Urteil
3 K 358.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0816.3K358.11.0A
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Leitsätze
Das Ende einer Wartefrist bis zur Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule, das eintritt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat, setzt voraus, dass die Schule nach dem ihr genehmigten Schulkonzept überhaupt in der Lage ist, diesen Erfolgsnachweis zu liefern. Ansonsten verbleibt es bei der gesetzlichen Mindestwartefrist.(Rn.24)
(Rn.34)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 18. Mai 2011 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. März 2011, ihr für die von ihr betriebene Ersatzschule „Schule am Westend“ die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ende einer Wartefrist bis zur Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule, das eintritt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat, setzt voraus, dass die Schule nach dem ihr genehmigten Schulkonzept überhaupt in der Lage ist, diesen Erfolgsnachweis zu liefern. Ansonsten verbleibt es bei der gesetzlichen Mindestwartefrist.(Rn.24) (Rn.34) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 18. Mai 2011 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. März 2011, ihr für die von ihr betriebene Ersatzschule „Schule am Westend“ die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag der Klägerin, ihrer Schule die staatliche Anerkennung zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zulässig. Durch die Anerkennung werden der Schule hoheitliche Befugnisse verliehen, die ihr allein aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 1997 - XR 144/95 -, BFHE 183, 445). Die Verleihung dieser Befugnisse stellt einen Verwaltungsakt dar, der hier im behördlichen Ermessen steht. Dieses Ermessen hat der Beklagte noch nicht ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor, so dass keine Spruchreife gegeben ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die auf erneute Bescheidung gerichtete Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, über den Antrag der Klägerin auf Verleihung der staatlichen Anerkennung vor Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist zu entscheiden. Nach § 100 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) kann einer Ersatzschule auf Antrag des Schulträgers von der Schulaufsichtsbehörde die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Damit erhält die Schule das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen, wie die der öffentlichen Schulen. Die Anerkennung hat zur Folge, dass die Schule mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen darf. Voraussetzung ist, dass die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Der Gesetzgeber hat der Schulaufsichtsbehörde nicht die uneingeschränkte Entscheidung darüber eingeräumt, wann eine Schule im Einzelfall dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und somit staatlich anerkannt werden kann. Vielmehr hat er in § 100 Abs. 2 SchulG festgelegt, dass über die Anerkennung nicht entschieden werden darf, bevor der erste Schülerjahrgang die letzte Klassenstufe der Schule erreicht hat, frühestens jedoch im zweiten Jahr nach Eröffnung der Schule. Bei Schulen, die – wie die Schule der Klägerin – mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für die untere Schulstufe verliehen werden. Mit dieser Wartefrist hat der Gesetzgeber ausschließen wollen, dass die Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt angenommen werden kann. Die staatliche Anerkennung setzt voraus, dass über die Voraussetzungen hinaus, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag vorlagen, weitere Umstände hinzugetreten sind, die den Schluss auf ein erhöhtes Maß an Verlässlichkeit des Schulträgers zulassen. In der Regel lässt sich dies feststellen, wenn beobachtet werden kann, dass die Schule über eine Reihe von Jahren (§ 100 Abs. 2 SchulG) beanstandungsfrei betrieben wird. Dann ist es auch zu rechtfertigen, ihr das mit der staatlichen Anerkennung verbundene Recht einzuräumen, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen, wie die der öffentlichen Schulen. Im vorliegenden Fall darf die Entscheidung