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Beschluss

3 L 64.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0607.3L64.12.0A
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Leitsätze
Eine Festsetzung der Zulassungszahlen zu einem Studiengang ist nicht zu beanstanden, wenn diese aufgrund der korrekten Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots, der Lehrverpflichtungsverminderung sowie der Lehrauftragsstunden erfolgte. (Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Festsetzung der Zulassungszahlen zu einem Studiengang ist nicht zu beanstanden, wenn diese aufgrund der korrekten Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots, der Lehrverpflichtungsverminderung sowie der Lehrauftragsstunden erfolgte. (Rn.2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie (Abschluss Staatsexamen) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 2012 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2012 (ABl. Nr. 3/2012 vom 16. Januar 2012) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO). Die danach von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. Oktober 2011 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Pharmazie ist nicht zu beanstanden. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Da die Ausstattung der Lehreinheit Pharmazie mit wissenschaftlichem Lehrpersonal nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2012 im Vergleich zum Wintersemester 2011/2012 unverändert geblieben ist, wird insoweit auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 2. November 2011 (VG 3 L 486.11 u.a.) zur diesbezüglichen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin Bezug genommen: „Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Pharmazie am Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: - 8 Stellen für Professoren (W3/C 3 – C 4), - 1 Stelle für einen Juniorprofessor (W 1), - 3 Stellen für Akademische Räte und Oberräte (A 13/A 14), - 2 Stellen für Studienräte im Hochschuldienst (A 13/A 14), - 0,5 Stellen für eine Lehrkräfte für besondere Aufgaben (BAT I b), - 2 Stellen für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (BAT II a/ I b), - 19 volle Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a), - 1 Stellenanteil für einen befristet teilzeitbeschäftigten (1/4) wissenschaftlichen Mitarbeiter (BAT II a). Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S 294) - LVVO - für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für Oberassistenten 6 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 4 LVVO bestimmt, dass für Akademische Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des Berliner Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben (16 LVS) entsprechend gilt, bezieht sich dies nur auf Beschäftigte, die das Amt eines „Akademischen Rates und Lektors“ bzw. „Akademischen Oberrats und Lektors“ ausüben (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. Februar 2009, VG 3 A 538.08 u.a.). Studienräte im Hochschuldienst haben als Lehrkräfte für besondere Aufgaben ein Lehrdeputat von 16 LVS. (…) Hinsichtlich der Stelle für einen Juniorprofessor (W 1, Stelle 890457, Dr. S...) hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass diese derzeit mit einem Studienrat im Hochschuldienst besetzt ist und daher mit 16 LVS (statt nur 4 LVS) in die Berechnung eingestellt worden ist. (…) a) Der im letzten Berechnungszeitraum noch nicht anerkannte Wegfall der Stelle 211268 (A 13, vormals W...), die der Lehreinheit Pharmazie nach den der Kammer vorliegenden Kapazitätsunterlagen für das Sommersemester 2003 mindestens seit Januar 2003 aus der Lehreinheit Biologie zur Verfügung stand, ist (nun) kapazitätsrechtlich wirksam. Denn der Fachbereichsrat hat den nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG erforderlichen Beschluss über die Beendigung der vorübergehenden Verlagerung dieser Stelle am 14. April 2010 getroffen, so dass diese stellenwirtschaftliche Maßnahme der Antragsgegnerin grundsätzlich kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu bereits Beschlüsse vom 11. Juni 2010, a.a.O.). b) Dies gilt ebenso für die nach Ausscheiden der Stelleninhaberin J... zum 14. Februar 2010 durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie, Chemie und Pharmazie am 14. April 2010 beschlossene „Zurückverlagerung“ der ehemaligen C 2-Stelle 891177 (jetzt W1) in den zentralen Stellenpool. Die Antragsgegnerin hat insoweit nunmehr klargestellt, dass diese Stelle der Lehreinheit lediglich befristet im Austausch gegen die – währenddessen gesperrte – C1-Stelle 210849, die zwischenzeitlich durch Kuratoriumsbeschluss Nr. 165/2009 vom 4. Juni 2009 gestrichen wurde, zur Verfügung gestellt worden war (vgl. Schriftsatz vom 13. Oktober 2011). c) Soweit die A 13-Stelle 211164 (vormals Dr. S...) nicht wegen Ausscheidens des bisherigen Stelleninhabers, sondern durch dessen Umsetzung auf eine andere Stelle frei und sodann durch Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009 (s.o.) gestrichen wurde, hat die Antragsgegnerin diesen Verlust jedenfalls kapazitätsrechtlich insoweit ausgeglichen, als sie der Lehreinheit Pharmazie (vorübergehend) eine W1-Stelle zur Verfügung stellt, auf ihr den bisherigen Stelleninhaber führt