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Urteil

3 K 616.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0129.3K616.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung einer Nichtschülerprüfung zur Erzieherin, deren vorzeitiges Nichtbestehen nach § 82 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164), zuletzt geändert am 23. Juni 2010 (GVBl. S. 353) bekanntgegeben wurde, besteht nicht, wenn bereits vor Ablauf der Prüfung feststeht, dass diese nicht mehr bestanden werden kann.(Rn.29) 2. Als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf individueller Ermittlung von Leistungen von Prüflingen durch die Prüfer beruht, kommt nicht in Betracht, ob und inwieweit die Bewertungen einzelner Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen. (Rn.31) 3. Soweit ein Kläger geltend macht, dass ihm die Vorbereitung auf die Prüfung erheblich erschwert worden sei, weil ihm der Beklagte unter Verstoß gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht keine Literaturliste mit den in den Lernbereichen schwerpunktmäßig behandelten Themengebieten zur Verfügung gestellt habe, macht er keinen Fehler bei der Beurteilung der von ihm (ordnungsgemäß) abgelegten Prüfung, sondern einen Fehler beim Zustandekommen seiner Leistungen im Prüfungsverfahren geltend, der aber nur dann zu einem Anspruch auf erneute Durchführung der Prüfung führen würde, wenn er diesen Fehler rechtzeitig genug gerügt hätte.(Rn.32) 4. Eine Nichtschülerin verfolgt mit dem Ablegen der Prüfung zwar das gleiche Ziel wie diejenigen Prüfungskandidaten, die zuvor eine Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik i.S.d. §§ 1 ff. APVO-Sozialpädagogik absolviert haben, nämlich die Befähigung als Erzieherin oder Erzieher zu erwerben. Hinsichtlich der Ausgangsvoraussetzungen vor dem Ablegen der Prüfung sind jedoch beide Gruppen aufgrund der nur von den Studierenden zuvor absolvierten fachspezifischen Ausbildung substantiell ungleich. Dies rechtfertigt es angesichts der Gleichartigkeit des mit dem Ablegen der Prüfung verfolgten Zieles grundsätzlich, das Bestehen der Nichtschülerprüfung – unter Berücksichtigung sachlicher Unterscheidungskriterien – an andere Voraussetzungen zu knüpfen als das Bestehen der durch die Fachschüler zu absolvierenden Prüfung.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung einer Nichtschülerprüfung zur Erzieherin, deren vorzeitiges Nichtbestehen nach § 82 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164), zuletzt geändert am 23. Juni 2010 (GVBl. S. 353) bekanntgegeben wurde, besteht nicht, wenn bereits vor Ablauf der Prüfung feststeht, dass diese nicht mehr bestanden werden kann.(Rn.29) 2. Als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf individueller Ermittlung von Leistungen von Prüflingen durch die Prüfer beruht, kommt nicht in Betracht, ob und inwieweit die Bewertungen einzelner Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen. (Rn.31) 3. Soweit ein Kläger geltend macht, dass ihm die Vorbereitung auf die Prüfung erheblich erschwert worden sei, weil ihm der Beklagte unter Verstoß gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht keine Literaturliste mit den in den Lernbereichen schwerpunktmäßig behandelten Themengebieten zur Verfügung gestellt habe, macht er keinen Fehler bei der Beurteilung der von ihm (ordnungsgemäß) abgelegten Prüfung, sondern einen Fehler beim Zustandekommen seiner Leistungen im Prüfungsverfahren geltend, der aber nur dann zu einem Anspruch auf erneute Durchführung der Prüfung führen würde, wenn er diesen Fehler rechtzeitig genug gerügt hätte.(Rn.32) 4. Eine Nichtschülerin verfolgt mit dem Ablegen der Prüfung zwar das gleiche Ziel wie diejenigen Prüfungskandidaten, die zuvor eine Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik i.S.d. §§ 1 ff. APVO-Sozialpädagogik absolviert haben, nämlich die Befähigung als Erzieherin oder Erzieher zu erwerben. Hinsichtlich der Ausgangsvoraussetzungen vor dem Ablegen der Prüfung sind jedoch beide Gruppen aufgrund der nur von den Studierenden zuvor absolvierten fachspezifischen Ausbildung substantiell ungleich. Dies rechtfertigt es angesichts der Gleichartigkeit des mit dem Ablegen der Prüfung verfolgten Zieles grundsätzlich, das Bestehen der Nichtschülerprüfung – unter Berücksichtigung sachlicher Unterscheidungskriterien – an andere Voraussetzungen zu knüpfen als das Bestehen der durch die Fachschüler zu absolvierenden Prüfung.