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Beschluss

3 L 32.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0420.3L32.12.0A
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Leitsätze
Eine einstweilige Anordnung ist nicht „nötig" im Sinne des § 123 Abs. 1 VvGO, wenn der Studienbewerber es versäumt, das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können. Dazu gehört es auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt wird, dass im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch praktisch möglich ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einstweilige Anordnung ist nicht „nötig" im Sinne des § 123 Abs. 1 VvGO, wenn der Studienbewerber es versäumt, das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können. Dazu gehört es auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt wird, dass im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch praktisch möglich ist.(Rn.6) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vom Wintersemester 2011/2012 an vorläufig zum Studium im Studiengang Psychologie (Abschluss Bachelor of Science) im 1. Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg (§ 123 Abs. 1 VwGO). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) vorliegt. Bei der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die hier begehrt wird, liegt ein Anordnungsgrund vor, wenn eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit ist in Bezug auf das Begehren auf Zulassung zum Studium nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Dies ergibt sich daraus, dass ein Antragsteller, der im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Studium erreicht, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einem Studierenden gleichgestellt wird, der durch das Zulassungsverfahren einen Studienplatz erhalten hat. Nur so ist sichergestellt, dass der Antragsteller Prüfungen und sonstige Studienleistungen ablegen kann. Zudem bleiben einem erfolgreichen Antragsteller die erbrachten Studienleistungen, auch wenn er im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte, tatsächlich erhalten. Im Hinblick auf das knappe Gut Ausbildung wäre es widersinnig, würde man rechtmäßig erbrachte Studienleistungen rückwirkend entfallen lassen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29.01.1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nimmt mit anderen Worten die Hauptsache weitgehend vorweg. Bei diesem strengen Maßstab kann von der Dringlichkeit einer Regelungsanordnung nicht gesprochen werden, mit anderen Worten, eine einstweilige Anordnung ist nicht „nötig" im Sinne des § 123 Abs. 1 VvGO, wenn der Studienbewerber es versäumt, das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können. Dazu gehört es auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt wird, dass im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch praktisch möglich ist (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Juni 2004, - 3 NB 1/04, - zitiert nach juris; OVG Greifswald a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2002 - 3 Nc 6/02 -, zitiert nach juris). Hat nämlich der Studienbewerber selbst keine Anstalten getroffen, sein Studium rechtzeitig aufzunehmen, ist keine Eile geboten, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29. Januar 1993, a.a.O.). Dahinstehen kann, ob demnach der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters beim Verwaltungsgericht vorliegen muss (so VG Leipzig, Beschluss vom 26. Mai 2011 - NC 2 L 223/11 -, zitiert nach juris) oder ob jedenfalls dann ein Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt, wenn der Antrag erst fünf Wochen nach Semesterbeginn gestellt wird (so OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 3 NB 1/04 -, zitiert nach juris). Einen Anordnungsgrund wird man jedenfalls dann nicht verneinen können, wenn der Bewerber - im Falle unverzüglicher Stattgabe seines Antrags - noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist (so OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416; Beschluss vom 15. Mai 2008 - 13 C 165/08 -, NVwZ 2008, 703, und OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 1190/02 -, zitiert nach juris). Soweit in der Rechtsprechung auch vertreten wird, dass ein später gestellter Eilantrag zulässig sein kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. April 2005 -7 CE 05.10057 - und OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 B 469/09.NC -, jeweils zitiert nach juris), weil eine gerichtliche Entscheidung auch über rechtzeitig vor Vorlegungsbeginn gestellte Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium in aller Regel nicht so rechtzeitig ergeht, dass die Antragsteller im Erfolgsfalle noch ordnungsgemäß in den Lehrbetrieb ihres Bewerbungssemesters integriert werden können oder weil ansonsten das Gericht eine Ausschlussfrist statuieren würde, für die es keine Grundlage gibt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der wesentliche Unterschied zu Fällen rechtzeitiger Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht darin, dass diesen Bewerbern prozessualer Bestandsschutz zusteht, wenn während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens das Bewerbungssemester fortschreitet oder sogar endet; denn in beiden Fällen haben die Studienbewerber das ihnen Zumutbare getan, um ihren Zugangsanspruch zu verwirklichen. Dieser soll allein durch Zeitablauf nicht untergehen (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 386). Insbesondere das Institut des prozessualen Bestandsschutzes, welches ersichtlich auf die erwähnte Ausnahmesituation zugeschnitten ist, kann nicht zur Folge haben, dass die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung, die während oder gar nach Ablauf des laufenden Vorlesungsbetriebes begehrt wird, auch dann bejaht wird, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters und damit die einzig sinnvolle Ausnutzung der geschaffenen Ausbildungsmöglichkeiten aus Gründen zu bezweifeln bzw. ersichtlich nicht mehr möglich ist, die in der Sphäre der Studienbewerber liegen bzw. von diesen zu vertreten sind (vgl. Beschluss des OVG Schleswig vom 9. Juni 2004, a.a.O., m. weit. Nachw.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 11940/02, - jeweils zitiert nach juris). Im Klageverfahren ist der Bewerber nicht gehindert, seinen Anspruch auf Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Bewerbungssemesters weiter zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76-87). Schon daraus ergibt sich, dass die Ablehnung einer einstweiligen Zulassung wegen fehlendem Anordnungsgrund mit einer Ausschlussfrist, die den Zulassungsanspruch gänzlich entfallen ließe, nicht vergleichbar ist. Jedenfalls vorliegend ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium nicht dringlich, weil der einstweilige Rechtsschutzantrag erst mit am 8. Februar 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gestellt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, als der Vorlesungsbetrieb des Wintersemesters bereits kurz vor seinem Ende (18. Februar 2012) stand. Nach der Organisation des Studiums ist davon auszugehen, dass der für ein Semester vorgesehene Lernerfolg wesentlich davon abhängt, dass die Lehrveranstaltungen von Anfang an ohne vermeidbare Fehlzeiten besucht werden, was vorliegend nicht mehr möglich gewesen wäre. Nach dem Studienverlaufsplan (Anlage 2) der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie (Amtsblatt der Freien Universität Berlin 37/2011, vom 21. September 2011, S. 682) sind für das erste Fachsemester vorgesehen: Eine Vorlesung „Forschungsmethoden“ mit zwei Semesterwochenstunden, eine Vorlesung und Übung „Statistik“ mit insgesamt vier Semesterwochenstunden, eine Vorlesung „Allgemeine Psychologie“ mit zwei Semesterwochenstunden, eine Vorlesung „Biopsychologie“ mit zwei Semesterwochenstunden, eine Vorlesung und ein Seminar „Differentielle und Persönlichkeitspsychologie“ mit je zwei Semesterwochenstunden sowie eine Übung „Einführung in die Psychologie“ mit vier Semesterwochenstunden. Die Antragstellerin hat durch ihre zu späte Antragstellung zu erkennen gegeben, dass ihr die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen des Wintersemesters 2011/12, für das sie die vorläufige Zulassung zum Studium begehrt, nicht dringlich war. Von daher kann dahinstehen, ob schon das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag wegen nicht fristgerechter Anfechtung des die Zulassung ablehnenden Bescheides der Antragsgegnerin vom 31. August 2011 zu verneinen war. Dem Hilfsantrag, „zum nächst möglichen Zeitpunkt“ zugelassen zu werden, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass insoweit ein vorgerichtliches Streitverhältnis vorliegt, nämlich ein von der Antragsgegnerin abgelehnter Zulassungsantrag für das Sommersemester 2012. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.