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Beschluss

3 L 216.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0904.3L216.12.0A
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Leitsätze
Bei der Frage, ob von einer Einrichtung vergebene Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich sind, ist angesichts des Schutzzweckes der Norm – die Allgemeinheit, in der Träger akademischer Titel nach wie vor ein erhöhtes Ansehen und damit auch Vertrauen genießen, vor der Verbreitung derartiger verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu schützen – nicht wie beispielsweise im Marken- oder Wettbewerbsrecht auf den Gesamteindruck eines aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, sondern auf denjenigen eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 145.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 145.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin bietet auf ihrem Internetportal Rabattgutscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen mit ihr kooperierender Dritter an. Dazu gehörten auch Gutscheine für die Ausstellung sog. Schmuckzertifikate über Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel der "Miami Life Development Church", die bei dem Internetportal eingelöst werden konnten. Die Antragstellerin informierte in diesem Zusammenhang darüber, dass es sich nicht um akademische Titel handele, dass die Titel aber weltweit rechtmäßig geführt werden dürften, wenn ein "Hinweis auf den kirchlichen Ehrentitel (h.c.), das Fachgebiet sowie das Herkunftsland“ angegeben würden. Unter den angebotenen Bereichen, aus denen die Interessenten frei wählen konnten, fanden sich u.a. solche wie “Angel Therapy”, “Exorcism”, “Immortality” oder “Ufology”, aber auch solche wie “Counseling”, “ Metaphysical Sciences”, “Psychic Sciences” oder “Religious Science”. Nachdem er die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 aufgefordert hatte, das Anbieten solcher Gutscheine zukünftig zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, die Antragstellerin dies jedoch mit Schreiben vom 4. Juni 2012 abgelehnt hatte, untersagte der Antragsgegner ihr mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 7. Juni 2012, Gutscheine für Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel der "Miami Life Development Church" oder andere Titel, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, zum Kauf anzubieten. Zur Begründung gab er an, dass die Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel der "Miami Life Development Church", bei denen es sich allenfalls um kirchliche Würden handele, Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln auch dann zum Verwechseln ähnlich seien, wenn sie in der von der Antragstellerin vorgesehenen Weise, nämlich in der Form „Dr. h.c.“ bzw. „Prof. h.c.“ in Verbindung mit dem „Fachbereich“ und in Verbindung mit der Herkunftsangabe „MLDC Institute (USA)“ geführt würden. Denn ein durchschnittlicher, nicht genau prüfender Betrachter, auf dessen Gesamteindruck insoweit abzustellen sei, könne angesichts der englischsprachigen Bezeichnungen zu dem Schluss gelangen, dass es sich tatsächlich um akademische Grade handele. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung mit der Begründung an, dass das Verbot dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen mit verwechslungsgeeigneten Titeln diene. Nachdem die Antragstellerin bereits Anfang März 2012 über 3.300 Gutscheine für die in Rede stehenden Titel verkauft habe, würden die Erwerber in zunehmender Zahl bei den Einwohnermeldeämtern vorstellig und begehrten die Eintragung der Titel in das Melderegister, so dass eine erhebliche Gefährdung des Schutzgutes vorliege. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Verkauf der Gutscheine nicht einstelle, drohte der Antragsgegner ihr ein Zwangsgeld i.H.v. 12.500 € an. Zur Begründung ihres Antrages, der sich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer zugleich gegen den Bescheid erhobenen Klage (VG 3 K 217.12) richtet, führt die Antragstellerin aus, dass es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung fehle. Der insoweit im angefochtenen Bescheid in Bezug genommene § 125 des Berliner Hochschulgesetzes finde zum einen nach § 1 des Berliner Hochschulgesetzes nur auf Berliner Hochschulen Anwendung, zum anderen betreffe die dortige Regelung nur Hochschulgrade, -titel oder -tätigkeitsbezeichnungen. Bei den Titeln der "Miami Life Development Church" handele es sich jedoch um kirchliche Ehrentitel einer US-amerikanischen Vereinigung, nicht um akademische Titel einer Berliner Hochschule. Dies sei auch aufgrund der Fachbereichsbezeichnungen, die größtenteils in eine scherzhafte Richtung wiesen, ohne weiteres erkennbar, so dass die Titel ohnehin nicht mit akademischen Titeln verwechselt werden könnten. Dies gelte erst recht angesichts des ausdrücklichen Hinweises, dass die Titel nur unter den in der Untersagungsverfügung genannten Bedingungen geführt werden dürften. Insoweit sei nämlich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf einen