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Beschluss

3 L 581.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0110.3L581.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist zunächst von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.4) 2. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung gestanden haben.(Rn.24) 3. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt.(Rn.39) 4. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt.(Rn.58)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Abschluss Bachelor of Science) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2012/2013 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/2013 vom 23. Mai 2012 (FU-Mitteilungen Nr. 60/2012 vom 12. Juli 2012) für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 6. November 2012 (mit 238 Zulassungen) ausgeschöpfte - Zulassungszahl (217) hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der Fassung der Verordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. März 2012 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist zunächst von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: • 13 Stellen für Professoren (C 4, W 3), • 1 Stiftungsprofessur (S-Professur), • 7 Stellen für Juniorprofessoren (W 1) in der ersten Phase des Dienstverhältnisses, • 4 Stellen für Juniorprofessoren (W 1) in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses, • 16 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E 13), • 1 Stelle für einen befristet teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (E 13). Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S 294) – LVVO - für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS und für teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 2 LVS. Die Antragsgegnerin hat durch entsprechende Bestätigungen des Personalreferats ihres Präsidiums belegt, dass fünf der Juniorprofessorinnen bzw. –professoren sich noch bis 2014 in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses (vgl. § 102 b Abs. 1 BerlHG) befinden werden. Zwei der W 1-Stellen sind vakant. Bei Vakanz einer Juniorprofessoren-Stelle geht die Kammer entgegen der antragstellerseits geäußerten Auffassung nicht von der für die zweite Phase des Dienstverhältnisses vorgesehenen Lehrverpflichtung (6 LVS) oder von einem gemittelten Deputat (5 LVS), sondern deshalb (nur) von 4 LVS aus, weil auch bei Besetzung der Stelle zunächst nur die für die erste Phase vorgesehene Lehrverpflichtung angesetzt werden könnte. Hierbei handelt es sich nicht um eine reduzierte Lehrverpflichtung; vielmehr ergibt sich die höhere Lehrverpflichtung von 6 LVS erst aus der längeren Beschäftigungsdauer des Stelleninhabers(vgl. dazu auch Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2012 – VG 3 L 363.12 u.a. -, Psychologie WS 2012/22013). Aus dem Bestand von insgesamt 42 Stellen hat die Antragsgegnerin ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 244 LVS errechnet. Gegenüber dem Wintersemester 2010/2011, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit BWL zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 2011- VG 3 L 396.10 u.a. -), ist der Personalbestand damit im Ergebnis um 2 Stellen und das Lehrdeputat um 19 LVS erhöht worden. Hinzu kommt ein fiktives Lehrdeputat von 2 LVS für die Stelle 10025 5 (s. u.). Der Deputatzuwachs von 21 LVS beruht auf folgenden Veränderungen: a) Durch die Umwandlung der Stelle 10057 0 eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in eine W 3-Professur hat sich das Lehrangebot um 5 LVS erhöht. b) Um einen neu eingestellten Hochschullehrer (Prof. B...) stellenplanmäßig berücksichtigen zu können, wurde vorübergehend eine W 3-Stelle aus dem zentralen Förderprogramm (89082 6) zur Verfügung gestellt, was zu einer weiteren Erhöhung des Lehrangebots um 9 LVS geführt hat. c) Durch die Umwandlung von zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in Juniorprofessorenstellen hat sich der Stellenbestand insgesamt nicht verändert; das Lehrangebot wird sich erst erhöhen, wenn die Stelleninhaber die zweite Phase des Dienstverhältnisses erreicht haben werden. d) Die aus dem zentralen Förderprogramm zusätzlich (befristet) bereit gestellte, mit Juniorprofessorin S... besetzte W 1-Stelle 89077 1 erhöht das Lehrdeputat um 4 LVS. e) Dadurch, dass sich nunmehr insgesamt vier Juniorprofessoren während des gesamten