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der A...-Schule (OSZ Sozialwesen) vom 15. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. August 2011, mit dem das Nichtbestehen der von der Klägerin abgelegten Nichtschülerprüfung zur Erzieherin festgestellt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); sie hat keinen Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung der Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Bescheid ist zum einen formell rechtmäßig, obwohl die Schule der Senatsverwaltung mit Schreiben vom 10. August 2011 mitteilte, dass sie sich – offenbar für eine nach § 72 VwGO vorgeschriebene (Nicht-)Abhilfeentscheidung – „nicht zuständig fühle“. Denn aus der weiteren Formulierung des Schreibens ergibt sich bereits, dass die sich Schule, wozu § 72 VwGO nach allgemeiner Auffassung lediglich verpflichtet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 72, Rn. 1, m.w.N.), nochmals mit der Sache befasst und ihre Entscheidung im Hinblick auf die mit dem Widerspruch erhobenen Einwendungen überprüft hat, dabei aber zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Abhilfe nicht in Betracht komme, da sich der Widerspruch ausschließlich mit grundsätzlichen Erwägungen gegen die der Durchführung der Nichtschülerprüfung zugrundeliegenden Regelungen richte. Eine darüberhinausgehende (Nicht-) Abhilfeentscheidung erscheint in diesem Fall nicht geboten, da dem oben beschriebenen Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens durch sie nicht entsprochen werden könnte, denn der Behörde kommt keine Normverwerfungskompetenz zu. Vielmehr ist sie gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und hat die der Nichtschülerprüfung zugrundeliegenden Regelungen mithin auch dann anzuwenden, wenn zur Begründung eines gegen die Feststellung des Nichtbestehens gerichteten Widerspruchs deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Der Bescheid ist zum anderen auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164), zuletzt geändert am 23. Juni 2010 (GVBl. S. 353). Danach ist, wenn auf Grund einer nicht ausreichenden Leistung im Rahmen der Nichtschülerprüfung zur Erzieherin oder zum Erzieher nach den §§ 74 ff. APVO-Sozialpädagogik bereits vor Ablauf der Prüfung feststeht, dass diese nicht mehr bestanden werden kann, dem Betroffenen das vorzeitige Nichtbestehen bekannt zu geben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil die von der Klägerin in den Lernbereichen „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ und „Ökologie und Gesundheit“(vgl. § 27 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik) im Mai 2011 absolvierten, nach § 77 S. 1 Nr. 3 APVO-Sozialpädagogik im Rahmen der Nichtschülerprüfung vorgeschriebenen schriftlichen Prüfungen jeweils mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden und daher bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, dass sie die Prüfung nicht i.S.d. § 82 Abs. 2 S. 1 APVO-Sozialpädagogik bestanden hatte. Rechtlich beachtliche Fehler bei der Ausübung des den Prüfern im Rahmen der Beurteilung der Prüfungsleistungen eröffneten Spielraumes, die zu einem Anspruch der Klägerin auf Neubewertung der von ihr abgelegten Prüfungen führen würden, hat weder die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin im ausreichenden Maße substantiiert aufgezeigt, noch sind solche Beurteilungsfehler sonst ersichtlich. Aus der von der Klägerin insoweit allein angeführten hohen Durchfallquote bei den Nichtschülerprüfungen für Erzieherinnen und Erzieher kann nicht darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt wurden. Denn als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf individueller Ermittlung von Leistungen von Prüflingen durch die Prüfer beruht, kommt nicht in Betracht, ob und inwieweit die Bewertungen einzelner Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen. Schon deshalb besitzen statistische Aussagen über die Zahl erfolgreich geprüfter Kandidaten einer Prüfung für sich genommen keine rechtliche Aussagekraft. Insbesondere ergibt eine hohe Misserfolgsquote für sich genommen keinen Anlass, den Bewertungsmaßstab für eine Prüfungsarbeit zu verändern. Ebenso ist eine hohe Misserfolgsquote ungeeignet, Grundlage einer sachlich angemessenen Überprüfung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe und der Angemessenheit der Bewertungsmaßstäbe zu sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. März 2011, VG 3 A 218.08, zit. n. juris, Rn. 21, m.w.N.). Im Übrigen beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin ohnehin nur auf die sich aus der Antwort auf eine im Abgeordnetenhaus gestellte Kleine Anfrage ergebende Höhe der Durchfallquote in der Nichtschülerprüfung im Allgemeinen, aber nicht auf die konkrete Durchfallquote in der von ihr abgelegten Prüfung. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr die Vorbereitung auf die Prüfung erheblich erschwert worden sei, weil ihr der Beklagte unter Verstoß gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht keine Literaturliste mit den in den Lernbereichen schwerpunktmäßig behandelten Themengebieten zur Verfügung gestellt habe, macht sie keinen Fehler bei der Beurteilung der von ihr (ordnungsgemäß) abgelegten Prüfung, sondern einen Fehler beim Zustandekommen ihrer Leistungen im Prüfungsverfahren geltend, der aber nur dann zu einem Anspruch auf erneute Durchführung der Prüfung führen würde, wenn sie diesen Fehler rechtzeitig genug gerügt hätte. Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Mängeln im Prüfungsablauf soll der Prüfungsbehörde zunächst die Möglichkeit eröffnen, diese Mängel frühzeitig zu beheben und damit zugleich verhindern, dass der betroffene Prüfling die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich dann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, 6 C 37.92, BVerwGE 96, 126, 129 f. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht erfüllt, vielmehr hat sich die Klägerin trotz des aus ihrer Sicht behebbaren Verfahrensmangels rügelos auf die Prüfung eingelassen. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil, wie die Klägerin meint, die ihm zugrundeliegenden Regelungen der APVO-Sozialpädagogik ihrerseits wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht – namentlich den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG – rechtswidrig wären. Insoweit trifft die Klägerin zwar keine Rügepflicht, da sie nicht nur einen bloßen Verfahrensfehler geltend macht, dem die Prüfungsbehörde nach einem entsprechenden Hinweis hätte abhelfen können; vielmehr wäre eine Abhilfe – wie oben ausgeführt – im Hinblick auf die fehlende Verwerfungskompetenz der Behörde gerade nicht möglich gewesen, so dass die Klägerin keine dementsprechende Hinweispflicht trifft. Die von der Klägerin in den Blick genommenen Regelungen in der APVO-Sozialpädagogik beinhalten jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn dieser gebietet nur, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches hingegen ungleich zu behandeln und dabei an sachliche Unterscheidungskriterien anzuknüpfen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt u.a. Beschluss vom 15. April 2012, 1 BvR 1951.11, zit. n. juris, Rn. 23, m.w.N.). Die Klägerin als Nichtschülerin verfolgt aber mit dem Ablegen der Prüfung zwar das gleiche Ziel wie diejenigen Prüfungskandidaten, die zuvor eine Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik i.S.d. §§ 1 ff. APVO-Sozialpädagogik absolviert haben, nämlich die Befähigung als Erzieherin oder Erzieher zu erwerben. Hinsichtlich der Ausgangsvoraussetzungen vor dem Ablegen der Prüfung sind jedoch beide Gruppen aufgrund der nur von den Studierenden zuvor absolvierten