ausreichend informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Letztlich genüge das allgemeine Verbot, Titel zum Kauf anzubieten, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung des Antragsgegners für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 7. Juni 2012 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Er verteidigt den mit der Klage angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass § 125 des Berliner Hochschulgesetzes schon seinem Wortlaut nach nicht nur Anwendung auf Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen finde, sondern auch auf Bezeichnungen, die diesen zum Verwechseln ähnlich seien. Um solche handele es sich jedoch bei den seitens der Antragstellerin zum Kauf angebotenen Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentiteln der "Miami Life Development Church". Insoweit sei nicht das Verbraucherleitbild des Wettbewerbsrechtes heranzuziehen, sondern der im angefochtenen Bescheid dargestellte Maßstab zugrundezulegen, denn die gesetzliche Regelung diene nicht dem Schutz des Wettbewerbs, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen mit falschen bzw. verwechslungsgeeigneten Titeln. Einem durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachter springe jedoch vorrangig die mit einem akademischen Grad bzw. einer Hochschultätigkeitsbezeichnung übereinstimmende Abkürzung „Dr.“ bzw. „Prof.“ ins Auge. Dabei sei die Verwendung des Zusatzes „MLDC Institute (USA)“ nicht geeignet, eine Verwechselungsgefahr auszuschließen. Diese drücke nämlich in keiner Weise aus, dass es sich lediglich um einen kirchlichen Titel handele, sondern suche dies durch die Verwendung des Wortes „Institute“ zu verschleiern. Auch der Hinweis auf die „Fachbereiche“ ändere nichts an der Verwechselungsgefahr, denn diese seien nur mit Kenntnissen der englischen Sprache sicher zu erfassen, die von einem durchschnittlichen Betrachter aber nicht erwartet werden könnten. Selbst bei einem der englischen Sprache kundigen Betrachter sei außerdem denkbar, dass dieser irrtümlich annehme, dass einige der „Fachbereiche“ im Ausland Gegenstand wissenschaftlicher Betätigung seien. Die Untersagungsverfügung verstoße letztlich auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, denn es ergebe sich aus der Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides, dass der Antragstellerin der Verkauf von Titeln vergleichbarer Titelhandelsunternehmen untersagt werde. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner ein weitergehendes Maß an Bestimmtheit angesichts der Vielzahl der auf dem Markt tätigen, auch kirchlichen Titelhandelsunternehmen nebst deren „Fachbereichen“ nicht möglich sei. II. Der Antrag der Antragstellerin, der sich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zutreffenderweise auf Anordnung der (insoweit gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO Bln - und damit bereits kraft Gesetzes nicht bestehenden) aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG 3 K 217.12) gegen den Bescheid der Senatsverwaltung des Antragsgegners für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 7. Juni 2012 richtet, der sich hingegen hinsichtlich der Untersagungsverfügung bei sachgerechter Auslegung gem. § 88 VwGO auf Wiederherstellung der (insoweit erst aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfallenen) aufschiebenden Wirkung ihrer Klage richtet, ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken; insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprochen worden. Der Antragsgegner hat insoweit in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass angesichts der großen Zahl der über die Antragstellerin vermittelten Titelverkäufe eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit bestehe, die vor dem Auftreten von Personen mit falschen bzw. verwechselungsgeeigneten Titeln geschützt werden müsse. Es handelt sich dabei nicht um eine nur formelhafte, die Begründung der Entscheidung wiederholende Begründung, und anhand ihrer Formulierung ist auch erkennbar, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Bei der im Folgenden nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und das Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Gemessen daran überwiegt vorliegend das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung als rechtmäßig, so dass die gegen sie gerichtete Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (dazu unten 1.). Darüber hinaus lassen die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das diesbezügliche Aussetzungsinteresse der Antragstellerin weniger gewichtig als das öffentliche Vollziehungsinteresse erscheinen (dazu unten 2.). Letztlich erscheint auch die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgeldes im angefochtenen Bescheid rechtmäßig (dazu unten 3.). 1. Rechtsgrundlage für die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagungsverfügung ist § 125 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG). Danach kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die Unterlassung der in § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 BerlHG genannten Ordnungswidrigkeiten anordnen. Gem. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BerlHG handelt u.a. ordnungswidrig, wer veranlasst, dass eine Einrichtung Bezeichnungen vergibt, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind. Zwar gilt das BerlHG gemäß seinem § 1 Abs. 1 S. 1 für die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin. Diese Regelung gilt jedoch ihrem Sinn und Zweck entsprechend nur für die hochschulspezifischen Regelungen des BerlHG, die sich beispielsweise auf die Rechtsstellung (§ 2 BerlHG) und die Aufgaben (§ 4 BerlHG) von Hochschulen beziehen und die – weil dem Berliner Gesetzgeber in Bezug auf nichtstaatliche bzw. nicht im Land Berlin ansässige Hochschulen keine Regelungskompetenz zukommt – auf die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin zu beschränken sind. Sofern im BerlHG daneben allgemeine, über dieses spezifische Hochschulrecht hinausgehende Regelungen getroffen werden, gilt für diese die Beschränkung des § 1 Abs. 1 S. 1 BerlHG dementsprechend nicht. Solche Regelungen trifft jedoch § 125 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BerlHG, indem er der zuständigen Senatsverwaltung des Antragsgegners das Recht einräumt, gegenüber solchen Personen – d.h. gerade nicht nur gegenüber Hochschulen – Untersagungsverfügungen auszusprechen, die veranlassen, dass eine Einrichtung – also wiederum nicht nur eine Hochschule – Bezeichnungen vergibt, die Hochschulgraden oder Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich sind. Diese Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind vorliegend auch erfüllt. Bei der Frage, ob von einer Einrichtung vergebene Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich sind, ist angesichts des Schutzzweckes der Norm – die Allgemeinheit, in der Träger akademischer Titel nach wie vor ein erhöhtes Ansehen und damit auch Vertrauen genießen, vor der Verbreitung derartiger verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu schützen – nicht wie beispielsweise im Marken- oder Wettbewerbsrecht auf den Gesamteindruck eines aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 3. Februar 2005, I ZR 45/03, zit. n. juris), sondern auf denjenigen eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. zu § 132a StGB, der hinsichtlich des genannten Schutzzweckes identisch ist, für den aber, da es sich – anders als bei § 125 BerlHG – nicht um eine Norm des Gefahrenabwehrrechtes, sondern um eine Sanktionsnorm handelt, sogar ein höherer Maßstab anzulegen sein dürfte: Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2010, 4 A 410/09, zit. n. juris, m.w.N.; ebenso die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 10. August 1999, Ss 293/99, des OLG Dresden, Urteil vom 19. April 2000, 1 Ss 592/99 und des OLG München, Beschluss vom 3. März 2010, 5 St RR (II) 039/10, jew. zit. n. juris, jew. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1965, 5 StR 347/65, GA 1966, 279; vgl. i. Ü. auch den gleichlautenden rechtlichen Hinweis auf dem Internetauftritt der "Miami Life Development Church" unter http://www.doktortitel-kaufen.net/recht/tragen.html). Gemessen an diesem Maßstab sind die von der "Miami Life Development Church" vergebenen Bezeichnungen, bei denen es sich unstreitig nicht um akademische Titel handelt, Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BerlHG zum Verwechseln ähnlich. Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Antragserwiderung verwiesen. Ergänzend ist insoweit auszuführen, dass eine Vielzahl der für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ auch bei Übersetzung in die deutsche Sprache eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen aufweist (beispielsweise “Psychic Sciences” = „psychische Wissenschaften“, die von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden könnten) bzw. teilweise sogar mit diesen identisch ist (beispielweise “Religious Science” = „Religionswissenschaft“, die von einem durchschnittlichen Betrachter außerdem leicht mit Theologie verwechselt werden könnte), so dass insoweit eine erhebliche Gefahr der Verwechselung mit akademischen Titeln besteht. Einige wenige der „Fachbereiche“ besitzen zwar bei Übersetzung in die deutsche Sprache offensichtlich keine Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen (beispielsweise “Exorcism” = Teufelsaustreibung oder “Immortality” = Unsterblichkeit). Diese Beurteilung setzt allerdings entsprechend differenzierte Englischkenntnisse voraus, über die der bloß durchschnittliche Betrachter hingegen nicht verfügen dürfte, so dass auch insoweit eine erhebliche Gefahr der Verwechselung mit akademischen Titeln besteht, weil bei bloß oberflächlicher Betrachtung gerade nicht, wie aber die Antragstellerin meint, ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich bei den Titeln lediglich um „Phantasiegebilde“ bzw. „Scherzartikel“ handelt. Dass es sich bei den Titeln angesichts des Zusatzes „h.c.