Berechnungszeitraums in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses befinden, ergibt sich ein weiterer Deputatzuwachs von 3 LVS. f) Die wissenschaftliche Mitarbeiterin A... wurde, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 im Verfahren VG 3 L 826.12 nachvollziehbar erläutert hat, bis zum 31. August 2009 aus „Zielvereinbarungsmitteln“ außerplanmäßig beschäftigt, ohne dass dafür eine Stelle geschaffen worden war und danach bis zu ihrem Ausscheiden zum 1. April 2011 auf der – vorübergehend vakanten – Stelle 10047 6 geführt. Anders als noch im Wintersemester 2010/2011 war daher nicht mehr zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit für sie eine außerplanmäßige halbe BAT II a-Stelle (2 LVS) ohne Stellennummer zur Verfügung stand. g) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die seit dem 16. Mai 2011 zur Verfügung stehende, nach W 1 ausgewiesene Frauenförderstelle 06007 0 nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sei, weil „im Gegenzug“ die Stelle 10025 5 „für die Anschlussfinanzierung“ der Stelleninhaberin (Juniorprofessorin L...) gesperrt worden sei, konnte ihr nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Auf ausdrückliche Bitte des Gerichts (Schreiben vom 23. November 2012 im Verfahren VG 3 L 826.12) zu belegen, dass diese Sperrung Bedingung dafür war, dass die Frauenförderstelle 06007 0 zur Verfügung gestellt wurde, hat die Antragsgegnerin lediglich mitgeteilt, dass durch das Frauenförderprogramm bis voraussichtlich 31. März 2013 für Frau L... eine Stelle finanziert worden sei, dass Frau L… danach auf die Stelle 10025 5 (offenbar fehlerhaft mit 20025 5 bezeichnet) umgesetzt werde und die Stelle für diese Folgefinanzierung freizuhalten sei. Daraus ergibt sich zunächst nur, dass die Stelle 10025 5 nicht über den 31. März 2013 hinaus besetzt werden sollte, da die Frauenförderstelle 06007 0 nur bis dahin zur Verfügung gestellt wurde, die Stelleninhaberin aber weiter beschäftigt werden soll. Eine vorübergehende Sperrung der Stelle 10025 5 ist damit nicht belegt, zumal nicht erkennbar wäre, zu welchem Zweck, wenn nicht zur vorübergehenden Aufstockung des Lehrpersonals, die Frauenförderstelle 06007 0 ansonsten zur Verfügung gestellt worden sein sollte. Nach dem abstrakten Stellenprinzip war daher die Stelle 10025 5 als bis zum 31. März 2013, also für die Hälfte des Berechnungszeitraums, zusätzlich zur Verfügung stehend mit 2 LVS in die Berechnung einzubeziehen. Aus dem Stellenbestand ergibt sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 246 LVS. 2. Bei den Lehrverpflichtungsverminderungen kann der Ansatz der Antragsgegnerin von insgesamt 12,25 LVS der Berechnung zugrunde gelegt werden. Sie entfallen mit 2,25 LVS (25 %) auf Prof. D... wegen dessen Schwerbehinderung (§ 11 Nr. 3 LVVO), mit 2 LVS auf Prof. H... für seine Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender (vgl. 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO und Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 27. April 2009) und mit jeweils 2 LVS auf Studienfachberatung durch Prof. R... Prof. M... Prof. ... und Prof. K..., jeweils nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Die jeweiligen Genehmigungsschreiben liegen vor. Soweit antragstellerseits eingewandt wird, dass die Lehrverpflichtungsverminderungen teilweise bereits im Jahre 2009 bewilligt worden seien, wird damit der glaubhafte Vortrag der Antragsgegnerin, dass die betreffenden Bediensteten die die Verminderung rechtfertigenden Funktionen weiterhin ausüben, nicht widerlegt. Angesichts der großen Zahl der Studierenden bedurfte es auch keiner weiteren Begründung dafür, dass für Studienfachberatung jeweils Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 2 LVS bewilligt wurden. 3. Dem Ansatz der Antragsgegnerin folgend sind Lehraufträge im Umfang von 10,5 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/12) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Eine Verrechnung der in den Referenzsemestern angefallenen Lehrauftragsstunden mit Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Zu berücksichtigen waren demnach 12 Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2011 und 9 für das Wintersemester 2011/2012, also durchschnittlich 10,5. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/12) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 8 LVS (im Sommersemester 2 LVS, im Wintersemester 6 LVS), was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von 4 LVS ergibt. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 248,25 LVS (246 LVS aus Stellen – 12,25 LVS Verminderungen + 10,5 LVS Lehraufträge + 4 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit BWL mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge. Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO E = ∑ q CAq x Aq 2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. a) 30 LP Modulpaket Für die nach § 4 der „Studienordnung für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Betriebswirtschaftslehre“ vom 17. Januar und 25. April 2007 (FU-Mitteilungen Nr. 76/2007 vom 12. Dezember 2007, S. 2406) von Studierenden anderer Bachelorstudiengänge zu absolvierenden („affinen“) Module hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,2222 errechnet, der geringfügig auf 0,2223 zu korrigieren war; denn aus dem – insoweit unverändert geltenden - exemplarischen Studienverlaufsplan in Anlage 2 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre“ vom 21. Juni 2006 (FU-Mitteilungen Nr. 79/2006 vom 30. November 2006, S. 2), auf die § 4 Abs. 2 der Studienordnung vom 17. Januar und 25. April 2007 (s.o.) verweist, ergibt sich, dass die in Abs. 1 genannten Module im Umfang von insgesamt 10 SWS Vorlesungen und 10 SWS Übungen (Ansatz der Antragsgegnerin: 13 SWS Vorlesungen, 9 SWS Übungen) zu studieren sind. Aufgrund der in der nunmehr geltenden KapVO geregelten Gruppengrößen (Vorlesungen: 180, Übungen: 60) verringerte sich der für den Dienstleistungsbedarf anzusetzende Curricularanteil (von bisher 0,29) auf 0,2223. Dahinstehen kann die Frage, ob – ggf. gemäß § 5 Abs. 2 KapVO - anstelle der o. g. Studienordnung für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Betriebswirtschaftslehre die an deren Stelle getretene Studienordnung vom 13. Juni 2012 (FU-Mitteilungen Nr. 76/2012 vom 20. August 2012, S. 1474) heranzuziehen war; denn obwohl danach die Vorgabe der zu dem 30-LP-Modulangebot gehörenden Module (geringfügig) abweicht, ergäbe sich insoweit kein veränderter Curricularanteil. Entsprechend dem Ansatz der Antragsgegnerin kann im Hinblick auf die Studienanfängerzahl die Einschreibergebnisse des Wintersemesters 2011/2012 abgestellt werden, da sie den Umfang des Dienstleistungsexports realistischer widerspiegeln als eine vom Fachbereichsrat gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung für Studienangelegenheiten beschlossene Zahl der in den Modulangeboten zu vergebenden Plätze; denn hierbei handelt es sich nicht um Zulassungszahlen für (zulassungsbeschränkte) Studiengänge im Sinne des § 2 Abs. 1 BerlHZG, bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Regel auch ausgeschöpft werden. Multipliziert mit der durch 2 geteilten Studienanfängerzahl (Aq /2) ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,2223 x 23 : 2 =) 2,5565 LVS. b) Bachelorstudiengang VWL Nach § 8 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre“ vom 21. Juni 2006 (FU-Mitteilungen Nr. 80/2006 vom 30. November 2006) in der Fassung der Änderung vom 8. Oktober 2007 (FU-Mitteilungen Nr. 67/2007 vom 25. Oktober 2007) haben die Studierenden der VWL im Rahmen des Studienschwerpunkts „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre“ die in § 8 Abs. 2 genannten Module zu absolvieren, die von der Lehreinheit BWL entsprechend den Vorgaben aus dem – insoweit unverändert geltenden - exemplarischen Studienverlaufsplan in Anlage 2 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre“ vom 21. Juni 2006 (a.a.O.) angeboten werden. Dafür hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei einen Curricularanteil von 0,1777 errechnet. Multipliziert mit der durch 2 geteilten, für das laufende Semester auf 125 festgesetzten Studienanfängerzahl (Aq/2) ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,1777 x 62,5 =) 11,1063 LVS. c) Gemäß § 4 Abs. 3 b) der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin“ vom 19. April 2012(FU-Mitteilungen Nr. 27/2012 vom 9. Mai 2012) müssen die Studierenden im „Affinen Bereich“Module im Umfang von insgesamt 20 LP im Rahmen der von anderen Fächern und Fachbereichen eröffneten Möglichkeiten, u.a. Wirtschaftswissenschaft, absolvieren. Dafür stellt die Lehreinheit BWL 10 Plätze bei den zum 30-LP-Modulangebot gehörenden Modulen zur Verfügung. Da diese Module nicht vollständig, sondern nur im Umfang von 20 LP belegt werden müssen, ist der insoweit errechnete Curricularanteil von 0,2223 (s.o.) verhältnismäßig zu kürzen: (0,2223 : 30 X 20 =) 0,1482. Multipliziert mit der durch 2 geteilten, für das laufende Semester zur Verfügung gestellten Zahl von 10 Plätzen (Aq/2) ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,1482 X 5 =) 0,741 LVS. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (248,25 LVS – 2,5565 LVS – 11,1063 LVS – 0,741 =) 233,8462 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit BWL gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der Kapazitätsverordnung in der Fassung vom 5. März 2012 (a.a.O.) aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse; vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein (vgl. hierzu bereits Beschluss des OVG Berlin vom 1. Oktober 2002 – OVG 5 NC 18.02 -), für die hier allerdings nichts spricht. a) Danach wurde der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang BWL an der Antragsgegnerin auf 1,79 festgesetzt. Davon sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Fremdanteile (Dienstleistungsimport) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen abzusetzen. Zum einen sind dies Lehrleistungen der Lehreinheit VWL für die nach § 8 Abs. 2 der Studienordnung vorgeschriebenen Module „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ und „Statistik für Wirtschaftswissenschaftler“ sowie die nach § 9 Abs. 2 im Rahmen des Studienschwerpunktes „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre“ zu belegenden Module „Einführung in die Volkswirtschaftslehre“ sowie „Grundlagen der Mikroökonomie“ und „Grundlagen der Makroökonomie“, für die die Antragsgegnerin zutreffend einen Curricularanteil von 0,1889 errechnet hat. Zu Recht hat die Antragsgegnerin hierbei die für einige der Module vorgesehenen Tutorien unberücksichtigt gelassen, da Tutorien nicht von Mitgliedern des Lehrpersonals der Lehreinheit geleitet werden, damit nicht zum Lehrangebot i.S.d. § 8 KapVO gehören und daher für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ohne Belang sind (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 30. März 2009 – VG 3 A 835.08 -, Politikwissenschaft Wintersemester 2008/09). Zum anderen handelt es sich hierbei um die nach § 10 der Studienordnung im Rahmen des Studienschwerpunkts „Recht für Wirtschaftswissenschaftler“ vorgeschriebenen Module „Öffentliches Recht“ und „Privatrecht“, die von der Lehreinheit Rechtswissenschaft erbracht werden und für die die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,0666 errechnet hat, der nicht zu beanstanden ist. Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curriculareigenanteil der Lehreinheit BWL von (1,79 – 0,1889 – 0,0666 =) 1,5345. b) Für den derselben Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengang „Management & Marketing“ („Studienordnung für den Masterstudiengang Master of Science in Management & Marketing“ vom 21. April 2010, FU-Mitteilungen Nr. 39/2010 vom 23. August 2010) wird in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. b) KapVO ein Curricularnormwert von 2,02 festgesetzt, der ebenfalls um Dienstleistungsimport zu bereinigen ist. Dieser ergibt sich daraus, dass die Studierenden gemäß § 4 Abs. 3 der Studienordnung im Wahlpflichtbereich B entweder das Modul „Electronic Business“ oder ein weiteres Sprachmodul im Umfang von 5 LP zu absolvieren haben. Das Modul „Electronic Business“ besteht aus 4 SWS “Blended Learning basiertes Projektseminar”. Die Kapazitätsverordnung sieht in nach Anlage 2, Teil B, III Nr. 3 für derartige Wahl(pflicht)veranstaltungen einen einheitlichen Betreuungsfaktor (das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson gemessen in Deputatstunden) von 0,02 je Leistungspunkt vor (Veranstaltungsart k = 20), offenbar um den Umfang des Dienstleistungsimports nicht vom individuellen Wahlverhalten abhängig zu machen. Diese Pauschalierung ist sachgerecht, zumal eine Berechnung nach den Curricularanteilen der hier in Rede stehenden Wahlpflichtveranstaltungen zu keinem abweichenden Ergebnis führen würde. Allerdings war der Ansatz der Antragsgegnerin dahin zu korrigieren, dass nicht 0,2 (10 LP X 0,02), sondern nur 0,1 als Dienstleistungsimport abzuziehen waren, weil die beiden Lehrveranstaltungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu