OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 370.11 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0619.3K370.11V.0A
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis – und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ein Visum – zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EG besitzen. Außerdem müssen zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels erfüllt sein.(Rn.21) 2. Der eine Elternteil besitzt nach entsprechender Auslegung des Artikel 4 Abs. 1 c der Richtlinie 2003/86/EG die alleinige Personensorge, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und –pflichten, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes zustehen. Ungeachtet einer Sorgerechtsentscheidung des Heimatlandes liegt das alleinige Sorgerecht nicht vor, wenn dem anderen Elternteil weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte- und pflichten verblieben sind. Hieran ändert auch deren zu dem beabsichtigten Familiennachzug erteiltes Einverständnis nichts.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis – und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ein Visum – zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EG besitzen. Außerdem müssen zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels erfüllt sein.(Rn.21) 2. Der eine Elternteil besitzt nach entsprechender Auslegung des Artikel 4 Abs. 1 c der Richtlinie 2003/86/EG die alleinige Personensorge, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und –pflichten, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes zustehen. Ungeachtet einer Sorgerechtsentscheidung des Heimatlandes liegt das alleinige Sorgerecht nicht vor, wenn dem anderen Elternteil weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte- und pflichten verblieben sind. Hieran ändert auch deren zu dem beabsichtigten Familiennachzug erteiltes Einverständnis nichts.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Über die Klage konnte der Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis gegeben haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug zu ihrem Vater R... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der die Visa ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2011 ist rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger bedürfen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) eines Aufenthaltstitels. Für den von ihnen angestrebten dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein vor der Einreise zu erteilendes Visum nach § 6 Abs. 4 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Nach § 104 Abs. 3 AufenthG gilt bei Ausländern, die sich, wie der Vater der Kläger, bereits am 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, für den Nachzug von davor geborenen Kindern hinsichtlich der personen- und familienbezogenen Nachzugsvoraussetzungen weiterhin § 20 des Ausländergesetzes (AuslG) in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, dass das Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtsstellung vermittelt. Ob dies der Fall ist, ist durch einen abstrakten Vergleich, der nach dem Ausländergesetz einerseits und dem Aufenthaltsgesetz andererseits in Betracht kommenden Regelung zu beantworten. Dabei ist die Vorschrift des Ausländergesetzes, die für den dem Visumsantrag zu Grunde liegenden konkreten Lebenssachverhalt einschlägig ist, mit der ihr entsprechenden Regelung des Aufenthaltsgesetzes zu vergleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005 – OVG 7 B 24.05 - , zitiert nach juris). Die Kläger haben weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG, der danach vorrangig vor einem in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellten Anspruch aus § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248), einen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater. Nach dieser Bestimmung ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis – und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ein Visum – zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EG besitzen. Außerdem müssen zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels erfüllt sein (§§ 5, 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Vater der Kläger besitzt zwar eine Niederlassungserlaubnis, er ist jedoch nicht allein personensorgeberechtigt im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG. Der Begriff „alleiniges Personensorgerecht“ ist mit Blick auf Artikel 4 Abs. 1 c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Abl. L251/12 vom 3. Oktober 2003) – sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie – gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Der eine Elternteil besitzt danach die alleinige Personensorge, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und –pflichten, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes zustehen. Die gemeinsame Personensorge besteht, wenn sich die Eltern in für das Kind und seine weitere Entwicklung wesentlichen Angelegenheiten das Sorgerecht teilen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2009 – 1 C 17/08 -, zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben ist der Vater der Kläger nicht allein personensorgeberechtigt. Auf die Ausführungen der Beklagten in dem Remonstrationsbescheid vom 15. Juni 2011 und in der Klageerwiderung vom 26. Oktober 2011, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Ungeachtet der Sorgerechtsentscheidung des Kreisgerichts Peja vom 15. Oktober 2001 sind der im Kosovo lebenden leiblichen Mutter der Kläger weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte und –pflichten verblieben. Hieran ändert auch deren zu dem beabsichtigten Familiennachzug erteiltes Einverständnis nichts. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG auf Fälle wie den vorliegenden, kommt nicht in Betracht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2009 – 1 C 17.08, 1 C 18.08 und 1 C 29.08 – jeweils zitiert nach juris). Auch aus Artikel 4 c der Richtlinie 2003/86/EG folgt nichts anderes (Bundesverwaltungsgericht aaO.) Soweit die Mutter der Kläger die ihnen gegenüber bestehenden sorgerechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen sollte, können die Kläger und ihr Vater diese Rechte nach kosovarischem Familienrecht geltend machen. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergibt sich auch nicht aus § 20 AuslG. Die Kläger erfüllen zwar die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG. Danach kann abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Eltern – wie hier – nicht mehr miteinander verheiratet sind. Auch diese Vorschrift ist über § 104 Abs. 3 AufenthG weiterhin anwendbar. Sie gewährt zwar nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dennoch ist sie gegenüber der Anspruchsregelung in § 32 Abs. 2 AufenthG hier günstiger, da sie abgesehen von der – aufgrund rechtzeitiger Antragstellung eingehaltenen – Altersgrenze von 16 Jahren (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 AuslG) von keinen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen abhängig ist. Bei der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG sind die familiären Belange, insbesondere das Wohl der nachzugswilligen Kinder sachgerecht mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1997 – 1 C 22.96 – Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4). Die Beklagte hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger ihre entscheidende soziale, kulturelle und schulische Prägung in ihrem Heimatland Kosovo erfahren haben, dort im Wesentlichen bei ihren Großeltern als entscheidende Bezugspersonen aufwuchsen und dass daher nicht zu erwarten sei, dass sie sich ohne nennenswerte Probleme in die deutschen Lebensverhältnisse werden einfügen können. Die Kläger leben seit etwa 11 Jahren im Kosovo, der Kläger zu 3 ist dort auch geboren. Sie besuchen regelmäßig die Schule und ihr seit etwa 9 Jahren in Deutschland lebender Vater unterhält nur besuchsweise Kontakt zu ihnen. Besuche der Kläger bei ihrem Vater in Deutschland fanden nicht statt, was mittels eines Besuchsvisums aber möglich gewesen wäre. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger mit einer Übersiedlung nach Deutschland aus ihrer gewohnten familiären, sprachlichen und kulturellen Umgebung herausgelöst werden würden und dass ihnen eine Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auch dadurch erschwert werden würde, dass sie über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Im Einzelnen kann auf die insoweit angestellten Erwägungen der Beklagten in dem die Visa ablehnenden Remonstrationsbescheid vom 15. Juni 2011 und in der Klageerwiderung vom 26. Oktober 2011 Bezug genommen werden. Ein Nachzugsanspruch folgt auch nicht aus § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG i. V. m. § 104 Abs. 3 AufenthG. Die Tatsache, dass die Kläger in ihrer Heimat nicht einmal damit begonnen haben, die für die angestrebte Übersiedlung nach Deutschland unverzichtbaren Deutschkenntnisse zu erwerben, steht einer Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift entgegen, da Voraussetzung dafür wäre, dass die Kinder die deutsche Sprache entweder beherrschen oder dass gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug nach § 32 Abs. 4 AufenthG bzw. § 20 Abs. 4 Nr. AuslG. Hiernach kann minderjährigen Kindern eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Dabei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Januar 1994 – 1 B 181.93 -; Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 1 B180.96 – zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG, zitiert nach juris) und ihm folgend das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. Februar 2007 – OVG 2 S 7.07 -) liegt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland ermöglicht haben und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zuzumuten ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer derartigen besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei ihrer Entscheidung, den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht in das Bundesgebiet zu verlegen, nicht in Rechnung stellen