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Beschluss

3 L 541.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1220.3L541.12.0A
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Leitsätze
1. Unter dem Vorbehalt vorhandener Aufnahmekapazität und der Erfüllung von Eignungsvoraussetzungen besteht der Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.(Rn.7) Eignungsvoraussetzungen dürfen nur gefordert werden, wenn sie sich die aus dem Schulgesetz oder aus einer aufgrund des Schulgesetzes ergangenen Regelung ergeben und zudem eine zulässige Beschränkung darstellen.(Rn.10) 2. Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - gibt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze, wobei die den Zugang regelnden rechtlichen Bestimmungen den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Art. 10 Abs. 1 VvB entsprechen müssen.(Rn.9)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 10. Januar 2013 über den Antrag der Antragstellerin, im Schuljahr 2012/13 in eine 6. Klasse des F... aufgenommen zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter dem Vorbehalt vorhandener Aufnahmekapazität und der Erfüllung von Eignungsvoraussetzungen besteht der Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.(Rn.7) Eignungsvoraussetzungen dürfen nur gefordert werden, wenn sie sich die aus dem Schulgesetz oder aus einer aufgrund des Schulgesetzes ergangenen Regelung ergeben und zudem eine zulässige Beschränkung darstellen.(Rn.10) 2. Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - gibt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze, wobei die den Zugang regelnden rechtlichen Bestimmungen den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Art. 10 Abs. 1 VvB entsprechen müssen.(Rn.9) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 10. Januar 2013 über den Antrag der Antragstellerin, im Schuljahr 2012/13 in eine 6. Klasse des F... aufgenommen zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie einstweilen in die Jahrgangsstufe 6 des F... aufzunehmen, hat nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur im tenorierten Umfang Erfolg (unter 1.) und ist im Übrigen zurückzuweisen (unter 2.). 1. Die Antragstellerin hat mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegner über ihren Antrag, im Schuljahr 2012/13 in eine 6. Klasse des F... aufgenommen zu werden, erneut entscheidet. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die begehrte Entscheidung ist dringlich, da die Antragstellerin ohne sie möglicherweise zu Unrecht daran gehindert würde, den größten Teil des laufenden Schuljahres an der von ihr ausgewählten Schule wahrzunehmen. Ein Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren würde zudem eine weitere finanzielle Belastung der Eltern der Antragstellerin zur Folge haben. Die Antragstellerin besucht derzeit die sechste Jahrgangsstufe des C..., einer französischen Privatschule, für deren Besuch die Eltern der Antragstellerin nach ihren Angaben ein Schulgeld von rund 500 € monatlich zahlen. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Schulleiter des Französischen Gymnasiums auf der Grundlage der im Oktober 2012 durchgeführten Eignungstests getroffene Entscheidung, die Antragstellerin könne nicht in eine 6. Klasse dieser Schule aufgenommen werden, rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es fehlt eine ausreichende rechtliche Grundlage dafür, die Aufnahme der Antragstellerin vom Ergebnis derartiger Eignungstests abhängig zu machen. Die Antragstellerin unterliegt im Land Berlin der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 41 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG -, weil sie zusammen mit ihren Eltern in Berlin wohnt. Die Antragstellerin hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sie in eine öffentliche Schule des Landes Berlin aufgenommen wird (§ 54 Abs. 2 SchulG). Unter Berücksichtigung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen hat sie zudem ein Recht darauf, dass sie die von ihr gewählte Schulart besuchen kann (§ 56 Abs. 1 SchulG). Unter dem Vorbehalt vorhandener Aufnahmekapazität und der Erfüllung von Eignungsvoraussetzungen, die sich allerdings aus dem Schulgesetz oder einer aufgrund des Schulgesetzes ergangenen Regelung ergeben und sich als eine zulässige Beschränkung des Rechts der Wahl der Bildungsstätte darstellen müssen, kann die Antragstellerin auch verlangen, dass sie in eine bestimmte Schule ihrer Wahl aufgenommen wird (vgl. Beschlüsse vom 19. September 2007 - VG 3 A 493.07 - und 11. Dezember 2012 - VG 3 L 455.12 -). Für die Aufnahme in das F... hat das Land Berlin, das der Träger dieser öffentlichen Schule ist, in § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG, in §§ 1, 2 und 4 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP - und auch in § 1 Abs. 3, §§ 5 ff., 25 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - besondere Regelungen geschaffen. Nach § 2 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP stehen die Schulen besonderer pädagogischer Prägung, wozu gemäß § 4 AufnahmeVO-SbP das F... gehört, im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülern des Landes Berlin offen. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP bestimmt sinngemäß, dass die Aufnahme abweichend von bestimmten Vorschriften im Schulgesetz nach den insoweit vorrangigen Bestimmungen in § 2 Abs. 2 bis 4 und den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schüler für das spezifische Angebot der Schule, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Vorliegend kann der Antrag der Antragstellerin, in eine 6. Klasse des F... im laufenden Schuljahr aufgenommen werden, nicht aus kapazitären Gründen abgelehnt werden. Der Antragsgegner hat im Verlauf des Verfahrens klargestellt, dass dort Kapazitäten für eine Aufnahme in die 6. Klasse vorhanden sind. Anders als noch in seinem Bescheid vom 8. August 2012, gegen den die Antragstellerin Widerspruch eingelegt hat, geht der Antragsgegner mittlerweile auch zu Recht davon aus, dass ein Quereinstieg in das F..., hier in die Jahrgangsstufe 6, grundsätzlich möglich ist, obwohl es hierfür keine ausdrückliche Regelung in der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gibt. Für die Eröffnung eines solchen Quereinstiegs spricht insbesondere Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, der jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt, wobei die den Zugang regelnden rechtlichen Bestimmungen den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Art. 10 Abs. 1 VvB entsprechen müssen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - Rn. 26, unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 auch früher schon Anträge auf einen Quereinstieg (nach der 5. Klasse) beschieden hat und solche Quereinstiege - anders als zunächst im angefochtenen Bescheid - früher für rechtlich möglich gehalten zu haben scheint. Der Antragsgegner kann der Antragstellerin zudem nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie sei aufgrund der Ergebnisse der im Oktober 2012 vom Schulleiter des F... durchgeführten Eignungstests nicht für eine Aufnahme in dieses Gymnasium geeignet. Der Antragsgegner darf wegen der damit verbundenen Beschränkung des Rechts auf Bildung und auf freie Wahl einer bestimmten Schule nur dann in zulässiger Weise von der Antragstellerin fordern, dass sie bestimmte Eignungsvoraussetzungen erfüllt, wenn sich die Eignungsvoraussetzungen aus dem Schulgesetz oder aus einer aufgrund des Schulgesetzes ergangenen Regelung ergeben und sich zudem als eine zulässige Beschränkung der genannten Rechte der Antragsteller darstellen. Dies ist nicht der Fall (vgl. hierzu auch die Beschlüsse vom 19. September 2007 und 11. Dezember 2012, a. a. O.). Für den beabsichtigten Wechsel der Antragstellerin auf das F... sind keine Eignungstests vorgesehen. Wann eine Schülerin geeignet ist, um nach der 5. Klasse in das F... aufgenommen zu werden, ist weder im Schulgesetz noch in der genannten Aufnahmeverordnung bestimmt (unter a). Die Sekundarstufe I-Verordnung enthält für den von der Antragstellerin beabsichtigten Schulartwechsel zwar in § 1 Abs. 3 und §§ 5 ff., 25 besondere Regelungen, diese sehen aber ebenfalls nicht die Durchführung von Eignungstests vor (unter b). a) Das Schulgesetz selbst enthält keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme in das F... möglich ist, sondern ermächtigt in § 18 Absatz 3 Satz 2 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung zu regeln. Auch in der Aufnahmeverordnung ist nicht geregelt, welche Eignungsvoraussetzungen von Schülerinnen bei einem Quereinstieg in eine Klasse des F... gefordert werden dürfen. Zwar lässt sich dem § 2 AufnahmeVO-SbP - worauf der Antragsgegner insoweit zu Recht hinweist - entnehmen, dass die Schulen besonderer pädagogischer Prägung nur solchen Schülerinnen des Landes Berlin offen stehen, die für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule geeignet sind (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Der Vorschrift lässt sich jedoch keine Vorgabe entnehmen, wann von einer Eignung für einen Quereinstieg auszugehen ist und wie die Eignung festzustellen ist. An einer solchen Regelung fehlt es auch in § 4 AufnahmeVO-SbP, der ausdrücklich die Aufnahme in das F... in der Jahrgangsstufe 5 regelt und allein hierfür Vorgaben enthält. Dem können schon deshalb keine konkreten Eignungsvoraussetzungen für eine Aufnahme in höhere Klassen des F... entnommen werden, weil der Verordnungsgeber hier ausdrücklich nur die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 geregelt hat. Der insoweit eindeutige Wortlaut bildet die Grenze der Auslegung und steht einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift für die Aufnahme in höhere Jahrgangsstufen entgegen. Außerdem ist der in der Norm geregelte Schulartwechsel