belegen sind. Der lehreinheitsspezifische Curricularnormwert beträgt somit (2,02 – 0,1 =) 1,92. c) Der ebenfalls der Lehreinheit zugeordnete Masterstudiengang „Finance, Accounting and Taxation” („Studienordnung für den Masterstudiengang Master of Science in Finance, Accounting and Taxation (FACTS)“ vom 18. Mai 2011, FU-Mitteilungen Nr. 44/2011 vom 24. September 2011) hat gemäß Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. b) KapVO einen CNW von 1,57. Hier ist Dienstleistungsimport zu berücksichtigen, der gemäß § 3 Abs. 3 d) der Studienordnung im Bereich „Affine Ergänzungen“ u. a. Lehrveranstaltungen in Volkswirtschaftslehre, Recht und Methoden zu absolvieren haben, die von den betreffenden anderen Lehreinheiten angeboten werden. Das Teilgebiet Recht gilt als absolviert, wenn aus den jeweils mit 5 LP bewerteten Modulen Europarecht, Materien des Gesellschaftsrechts, Einkommensteuerrecht sowie Umwandlungs- und Insolvenzrecht zwei Module absolviert werden. Für das Modul Europarecht sieht die Ordnung für das Studium sowie auf die Ordnung für die Zwischenprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung vom 25. April 2007 (FU-Mitteilungen 68/2007, S. 1792) 2 SWS Vorlesungen und 2 SWS Anwendungskurs vor. Nach den Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Masterstudienordnung „FACTS“ sind für die Module Materien des Gesellschaftsrechts 3 SWS Vorlesungen und 1 SWS Anwendungskurs, für das Modul Einkommensteuerrecht 2 SWS Vorlesungen und 2 SWS Anwendungskurs und für das Modul Umwandlungs- und Insolvenzrecht 3 SWS seminaristischer Unterricht und 1 SWS Übung vorgesehen. Dem Berechnungsansatz der Antragsgegnerin, für die Vorlesungen entsprechend dem Veranstaltungstyp k = 4 eine Betreuungsrelation von 60 zugrunde zu legen, konnte nicht gefolgt werden, da es sich nach den Modulbeschreibungen nicht um Vorlesungen mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung handelt, sondern die Prüfung erst im Anschluss an den Anwendungskurs zu erbringen ist; vielmehr war von der Betreuungsrelation für rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Masterstudiengänge von 120 (k = 2) auszugehen. Für die Anwendungskurse, in denen die Lösung von Fällen geübt und vertieft wird, finden sich in den Modulbeschreibungen keine eindeutigen Hinweise, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, sie dem Veranstaltungstyp k = 19 (Betreuungsrelation 20, Anrechnungsfaktor 0,5) zuzuordnen; vielmehr dürfte es sich hier um Übungen (k = 4, Betreuungsrelation 60) handeln. Somit ergibt sich für die genannten vier Module ein Curricularanteil von insgesamt 0,2440 (statt 0,3441) und ein (gemittelter) Dienstleistungsimport der Lehreinheit Recht von 0,1220 (da nur zwei dieser Module zu absolvieren sind). Die gemäß § 3 Abs. 3 e) der Studienordnung in den drei Wahlpflichtbereichen zu absolvierenden Module im Umfang von jeweils 5 LP umfassen jeweils 2 SWS Vorlesung und 1 SWS Übung. Auch hier besteht kein Anlass, die Vorlesungen dem Veranstaltungstyp k = 4 zuzuordnen, so dass der Ansatz der Antragsgegnerin entsprechend zu korrigieren war (CA = 0,0334 statt 0,0500). Der lehreinheitsspezifische Curricularnormwert beträgt somit (1,57 – 0,1220 – 0,0334 =) 1,4146. d) Der Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik wurde zwar erst durch die „Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft“ vom 9. Mai 2012 (FU-Mitteilungen 55/2012 vom 21. Juni 2012, S. 887) eingerichtet, die Antragsgegnerin durfte ihn aber trotz des davor liegenden Stichtages gemäß § 5 Abs. 2 KapVO in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass die hierdurch eintretende Änderung bereits absehbar war. In der durch die 20. Änderungsverordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273) ergänzten KapVO wurde für diesen Studiengang ein CNW von 2,08 festgesetzt. Für die im Pflichtbereich von der Lehreinheit Informatik erbrachten Lehrleistungen sind Curricularanteile von insgesamt 0,2891 abzusetzen. Dabei handelt es sich um die von den Studierenden gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 b) der Studienordnung zu absolvierenden Module „Datenbanksysteme für Wirtschaftsinformatik“, “Informatik B für Wirtschaftsinformatik“ und „Softwaretechnik für Wirtschaftsinformatik“ im Fachgebiet Informatik, die einen Umfang von insgesamt 10 SWS Vorlesungen (k = 3) und 2 SWS Übungen (k = 6) haben. Insoweit