über den Anerkennungsantrag der Klägerin nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein erster Schülerjahrgang die letzte Klassenstufe der Schule erreicht hat, weil der Klägerin damit etwas ihr Unmögliches abverlangt werden würde. Sie verfolgt nicht das Ziel, Schulanfänger aufzunehmen und diese zur Sekundarstufe I zu führen. Folglich kann sie keinen Schülerjahrgang präsentieren, den sie von der ersten bis zur letzten Klassenstufe der Grundstufe beschult hat. Dies würde nicht nur ihrem – durch die Privatschulfreiheit geschützten und vom Beklagten genehmigten – Konzept widersprechen, an anderen Schulen gescheiterte Schüler aus einer der Jahrgangsstufen eins bis zehn für maximal zwei Jahre aufzunehmen und auf eine Reintegration vorzubereiten, sondern es würde auch das ihr wiederholt attestierte öffentliche Interesse konterkarieren, das darin gesehen wird, dass sie gerade mit ihrem Konzept eine schulische Versorgungslücke schließt. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es gemessen an dem ihr genehmigten Schulkonzept ein Misserfolg wäre, wenn sie einen Schülerjahrgang vorweisen könnte, den sie von der Klasse eins bis zur Klasse sechs geführt hat. Zwar hat die Schule der Klägerin auch (vereinzelt) Erstklässler aufgenommen, überwiegend aber Schüler höherer Jahrgänge. Bei ihnen handelt es sich nicht um „ausnahmsweise“ aufgenommene „Quereinsteiger“, wie es sie auch an jeder Grundschule geben dürfte, sondern die Aufnahme von Schülern unterschiedlicher Jahrgangsstufen dürfte an der Schule der Klägerin eher die Regel sein, da der Fokus darauf liegt, psychiatrisch-psychotherapeutisch behandlungsbedürftige Schüler (vorübergehend) aufzunehmen und ihnen Unterricht derjenigen Jahrgangsstufe zuteil werden zu lassen, aus der sie gerade kommen. Der Beklagte kann seine Auffassung, die Klägerin habe die für Grundschulen übliche Wartefrist hinzunehmen, nicht darauf stützen, dass er der Klägerin den Betrieb einer Grundschule genehmigt hätte. In ihren Urteilen vom 28. April 2010 (VG 3 A 931.08) und 15. August 2011 (VG 3 K 26.10) hat die Kammer die in § 101 Abs. 4 SchulG nahezu identisch geregelte Wartefrist dahin ausgelegt, dass deren konkrete Dauer davon abhänge, als welche Schulart die in Rede stehende Schule genehmigt wurde. Die Wartefrist sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der Schulträger bewiesen habe, dass er mit dem seinen Vorstellungen entsprechenden Bildungskonzept einen Schülerjahrgang nicht nur in jeder der Schulstufe zugehörigen Jahrgangsstufe ausbilden, sondern auch Schüler, die in dieser Schule den Bildungsgang begonnen haben, erfolgreich an das Bildungsziel führen kann. Dem Genehmigungsbescheid vom 8. September 2008 kann nicht entnommen werden, dass der Klägerin der Betrieb einer Grundschule genehmigt wurde, verbunden mit der Erwartung, einen entsprechenden Schulbetrieb vollständig durchgegliedert aufzubauen. Die Formulierung, die Schule der Klägerin werde als eine „Ersatzschule nach § 98 des Schulgesetzes“ genehmigt, erlaubt keine konkrete Zuordnung zu einer bestehenden oder zumindest vorgesehenen öffentlichen Schule. Dies beruht offenbar darauf, dass die Schule der Klägerin einem Konzept folgt, das im Schulgesetz des Landes Berlin keine unmittelbare Entsprechung findet. Die „Schule für Kranke“, auf die der Genehmigungsbescheid verweist, wird in § 26 Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) als eine (öffentliche) Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt definiert, die als organisatorisch selbständige Schule oder in Form besonderer Lerngruppen in Verbindung mit Krankenhäusern eingerichtet werden kann. Die Schule der Klägerin ist als organisatorisch selbständige Einrichtung in Verbindung mit der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der D... konzipiert, ihr entspricht daher die „Schule für Kranke“ in der Variante als organisatorisch selbständige Schule. Während in §§ 22, 23, 24 und 25 SopädVO für die dort genannten Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt jeweils geregelt ist, dass sie auch die Grundschule umfassen, fehlt eine entsprechende Regelung in § 26 für die Schule für Kranke. Dies hat offenbar den