“ lediglich um ehrenhalber („honoris causa“) vergebene Auszeichnungen handelt, ist ebenso wenig geeignet, dieser Verwechselungsgefahr wirksam zu begegnen wie der Hinweis darauf, dass die Titel vom „MLDC Institute (USA)“ vergeben werden. Vielmehr verstärkt dieser Hinweis die Verwechselungsgefahr noch durch den Eindruck, die Titel würden durch ein „Institut“ vergeben, da dieser Ausdruck im deutschen Sprachraum regelmäßig nicht im Zusammenhang mit kirchlichen Organisationen, sondern mit wissenschaftlichen Einrichtungen an Hochschulen verwendet wird, welche Ehrentitel in der Regel nur für besondere akademische oder wissenschaftliche Verdienste verleihen. Für die so aufgezeigte Verwechselungsgefahr spricht letztlich, dass nach den plausiblen, durch die Antragstellerin lediglich pauschal und damit unsubstantiiert bestrittenen Angaben des Antragsgegners selbst bezirkliche Bürgerämter, die über Eintragungen der Titel in das Melderegister bzw. den Personalausweis zu entscheiden haben, sich bei der Senatsverwaltung des Antragsgegners nach deren Berücksichtigungsfähigkeit erkundigt haben. Die Antragstellerin veranlasst auch i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BerlHG die Vergabe dieser verwechslungsgeeigneten Bezeichnungen, indem sie Gutscheine für deren Erwerb auf ihrer Internetplattform zum Kauf anbietet. Ob neben den damit erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 125 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BerlHG auch die Tatbestandsvoraussetzungen der ordnungsrechtlichen Generalklausel aus § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG) erfüllt sind, weil die Antragstellerin selbst die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf die Regelung in § 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dadurch gefährdet, dass sie den Erwerbern der Titel mit dem Hinweis, diese dürften rechtmäßig geführt werden, falsche Tatsachen vorspiegelt, da gem. § 34a Abs. 6 S. 2 BerlHG Grade oder Titel, die durch Kauf erworben wurden, nicht geführt werden dürfen, bzw. weil der Antragstellerin als sog. „Zweckveranlasserin“ die mit dem Führen der Titel durch die Erwerber im Hinblick auf die Regelungen in § 34a Abs. 6 S. 2 BerlHG und § 132a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zuzurechnen ist, kann danach offen bleiben. Der Antragsgegner hat auch das ihm gem. § 125 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BerlHG eröffnete Ermessen, das gem. § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, beanstandungsfrei ausgeübt. Insbesondere ist das insoweit eröffnete Ermessen nicht darauf beschränkt, nur die bereits ausgeübte Veranlassung der Vergabe verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu untersagen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut sowie aus dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Regelung, die Allgemeinheit vor der Verbreitung verwechslungsgeeigneter Titel zu schützen, dass der Antragsgegner nicht erst bei einer bereits eingetretenen Verletzung des Schutzgutes, sondern schon bei dessen konkreter Gefährdung ein entsprechendes Handeln durch eine diesbezügliche Untersagungsverfügung unterbinden darf. So aber verhält es sich vorliegend, soweit der Antragstellerin nicht nur das Anbieten von Rabattgutscheinen für Titel der "Miami Life Development Church" verboten wurde, sondern darüber hinaus auch das Anbieten von Rabattgutscheinen für sonstige Titel, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind. Denn die Antragstellerin hat durch ihr vorangegangenes Verhalten dokumentiert, dass sie grundsätzlich bereit ist, i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BerlHG die Vergabe verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu veranlassen und damit eine konkrete Gefahr der Verletzung des Schutzgutes der Norm begründet, die ein vorbeugendes Einschreiten des Antragsgegners nach § 125 Abs. 2 S. 1 BerlHG rechtfertigt. Dem Antragsgegner ist es aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zuzumuten, vor einem ordnungsrechtlichen Einschreiten erst einen entsprechenden Rechtsverstoß durch die Antragstellerin abzuwarten, da dies zum einen deren ständige Überwachung erfordern würde und zum anderen der Verbreitung der danach bereits im Umlauf befindlichen, verwechslungsgeeigneten Bezeichnungen nicht im gleichen Maße wirksam begegnet werden könnte. Die getroffene Untersagungsverfügung ist insoweit auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln). Nach dem aus dem Rechtsstaatsgrundsatz folgenden Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das in § 37 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommt, muss der Adressat einer Regelung deren Gehalt so vollständig, klar und unzweideutig erkennen können, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Ob ein Verwaltungsakt diesen Anforderungen genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit seinen Gründen und sonstigen, dem Betroffenen bekannten oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007, OVG 2 S 53.06, zit. n. juris, m.w.N.). Der Bestimmtheitsgrundsatz darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass bei unvermeidlichen Vollzugsunsicherheiten der