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Beschluss

3 L 562.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1114.3L562.12.0A
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Leitsätze
Bei der Anrechnung von Studienleistungen aus einem nicht weiter studierten Studiengang sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der Beurteilung der Frage, ob in dem angestrebten Studiengang vorgeschriebene Studienleistungen deshalb als endgültig nicht bestanden angesehen werden müssen, weil sie bereits Gegenstand des bisherigen Studiengangs waren und dort endgültig nicht bestanden wurden.(Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2012/2013 vorläufig zum Studiengang „Wirtschaft und Politik (Bachelor)“ zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Anrechnung von Studienleistungen aus einem nicht weiter studierten Studiengang sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der Beurteilung der Frage, ob in dem angestrebten Studiengang vorgeschriebene Studienleistungen deshalb als endgültig nicht bestanden angesehen werden müssen, weil sie bereits Gegenstand des bisherigen Studiengangs waren und dort endgültig nicht bestanden wurden.(Rn.8) (Rn.9) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2012/2013 vorläufig zum Studiengang „Wirtschaft und Politik (Bachelor)“ zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der 23-jährige Antragsteller studierte beginnend mit dem Sommersemester 2010 an der Antragsgegnerin im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ und wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 wegen mehrerer endgültig nicht bestandener Studienleistungen exmatrikuliert. Zu diesen endgültig nicht bestandenen Studienleistungen gehörten die Module „Mathematik für Wirtschaftsinformatiker“ und „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“. Die Bewerbung des Antragstellers für den Bachelorstudiengang „Wirtschaft und Politik“ zum Wintersemester 2012/2013 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 2012 mit der Begründung ab, dass er in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise endgültig nicht bestanden habe. Die im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ endgültig nicht bestandenen Studienleistungen seien für den gewählten Studiengang anrechenbar. In einem solchen Fall sei die Immatrikulation zu versagen Daher sei ein Weiterstudium an der Antragsgegnerin in diesem Studiengang nicht möglich. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung dahin konkretisiert, dass es sich bei den für den angestrebten Studiengang „Wirtschaft und Politik“ anrechenbaren Studienleistungen um die Module „Mathematik für Wirtschaftsinformatiker“ und „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“ handele. Diese stimmten im Wesentlichen mit den Lehrinhalten der Module „Mathematik“ und „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“ des Studiengangs „Wirtschaft und Politik“ überein. Der Antragsteller hält dem entgegen, dass sich nicht nur die beiden Studiengänge, sondern auch die jeweils zu absolvierenden Studienleistungen und Prüfungsmodalitäten erheblich voneinander unterschieden. Von daher sei nicht zu befürchten, dass er ein endgültig nicht bestandenes Studium wiederholen werde. Im Übrigen dürfe die Anrechnung von Studienleistungen nur auf Antrag erfolgen; einen solchen habe er aber nicht gestellt. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass die in Rede stehenden Studienleistungen der beiden Studiengänge zwar vom Umfang und den ihnen zuerkannten Leistungspunkten her nicht gleich, aber vergleichbar seien. Nach den von ihr in einem Rundschreiben festgelegten Grundsätzen zur Anrechnung von Studienleistungen seien Abweichungen bei den Leistungspunkten bis zu 20 % möglich. Lediglich bei substantiellen inhaltlichen Disparitäten erfolge keine Anerkennung. Hier aber stimmten die Lehrinhalte im Wesentlichen überein. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn vorläufig für die Studiengang „Wirtschaft und Politik“ zum Wintersemester 2012/2013 zuzulassen, hat Erfolg. Zwar kann die begehrte Zulassung zum Studium nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem ihm entspringenden Verbot der unzulässigen Rechtsausübung („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“) dann versagt werden, wenn feststeht, dass der Studienbewerber zwar die Zulassungsvoraussetzungen für den begehrten Studiengang erfüllt, er jedoch aufgrund eines entgegenstehenden Hindernisses nicht an der Hochschule immatrikuliert werden könnte. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt jedoch, dass das Immatrikulationshindernis, auf das sich die Antragsgegnerin allein gestützt hat, nicht besteht. Da die Antragsgegnerin weder in dem ablehnenden Bescheid vom 16. August 2012 noch in der Antragserwiderung und in den zu deren Begründung eingereichten Schriftsätzen neben dem aus ihrer Sicht gegebenen Immatrikulationshindernis weitere Zugangshindernisse geltend gemacht hat, geht die Kammer davon aus, dass solche auch nicht gegeben sind. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin mehreren Rechtsschutzsuchenden, die für das Wintersemester 2012/013 die Zulassung zum Studium „Wirtschaft und Politik“ außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität begehren, im Vergleichswege die Zulassung angeboten hat, ist auch nicht von erschöpfter Aufnahmekapazität auszugehen. Die Antragsgegnerin stützt ihre ablehnende Entscheidung zu Unrecht auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 379). Danach ist die Immatrikulation zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dieser Tatbestand liegt hier nicht vor. Zu Unrecht zieht die Antragsgegnerin aus der Tatsache, dass sie nach den von ihr selbst gesetzten Grundsätzen für die Anerkennung von Studienleistungen die vom Antragsteller im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ absolvierten Module „Mathematik für Wirtschaftsinformatiker“ und „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“ als Äquivalent für die im Studiengang „Wirtschaft und Politik“ zu absolvierenden Studienfächer „Mathematik“ und „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“ anerkennen würde bzw. anzuerkennen hätte, falls sie bestanden worden wären, den Schluss, dass es sich damit auch um „in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG handelt. Der Argumentation der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass sie über die Frage, welche Studienleistungen, die in einem bestimmten Studiengang absolviert wurden, sie bei Wechsel des Studiengangs als in dem neuen Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise anerkennt, nach einer bestimmten Ermessenspraxis entscheidet, die sie in dem oben genannten Rundschreiben festgelegt hat. Dieses Ermessen übt die Antragsgegnerin offenbar dahin aus, dass sie die Anerkennung nicht davon abhängig macht, dass in jeder Hinsicht Übereinstimmung bezüglich der jeweiligen Lehrinhalte, des zeitlichen Umfangs der Lehrveranstaltung, der Art der Lehrveranstaltung und der Bewertung der Lehrveranstaltung in Leistungspunkten besteht. Eine derartige Ermessenspraxis dürfte, da sie regelmäßig den Studienbewerbern, die eine entsprechende Anerkennung beantragen, entgegenkommt, grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Andererseits dürfte die Antragsgegnerin nicht berechtigt sein, durch Anerkennung in einem früheren Studiengang absolvierter Lehrveranstaltungen von obligatorischen Leistungsnachweisen in einem anderen Studiengang zu befreien, ohne dass die Leistungsnachweise ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen. Im vorliegenden Zusammenhang sprechen der Wortlaut der Regelung in § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG und der Sinn und Zweck dieser Regelung jedoch dafür, den Begriff „vorgeschriebene Leistungsnachweise“ eng auszulegen. Die Intention dieser Vorschrift besteht darin, einem in einem Studienfach gescheiterten Studierenden nicht erneut die Möglichkeit eines Abschlusses in demselben Studienfach zu ermöglichen. Nur demjenigen soll ein Studium eröffnet werden, der auch die Möglichkeit hat, dieses mit den entsprechenden Prüfungen abschließen zu können. Wer hingegen bereits einmal den Leistungsanforderungen des gewählten Studienfachs erwiesenermaßen nicht gerecht geworden ist, dürfte insbesondere nach Überschreitung der Regelstudienzeit seinen grundrechtlichen Teilhabeanspruch erschöpft haben (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Aus einer Zusammenschau mit § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG ergibt sich auch, dass die Immatrikulation für denselben Studiengang ausgeschlossen werden soll, wenn der Studierende ansonsten nach der Immatrikulation sogleich wieder zwingend exmatrikuliert werden müsste (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Auch wenn es nicht um den Studienabschluss, sondern - wie hier - um eine studienbegleitende Prüfung geht, die aber Voraussetzung für den Erwerb des Studienabschlusses ist, kommt hinzu, dass die Regelung in § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG ersichtlich verhindern will, dass ein in einem bestimmten Studienfach endgültig gescheiterter Prüfling sich für dieses Studienfach eine - ihm weder nach der einschlägigen Prüfungsordnung noch nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen zustehende - weitere Prüfungschance dadurch verschafft, dass er in einen Studiengang wechselt, in dem ebenfalls diese Prüfungsleistung zu erbringen ist; denn dies würde gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Hier aber unterscheiden sich die vom Antragsteller endgültig nicht bestandenen Module so entscheidend von denen, für die die Antragsgegnerin eine Anrechnungsfähigkeit sieht, dass im Falle einer Immatrikulation des Antragstellers für den Studiengang „Wirtschaft und Politik“ weder ohne weiteres der Exmatrikulationstatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG gegeben wäre, noch dass dem Antragsteller mit den ihm im Studiengang „Wirtschaft und Politik“ in den Studienfächern „Mathematik“ und „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“ bevorstehenden studienbegleitenden Prüfungen jeweils eine weitere, ihm nicht zustehende Prüfungsmöglichkeit erhalten würde. Das Fach „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“ umfasst nach der Studienplanübersicht in Anlage 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsinformatik“ vom 4. Juni 2008 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 08/09, S. 59) seminaristischen Unterricht im Umfang von 2 Semesterwochenstunden (SWS) und der gesamte Arbeitsaufwand der Studierenden für dieses Modul wird mit 4 Leistungspunkten (LP) bemessen. Nach der Modulbeschreibung in Anlage 2 der Studienordnung zielt die Lehrveranstaltung darauf, den Studierenden das Verständnis der grundsätzlichen Herangehensweisen der Wirtschaftsinformatik, die Fähigkeit der problemorientierten Abbildung einfacher Informationsprozesse aus dem Bereich Wirtschaft auf einen Computer, das Verständnis des Zusammenhangs von betrieblichen Geschäftsprozessen und Informationstechnik, die Kenntnis des Aufbaus eines Computers und das Verständnis der Funktionalität von Betriebssystemen zu vermitteln. Demgegenüber weist das Studienfach „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“ des Studiengangs „Wirtschaft und Politik“ folgende Besonderheiten auf: Ausweislich der Studienplanübersicht in Anlage 2 der Studienordnung vom 2. Mai 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Nr. 24/12, S. 245) umfasst das Modul 2 SWS seminaristisches Lehrgespräch und 2 SWS Übung und wird den Studierenden mit 5 LP gutgeschrieben. Nach der Modulbeschreibung in Anlage 3 der Studienordnung lernen die Studierenden, Anwendersoftware im betriebswirtschaftlichen Umfeld zu nutzen sowie mit den wichtigsten Office-Komponenten und mit exemplarischen Desk-Top-Publishing, Mail- und Workflow-Management-Systemen, dem Internet, Web-Content und Hypertext-Anwendungen umzugehen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Module trotz gleicher Bezeichnung weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht insoweit vergleichbar sind, dass dem Antragsteller das endgültige Nichtbestehen der Lehrveranstaltung im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ als Nichtbestehen der gleichnamigen Lehrveranstaltung im Studiengang „Wirtschaft und Politik“ vorgehalten werden könnte. Weder sind Art und Umfang des Lehrangebots der jeweiligen Lehrveranstaltungen identisch noch wird von den Studierenden der in Leistungspunkten zu messende gleiche Arbeitsaufwand erwartet. Die Modulbeschreibungen zeigen ebenfalls erhebliche Unterschiede: Das Fach „Grundlagen der Wirtschaftsinformatik“ im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ ist schwerpunktmäßig auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse ausgerichtet, da vor allem das „Verständnis“ für bestimmte Herangehensweisen, für Zusammenhänge sowie für Aufbau und Funktionalität erreicht werden sollen, während das gleichnamige Studienfach im Studiengang „Wirtschaft und Politik“ eher praxisorientiert bzw. anwendungsbezogen ausgerichtet zu sein scheint, da hier die Fähigkeiten, bestimmte Software nutzen zu können und mit bestimmten Komponenten und Systemen umgehen zu können, vermittelt werden sollen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass auch die Prüfungsanforderungen in den jeweiligen Lehrveranstaltungen unterschiedlich sein müssen. Das Studienfach „Mathematik für Wirtschaftsinformatiker“ im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ umfasst nach der Studienplanübersicht der Studienordnung vom 4. Juni 2008 4 SWS seminaristischen Unterricht und 2 SWS Übung und geht von einem gesamten Arbeitsaufwand von 6 LP aus, während das Studienfach „Mathematik“ des Studiengangs „Wirtschaft und Politik“ 2 SWS seminaristischen Lehrvortrag und 2 SWS Übung umfasst und einen Arbeitsaufwand von 5 LP vorgibt. Nach der Modulbeschreibung in Anlage 2 der Studienordnung des Studiengangs „Wirtschaftsinformatik“ geht es in dieser Lehrveranstaltung um die Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der formalen mathematischen Denkweise sowie der Grundkenntnisse in wichtigen mathematischen Teilgebieten, demnach um fachspezifisches mathematisches Basiswissen. Demgegenüber sollen die Studierenden im Studienfach „Mathematik“ des Studiengangs „Wirtschaft und Politik“ befähigt werden, komplexere mathematische Aufgabenstellungen zu lösen, nämlich das Matrizenkalkül zur übersichtlichen Darstellung und effizienten kompakten Verarbeitung von größeren Datenblöcken anzuwenden, lineare Gleichungssysteme mit dem Verfahren der vollständigen Elimination zu lösen, Teilebedarfsrechnungen bei der mehrstufigen Montagefertigung durchzuführen, die Grundaufgaben der Input-Output-Analyse zu lösen, die wichtigsten ökonomischen Funktionen mathematisch zu beschreiben, das Differentialkalkül zur Charakterisierung des Steigungsverhaltens differenzierbarer ökonomischer Funktionen anzuwenden und einfache Probleme der Optimierung mathematisch zu modellieren. Auch hier ist augenfällig, dass nicht unerhebliche Unterschiede sowohl in formaler Hinsicht, d.h. bezogen auf Art und Umfang sowie den geforderten Arbeitsaufwand des Studienfachs als auch hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung bestehen (Grundlagenwissen hier, spezifische mathematische Kenntnisse und Fähigkeiten dort). Das oben Gesagte gilt auch hier: Die vom Antragsteller endgültig nicht bestandene studienbegleitende Prüfung im Fach „Mathematik für Wirtschaftsinformatiker“ kann nicht gleichgesetzt werden mit einer nicht bestandenen Prüfung im Fach „Mathematik“ des Studiengangs „Wirtschaft und Politik“. Dass bei der Anrechnung von Studienleistungen andere Maßstäbe anzulegen sind als bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einem Studiengang vorgeschriebene Studienleistung deshalb als endgültig nicht bestanden angesehen werden muss, weil sie bereits Gegenstand eines anderen Studiengangs war und dort endgültig nicht bestanden wurde, ergibt sich auch aus den Grundsätzen der Antragsgegnerin zur Anrechnung vom Studienleistungen in deren Rundschreiben Nr. 04/08 vom 30. Juni 2008. Danach ist bei der Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer Lernleistung auf die Gleichwertigkeit des damit erreichten Kompetenzzuwachses im Hinblick auf das mit dem Studienabschluss angestrebte Berufsfeld bzw. den angestrebten Anschlussstudiengang abzustellen. Je spezialisierter ein Studiengang und je profilbestimmender für seinen Abschluss das betreffende Modul ist, um so eher müsse die Gleichwertigkeit des nachgewiesenen Kompetenzzuwachses mit einer entsprechenden Gleichartigkeit einhergehen. Von daher mag die Anrechenbarkeit der in Rede stehenden Module des Studiengangs „Wirtschaftsinformatik“ für den Studiengang „Wirtschaft und Politik“ vertretbar sein, weil sie für dessen Abschluss weniger profilbestimmend sind. Damit sind diese Module jedoch nicht als in dem anderen Studiengang „vorgeschriebene“ Leistungsnachweise anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.