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Beschluss

3 K 210.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0814.3K210.12.0A
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Leitsätze
1. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verpflichtet die Schule, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein Förderbedarf besteht, damit sie unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsganges erreichen.(Rn.3) 2. Diesem Bildungs- und Erziehungsauftrag kann sich die Schule nicht entziehen, selbst wenn seitens der Erziehungsberechtigten des Schülers die Notwendigkeit einer individuellen Förderung in Abrede gestellt wird; dem Erziehungsberechtigten ist allerdings im Gesetz ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Förderung an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt stattfindet.(Rn.4) 3. Die Feststellung der Schulaufsichtsbehörde, ob sonderpädagogischer Förderbedarf  besteht, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da der Behörde eine sog. Beurteilungsermächtigung zusteht. Die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des schulischen Leistungsvermögens, wobei die Bewertungen nach fachwissenschaftliche und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen sind.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verpflichtet die Schule, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein Förderbedarf besteht, damit sie unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsganges erreichen.(Rn.3) 2. Diesem Bildungs- und Erziehungsauftrag kann sich die Schule nicht entziehen, selbst wenn seitens der Erziehungsberechtigten des Schülers die Notwendigkeit einer individuellen Förderung in Abrede gestellt wird; dem Erziehungsberechtigten ist allerdings im Gesetz ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Förderung an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt stattfindet.(Rn.4) 3. Die Feststellung der Schulaufsichtsbehörde, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da der Behörde eine sog. Beurteilungsermächtigung zusteht. Die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des schulischen Leistungsvermögens, wobei die Bewertungen nach fachwissenschaftliche und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen sind.(Rn.6) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger, ihnen für die von ihnen erhobene Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit ihrer Klage können die Kläger aller Voraussicht nach nicht erreichen, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - Außenstelle Mitte - vom 19. Juni 2012 aufgehoben wird, mit dem für ihre am 22. Juni 2003 geborene Tochter D... sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt wurde. Der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzend (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid sind die §§ 36 ff. SchulG i. V. m. den §§ 6, 12, 31 ff. SopädVO. Nach § 36 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, sonderpädagogischen Förderbedarf und einen Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderbedarf besteht, damit die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen (vgl. Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10). Mit den o. g. Regelungen wird der Berliner Landesgesetzgeber den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht, die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebenden. Die für den einzelnen Schüler als notwendig anerkannte Förderung steht daher weder zur Disposition der Schule noch zur Disposition der Erziehungsberechtigten dieses Schülers. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der in Art. 7 Abs. 1 GG angelegt und der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderungsbedarf besteht; denn es ist der Auftrag der Schule, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln (§ 1 SchulG) und damit jedem Schüler zu seinem Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten oder auch ungeachtet einer eventuellen Behinderung zu verhelfen (§ 2 Abs. 1 SchulG). Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen. Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden (§ 4 Abs. 2 SchulG). Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lernschwierigkeiten sind besonders zu fördern (§ 4 Abs. 3 SchulG). Diesem Bildungs- und Erziehungsauftrag kann sich die Schule nicht entziehen, selbst wenn – wie hier – seitens der Erziehungsberechtigten des Schülers die Notwendigkeit einer individuellen Förderung in Abrede gestellt wird. Zwar haben die Vorstellungen der Erziehungsberechtigten eines Schülers im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auch im schulischen Bereich ein großes Gewicht. Dem hat das Schulgesetz jedoch dadurch Rechnung getragen, dass es den Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Wahlrecht eingeräumt hat, ob die Förderung an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt stattfindet (§ 36 Abs. 4 SchulG). Weiter geht das Erziehungsrecht der Eltern in diesem Zusammenhang nicht (vgl. hierzu sowie zum Vorgesagten insgesamt u.a. Urteil der Kammer vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10). Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG i. V. m. § 31 Abs. 6 Satz 1 SopädVO trifft die Schulaufsichtsbehörde zu diesem Zweck auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der hier am 9. November 2011 gestellt wurde, die Feststellung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Diese Feststellung unterliegt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da der Schulaufsichtsbehörde eine sogenannte Beurteilungsermächtigung zusteht. Die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des schulischen Leistungsvermögens. Hierbei sind Bewertungen nach fachwissenschaftlichen und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder der rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (st. Rspr. der Kammer, a. a. O.). Gemessen hieran ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Bescheid liegt ein gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 SchulG i. V. m. § 31 Abs. 7 Satz 2 und § 32 SopädVO von einem Sonderpädagogen erstelltes sonderpädagogisches Gutachten vom 7. März 2012 zugrunde, das den Vorgaben in § 32 SopädVO entspricht und insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar erscheint. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entsprechen könnte. Es stützt sich auf einen im dritten Schulbesuchsjahr erstellten ausführlichen zusammenfassendem Lernbericht der von der Tochter der Kläger seit dem Schuljahr 2009/2010 besuchten Grundschule (Wedding-Schule) sowie auf sonderpädagogische Untersuchungen im Feststellungsverfahren, insbesondere fünf verschiedene Tests, die vor allem der Feststellung der intellektuellen Leistungsfähigkeit dienten. Das auf dieser Grundlage erstellte Gutachten leidet daher an keinen vom Gericht feststellbaren Fehlern. Es kommt zu dem Ergebnis, dass von einem in einer unterdurchschnittlichen Intelligenz begründeten schulleistungsmäßigen Versagen auszugehen ist. Dies steht in Einklang mit den vorliegenden, für die Schuljahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 von der Wedding-Schule erstellten jährlichen Lernberichte/Zeugnisse, in denen der Tochter der Kläger für nahezu alle Unterrichtsfächer ganz überwiegend nur gering ausgeprägte Kompetenzen bescheinigt wurden. Dem haben die Kläger nicht Substanzielles entgegenzusetzen vermocht. Die von ihnen bekundete Absicht, dass ihre Tochter „jetzt“ von deren älterem Bruder unterstützt werden und ab September 2012 Schülerhilfe erhalten solle, stellt die in dem sonderpädagogischen Gutachten getroffenen Feststellungen in keiner Weise in Frage, sondern bestätigt vielmehr den festgestellten Förderbedarf.