Verwaltungsakt nicht erlassen und damit einer ggf. abzuwehrenden Gefahr nicht begegnet werden dürfte. Denn wie schon der Gesetzeswortlaut ergibt, ist lediglich eine "hinreichende", d.h. den Umständen nach angemessene Bestimmtheit erforderlich. Gerade bei Untersagungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr wird es sich jedoch häufig als unmöglich erweisen, alle Varianten eines die Interessen der Allgemeinheit gefährdenden und damit zu untersagenden Verhaltens abschließend zu umschreiben. Es erscheint daher in diesen Fällen aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungshandelns im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot ausreichend, eine größere Zahl von zu unterlassenden Handlungen unter Benennung eines oder mehrerer konkreter Beispiele zu umschreiben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006, 3 M 73/05, zit. n. juris, m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitgegenständliche Untersagungsverfügung hinreichend bestimmt. Der Tenor der untersagenden Verfügung wiederholt zwar teilweise nur den Gesetzeswortlaut, indem der Antragstellerin untersagt wird, „Titel, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind“, zum Kauf anzubieten. Aus der Zusammenschau mit dem übrigen Teil des Tenors und der Begründung des Bescheides, in der ausdrücklich auf die Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel der "Miami Life Development Church" mit ihren unterschiedlichen Bezeichnungen Bezug genommen wird, genügt jedoch auch dieser Teil der Verfügung den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. Aus dieser Bezugnahme ergibt sich nämlich für die Antragstellerin ohne weiteres, dass ihr neben dem Verkauf der Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentiteln der "Miami Life Development Church" auch der Verkauf solcher Titel untersagt werden soll, die – wie jene – bloß kirchliche Ehrentitel sind, aufgrund einer irreführenden englischsprachigen „Fachrichtungs“-Bezeichnung aber leicht mit akademischen Titeln verwechselt werden können. Eine derartige Erweiterung der Untersagungsverfügung unter einer solch beispielhaften Bezugnahme erscheint auch deshalb zulässig, weil nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners neben der „Miami Life Development Church“ eine Vielzahl anderer kirchlicher Titelhandelsunternehmen vergleichbare Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel mit teilweise identischen Bezeichnungen zum Kauf anbietet, die damit ebenso geeignet erscheinen, mit akademischen Titeln verwechselt zu werden. Da die mit einer möglichen Verbreitung auch dieser Titel über die Antragstellerin einhergehende Gefährdung der Allgemeinheit nach dem fehlerfrei ausgeübten Ermessen des Antragsgegners ebenfalls unterbunden werden soll, die ausnahmslose Nennung dieser Unternehmen und der von ihnen angebotenen Titel dem Antragsgegner jedoch angesichts ihrer Vielzahl unmöglich ist, erscheint eine entsprechende Untersagungsverfügung zum Zwecke der effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und damit sowie angesichts der erkennbaren beispielhaften Bezugnahme auf die Titel der „Miami Life Development Church“ hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. 2. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin bereits eine große Anzahl von Gutscheinen zum Erwerb von Titeln der „Miami Life Development Church“ verkauft hat (nach den Angaben des Antragsgegners sowie entsprechenden Medienberichten zufolge bei einer ersten Verkaufsaktion im Frühjahr 2012 rund 14.500 Stück) und weil aufgrund der diesbezüglichen Resonanz in den Medien sowie aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Antragstellerin und ihrer möglichen Gewinnspanne von weiteren, zahlreichen Verstößen der Antragstellerin gegen die Regelung in § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BerlHG und damit einer erheblichen Gefährdung des Schutzgutes der Norm auszugehen ist, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. 3. Auch die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Die nach dem oben Gesagten i.S.d. § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) i.V.m. § 5a S. 1 VwVfG Bln sofort vollziehbare Grundverfügung ist i.S.d. § 11 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 5a S. 1 VwVfG Bln auf das Unterlassen einer nach dem o.g. hinreichend bestimmten Handlung gerichtet und die Höhe des dem Antragsteller angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem nach § 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. § 5a S. 3 VwVfG Bln zulässigen Rahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht hat insoweit zunächst den Umsatz zugrundegelegt, den die Antragstellerin durch Vereinnahmung der Verkaufsprovisionen von rd. 50% (vgl. die Angaben des Betreibers des Internetportals www.doktortitel-kaufen.net in den Lübecker Nachrichten vom 10. Mai 2012) bei einer einmaligen Verkaufsaktion (rd. 14.500 Gutscheine à rd. 40,00 €) voraussichtlich würde verwirklichen können und hat diesen sodann halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).