Schülerfahrt in einem Telefonat mit dem Ehemann der Klassenlehrerin ihres Sohnes krank meldeten und zu diesem Zeitpunkt angaben, dass noch unklar sei, ob er an der Englandfahrt werde teilnehmen können. Denn einer solchen Erklärung hätte es nicht bedurft, wenn, was die Kläger aber behaupten, sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich davon ausgegangen wären, dass ihr Sohn bereits unwiderruflich durch den Schulleiter von der Klassenfahrt ausgeschlossen worden war. Diese der Plausibilität ihrer Behauptung offen entgegenstehenden Widersprüche haben die Kläger nicht erklärt. Es bedurfte daher mangels substantiierter Darlegung der ihrer Behauptung zugrundeliegenden Umstände keiner weitergehenden Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht, etwa durch Vernehmung des Schulleiters als Zeugen. Im Übrigen stünde - selbst wenn der Schulleiter den Sohn der Kläger tatsächlich von der Fahrt ausgeschlossen haben sollte und dieser Ausschluss, für den als Rechtsgrundlage § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 des Schulgesetzes in Betracht kommt, rechtswidrig gewesen sein sollte - einem Schadensersatzanspruch der Kläger ohnehin entgegen, dass ein etwaiger Schaden durch sie verschuldet wäre (vgl. § 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 62 VwVfG). Denn sie haben es pflichtwidrig unterlassen, sich gegen den aus ihrer Sicht rechtswidrigen Ausschluss ihres Sohnes von der Schülerfahrt mit den ihnen insoweit zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, ggf. auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zur Wehr zu setzen. Der Betroffene eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs darf gerade nicht „dulden und liquidieren“, sondern muss nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensminderungspflicht zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um einen solchen Eingriff abzuwenden, bevor er den Ausgleich eines durch den Eingriff entstandenen Schadens beanspruchen darf. Auf eine etwaige Rechtsunkenntnis können sich die unmittelbar nach Beginn der Fahrt anwaltlich vertretenen Kläger insoweit nicht berufen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des mit der Klage geltend gemachten Reisekostenbetrages nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches. Der nach dem oben Gesagten zwischen den Beteiligten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag ist nicht durch einen Rücktritt nach § 651 i BGB i.V.m. § 62 VwVfG oder eine Kündigung nach § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG erloschen und bildet daher nach wie vor den Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der durch die Kläger vorab entrichteten Reisekosten auf Seiten des Beklagten. Zum einen finden die Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts gem. § 62 VwVfG auf das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis zwischen Klägern und Beklagtem nur insoweit Anwendung, als die Besonderheiten des konkreten Rechtsverhältnisses nicht entgegenstehen. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet aber eine entsprechende Anwendung des Reisevertragsrechts der §§ 651 a ff. BGB, insbesondere des § 651 i BGB, wonach der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann, mit der Folge, dass er gemäß § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB lediglich eine angemessene Entschädigung schuldet, von vorneherein aus. Diese Vorschriften sind auf ein zweiseitiges Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zugeschnitten und geben für die Durchführung einer Schülerfahrt, an der außer den Beteiligten auch noch die Mitschüler bzw. deren Eltern beteiligt sind, nichts her (vgl. Urteil der Kammer 28. Januar 2000, a.a.O.). Zum anderen fehlt es an einem zulässigen Kündigungsgrund; abgesehen davon, dass die Kläger, nachdem sie zunächst angegeben hatten, dass ihnen unter den vom Schulleiter vorgegebenen Bedingungen eine Teilnahme ihres Sohnes an der Fahrt nicht zuzumuten gewesen sei, womit sie zumindest konkludent eine Kündigungserklärung abgegeben haben dürften, nunmehr behaupten, dass ihr Sohn gegen ihren Willen und ohne ihr Zutun von der Klassenfahrt ausgeschlossen worden sei, und es damit an einer wirksamen Kündigungserklärung fehlen dürfte. Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG wäre dafür erforderlich, dass sich die für den Vertragsschluss maßgeblichen Umstände im Zeitpunkt der Kündigung so wesentlich geändert haben, dass den Klägern ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten war. Bei der Beurteilung dieser Frage ist in Fällen wie dem vorliegenden ein strenger Maßstab anzulegen. Denn die anderen an der Schülerfahrt teilnehmenden Schüler bzw. deren Eltern müssen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihnen keine weiteren Kosten zur Last fallen als diejenigen, die in der von ihnen unterzeichneten Einwilligungserklärung genannt sind. Die Verlässlichkeit der diesen Kosten zugrundeliegenden Kalkulation wäre jedoch in Frage gestellt, wenn an die Möglichkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch einzelne Teilnehmer der Fahrt nur geringe Anforderungen gestellt würden und damit im Zeitpunkt der Anmeldung für die verbleibenden Teilnehmer das nicht abzuschätzende Risiko der Übernahme der insoweit dennoch anteilig anfallenden Kosten bestünde (VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG Saarlouis, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 11. Oktober 1985, 5 A 2912/84; zit. n. juris). Dies berücksichtigend wären die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG selbst dann nicht erfüllt, wenn man den (anfänglichen, nunmehr allerdings in Abrede gestellten) Vortrag der Kläger, dass ihnen der Schulleiter in dem abendlichen Gespräch angekündigt habe, dass ihr Sohn bei dem geringsten Anlass (nach den Angaben der Kläger: „wenn auch nur ein Wasserhahn tropft“) von der Schülerfahrt ausgeschlossen und nach Hause geschickt würde, als zutreffend unterstellte. Denn die offenbar überspitzte Formulierung des Schulleiters war erkennbar lediglich darauf gerichtet, den Klägern nochmals die - mit ihrer Einverständniserklärung bereits zum Vertragsinhalt gewordene - Regelung vor Augen zu halten, nach der ihr Sohn im Falle grober disziplinarischer Verstöße auf ihre Kosten nach Hause geschickt werden konnte, und sie zu motivieren, erzieherisch auf ihren Sohn einzuwirken und damit - nach dem vorangegangenen Verhalten des Sohnes jedenfalls nicht fernliegende - Regelverstöße während der Fahrt zu unterbinden. Der Schulleiter versuchte somit lediglich, gem. § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes weiteren Konflikten und Störungen, die nach den Vorfällen, an denen der Sohn der Kläger unstreitig beteiligt war, durchaus in Betracht zu ziehen waren und die angesichts der besonderen Ausgestaltung der Schülerfahrt mit Unterbringung der Schüler in Gastfamilien besonders gravierend gewesen wären, unter Einbeziehung der Kläger vorzubeugen. Angesichts des mit einer vorzeitigen Rückreise des Sohnes der Kläger verbundenen, auch finanziellen Aufwandes und des mit einem ungerechtfertigten Abbruch für den Beklagten verbundenen (Prozess-)Risikos war hingegen nicht davon auszugehen, dass der Sohn der Kläger tatsächlich auch bei einem nichtigen Anlass von der Reise ausgeschlossen werden würde. Unter diesen für die Kläger erkennbaren Umständen waren sie nicht gehindert, ihren Sohn - ggf. nach entsprechenden Ermahnungen und einer Erinnerung an die Folgen eines evtl. Fehlverhaltens - an der Fahrt teilnehmen zu lassen, da sie sich für den Fall einer vorzeitigen Rückreise ihres Sohnes gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Regressforderungen des Beklagten hätten zur Wehr setzen können. Die Kläger haben sich aber - nach dem Vorgesagten erkennbar aus freien Stücken - bereits anfänglich dafür entschieden, ihren Sohn nicht an der Fahrt teilnehmen zu lassen. Diese Entscheidung rechtfertigt jedoch angesichts der Beteiligung der übrigen Schüler und ihrer Eltern nach dem oben Gesagten nicht die einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Kläger mit der Folge eines Anspruches auf Rückzahlung der vorab entrichteten Reisekosten. Der Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ des mit der Klage noch beanspruchten Teils der Reisekosten in Höhe von 425,00 Euro ist auch nicht deshalb entfallen, weil diese Kosten bei dem Beklagten tatsächlich nicht in voller Höhe angefallen wären. Es kann insoweit offen bleiben, ob der zwischen den Beteiligten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag den Beklagten überhaupt nur dazu berechtigte, von den Klägern die Erstattung der auf seiner Seite tatsächlich angefallenen Kosten der Reise zu fordern. Denn nach dem plausiblen und im Übrigen unbestrittenen Vortrag des Beklagten bestand nach dem seinerseits mit dem Reiseveranstalter „S… Ltd.