Beschluss
3 L 295.12, 3 K 296.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0108.3L295.12.0A
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Leitsätze
1. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich für eine noch ausstehende Sachentscheidung bewilligt. Bei entfallender Rechtshängigkeit ist dies nicht der Fall.(Rn.3)
2. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Unterhaltspflichtigen gehört zu den vorrangig einzusetzenden Einkünften.(Rn.6)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich für eine noch ausstehende Sachentscheidung bewilligt. Bei entfallender Rechtshängigkeit ist dies nicht der Fall.(Rn.3) 2. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Unterhaltspflichtigen gehört zu den vorrangig einzusetzenden Einkünften.(Rn.6) Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die mit Schriftsatz vom 6. August 2012 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das auf (vorläufige) Zulassung zum Masterstudium „Economics“ ab dem Wintersemester 2012/2013 an der Antragsgegnerin/Beklagten gerichtete Eilrechtsschutzverfahren und das auf das gleiche Ziel gerichtete Klageverfahren haben keinen Erfolg. Nachdem der Antragsteller/Kläger aufgrund eines Vergleichsangebots der Antragsgegnerin/Beklagten Eilantrag und Klage zurückgenommen hat, ist über die mit Schreiben vom 5. Januar 2013 ausdrücklich aufrecht erhaltenen Prozesskostenhilfeanträge gemäß § 87a Nr. 2 VwGO durch den Berichterstatter zu entscheiden. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für eine noch „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO) und damit für die Zukunft bewilligt, setzt also voraus, dass die Sachentscheidung noch aussteht (OVG Berlin, Beschluss vom 5. März 1988 - 8 M 9.98 - NVwZ 1988, S. 650). Sowohl im Eilrechtsschutzverfahren als auch im Klageverfahren ist die Rechtshängigkeit entfallen, so dass einem danach gestellten Prozesskostenhilfegesuch der Boden entzogen ist, da eine Sachentscheidung nicht mehr getroffen werden kann. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag nicht in angemessener Frist entschieden hat (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2006 - OVG 3 M 12.06 - m. w. N.). Anlass für eine derartige Billigkeitsentscheidung besteht nicht, weil der Antragsteller/Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung des Gerichts über seine Prozesskostenhilfeanträge vor Beendigung der Verfahren zu erreichen. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs der Rücknahmeerklärungen waren diese Anträge noch nicht entscheidungsreif (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1998, 650). Dahinstehen kann, ob dem der Antragsteller/Kläger vorgeworfen werden kann, dass er trotz gerichtlicher Aufforderung Erklärungen seiner Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht vorgelegt und so dem Gericht nicht die Möglichkeit gegeben hat zu prüfen, ob er auf einen – der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber vorrangigen - Anspruch gegen seine Eltern auf Vorschuss der Kosten für den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 1610 i.V.m. § 1360 a Abs. 4 BGB verwiesen werden kann, weil der Rechtsstreit die berufliche Ausbildung des Antragstellers/Klägers, mithin eine persönliche Angelegenheit, betrifft (vgl. allgemein zum Anspruch des Kindes auf Prozesskostenvorschuss gegenüber den Eltern: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 115 Rn. 67 b; Schoreit, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 5. Aufl. 1983, Rn. 40, 730 jeweils m.w.N.; zur Frage, ob der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des Unterhaltsberechtigten betrifft: OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Oktober 1990, FamRZ 1991, 960). Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat eine Partei für die Prozesskosten zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen, wozu nach einhelliger Auffassung der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber Unterhaltspflichtigen gehört (BGH Beschluss vom 4.8.2004, Az. XII ZA 76/04 = FamRZ 2004, 1633). Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern unterliegt keinen Altersgrenzen. Sie beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert grundsätzlich lebenslang fort, solange das Kind bedürftig und die Eltern leistungsfähig sind. Auch ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, solange es sich noch in der Ausbildung befindet. In entsprechender Anwendung des § 1360 a BGB hat die Rechtsprechung einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten eines Rechtsstreits in wichtigen persönlichen Angelegenheiten gegen die Eltern bejaht, wenn sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat (vgl. Beschluss des OLG München vom 6. September 2006 – 1 W 2126/06 -, NJW-RR 2007, 657 m.w.N. zu einer 38-jährigen Antragstellerin). Der Antragsteller/Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er bereits eine von seinen Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt hat. Das Erreichen einer selbständigen Lebensstellung ist keine Frage des Alters, sondern der konkreten Lebensumstände. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Erst wenn die Eltern ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind sie nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 – XII ZR 54/04 -. FamRZ 2006, 1100 ff.). Der Antragsteller/Kläger hat weder dadurch, dass er nach seinem Abitur im Jahre 2002 vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Wintersemester 2008/2009 an der Universität Köln ohne Abschluss Politologie, Geschichte und Englische Philologie studierte, noch dadurch eine – den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfallen lassende - selbständige Lebensstellung erlangt, dass er vom Wintersemester 2009/2010 bis zum Sommersemester 2012 ein Bachelorstudium in Volkswirtschaftslehre absolvierte; denn das Studium in dem konsekutiven Masterstudiengang „Economics“ steht in so engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem vorangegangenem Bachelorstudium, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller/Kläger es entweder von vornherein angestrebt hatte, oder aufgrund einer während des Bachelorstudiums erkannten besonderen Neigung oder Begabung als Weiterbildung für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416 f. m.w.N.; BGHZ 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.). Zweifel bestehen allerdings an der fortbestehenden Verpflichtung der Eltern des Antragstellers/Klägers, ihm eine (weitere) Berufsausbildung zu ermöglichen, im Hinblick auf dessen Obliegenheit, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Ob hier allerdings von einer Obliegenheitsverletzung von solchen Gewicht ausgegangen werden kann, dass sie die schwerwiegende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss (vgl. Urteil des BGH vom 17. Mai 2006 a.a.O.), braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls scheitert die Gewährung von Prozesskostenhilfe daran, dass der Antragsteller/Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) sowie seine ergänzenden Angaben hierzu sind unvollständig und damit unglaubhaft. Er gibt an, weder irgendwelche Einnahmen zu haben noch Unterhaltszahlungen zu beziehen. Er sei zwar im Sinne von § 56 HGB im Laden seines Lebensgefährten angestellt, arbeite dort aber ohne Bezahlung und wohne dafür kostenlos bei ihm; auch komme dieser für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 77,90 € auf. Essen und Trinken fielen unter die Werbungskosten des Ladens. Damit hat der Antragsteller/Kläger weder das behauptete Beschäftigungsverhältnis noch glaubhaft gemacht, in welchem Umfang er aus der Mitarbeit im Geschäft seines Lebensgefährten Einkünfte in Form von Bar- oder Sachleistungen erzielt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller/Kläger über keine weiteren Einkünfte verfügt, von denen er die sonstigen Kosten seines Lebensunterhalts, insbesondere auch die im Zusammenhang mit seiner Ausbildung entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Lernmittel) bestreitet. Auch hat der Antragsteller/Kläger angegeben, dass er weder über ein Bank-, Giro- oder Sparkonto verfüge, andererseits aber Kontoauszüge eines Kontos der Postbank vorgelegt, aus denen sich aus der Zeit von November 2011 bis August 2012 zahlreiche Gut- und Lastschriften ergeben. Mit diesen unzureichenden Angaben wird eine gerichtliche Prüfung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers/Klägers nicht ermöglicht.