nicht mit dem vorliegend beabsichtigten Schulwechsel vergleichbar. Unabhängig davon scheidet eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP für die Durchführung der vorliegend durchgeführten Eignungstests auch deshalb aus, weil in der Norm nicht bestimmt ist, wann Schülerinnen für eine Aufnahme in das F... geeignet sind. So sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP lediglich vor, dass für die Feststellung der Eignung der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in näher bestimmten Fächern sowie ergänzend die Förderprognose der Grundschule heranzuziehen ist. Welcher Notendurchschnitt konkret gefordert werden darf oder welche einzelnen Noten von den Schülerinnen erreicht werden müssen, um in das F... (in die Jahrgangsstufe 5) aufgenommen werden zu können, ist dort nicht geregelt. Die Vorschrift enthält keine absolute Eignungsgrenze, sondern dient der Auswahl von Schülerinnen bei Übernachfrage im Rahmen der vorhandenen Kapazität. Dies gilt auch für die Sätze 2, 3 und 4 des § 4 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP. Danach sollen Schülerinnen deutscher Herkunftssprache, die zweisprachig Deutsch und Französisch aufgewachsen sind und entsprechend über Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen, bevorzugt aufgenommen werden, wenn sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind (Satz 2). Es können gemäß Satz 4 „sogar“ Schülerinnen nachrangig auf das F... aufgenommen werden, die nicht Französisch als erste Fremdsprache gewählt haben. Auch eine systematische Auslegung im Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften der Aufnahmeverordnung spricht dafür, dass der Verordnungsgeber lediglich Auswahlkriterien und keine konkrete Eignungsgrenze für die Aufnahme in das F... schaffen wollte. Betrachtet man die Regelungen zur Aufnahme in andere Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung, so wird deutlich, dass der Verordnungsgeber dort zahlreiche konkrete Eignungsgrenzen normiert hat (vgl. bspw. festgesetzte Noten oder Notendurchschnitte aus bestimmten Fächern in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, in § 7 Abs. 2 und Abs. 6 sowie normierte Eignungsprüfungen in § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ff.). Der Verordnungsgeber war sich seines Handlungsspielraums bewusst und hat konkrete Eignungsvoraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen in bestimmte Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung geschaffen, soweit er dies für erforderlich gehalten hat. Für eine Aufnahme in das F... hat er jedoch in der Aufnahmeverordnung keine vergleichbaren Eignungsvoraussetzungen geregelt, sondern es für ausreichend gehalten, lediglich Auswahlkriterien für den Fall der Übernachfrage festzulegen. Es ist nicht erkennbar, dass der Schulleiter des F... berechtigt sein könnte, die vorliegend in Rede stehenden Eignungstests auf der Grundlage der Aufnahmeverordnung durchzuführen, nachdem der Verordnungsgeber es hier wissentlich bei einer Regelung von Auswahlkriterien belassen hat. b) Eine Berechtigung dazu, die in Rede stehenden Eignungstests durchzuführen und die Aufnahme der Antragstellerin in die 6. Klasse von den Ergebnissen dieser Tests abhängig zu machen, ergibt sich auch nicht aus der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I. Diese Verordnung gilt zwar gemäß § 1 Abs. 3 für Schulen besonderer pädagogischer Prägung der Sekundarstufe I entsprechend und enthält für den von der Antragstellerin beabsichtigten Wechsel auf das Französische Gymnasium in § 25 Abs. 1 und 3 eine spezielle Regelung. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei dem beabsichtigten Quereinstieg (anders als bei dem Wechsel in dem Verfahren VG 3 L 455.12, das den Beteiligten bekannt ist) nicht lediglich um einen Schulwechsel, sondern um einen Schulartwechsel. Die Antragstellerin möchte auf ein Gymnasium wechseln, besucht derzeit aber noch keine Schule dieser Schulart im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b SchulG, sondern eine Schulart sui generis. Insoweit weisen die Beteiligten zu Recht daraufhin, dass die Antragstellerin am ... bereits nach dem französischen Schulsystem unterrichtet wird, das strukturell anders als das deutsche System aufgebaut und in école primaire, collège und lycée gegliedert ist, wobei das collège in der Jahrgangsstufe 6 wohl am Ehesten eine besondere Art von Gesamtschule darstellen könnte (vgl. hierzu bspw. www.fplusd.org). Aufgrund der deutlichen strukturellen Unterscheide der Schulsysteme kommt es auf die von den Beteiligten in den Schriftsätzen vom 19. und 20. Dezember 2012 mehrfach angesprochenen konkreten Stundentafeln für die Frage, welche Schulart die Antragstellerin derzeit besucht, nicht an. Aus der mangelnden strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Schulsysteme folgt, dass die 6. Jahrgangsstufe des C... jedenfalls nicht als Gymnasium anzusehen ist. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, es handele sich bereits um eine gymnasiale Jahrgangsstufe, nicht nachvollziehbar belegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Da sie derzeit kein Gymnasium, sondern mit dem C... eine Schule eigener Art besucht, ist für den beabsichtigten Schulartwechsel § 25 Abs. 1 und 3 Sek I-VO anwendbar. Nach § 25 Abs. 1 und 3 Sek I-VO entscheidet über die Aufnahme die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen (Abs. 1 Satz 2). Bei einem Schulartwechsel ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule anhand des auf den Zeugnissen ausgewiesenen Leistungsstandes und der Einschätzung der abgebenden Schule festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin aufgenommen werden kann (Abs. 3). Der Verordnungsgeber hat hier eine konkrete Regelung für einen Schulartwechsel getroffen, nach der für die durchgeführten Eignungstests kein Raum besteht und deren Vorgaben der Antragsgegner und die Schulleitung des F... nicht beachtet haben. Die Schulleitung des F... ist danach verpflichtet, unverzüglich anhand des auf den Zeugnissen der Antragstellerin ausgewiesenen Leistungsstandes und einer Einschätzung des C... festzulegen, ob und in welche Jahrgangsstufe die Antragstellerin aufgenommen werden kann. Die von der Schulleitung in diesem Rahmen zu treffende Entscheidung ist sachlich nachvollziehbar zu begründen. Daraus muss sich insbesondere ergeben, inwieweit die Antragstellerin, ausgehend von ihren Zeugnissen und der Einschätzung des C..., die Anforderungen für eine Teilnahme am Unterricht der 6. Klasse eines Gymnasiums erfüllt bzw. weshalb dies nicht der Fall ist. Nach den rechtlichen Vorgaben in § 25 Abs. 3 Sek-VO dürfen die Ergebnisse der (ohne ausreichende Rechtsgrundlage) durchgeführten Eignungstests bei der erneuten Entscheidung über den Aufnahmeantrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden. Nichts anderes würde sich im Übrigen ergeben, wenn die Antragstellerin - was nicht der Fall ist, da das C... wie bereits ausgeführt eine Schule eigener Art ist - von einer Integrierten Sekundarschule im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SchulG auf das F... wechseln wollte. Auch dann wäre bei der Prüfung, ob die Antragstellerin erwarten ließe, dass sie den Anforderungen des gymnasialen Bildungsgangs gerecht werden könne, auf der Grundlage der Empfehlung der abgebenden Schule und der letzten Zeugnisse gemäß § 25 Abs. 2 Sek I-VO zu entscheiden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn die Antragstellerin derzeit nicht das in Berlin ansässige C..., sondern eine vergleichbare Schule im Ausland besuchen würde. Dann würde es auf die in § 9 Sek I-VO genannten Kriterien, wie beispielsweise eine Sprachstandsfeststellung, eine Beobachtungszeit oder bestimmte vorher erworbene Noten, ankommen. Auch für diese Fälle wären Eignungstests, wie sie vorliegend durchgeführt wurden, nicht vorgesehen. Es besteht auch ein sachlicher Grund dafür, bei einem Schulartwechsel an Zeugnisse und eine Einschätzung der abgebenden Schule anzuknüpfen. Diese beruhen regelmäßig auf einer breiteren Grundlage von Erkenntnissen, die zudem über einen längeren Zeitraum gewonnen wurden. Sie sind deshalb aussagekräftiger als das Ergebnis punktueller Eignungstests der aufnehmenden Schule. Danach kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Tests zur Feststellung der Eignung der Antragstellerin im Oktober 2012 ordnungsgemäß durchgeführt und bewertet wurden, vorliegend nicht an. 2. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Es ist nicht erkennbar und insbesondere nicht glaubhaft gemacht worden, dass die bislang fehlende Entscheidung der Schulleitung des F... über den Aufnahmeantrag der Antragstellerin auf der Grundlage der in § 25 Abs. 3 Sek I-VO genannten Vorgaben entbehrlich wäre. Da bisher keine Entscheidung nur anhand des auf den Zeugnissen der Antragstellerin ausgewiesenen Leistungsstandes und einer Einschätzung des C... getroffen wurde, kann derzeit nicht festgestellt werden, dass hier ausnahmsweise der Beurteilungsspielraum der Schulleitung derart eingeschränkt wäre, dass allein eine Ablehnung des Aufnahmeantrags oder eine Aufnahme der Antragstellerin in die 6. Jahrgangsstufe des F... rechtmäßig wäre (vgl. zu einer auf Neubescheidung gerichteten einstweiligen Anordnung: Beschluss vom 28. August 2009 - VG 3 A 290.09 - m. w. N.). Es verbleibt zunächst der Schulleitung des F... eine Einschätzung der abgebenden Schule einzuholen und anhand dieser sowie anhand des auf den Zeugnissen ausgewiesenen Leistungsstandes der Antragstellerin erneut über den Aufnahmeantrag zu entscheiden. In diesem Rahmen kann die Schulleitung die wohl überwiegend guten und sehr guten Noten und die bisherige Prägung der Antragstellerin durch das französische Schulsystem angemessen berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.