beträgt der Curricularanteil (10 SWS : 90 = 0,1111 zuzüglich 2 SWS : 30 = 0,0667 =) 0,1778. Im Wahlpflichtbereich müssen die Studierenden von den zu absolvierenden Modulen im Umfang von insgesamt 30 LP mindestens Module im Umfang von 12 bis 18 LP aus den Fachgebieten Wirtschaftsinformatik, Informatik sowie Wirtschaftswissenschaft wählen. Dazu bietet die Lehreinheit Informatik die Module Semantisches Geschäftsprozessmanagement für Wirtschaftsinformatik, Netzbasierte Informationssysteme für Wirtschaftsinformatik, Vertiefung Datenbanken für Wirtschaftsinformatik und Softwarepraktikum für Wirtschaftsinformatik mit je 6 LP an. Insgesamt fallen dafür 6 SWS seminaristischer Unterricht (k = 7), 4 SWS Übungen (k = 6) und 6 SWS Projektseminare (k = 11) an, was einem Curricularanteil von 0,7047 entspricht. Da jedoch hiervon nur Module im Umfang von maximal 18 LP belegt werden müssen und da den Studierenden neben dem Fachgebiet Informatik Module aus anderen Fachgebieten und aus bestimmten anderen Masterstudiengängen zur Auswahl stehen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Studienordnung), kann für die Berechnung des Dienstleistungsimport nur von einer gleichmäßigen Verteilung auf die beteiligten anderen Lehreinheiten ausgegangen werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar errechnet, dass von den somit insgesamt zur Wahl stehenden 19 Modulen auf drei Module, die die Lehreinheit Informatik als „Import“ erbringt, ein Curricularanteil von (0,7047 : 19 X 3 =) 0,1113 entfällt. Insgesamt beträgt der Dienstleistungsimport insoweit also 0,1778 + 0,1113 = 0,2891. Der lehreinheitsspezifische Curricularnormwert beträgt somit (2,08 – 0,2891=) 1,7909. 7. Für die der Lehreinheit BWL zugeordneten vier Studiengänge (der Bachelorstudiengang BWL, die Masterstudiengänge „Management & Marketing“ sowie „Finance, Accounting and Taxation“ und der Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik) muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil gebildet werden. a) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - VG 3 A 1564.03 u.a. - Politikwissenschaft FU - und 13. Dezember 2005 - VG 3 A 414.05 u.a. - Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. b) Dem Ansatz der Antragsgegnerin, über die Anteilquotenbildung (§ 12 KapVO) einen Teil des Lehrangebots der Lehreinheit BWL für den Promotionsstudiengang „Pfade organisatorischer Prozesse (Pfadkolleg)“ zur Verfügung zu stellen, kann jedenfalls in Bezug auf das Wintersemester 2012/2013 nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass eine Zulassung zu diesem Studiengang nur alle drei Jahre erfolgt und dass die letzte „Kohorte“ im Sommersemester 2011 zugelassen worden sei. Folglich dürften weitere Bewerber erst wieder zum Sommersemester 2014 zuzulassen sein. Bei der für das Wintersemester 2012/2013 zu ermittelnden Aufnahmekapazität der Lehreinheit kann mithin auf diese Bewerber nicht abgestellt werden. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27. November 2007 (VG 3 A 533.07 u.a.) ausgeführt: „Bei mehreren einer Lehreinheit zugeordneten Studiengängen wäre die Aufnahmekapazität zunächst gemäß § 12 Abs. 1 KapVO nach Anteilquoten auf diese Studiengänge aufzuteilen, um durch Gegenüberstellung der oben (unter 5.) für die Lehreinheit insgesamt ermittelten Aufnahmekapazität und der Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze zu errechnen. Dabei wirkt eine einem Studiengang zugedachte hohe Anteilquote hinsichtlich der anderen Studiengänge der Lehreinheit kapazitätsvermindernd. Insoweit folgt das Gericht grundsätzlich der „Widmung“ der nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ermittelten Aufnahmekapazität, die der Satzungsgeber im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahlen auf der Grundlage bildungsplanerischer Überlegungen vornimmt, solange diese nicht willkürlich erfolgt (Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Auflage 2003, § 12 KapVO, Rdnr. 3). Nach § 12 Abs. 1 KapVO drückt die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus. Damit bringt schon der Wortlaut dieser Norm klar zum Ausdruck, dass Anteilquoten nur für diejenigen Studiengänge gebildet werden können, die im Berechnungszeitraum überhaupt für die Aufnahme von Studienanfängern bereit stehen, dass es also nur um eine Aufteilung der ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität, nicht