Hintergrund, dass eine „Schule für Kranke“ nicht unbedingt den vollständigen Aufbau einer bestimmten Schulart abbilden muss, sondern je nach Bedarf auch nur auf einige Jahrgangsstufen beschränkt sein kann. Damit kann der Genehmigung nicht entnommen werden, dass der Klägerin der Betrieb einer (vollständig aufgebauten bzw. aufzubauenden) Grundschule als Ersatz für eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft genehmigt wurde und daher auch der Anspruch erhoben werden könnte, dass die Klägerin Schülerjahrgänge von der ersten bis zur letzten Jahrgangsstufe führt und die Wartefrist nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn sie dies erstmals vorweisen kann. Auch die Tatsache, dass der Klägerin eine Schule „mit den Klassenstufen 1 bis 10“ genehmigt wurde, lässt nicht die Auslegung zu, ihr sei der vollständige Betrieb einer Grundschule genehmigt worden, verbunden mit der Erwartung, nach einer Phase des Aufbaus einen Grundschulbetrieb mit allen dazugehörigen Jahrgangsstufen und Schüler“kohorten“, die regelmäßig von der ersten bis zur letzten Jahrgangsstufe aufsteigen, präsentieren zu können. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass diese Formulierung des Genehmigungsbescheides zum Ausdruck bringe, dass der Klägerin eine selbständige Ersatzschule mit zwei Schulstufen, nämlich der Primarstufe und der Sekundarstufe I, genehmigt worden sei mit der Folge, dass für die untere Schulstufe eine Wartefrist von fünf Jahren zu gelten habe, während es sich bei einer „Schule für Kranke“ um eine besondere Organisationsform handele, in die Schüler nicht jahrgangsweise, sondern einzeln aufgenommen und später wieder an andere Schulen abgegeben werden, kann er damit nicht durchdringen; denn damit versucht der Beklagte, der Genehmigung im Nachhinein einen Regelungsgehalt zuzuschreiben, den sie erkennbar nicht haben sollte. Das zur Genehmigung vorgestellte Schulkonzept der Klägerin wäre damit grundlegend verändert worden. Mit der Genehmigung eines die Klassen eins bis zehn umfassenden Schulbetriebes sollte erkennbar nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Klägerin ein Unterrichtsbetrieb in all diesen Klassenstufen gestattet wird. Soweit es im Genehmigungsbescheid heißt, dass für die Finanzierung nach abgelaufener Wartefrist gemäß § 101 Abs. 4 Schulgesetz die Schule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ maßgebend sei und dass im Einzelfall auch Schüler mit anderen Förderschwerpunkten aufgenommen werden dürfen, gibt dies nichts für die hier in Rede stehende Bestimmung der Wartefrist her. Diese Formulierung ist eher ein weiterer Beleg für die bei Erteilung der Genehmigung erkannte Schwierigkeit, die besondere Schulform der Klägerin der einer (vorhandenen oder vorgesehenen) öffentlichen Schule zuzuordnen, um sie als „Ersatzschule“ bezeichnen und genehmigen zu können. Die SopädVO sieht eine Schule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ nicht vor. Der Standpunkt des Beklagten, die Klägerin dürfe gegenüber dem Träger einer Grundschule keine Besserstellung erfahren, greift nicht durch. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG liegt nicht vor, da – wegen der nicht vergleichbaren Schulkonzepte – eben nicht Gleiches ungleich behandelt wird. Auch trifft es nicht zu, dass es für die Bestimmung der Dauer der Wartefrist darauf ankomme, wie lange es „allgemein und nicht individuell auf eine/n konkrete/n Schüler/in bezogen“ dauere, einen Schülerjahrgang von der ersten zur letzten Jahrgangsstufe zu führen. Zutreffend ist zwar, dass eine Grundschule dazu fünf Jahre braucht. Die in Rede stehende Schule muss aber auch konkret in der Lage sein, diesen Erfolgsnachweis zu erbringen. Für das Erfordernis der Mindestwartefrist von zwei Jahren besteht eine eindeutige gesetzliche Regelung. Nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen muss auch die Konkretisierung einer darüber hinaus gehenden Wartefrist eindeutig auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zurückgeführt werden können. Dazu reicht es nicht aus, dass die Schule der Klägerin nicht besser gestellt werden dürfe als private Grundschulen im Land Berlin. Die an das Konzept einer „typischen“ Grundschule anknüpfende Bestimmung der Wartefrist, deren Aufgabe darin besteht, Schüler von der Eingangsstufe an die Sekundarstufe I heranzuführen, ist vom Wortlaut her auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Sie ist, wie oben ausgeführt, nicht in der Lage, eine so definierte Wartefrist zu erfüllen, ohne ihr Schulkonzept zu verlassen. Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck, dass erst dann über die staatliche Anerkennung entschieden werden soll, wenn die Schule bewiesen hat, dass sie Schüler, die in dieser Schule den Bildungsgang begonnen haben, erfolgreich an das Bildungsziel führen kann und daher zu Recht den Status einer „Ersatz“-Schule führt, ist hier nicht erreichbar, weil die so gefasste Bestimmung der Wartefrist auf einen Fall wie den der Klägerin nicht abstellt und daher planwidrig zu weit geraten ist. Es bedarf deshalb einer teleologischen Reduktion, um dem gesetzgeberischen Willen Geltung zu verschaffen, dass die Wartefrist mindestens zwei Jahre betragen und nur dann darüber hinaus gehen soll, wenn der „Durchlauf“ eines Schülerjahrgangs nach der genehmigten Schulart länger dauert. Daher hat die Klägerin Anspruch darauf, dass über ihren Anerkennungsantrag mangels anderweitiger Regelung bereits nach Ablauf der gesetzlichen Mindestwartefrist von zwei Jahren nach Eröffnung des Schulbetriebes entschieden wird. Von daher war der angefochtene Bescheid vom 18. Mai 2011 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Anerkennungsantrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Einen Anspruch auf Verleihung der staatlichen Anerkennung hätte die Klägerin hingegen nur dann, wenn auch die positive Feststellung getroffen werden könnte, dass ihre Schule dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und wenn es im Rahmen des dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 1 SchulG eröffneten Ermessens keine rechtmäßige Entscheidungsalternative gäbe. Dazu hat der Beklagte noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen und das ihm insoweit eingeräumte Ermessen noch nicht ausgeübt. Die Klägerin hat zwar im Klageverfahren exemplarische Falldarstellungen und Übersichten der von ihrer Schule aufgenommen und z. T. wieder in öffentliche Schulen reintegrierten Schüler geliefert. Damit hat sie in erster Linie ihr Konzept verdeutlicht, die von ihr aufgenommenen Schüler nur bis zu zwei Jahren zu betreuen. Auch aus der etwa zwei Jahre nach Beginn des Schulbetriebes durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommenen und offensichtlich positiv verlaufenen Hospitation kann nicht schon der zweifelsfreie Schluss gezogen werden, dass die Schule dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, d. h. einer Schule in öffentlicher Trägerschaft mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in der Organisationsform Schule für Kranke ebenbürtig ist. Nicht zu beanstanden wäre es, wenn der Beklagte sich bei Ausübung seines Ermessens nicht auf eine nur exemplarische Prüfung der Entwicklung der von der Schule der Klägerin aufgenommenen Schüler unter dem Gesichtspunkt beschränken würde, ob die in der Regel auf maximal zwei Jahre angelegten schulischen Maßnahmen geeignet sind, eine erfolgreiche Reintegration in eine öffentliche Schule zu gewährleisten. Vielmehr dürfte er seine Entscheidung von dem Ergebnis weiterer Erhebungen über Schülerzahlen und fachpädagogische Beurteilungen der Schüler, und möglicherweise auch weiterer Hospitationen in der Schule der Klägerin sowie von der Auswertung von Rückmeldungen der die Schüler wieder aufnehmenden öffentlichen Schulen abhängig machen, wobei allerdings zu beachten wäre, dass die Klägerin mit ihrem Schulkonzept nicht die „Garantie“ für einen deutlich über die Phase der Wiedereingliederung in eine Regelschule hinaus gehenden Erfolg übernommen hat. Das Gericht sieht sich unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie und mangels eigener Möglichkeiten (etwa zu Hospitationen) nicht verpflichtet bzw. in der Lage, durch weitere Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln, ob hier eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin vorliegt (vgl. hierzu