fachspezifischen Ausbildung substantiell ungleich. Dies rechtfertigt es angesichts der Gleichartigkeit des mit dem Ablegen der Prüfung verfolgten Zieles grundsätzlich, das Bestehen der Nichtschülerprüfung – unter Berücksichtigung sachlicher Unterscheidungskriterien – an andere Voraussetzungen zu knüpfen als das Bestehen der durch die Fachschüler zu absolvierenden Prüfung. Der Beklagte hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der im Fall der Nichtschülerprüfung fehlenden vorhergehenden Ausbildung nicht im gleichen Maße eine Grundlage zur Beurteilung der anhand der Prüfung zu beantwortenden Frage existiere, ob die Kandidaten zukünftig i.S.d. § 1 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik selbständig und eigenverantwortlich als Erzieherin oder Erzieher tätig sein könnten, und deshalb an sie die sich aus den §§ 74 ff. APVO-Sozialpädagogik ergebenden Anforderungen gestellt werden müssten, die über die sich aus den §§ 26 ff. APVO-Sozialpädagogik ergebenden Anforderungen für die Prüfung der Fachschulabsolventen hinausgingen. Die von der Klägerin gerügten Unterschiede zwischen der Nichtschülerprüfung und der von den Fachschülern zu absolvierenden Prüfung – dass sich die Endnote der Fachschulabsolventen gem. § 50 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik zur Hälfte aus den von diesen im Rahmen ihrer Ausbildung erworbenen Vornoten i.S.d. § 28 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik zusammensetzt, während in die Endnote der Nichtschüler gem. § 82 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik nur die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile einfließen, dass Fachschulabsolventen nur unter den engen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 APVO-Sozialpädagogik mündliche Prüfungen absolvieren müssten, während Nichtschüler umgekehrt nur dann die nach § 77 S. 1 Nr. 4 APVO-Sozialpädagogik zwingend vorgeschriebenen mündlichen Prüfungen nicht absolvieren müssten, wenn sie in den schriftlichen Prüfungen befriedigende Ergebnisse erzielt hätten, dass Fachschulabsolventen darüber hinaus gem. § 44 Nr. 2 APVO-Sozialpädagogik ein mangelhaftes Ergebnis in den schriftlichen Prüfungen durch die Leistungen in der mündlichen Prüfung kompensieren könnten, während Nichtschüler für die Zulassung zur mündlichen Prüfung in sämtlichen schriftlichen Prüfungen mindestens ausreichende Beurteilungen erzielen müssten, und dass Fachschulabsolventen gem. § 27 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik die Lernbereiche der schriftlichen Prüfungen wählen dürften, während Nichtschülern diese Möglichkeit gem. § 77 S. 3 APVO-Sozialpädagogik nicht zustehe – erscheinen damit aus den vom Beklagten angeführten Gründen, die sich das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht, sachlich gerechtfertigt. Die von der Klägerin geforderten „Anpassungsmaßnahmen“, mit denen sie im Übrigen in den dem Gesetzgeber eröffneten, gerichtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum eindringt, würden demgegenüber zu einer weitgehenden, sachlich nicht gerechtfertigten Einebnung des dargestellten Unterschiedes zwischen der Ausgangssituation der Nicht- und der Fachschüler führen. Die Klägerin übersieht insoweit beispielsweise, dass der in der Natur der Sache liegende Umstand, dass Nichtschüler keine im Rahmen einer fachspezifischen Ausbildung erworben Vornoten in die Prüfung einbringen können, nicht durch zusätzliche Nichtschülerprüfungen zur Bildung von „Vornoten“ aufgelöst werden könnte, da es sich dabei wiederum um auch aus ihrer Sicht mit den über längere Zeit erworbenen Vornoten nicht vergleichbare, auf einer punktuellen Betrachtung beruhende Prüfungsergebnisse handeln würde. Eine tatsächliche Angleichung in diesem Bereich würde mithin erfordern, dass Nichtschüler über einen ebenso langen Zeitraum wie Fachschüler Vornoten erwerben müssten, und würde damit zu einer Aufhebung der tatsächlich bestehenden Unterschiede zwischen Nicht- und Fachschülerprüfungen führen. Im Übrigen wäre die Klägerin, soweit sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick darauf geltend macht, dass Nichtschüler anders als Fachschulabsolventen gem. § 44 Nr. 2 APVO-Sozialpädagogik keine Möglichkeit des Ausgleichs einer mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung durch die Leistungen im Rahmen der mündlichen Prüfungen hätten, jedenfalls nicht aufgrund dessen i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in Ihren Rechten verletzt. Denn auch bei einem Ausgleich einer etwaigen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung durch entsprechende Anwendung der genannten Regelung erfüllte sie nicht deren Tatbestandsvoraussetzungen, da sie nicht nur in einer, sondern in beiden schriftlichen Prüfungen mangelhafte Bewertungen erhalten hat. Auch im Falle der Gleichstellung mit den Fachschulabsolventen wäre sie mithin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden, sondern hätte die Prüfung (unabhängig von den übrigen ihrerseits geltend gemachten Umständen) insgesamt nicht bestanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO bedurfte es danach nicht. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher. Die Klägerin nahm in der Zeit von Januar bis Mai 2011 als sogenannte Nichtschülerin an der Prüfung für Erzieherinnen und Erzieher teil. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 teilte die A...-Schule (OSZ Sozialwesen), an der die Klägerin die Prüfung zusammen mit Studierenden der Fachschule abgelegt hatte, mit, dass die von ihr in zwei Lernbereichen erstellten Klausuren nicht den Anforderungen entsprochen hätten und sie daher die Prüfung nicht bestanden habe. Ihren dagegen gerichteten Widerspruch vom 21. Juni 2011 begründete die Klägerin damit, dass sie bei einem Vergleich der der Nichtschülerprüfung zugrundeliegenden Regelungen in der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit den Regelungen über die von den Studierenden der Fachschulen abzulegende Prüfung gegenüber diesen zu Unrecht benachteiligt worden sei. Nachdem die Schule den Widerspruch der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 10. August 2011 mit der Bemerkung übersandt hatte, dass sie sich für die Entscheidung nicht zuständig fühle, da die Klägerin grundsätzliche Einwendungen gegen das Verfahren der Nichtschülerprüfung erhebe, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch mit Bescheid vom 15. August 2011 zurück und gab zur Begründung im Wesentlichen an, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Nichtschülern und Fachschulabsolventen nicht erkennbar sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 7. September 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei bereits formell rechtswidrig, weil dem Widerspruchsbescheid keine Nichtabhilfeentscheidung der Fachschule als Ausgangsbehörde vorangegangen sei. Diese habe sich ausweislich ihres an die Senatsverwaltung gerichteten Schreibens für eine Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin nicht zuständig gefühlt und die Senatsverwaltung gebeten, diesen zu bearbeiten. Es liege daher auch kein Fall der konkludenten Nichtabhilfe vor, da die Ausgangsbehörde ausdrücklich keine Entscheidung in der Sache habe treffen wollen. Der Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig, weil die der Nichtschülerprüfung zugrundeliegenden Regelungen ihrerseits rechtswidrig seien, denn diese verstießen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zum einen würden in die Benotung der Fachschulabsolventen die sog. Vornoten einfließen, die sie während ihrer Ausbildung an den Fachschulen im Rahmen von Lernerfolgskontrollen erworben hätten. Da diese Vornoten in der Regel günstiger als die Prüfungsergebnisse seien, könnten Fachschüler auf diese Art und Weise schlechtere Prüfungsleistungen, die immer nur auf einer ausschnittweisen Betrachtung der Leistungsfähigkeit des Prüfungskandidaten am Prüfungstag beruhten, kompensiert werden, während Nichtschülern diese Möglichkeit nicht offen stehe. Es sei am Beklagten, diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufzulösen. Dies