konnten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob nur der im Bundesgebiet lebende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. Nach diesen Maßstäben liegt keine besondere Härte vor. Es fehlt schon an einer wesentlichen Veränderung der Lebensumstände der Kläger in ihrem Heimatland. Die Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass es eine bewusste Entscheidung des Vaters der Kläger war, diese nach seinem Wegzug nach Deutschland im Kosovo zurückzulassen. Dabei ging er offensichtlich davon aus, dass die Kläger dort angemessen betreut werden würden, insbesondere durch seine Eltern, aber auch zeitweilig durch die Eltern seiner jetzigen Ehefrau und diese selbst, soweit sie sich zeitweilig im Kosovo aufhielt. Bei dieser Entscheidung ging der Vater der Kläger offenbar auch davon aus, dass sich die leibliche Mutter der Kläger weiterhin im Kosovo befindet und in der Lage ist, sich, soweit erforderlich, der Kläger anzunehmen. Soweit die Kläger auf eine fehlende Betreuung bzw. Betreuungsmöglichkeit durch ihre leibliche Mutter haben verweisen lassen, ist ihr Vortrag widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Einerseits wurde vorgetragen, sie sei unbekannten Aufenthalts, andererseits hieß es, sie lebe etwa 140 km vom Aufenthaltsort der Kläger entfernt. Die Kläger selbst machten in ihrer Befragung durch Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Pristina sehr unterschiedliche Angaben in Bezug auf den Aufenthaltsort ihrer leiblichen Mutter und den zu ihr bestehenden Kontakt. Mit dem Vortrag unbekannten Aufenthalts der leiblichen Mutter ist auch die Tatsache nicht vereinbar, dass diese ausweislich des Protokolls des Büros für Sozialwesen in Istog vom 20. Oktober 2010 als mit ständigem Wohnsitz in Istog bezeichnet wurde und auf Einladung dorthin erschien und ihr Einverständnis zum Nachzug der Kinder nach Deutschland erteilte. Hieraus hat die Beklagte nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass auch sie sich nach wie vor um die Kläger kümmere und an deren Betreuung mitwirke. Zu Recht hat die Beklagte eine besondere Härte auch im Hinblick darauf verneint, dass die Großeltern der Kläger aus Gesundheitsgründen an deren weiterer Betreuung gehindert seien. Hierzu ist klägerseits nur Unspezifisches bzw. nicht hinreichend Substantiiertes vorgetragen worden. Hätten dem Nachzugsbegehren der Kläger unabweisbare, in der Person ihrer Großeltern liegende gesundheitliche Gründe zugrunde gelegen, die diese an der Ausübung der weiteren Betreuung der Kläger hindern würden, wäre es ihnen von Anfang an möglich gewesen, hierzu Konkreteres vorzutragen und dies zu belegen. Die vom Vater der Kläger bevollmächtigte jetzige Ehefrau machte hierzu jedoch weder anlässlich ihrer Befragung bei Visumsantragsstellung am 24. Juni 2010 noch in ihrer schriftlichen Einwendung vom 22. Oktober 2010 irgendwelche greifbaren Angaben. Auch noch im Mai 2011 vermochten die damaligen Bevollmächtigten der Kläger lediglich darzulegen, dass deren Großvater nicht schnell laufen und nicht schwer heben könne, nachdem er sich in der Vergangenheit mehreren Operationen wegen einer Virusinfektion habe unterziehen müssen und nunmehr schwerbehindert sei und dass deren Großmutter unter Bluthochdruck leide und schlecht sehe. Dass diese gesundheitlichen Einschränkungen eine Betreuung der inzwischen jugendlichen Kläger unmöglich machen würde, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt, soweit nunmehr anhand ärztlicher Atteste ergänzt worden ist, dass die Großeltern an Bluthochdruck und depressiven Störungen leiden, zumal insoweit ärztlicherseits lediglich eine Therapie durch Einnahme verschiedener Tabletten angezeigt erscheint. Inwieweit der Lebensunterhalt der Kläger gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden wäre (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) kann nach alledem offenbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Danach entsprach es, der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Vater R... Der Kläger zu 1 wurde am 10. August 1996, die Klägerin zu 2 am 23. Dezember 1997 in der Schweiz geboren, während sich ihre aus dem Kosovo stammenden Eltern dort aufhielten; der Kläger zu 3 wurde am 4. August 2000 im Kosovo geboren, nachdem die Eltern der Kläger dorthin wieder zurückgekehrt waren. Die Kläger sind, wie ihre Eltern, kosovarische Staatsangehörige. Der am 28. Oktober 1972 geborene Vater der Kläger reiste im Jahre 2003 als Asylbewerber nach Deutschland ein, heiratete hier nach erfolglosem Asylverfahren im Februar 2004 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt erstmals im Oktober 2004 eine Aufenthaltserlaubnis; derzeit besitzt er eine ihm im Mai 2007 erteilte Niederlassungserlaubnis. Die im Februar 1998 geschlossene Ehe der leiblichen Eltern der Kläger wurde im Oktober 2001 in beiderseitigem Einverständnis durch Urteil des Kreisgerichts Peja/Kosovo geschieden. In diesem aufgrund Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftigen Urteil wurde das Sorgerecht für die Kläger deren Vater