um deren Reduzierung gehen kann. Auch die Stellung der Vorschrift im Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung zeigt, dass die Hochschule Anteilquoten nur bilden darf, um ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger verschiedener Studiengänge derselben Lehreinheit zu verteilen (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2007 – OVG 5 NC 17.07 – betreffend Grundschulpädagogik an der Humboldt-Universität). Ebenso wie es daher der Hochschule verwehrt ist, für einen auslaufenden Studiengang (für den keine Zulassungen mehr erfolgen) eine Anteilquote festzusetzen (OVG a.a.O.), steht ihr diese Widmungsbefugnis für einen noch nicht eingerichteten Studiengang zu (für den noch keine Zulassungen erfolgen). Auch eine entsprechende Anwendung des § 12 KapVO scheidet aus (OVG a.a.O.).“ Da die Bildung von Anteilquoten kein Instrument zur (absoluten) Kapazitätsreduzierung, sondern nur eines zur Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität darstellt, liegt es nahe, die - zur Berechnung des gewichteten Curricularanteils benötigten - Anteilquoten insoweit zu korrigieren, als der für den Promotionsstudiengang vorgesehene Anteil (0,0165) dem für den Bachelorstudiengang BWL zugedachten Anteil (0,6700) zugeschlagen wird (=0,6865). Eine vollständige Neuaufteilung der Anteilquoten entsprechend der für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahlen für die der Lehreinheit BWL zugeordneten Studiengänge würde demgegenüber die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung zu sehr verschieben. c) Im Übrigen liegt ein Missverhältnis zwischen den festgesetzten Zulassungszahlen und den Anteilquoten nicht vor, da die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang 217 Studienplätze festgesetzt, die Zulassungszahlen für die Masterstudiengänge „Management & Marketing“ sowie „Finance, Accounting and Taxation“ auf jeweils 40 und für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik auf 20 festgesetzt und die Anteilquoten auf 0,67 (ohne die oben vorgenommene Korrektur), 0,125 und 0,125 sowie 0,0635 festgelegt hat. Der teilweise antragstellerseits vermissten weiteren Darstellung der der Verteilung zugrunde liegenden Berechnungen und Überlegungen bedurfte es nicht. Somit errechnet sich nach der Formel II (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote BWL/Bachelor 1,5345 0,6865 1,0534 Management & Marketing/Master 1,92 0,1250 0,2400 Finance, Accounting and Taxation/Master 1,4146 0,1250 0,1768 Wirtschaftsinformatik 1,7909. 0,0635 0,1137 gewichteter CA 1,5839 8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots, Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (233,8462 LVS x 2 : 1,5839 x 0,6865 =) 202,7090. 9. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), da die – nicht zu beanstandende – Berechnung der Antragsgegnerin einen (positiven) Schwundfaktor von 1,0378 ergeben hat. Somit ergibt sich eine Zahl von 202,7090, aufgerundet 203 Studienplätzen. 10. Da die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester bisher 238 Studierende zugelassen hat, stehen keine Studienplätze mehr zur Verfügung. Bei diesem Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2012/2013 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze des Bachelor- und der Masterstudiengänge mehr ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 -, zitiert nach juris) folgte, dass die Tatsache frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingt, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt; denn den im Verfahren VG 3 L 408.12 vorgelegten Studierendenstatistiken vom 20. November 2012 ist zu entnehmen, dass nur im Masterstudiengang Finance, Accounting and Taxation die festgesetzte Zahl von 40 Studienplätzen nicht ausgeschöpft wurde (39 Zulassungen), während die in den beiden anderen der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengängen festgesetzte Zahl von Studienplätzen erschöpft ist (Management & Marketing: 41 Zulassungen, Wirtschaftsinformatik: 25 Zulassungen). Angesichts der erheblichen Überbuchung im Bachelorstudiengang und der Überbuchung in zweien der Masterstudiengänge würde die nicht ganz ausgeschöpfte Aufnahmekapazität im Masterstudiengang Finance, Accounting and Taxation zu keiner weiteren Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang führen. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.