könne beispielsweise dadurch geschehen, dass die Vornoten der Studierenden nur im Rahmen ihrer Zulassung zur Prüfung, nicht aber bei der Notenbildung berücksichtigt würden. Halte man an der Berücksichtigung der Vornoten fest, müssten jedenfalls Ausgleichsmöglichkeiten auch zu Gunsten der Nichtschüler geschaffen werden. Denkbar wäre insoweit, für die Nichtschüler weitere Prüfungen zur Bildung von Vornoten einzuführen, die dann in die Bewertung mit einfließen könnten. Eine weitere ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege darin, dass die Studierenden der Fachschulen mündliche Prüfungen in der Regel nur in denjenigen Lernbereichen absolvieren müssten, in denen deutliche Unterschiede zwischen den Noten der schriftlichen Prüfungen und den in der Ausbildung erzielten Vornoten bestünden und sie außerdem ein mangelhaftes Ergebnis in den schriftlichen Prüfungen durch die Leistungen in der mündlichen Prüfung kompensieren könnten, während Nichtschüler in sämtlichen Lernbereichen mündlich geprüft würden, sofern sie nicht in den schriftlichen Prüfungen befriedigende Bewertungen erhalten hätten, und sie für die Zulassung zur mündlichen Prüfung in sämtlichen schriftlichen Prüfungen mindestens ausreichende Beurteilungen erzielen müssten. Ebenso stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass Studierende bei den schriftlichen Prüfungen die Möglichkeit der Auswahl zwischen mehreren Lernbereichen hätten, während Nichtschülern diese Möglichkeit nicht zustehe. Letztlich liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, dass Nichtschülern keine Literaturlisten mit den in den Lernbereichen schwerpunktmäßig behandelten Themengebieten zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Verfügung gestellt würden. Studierende seien dadurch gegenüber Nichtschülern deutlich im Vorteil, weil sie durch den Unterricht, den diejenigen Lehrer erteilen würden, die später auch die Prüfungsaufgaben stellten, und die in diesem Unterricht ausgeteilten Materialien deutlich besser über den potentiellen Prüfungsstoff informiert seien. Als Lösungsmöglichkeit biete sich hier an, entweder den Nichtschülern zum Ausgleich eine Literaturliste zur Verfügung zu stellen oder aber die Prüfungsaufgaben zentral erstellen zu lassen und nicht von den unterrichtenden Lehrern. Der Beklagte verletzte anderenfalls seine Fürsorgepflicht gegenüber den Nichtschülern, indem er diese zur Prüfung zulasse, sie aber im Übrigen sich selbst überlasse. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der A...-Schule (OSZ Sozialwesen) vom 15. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. August 2011 aufzuheben und die Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu wiederholen und die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei zum einen formell rechtmäßig. Die Klägerin habe ihren Widerspruch allein mit der angeblichen Rechtswidrigkeit der der Prüfung zugrundeliegenden Verordnung begründet. Eine Ausgangsbehörde könne eine Verordnung aber nicht für unwirksam und daher für nicht anwendbar erklären. Vielmehr habe sie sie uneingeschränkt anzuwenden, eine Abhilfe sei in einem solchen Fall nicht möglich. Die Schule habe daher das einzig Mögliche getan und den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet, womit sie im Übrigen inzident eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen habe. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei die ihm zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig. Grundsätzlich liege aufgrund der fehlenden vorhergehenden Ausbildung der Nichtschüler und dem mit ihm einhergehenden Fehlen von Vornoten eine erheblich geringere Grundlage zur Beurteilung der Frage vor, ob die Prüfungskandidaten zukünftig selbständig und eigenverantwortlich als Erzieherin oder Erzieher tätig sein könnten. Den in der Nichtschülerprüfung erbrachten Leistungen komme daher eine weitergehende Bedeutung zu als den von den Fachschülern erbrachten Prüfungsleistungen. Bei der Nichtschülerprüfung werde deshalb die zu erstellende Facharbeit