ausführlich Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, BayVBl 2008, 436-441, sowie juris; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1993, BVerwGE 95, 15 ff.), so dass nur eine Verurteilung zur Neubescheidung in Betracht kam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Sie betreibt auf dem Gelände des – ebenfalls von ihr betriebenen – Klinikums W... eine Schule in freier Trägerschaft unter der Bezeichnung „..., deren Betrieb als Ersatzschule die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 8. September 2008 ab dem Schuljahr 2008/2008 genehmigte. Im Genehmigungsbescheid heißt es, die entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft sei die Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in der Organisationsform Schule für Kranke mit den Klassenstufen 1 – 10 im gebundenen Ganztagsbetrieb und für die Finanzierung sei als vergleichbare öffentliche Schule die Schule mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ maßgebend; im Einzelfall könnten aber auch Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten „Lernen“, „geistige Entwicklung“, „autistische Behinderung“ und „Sprache“ aufgenommen werden. Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres am 1. Februar 2009 wurde die Schule eröffnet. Im Genehmigungsverfahren hatte die Klägerin ihr Bildungskonzept so dargestellt, dass sie schulpflichtige Kinder, die durch sonderpädagogische, sozialpädagogische und klinisch-therapeutische Einzelmaßnahmen nicht ausreichend zu stabilisieren seien und deren Schullaufbahn dadurch gefährdet sei, mit dem Ziel der emotionalen und sozialen Stabilisierung und schulischen Reintegration in der Regel für ein bis zwei Jahre aufnehmen wolle. Die Schule sei als organisatorisch selbständige Einrichtung in Verbindung mit einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik ... konzipiert. Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler sollen neben der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung durch die Klinik eine heilpädagogische und schulische Förderung erhalten, deren Bildungs- und Erziehungsziele sich an den Rahmenlehrplanvorgaben der Grundschule und der Oberschule für das Land Berlin unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten orientiere. Geplant war eine Gesamtzahl von 40 Schulplätzen, verteilt auf fünf jahrgangsübergreifende, jeweils zwei Klassenstufen der Klassen 1-10 umfassende Lerngruppen mit je 6 bis 8 Schülern. Im Genehmigungsverfahren stellte die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne von Artikel 7 Abs. 5 GG gegeben sei, da das Konzept der Klägerin eine im öffentlichen Schulwesen in dieser – fachlich notwendigen – Intensität nicht auffindbare wichtige Angebotsform sonderpädagogischer Förderung darstelle. Um eine dauerhafte, nachhaltige Reintegration dieses Personenkreises in wesentlich höherem Umfang gewährleisten zu können, sei eine konzeptionelle Erweiterung der nachklinischen Betreuung unbedingt erforderlich. Von daher könne die Schule der Kläger eine „Versorgungslücke“ schließen. Einen im August 2009 gestellten Antrag der Klägerin, ihrer Schule „zum nächstmöglichen Termin“ die staatliche Anerkennung zu verleihen lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 unter Hinweis darauf ab, dass über die Anerkennung erst dann entschieden werden könne, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht habe. In der von der Klägerin betriebenen Grundschule müsse also zunächst der erste Schülerjahrgang die 6. Klasse erreicht haben. In der Folgezeit wies die Klägerin darauf hin, dass die ihr genehmigte Schule am Westend den Charakter einer Durchgangsschule mit rehabilitativem Ziel habe und dass das Durchlaufen eines Jahrgangs von der Klasse 1 bis zur Klasse 6 konzeptionell ausdrücklich nicht vorgesehen sei. Daher könne bei der Frage der staatlichen Anerkennung nicht auf dieses Kriterium abgestellt werden. Für die Wiedereingliederung der Schüler nach Beendigung der Rehabilitation sei es von besonderer Bedeutung, Zeugnisse erstellen zu können; dies sei Schule der Klägerin erst aufgrund der staatlichen Anerkennung möglich. Im Februar 2011 wurde nach einer Hospitation durch die Schulaufsicht zur schulischen Konzeption der Schule