zugesprochen, während die Mutter (nur) ein Umgangsrecht erhielt. Unter dem 25. Mai 2010 bestätigte das Zentrum für Sozialarbeit in Istog/Kosovo, dass der Vater der Kläger dort um Einholung eines Einverständnisses der leiblichen Mutter für den Nachzug der Kläger nach Deutschland beantragt habe, dass aber die Zustimmung der Mutter nicht habe eingeholt werden können, da sie nach Auskunft von deren Familie unbekannten Aufenthalts sei. Anfang Juni 2010 bevollmächtigte der mittlerweile von seiner deutschen Ehefrau geschiedene und inzwischen wieder verheiratete Vater der Kläger seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende jetzige Ehefrau (die Stiefmutter der Kläger), für die Kläger Visumsanträge zum Familiennachzug zu stellen. Die Visumsanträge gingen am 7. Juni 2010 bei der deutschen Botschaft in Pristina/Kosovo ein. In diesem Zusammenhang erklärte die Stiefmutter der Kläger auf Nachfrage, dass sie sich vorübergehend im Kosovo aufhalte und die Kläger betreue, dass diese aber zuvor bei deren Großeltern väterlicherseits gelebt hätten. Der Vater habe die Kläger nicht früher nach Deutschland holen können, da er keine Zeit gehabt habe, sie zu betreuen. Er besuche sie jedoch vier- bis achtmal jährlich. Die Beigeladene verweigerte zunächst die Zustimmung zur Erteilung der Visa, da der Vater der Kläger kein alleiniges Sorgerecht besitze und der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Daraufhin lehnte die deutsche Botschaft in Pristina mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 die beantragten Visa unter Hinweis darauf ab, dass der Vater der Kläger nicht das alleinige Sorgerecht habe und dass auch kein Härtefall vorliege, der es erlaube, von diesem Erfordernis abzusehen. Im Oktober 2010 erklärte die leibliche Mutter der Kläger einem Protokoll des Büros für Sozialwesen in Istog zufolge ihr Einverständnis mit dem Nachzug der Kläger zu ihrem Vater nach Deutschland. Die Beigeladene stimmte im Dezember 2010 nach eingehender Befragung des Vaters der Kläger unter Hinweis auf § 20 Abs. 3 AuslG einer Visumserteilung zu. Nach weiteren Ermittlungen der deutschen Botschaft, unter anderem einer ausführlichen Befragung der Kläger im Hinblick auf deren Deutschkenntnisse und deren bisherigen Aufenthalt, teilte sie der Beigeladenen mit, dass mangels vorhandener Deutschkenntnisse keine positive Integrationsprognose gestellt werden könne und dass auch kein Härtefall vorliege, da die Kläger bis vor zwei Jahren von ihren Großeltern betreut worden seien und immer noch Kontakt zu ihnen hätten. Daraufhin lehnte die Beigeladene die Zustimmung zur Visumserteilung ab. Die damaligen Bevollmächtigten der Kläger erklärten gegenüber der deutschen Botschaft in Pristina, dass die Kläger zwar nicht über deutsche Sprachkenntnisse verfügten, aber in der Lage seien, sie in Deutschland zu erwerben. Die die Kläger bisher betreuenden Großeltern könnten dies aufgrund ihres Alters und aufgrund ihres Gesundheitszustandes künftig nicht mehr leisten; der Großvater der Kläger sei 68 Jahre als, könne nicht schnell laufen und nicht schwer heben und die Großmutter der Kläger sei 63 Jahre alt, sie könne schlecht sehen und habe Bluthochdruck. Die leibliche Mutter der Kläger sei wieder verheiratet, lebe 140 km vom Aufenthaltsort der Kläger entfernt und verweigere deren Betreuung. Mit Remonstrationsbescheid vom 15. Juni 2011 lehnte die deutsche Botschaft in Pristina die Visumsanträge der Kläger im Wesentlichen unter Hinweisen darauf ab, dass der Vater der Kläger kein alleiniges Sorgerecht besitze. Auch eine Ermessensentscheidung zu Gunsten der Kläger komme nicht in Betracht, da sie jetzt noch Kontakt zu den sie in der Vergangenheit betreuenden Großeltern hätten, da sie regelmäßig die Schule besuchten, im Kosovo umfangreich integriert seien und da sich der seit langem in Deutschland aufhaltende Vater der Kläger bewusst dafür entschieden habe, dass die Kläger im Kosovo aufwachsen. Eine die weitere Betreuung der Kläger hindernde Erkrankung der Großeltern sei nicht belegt. Eine Betreuung der Kläger sei im Kosovo daher weiterhin sichergestellt. Hinzu komme, dass die Kläger keine Deutschkenntnisse besäßen. Mit der am 29. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung haben sie vortragen lassen, dass die jetzige Ehefrau ihres Vaters wieder bei ihm lebe und ihnen daher eine wichtige Bezugsperson fehle. Ihre leibliche Mutter sei unauffindbar. Ihre Großeltern seien erkrankt, d. h. der 1947 geborene Großvater und die 1949 geborene Großmutter litten an depressiver Störung und Hypertension, die jeweils die Einnahme von Tabletten erforderten. Die fehlenden Deutschkenntnisse der Kläger stünden ihrem Nachzug nicht entgegen, da sie bereit und in der Lage seien, Deutsch zu lernen. Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 15. Juni 2011 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem in Deutschland lebenden Vater zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Begründung des angefochtenen Remonstrationsbescheides. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.