und diese weiter mit 16 LVS in die Berechnung einstellt (s.o.), so dass die grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche „Stellenverlagerung“ nicht zum Tragen kommen (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 – VG 3 L 540.09 u.a. – Publizistik Wintersemester 2009/10 betreffend). d) Hinsichtlich der in der Stellenliste als halbe A 13-Stelle (8 LVS) ausgewiesenen Stelle 211145 hat die Antragsgegnerin nunmehr klargestellt, dass diese in der Vergangenheit in eine halbe BAT Ib-Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (8 LVS) umgewandelt, dies in der Stellenliste aber versehentlich bisher nicht vermerkt worden sei (vgl. Schriftsatz vom 13. Oktober 2011). Diese Umwandlung ist kapazitätsneutral und nicht zu beanstanden. Aus dem Stellenbestand von somit 35,75 Stellen errechnet sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 245 LVS. 2. Auch die von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung ist für das Sommersemester 2012 im Vergleich zum Wintersemester 2011/2012 unverändert geblieben, so dass auch insoweit auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 2. November 2011 (a.a.O.) Bezug genommen wird: „Die von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung von 26,75 LVS ist in vollem Umfang anzuerkennen. Nicht zu beanstanden sind die Ermäßigungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 6,75 LVS für die Vizepräsidentin Frau Professor Dr. S... (Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 25. November 2010; § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVVO) und 2 LVS für Professor Dr. M... als Studienfachberater (Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2007; § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Ebenso anzuerkennen sind dem Grunde nach die den Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen von jeweils 4 SWS (Dr. G...) bzw. 2 SWS (Dr. L...), die das Präsidium der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer Übrigen, im Umfang hinreichend dargestellten Aufgaben mit Bescheiden vom 21. Februar 2011 erteilte (vgl. hierzu auch Beschlüsse der Kammer vom 25. Februar 2004 – VG 3 A 1.04 – und vom 15. Juli 2002 – VG 3 A 255.02 u.a. – sowie vom 9. Februar 2009, a.a.O., und vom 11. Juni 2010, a.a.O.). Gleiches gilt für die Herabsetzung des Lehrdeputats um 4 SWS für den Inhaber der Stelle Nr. 210930 (Akademischer Oberrat ...Bescheid vom 21. Februar 2011), der spezielle Dienstaufgaben zugeordnet sind, die nach Art und Umfang ihre Anerkennung als (teilweise) Funktionsstelle rechtfertigen (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 3. November 1997 – VG 3 A 828.97 u.a. – Wintersemester 1997/98).“ 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Der Lehreinheit standen nach den Angaben der Antragsgegnerin im Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereich Lehraufträge im Umfang von 4,38 LVS (im Sommersemester 2011 3,50 LVS, im Wintersemester 2010/2011 5,25 LVS) zur Verfügung. 4. Titellehre hat es nach den Angaben der Antragsgegnerin in den beiden Bezugssemestern im Umfang von 1,29 LVS (1,33 LVS im Sommersemester 2011, 1,25 LVS im Wintersemester 2010/2011) gegeben. 5. Das unbereinigte und – da ein Dienstleistungsexport nicht anzusetzen ist – auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (245 LVS – 26,75 LVS + 4,38 LVS + 1,29 LVS =) 223,92 LVS. 6. Die dem Lehrangebot gegenüberzustellende Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden drückt sich in einem Curricularnormwert aus, der durch Rechtsverordnung festzusetzen ist (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011, VerfGH 28/11). Die zum 1. April 2012 in Kraft getretene 19. Änderungsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68) hat den in der zuvor geltenden Fassung der KapVO vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119) in Anlage 2 Nr. I. a) Ziff. 20 für den Studiengang Pharmazie mit 4,5 festgesetzten Curricularnormwert, den die Kammer ihren Beschlüssen für das Wintersemester 2011/2012 zugrundegelegt hat, unverändert gelassen. Den Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Februar 2004, VG 3 A 1.04; sowie Beschlüsse vom 2. November 2011, a.a.O.) mit 4,2694 angesetzt. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots von (2 x 223,92 =) 447,84 LVS durch den Curriculareigenanteil errechnet sich eine Basiszahl von 104,8953. 7. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), die von der Antragsgegnerin nach dem sogenannten Hamburger Modell mit 0,8539 ermittelt wurde und bei summarischer Prüfung nicht beanstandenswert erscheint. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 122,8426, aufgerundet 123 Studienplätze. 8. Bei Halbierung dieser jährlichen Aufnahmekapazität entsprechend der von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei vorgenommenen Aufteilung der Jahreskapazität auf Sommer- und Wintersemester stehen für das laufende Sommersemester 61 Studienplätze zur Verfügung. Da die Antragsgegnerin nach ihrer Einschreibstatistik für das 1. Fachsemester einschließlich beurlaubter Studierender bereits 67 Studierende zugelassen hat, steht kein Studienplatz für Studienanfänger zur Verfügung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.