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Beschluss

3 K 468.11 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0329.3K468.11V.0A
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Leitsätze
1. Eine Aussetzung analog § 94 VwGO kommt auch dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung von Rechtsfragen abhängt, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden (Vergleiche: BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007, 6 C 20/06).(Rn.3) 2. Die Frage visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu dürfen oder ein Schengen-Visum zu erteilen, ist davon abhängig, ob unter den Begriff des „freien Dienstleistungsverkehrs“ im Sinne des § 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 23. November 1970 für die Übergangsphase der Assoziation (nachfolgend: Zusatzprotokoll) (juris: AssoziierungsAbkEWG/TURZProt) auch die passive Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Frage ist - neben der daran anknüpfenden Frage, ob dies dann ggf. auch für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen eines Besuchsaufenthalts gilt - Gegenstand eines Vorabentscheidungsgesuchs.(Rn.4)
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Veröffentlichung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das Vorabentscheidungsgesuch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011 - OVG 12 B 46.09 – ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aussetzung analog § 94 VwGO kommt auch dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung von Rechtsfragen abhängt, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden (Vergleiche: BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007, 6 C 20/06).(Rn.3) 2. Die Frage visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu dürfen oder ein Schengen-Visum zu erteilen, ist davon abhängig, ob unter den Begriff des „freien Dienstleistungsverkehrs“ im Sinne des § 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 23. November 1970 für die Übergangsphase der Assoziation (nachfolgend: Zusatzprotokoll) (juris: AssoziierungsAbkEWG/TURZProt) auch die passive Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Frage ist - neben der daran anknüpfenden Frage, ob dies dann ggf. auch für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen eines Besuchsaufenthalts gilt - Gegenstand eines Vorabentscheidungsgesuchs.(Rn.4) Das Verfahren wird bis zur Veröffentlichung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das Vorabentscheidungsgesuch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011 - OVG 12 B 46.09 – ausgesetzt. Das Klageverfahren, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm ein Schengen-Visum zum Besuch seiner im Bundesgebiet lebenden Verwandten zu erteilen und mit dem er zugleich den Standpunkt vertritt, er dürfe für einen Aufenthaltszeitraum von bis zu drei Monaten visumsfrei einreisen, ist wegen Vorgreiflichkeit nach Maßgabe der Tenorierung des Beschlusses auszusetzen. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine Aussetzung analog § 94 VwGO kommt auch dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung von Rechtsfragen abhängt, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 15. März 2007 - 6 C 20.06 -, zit. nach juris und OVG Sachsen, Beschluss vom 18. Dezember 2009, 3 E 94/09; OVG Bremen, Beschluss vom 1.August 2008, 1 S 89/08, jeweils zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Begehren des Klägers, visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu dürfen, ist gegenüber seinem Begehren, die Beklagte zur Erteilung des beantragten Visums zu verpflichten, vorrangig. Der Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens ist somit davon abhängig, ob unter den Begriff des „freien Dienstleistungsverkehrs“ im Sinne des § 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 23. November 1970 für die Übergangsphase der Assoziation (nachfolgend: Zusatzprotokoll) auch die passive Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Frage ist - neben der daran anknüpfenden Frage, ob dies dann ggf. auch für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen eines Besuchsaufenthalts gilt - Gegenstand des Vorabentscheidungsgesuchs des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011 im Verfahren OVG 12 B 46.09 (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - OVG 11 L 24.11 -). Im Hinblick auf das beim EuGH bereits anhängige Verfahren ist eine eigene Vorlage durch das Verwaltungsgericht für die Verfahrensaussetzung grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. OVG Sachsen a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.) und erscheint auch im Rahmen des nach Art. 267 Satz 2 AEUV eröffneten Vorlageermessens nicht geboten, da der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens grundsätzlich nicht einen konkreten Einzelfall prüft, sondern nur vorab über eine abstrakte Rechtsfrage des Gemeinschaftsrechts entscheidet, die ihm von dem nationalen Gericht unterbreitet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 6. April 1962, Rs. 13/61, De Geus/Bosch, van Rijn, EuGHE 1962, 99; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1983, Rs. 2-4/82, Delhaize Frères, EuGHE 1983, 2973; VG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2011 - VG 16 K 305.10 V; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2011 a.a.O.). Die Entscheidung ergeht gem. § 87 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO durch den Vorsitzenden als Berichterstatter.