der Klägerin festgehalten: Die Aufnahme in die Schule erfolge auf Antrag der Erziehungsberechtigten beim zuständigen regionalen Jugendamt für eine teilstationäre Hilfe zur Erziehung nach einer Fallkonferenz unter Teilnahme von Vertretern der Bereiche Jugend, Schule und Gesundheit nach klar geregelten Aufnahmebedingungen für maximal zwei Jahre. Diese Beschulungszeit bestehe aus einer etwa sechsmonatigen Aufnahme- und Probephase, einer etwa zwölfmonatigen Aufbau- und Stabilisierungsphase sowie einer etwa sechsmonatigen Ablösungs- und Reintegrationsphase, an deren Anschluss die Schülerinnen und Schüler in enger Begleitung insbesondere durch die regionale Schulaufsicht wieder in Regelschulen integriert würden. Da die „Schule a...“ im Zusammenhang mit der integrierten Tagesgruppe nach zwei Jahren als maßgebliches Ziel die schulische Reintegration anstrebe, ermögliche sie für Schülerinnen und Schüler mit komplexem Hilfebedarf eine Wiedereingliederung und Wiederherstellung der gesellschaftlichen Teilhabe im Sinne einer inklusiven Schule und schließe daher insbesondere für die Bezirke C... eine schulische Versorgungslücke für Schüler mit hohem und komplexem sonderpädagogischem Förderbedarf. Mit Schreiben vom 14. März 2011 erinnerte die Klägerin an ihr Begehren um staatliche Anerkennung für die von ihr betriebene Schule. Sie wies darauf hin, dass die Schule derzeit von 24 Schülerinnen und Schülern besucht werde. Ein Teil der Schüler befinde sich bereits in der dritten Klassenstufe. Etwa 20 % der Schüler befänden sich in der Reintegrationsphase oder seien bereits reintegriert, sodass zeitnah weitere Schüler aufgenommen werden könnten. Da somit ein Durchlaufen der ersten bis zur letzten Jahrgangsstufe nicht erwartet werden könne, sei die staatliche Anerkennung nach Ablauf der gesetzlichen Mindestwartefrist zu erteilen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine „Vorzeitanerkennung“ ab und verwies darauf, dass die Anerkennung frühestens nach fünf Jahren möglich sei, wenn nämlich Schülerinnen und Schüler die letzte Klassenstufe der Grundstufe erreicht hätten. Dieses Erfordernis diene der positiven Prognose über die dauerhafte Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen. Die Tatsache, dass nach der Konzeption der Klägerin Schülerinnen und Schüler an deren Schule jeweils für längstens zwei Jahre aufgenommen werden, um dann wieder in eine Regelschule eingegliedert zu werden, ändere daran nichts. Gerade aus diesem Grund sei es besonders schwierig, die dauerhafte Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu bewerten. Es bedürfe des „gesetzlich vorgegebenen Zeitraums“ um feststellen zu können, ob das angestrebte Bildungsziel, nämlich die Reintegration in die Regelschule, tatsächlich erfolgreich und nachhaltig umgesetzt werde. Mit der am 16. Juni 2011 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe. Sie verweist insbesondere darauf, dass die nach der Konzeption ihrer Schule vorgesehene zweijährige Verweildauer der Schülerinnen und Schüler vollständig auf das Ziel der Reintegration in das öffentliche Schulwesen ausgerichtet sei. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft, sodass ein Anspruch auf erneute Bescheidung bestehe. Zutreffend sei zwar, dass die Wartefrist der Feststellung diene, ob die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt werden. Diese Feststellung könne jedoch bei der Schule der Klägerin nicht erst dann getroffen werden, wenn Schüler der ersten Jahrgangsstufe die letzte Klassenstufe erreicht hätten. Entscheidend sei vielmehr, ob Schüler nach Ablauf von zwei Jahren erfolgreich in das öffentliche Schulwesen reintegriert werden und eine entsprechende Zukunftsprognose bestehe. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte ausdrücklich die Tatsache unbeachtet lasse, dass ein Schüler nicht sämtliche Klassenstufen durchlaufe, sondern nach zwei Jahren in die öffentliche Regelschule wechsle. Es sei nicht nur das ausschließliche Ziel des Schulkonzepts der Klägerin, die Schüler spätestens nach zwei Jahren wieder in das öffentliche Schulwesen zu integrieren, sondern es bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Schülerinnen und Schüler nach ihrem klinischen Aufenthalts und der nachklinischen Betreuung in der Jugendpsychiatrie die Schule der Klägerin besuchen, um danach problemlos ihre Schullaufbahn fortsetzen zu können. Gerade dafür sei es von besonderer Bedeutung, dass die Schule der Klägerin Abschlüsse und Zeugnisse erteilen dürfe, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Erst damit werde sichergestellt, dass der Leistungsstand der Schüler, die wieder in öffentliche Schulen integriert werden, von den aufnehmenden Schulen anerkannt wird. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat die Klägerin im Einzelnen dargestellt, welche Schülerinnen und Schüler seit Anfang 2009 in welche Klassenstufe der von ihr betriebenen Schule aufgenommen wurden und welche dieser Schüler mittlerweile nach welcher Aufenthaltsdauer die Schule wieder verlassen haben. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Verweildauer von neun Monaten bis zweieinhalb Jahren bis zur Reintegration in eine Regelschule. Nur sehr wenige Schüler wurden in die Klassenstufe 1 aufgenommen, die meisten in eine höhere Klassenstufe (2, 3, 4, 5 und 6, vereinzelt auch 7 und 9). Desweiteren hat die Klägerin exemplarische Falldarstellungen von Schülern vorgelegt, die im Laufe des Jahres 2009 in ihre Schule aufgenommen und mittlerweile wieder in öffentliche Schulen reintegriert wurden. Da die letzten sechs Monate des Aufenthalts an der Schule der Klägerin einer begleiteten Reintegration der Schüler gewidmet seien, könne das Ziel der Reintegration nach dieser Zeit als abgeschlossen und erfolgreich angesehen werden. Soweit die Wartefrist bis zur Erteilung der staatlichen Anerkennung der Feststellung diene, ob das genehmigte schulische Konzept erfolgreich sei, dürfe von der Klägerin nicht verlangt werden, auch deutlich über die Reintegrationsphase hinaus den Erfolg ihres Schulkonzepts durch gelungene Reintegration nachzuweisen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 18. Mai 2011 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 14. März 2011, ihr für die von ihr betriebene Ersatzschule „... die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, das Schulgesetz lasse die staatliche Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule nicht zu, bevor der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht habe. Die der Klägerin genehmigte Primarstufe mit den Jahrgangsstufen eins bis sechs sei als Einheit zu betrachten und müsse von einem Schülerjahrgang nahezu durchlaufen worden sein, bevor über die staatliche Anerkennung entschieden werden könne. Eine kleinere Zeiteinheit als die einer Schulstufe komme nicht in Betracht. Auch wenn es nicht dem Konzept der Schule der Klägerin entspreche, Schüler oder ganze Klassenverbände von der ersten bis zur sechsten Klasse zu führen, sondern Schülern nur einen Aufenthalt von längstens etwa zwei Jahren zu bieten, dürfe dies nicht dazu führen, die Schule der Klägerin besser zu stellen als private Grundschulen im Land Berlin. Das Konzept der Schule der Klägerin mache es besonders schwierig, die dauerhafte Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu bewerten. Daher bedürfe es für die zu treffende Prognoseentscheidung des allgemein für Grundschulen gesetzlich vorgegebenen fünfjährigen Zeitraums. Durch den besonderen Charakter der Schule als Durchgangsschule für eine kleine Zielgruppe mit sehr speziellen pädagogischen Anforderungen sei die Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt werden, nicht weniger zeitaufwändig als bei anderen privaten Grundschulen; denn es müsse beobachtet werden, ob die Schule nachhaltige Integrationserfolge über einen längeren Zeitraum, nämlich fünf Jahre, erreiche. Die Klägerin habe zwar dargelegt, welche Schüler während welcher Zeitdauer ihre Schule besucht haben. Es sei jedoch nicht belegt worden, wie erfolgreich die Reintegration in die jeweiligen Regelschulen verlaufen sei. Die Wartefrist bestimme sich danach, wie lange es allgemein und nicht individuell auf einen konkreten Schüler bezogen dauere, eine Schulstufe vom ersten Jahrgang bis zum Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zu durchlaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.