zum eigenständigen Prüfungsteil, außerdem müssten Nichtschüler grundsätzlich mündliche Prüfungen in allen Lernbereichen ablegen, es sei denn, die schriftliche Prüfung in einem Lernbereich sei mindestens mit „befriedigend“ bewertet worden; darüber hinaus werde die Wahlfreiheit im Rahmen der schriftlichen Prüfungen eingeschränkt. Demgegenüber sei bei den Fachschulabsolventen die Facharbeit nur Grundlage für das Kolloquium und werde eine mündliche Prüfung nur erforderlich, wenn noch keine ausreichende Beurteilungsgrundlage durch Vornoten, Kolloquium und schriftliche Prüfungen vorliege. Nur durch diese Anpassungen sei es möglich, einen vergleichbaren Überblick über das Leistungsvermögen von Fachschulabsolventen und Nichtschülern in allen fünf Lernbereichen zu erhalten und zu bestätigen, dass beide Gruppen die Ausbildungsziele erreicht hätten. Ein Absenken dieser Leistungsanforderungen sei im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit nicht zulässig. Im Übrigen seien Vornoten entgegen der Ansicht der Klägerin nicht immer günstig, da über einen längeren Zeitraum kontinuierlich entsprechende Leistungen erbracht werden müssten und nicht gezielt auf einen Prüfungstag hingearbeitet werden könne. Die Vornoten stellten damit schon keinen Vorteil für die Nichtschüler dar. Dem Vorschlag der Klägerin, die Vornoten in der Prüfung unberücksichtigt zu lassen, könne daher auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Auch der Vorschlag der Klägerin, die Vornoten in der Nichtschülerprüfung durch Probeprüfungen zu ersetzen, sei nicht akzeptabel, denn Vornoten hätten einen gänzlich anderen Leistungscharakter als Prüfungsnoten, da sie über einen längeren Zeitraum und in ganz unterschiedlicher Form erbracht würden. Eine Gleichsetzung von Vor- und Prüfungsnoten würde daher eine unzulässige Gleichbehandlung von Ungleichem darstellen. Auch der Umstand, dass Nichtschüler nur zur mündlichen Prüfung zugelassen würden, wenn sie die schriftlichen Prüfungen bestanden hätten bzw. die mündlichen Prüfungen für sie nur entfielen, wenn sie die schriftlichen Prüfungen mindestens mit der Note „befriedigend“ absolviert hätten, während Fachschüler mündliche Prüfungen nur im Ausnahmefall absolvieren müssten und dann die Möglichkeit hätten, eine mangelhafte schriftliche Prüfungsleistung durch entsprechende mündliche Leistungen auszugleichen, sei wegen des Unterschiedes zwischen beiden Gruppen gerechtfertigt, insbesondere weil die schriftlichen Prüfungen aufgrund ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie nicht zu Hause angefertigt würden, die größte Aussagekraft hinsichtlich der Befähigung der Prüfungskandidaten hätten. Selbst wenn die genannte Ausgleichsmöglichkeit auf die Nichtschülerprüfung analog anzuwenden sein sollte, seien ihre Voraussetzungen im Übrigen vorliegend nicht erfüllt, denn nach ihr könne nur eine mangelhafte Leistung ausgeglichen werden, während die Klägerin in beiden schriftlichen Prüfungen die Note „mangelhaft“ erhalten habe. Auch soweit die Klägerin das Fehlen einer Literaturliste bemängele, liege es in der Natur der Nichtschülerprüfung, dass die notwendigen Materialien für die Erarbeitung der Lehrinhalte nicht vorgegeben würden, sondern eigenverantwortlich zusammengestellt werden müssten. Im Übrigen sei bei der Beantragung der Zulassung eine Literaturliste einzureichen, so dass aus der Zulassung geschlossen werden könne, dass die richtige Literatur verwendet worden sei. Außerdem gebe es eine Vielzahl von Vorbereitungskursen und einen entsprechenden Informationsaustausch im Internet. Eine Literaturliste würde mithin nur eine Serviceleistung darstellen, auf die aber kein rechtlicher Anspruch bestehe; eine Benachteiligung oder Ungleichbehandlung könne aus ihrem Fehlen nicht hergeleitet werden. Nachdem der Berichterstatter die Angelegenheit am 23. August 2012 mit den Beteiligten erörtert hat, haben sich diese mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt; mit Beschluss vom 31. August 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.