“ geschlossenen Vertrag zur Durchführung der Reise nach deren Beginn keine Möglichkeit der Stornierung oder Reduzierung des dem Reiseveranstalter zustehenden Betrages in Höhe von 425,00 Euro. Fehlt es damit an einer Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch, muss auch dem mit der Klage ebenfalls verfolgten Zinsanspruch der Erfolg versagt bleiben. Soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten einer Schülerfahrt. Der Sohn der Kläger besuchte im Schuljahr 2009/2010 die Klasse 6c der K…-Grundschule in Berlin-M…, die in der Zeit vom 23. Juni bis 1. Juli 2010 für die sechsten Klassen eine von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte einwöchige Schülerfahrt nach Hastings/England veranstaltete, bei der die Schüler in Gastfamilien untergebracht werden sollten. Fahrt und Unterbringung ließ die Schule durch einen englischen Reiseveranstalter („S… Ltd.“) durchführen. Unter dem 7. Januar 2010 unterschrieb einer der Kläger eine von der Schule vorbereitete Erklärung, in der es u.a. heißt: „Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass mein Kind (…) an der Englandfahrt der Klassen 6a/b/c der K…-Grundschule (…) teilnimmt. Ich verpflichte mich zur Zahlung der entstehenden Kosten für die Busfahrt, Unterkunft und Verpflegung sowie verschiedener Besichtigungen und anderer Aktivitäten in Höhe von 450,00 Euro (…).Ich möchte eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließen. (…) Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Kind im Falle grober disziplinarischer Verstöße gegen besprochene Regeln auf Kosten der Eltern nach Hause geschickt werden kann. Die Reisekosten würden in einem solchen Falle in voller Höhe zu zahlen sein.“ Die Kläger zahlten den Betrag in Höhe von 450,00 Euro zzgl. 30,00 Euro Taschengeld für ihren Sohn an die Schule. Die Reise sollte am 23. Juni 2010 um 02.30 Uhr beginnen. Am Vorabend bat der Schulleiter die Kläger zu einem Gespräch in die Schule und eröffnete ihnen im Hinblick auf die bevorstehende Schülerfahrt seine Erkenntnisse über verschiedene, in der letzten Zeit begangene Pflichtverstöße ihres Sohnes, von denen er erst am selben Tag erfahren habe und mit denen er den Sohn der Kläger bereits am Vormittag konfrontiert hatte. Inhalt und Verlauf des Gesprächs werden von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen einerseits auf die im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Gedächtnisprotokolle des Schulleiters vom 22. und 23. Juni 2010 und andererseits auf den Inhalt der Klageschrift vom 28. Januar 2011 und der weiteren Klagebegründung vom 7. März 2012 verwiesen. Der Sohn der Kläger nahm an der Schülerfahrt nicht teil, vielmehr wurde er im Laufe des 23. Juni 2010 von den Klägern bei der Schule krankgemeldet, nachdem der Kläger am Abend zuvor im Anschluss an das mit dem Schulleiter geführte Gespräch dem Ehemann der die Fahrt begleitenden Klassenlehrerin telefonisch mitgeteilt hatte, dass sein Sohn erkrankt und noch unklar sei, ob er an der Englandfahrt werde teilnehmen können. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2010 schilderten die Kläger der Leitung der K…-Grundschule im Einzelnen, wie es aus ihrer Sicht dazu gekommen sei, dass ihr Sohn nicht mitgefahren sei, teilten mit, dass sie nicht bereit seien, finanzielle Einbußen hinzunehmen und baten um Stellungnahme. Mit Antwortschreiben vom 8. Juli 2010 erklärte der Schulleiter, dass er den Sohn der Kläger nicht von der Fahrt ausgeschlossen habe und erläuterte dies näher; die Schule sei lediglich bereit, den Klägern das vorab gezahlte Taschengeld in Höhe von 30,00 Euro sowie einen Teil der nicht verbrauchten Reisekosten in Höhe von 25,00 Euro für Eintrittsgelder zurückzuzahlen. Mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2010 forderten die Kläger die Rückzahlung des gesamten Reisekostenbeitrages sowie des vorab verauslagten Taschengeldes. Der Umstand, dass ihr Sohn die Reise nicht angetreten habe, sei dem vorherigen Auftreten des Schulleiters geschuldet gewesen, das bei ihrem Sohn zu gesundheitlichen Problemen geführt habe. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftwechsels wird auf den Inhalt der genannten Schreiben verwiesen. Am 28. Januar 2011 haben die Kläger zunächst beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Klage auf Rückzahlung des Reisekostenbeitrages in Höhe von 450,00 Euro sowie des Taschengeldes in Höhe von 30,00 Euro gegen die Schulleitung der Schule erhoben. Das Amtsgericht hat, nachdem die Kläger klargestellt hatten, dass sich die Klage gegen den Beklagten richten solle, mit Beschluss vom 23. März 2011 den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die Kläger haben ihr Begehren zunächst damit begründet, dass der Schulleiter die Teilnahme ihres Sohnes an der Fahrt in dem Gespräch am Abend des 22. Juni 2010 davon abhängig gemacht habe, dass sie sich durch eine besondere Erklärung verpflichteten, die Kosten für eine ggf. vorzeitige Rückreise ihres Sohnes zu übernehmen, die erforderlich werde, wenn auch nur die leiseste Kritik am Verhalten ihres Sohnes bekannt würde. Unter diesen rigorosen Bedingungen sei es ihnen jedoch nicht zuzumuten gewesen, ihren Sohn an der Fahrt teilnehmen zu lassen. Zuletzt haben die Kläger ihr Begehren auf eine Pflichtverletzung des Beklagten gestützt, die darin zu sehen sei, dass der Schulleiter ihren Sohn ohne zureichenden Grund von der Klassenfahrt ausgeschlossen habe. Dieser habe ihnen gegenüber sowohl in einem Telefonat am Nachmittag des 22. Juni 2010 als auch nochmals in dem Gespräch am Abend desselben Tages erwähnt, dass ihr Sohn die „Rote Karte“ erhalten habe, was sie dahin hätten verstehen müssen, dass dieser nicht an der Schülerfahrt habe teilnehmen dürfen. Jedenfalls sei am Ende des Gespräches für sie unklar gewesen, ob ihr Sohn nun mitfahren dürfe oder nicht. Sie hätten den Schulleiter daher um eine definitive Erklärung gebeten, ob die „Rote Karte“ aufrechterhalten bleibe oder nicht. Daraufhin habe lediglich „beredtes Schweigen“ geherrscht, was sie dahingehend hätten interpretieren müssen, dass der Schulleiter weiterhin auf einem Ausschluss ihres Sohnes von der Schülerfahrt bestanden habe. Die Vorgänge, die der Schulleiter insoweit zur Begründung angeführt habe, hätten einen solchen Ausschluss jedoch nicht rechtfertigen können. Die mit der Anmeldung zur Schülerfahrt abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung sei nicht in Anspruch genommen worden. Die Kläger beantragen nach Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 55,00 Euro nunmehr nur noch, den Beklagten zu verurteilen, an sie 425,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Sohn der Kläger sei weder vor, während noch nach dem Gespräch des Schulleiters mit den Klägern von der Schülerfahrt ausgeschlossen worden. Den Klägern sei dies auch unmissverständlich klargemacht worden. Ziel des Gesprächs des Schulleiters mit den Klägern sei es vielmehr gewesen, diesen zu erläutern, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihrem Sohn und den Lehrern aufgrund der - erst unmittelbar vor dem Beginn der Fahrt bekannt gewordenen - Vorfälle erheblich gestört sei und dies wiederum wegen der besonderen Ausgestaltung der Fahrt, nämlich der Unterbringung der Schüler in Gastfamilien und der damit einhergehenden eingeschränkten Aufsichtsmöglichkeit der die Fahrt begleitenden Lehrkräfte, die Teilnahme an der Fahrt in Frage gestellt habe. Die Kläger hätten außerdem an ihre mit der Einverständniserklärung gegebene Einwilligung zur Kostenübernahme bei einer ggf. erforderlichen vorzeitigen Rückreise ihres Sohnes erinnert werden sollen. Es sei die freie Entscheidung der Kläger gewesen, ihren Sohn nicht mitfahren zu lassen, was aber die Pflicht zur Übernahme der angefallenen Kosten nicht entfallen lasse. Selbst wenn der Sohn der Kläger von der Klassenfahrt ausgeschlossen worden sein sollte, rechtfertige ein solcher Ausschluss, der als eine dem Schulleiter zustehende sofort vollziehbare Ordnungsmaßnahme angesehen werden könne, nicht den mit der Klage geltend gemachten Anspruch. Die fahrtenleitende Lehrkraft habe schließlich bei Ankunft der Gruppe in England bei der Leitung des Reiseveranstalters angefragt, ob angesichts des Nichtantritts der Reise durch den Sohn der Kläger eine Reduzierung des Reisepreises in Betracht komme; dies sei jedoch unter Hinweis auf die Buchungsbedingungen des Reiseveranstalters abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.