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Beschluss

3 K 322.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0222.3K322.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 1 NamÄndG kann nur der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen geändert werden, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat.(Rn.2) 2. Ein die Namensänderung eines Kindes rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG setzt voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Namensänderung ist danach nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind die mit einer Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundenen Unannehmlichkeiten zu ersparen, die nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind und mit denen Kinder daher in gewissem Umfang nach einer Trennung ihrer Eltern zu leben lernen müssen. Andererseits bedeutet Erforderlichkeit nicht, dass das Wohl des Kindes für den Fall der Verweigerung der Namensänderung ernsthaft und dauerhaft gefährdet erscheinen muss. Es müssen jedoch so schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder eine Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile bringen, dass verständiger Weise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint.(Rn.4) 3. Nach Nr. 49 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 (NamÄndVwV) sieht vor, dass bei einem Deutschen, der auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und nach dem Recht dieses ausländischen Staates einen anderen Familiennamen führt als den, den er nach dem Recht im Geltungsbereich des NamÄndG zu führen verpflichtet ist, die „hinkende Namensführung“ dadurch beseitigt werden, dass der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname in den Familiennamen geändert wird, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist.(Rn.6)
Tenor
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 NamÄndG kann nur der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen geändert werden, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat.(Rn.2) 2. Ein die Namensänderung eines Kindes rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG setzt voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Namensänderung ist danach nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind die mit einer Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundenen Unannehmlichkeiten zu ersparen, die nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind und mit denen Kinder daher in gewissem Umfang nach einer Trennung ihrer Eltern zu leben lernen müssen. Andererseits bedeutet Erforderlichkeit nicht, dass das Wohl des Kindes für den Fall der Verweigerung der Namensänderung ernsthaft und dauerhaft gefährdet erscheinen muss. Es müssen jedoch so schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder eine Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile bringen, dass verständiger Weise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint.(Rn.4) 3. Nach Nr. 49 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 (NamÄndVwV) sieht vor, dass bei einem Deutschen, der auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und nach dem Recht dieses ausländischen Staates einen anderen Familiennamen führt als den, den er nach dem Recht im Geltungsbereich des NamÄndG zu führen verpflichtet ist, die „hinkende Namensführung“ dadurch beseitigt werden, dass der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname in den Familiennamen geändert wird, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist.(Rn.6) Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J... beigeordnet. Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, da er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die Klage, ohne mutwillig zu erscheinen, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid, mit dem der Beklagte den Nachnamen der beigeladenen 6-jährigen Tochter des Klägers gem. §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) von „S...“ (dem Nachnamen des Klägers) in „F...“ (den Nachnamen der Mutter der Beigeladenen) änderte, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zum einen kann nach § 1 NamÄndG nur der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen geändert werden, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Bereits diese Voraussetzung war – entgegen der vom Beklagten im Widerspruchbescheid geäußerten Ansicht – weder zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Mutter der Beigeladenen am 4. Juni 2012 noch zum - insoweit grundsätzlich entscheidungserheblichen – Zeitpunkt der durch den Beklagten mit Bescheid vom 15. Juni 2012 und Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 vorgenommenen Namensänderung erfüllt. Zwar war die Beigeladene, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ausweislich einer vom Beklagten eingeholten Meldeauskunft von Minsk/Weißrussland, wo sie sich nach der Meldeauskunft seit Anfang 2011 aufgehalten hatte, am 7. Mai 2012 nach Berlin verzogen, sie war jedoch bereits am 18. Mai 2012 und damit sowohl vor der Antragstellung als auch vor der Vornahme der Namensänderung wieder nicht nur vorübergehend nach Minsk/Weißrussland zurückgezogen. Zum anderen liegt bei summarischer Prüfung kein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fällen der vorliegenden Art insoweit vorrangig zu berücksichtigen, ob die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, BVerwG 6 C 18.01, BVerwGE 116, 28 ff.). Eine Namensänderung ist danach nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind die mit einer Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundenen Unannehmlichkeiten zu ersparen, die nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind und mit denen Kinder daher in gewissem Umfang nach einer Trennung ihrer Eltern zu leben lernen müssen. Andererseits bedeutet Erforderlichkeit nicht, dass das Wohl des Kindes für den Fall der Verweigerung der Namensänderung ernsthaft und dauerhaft gefährdet erscheinen muss. Es müssen jedoch so schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder eine Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile bringen, dass verständiger Weise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001, BGH XII ZB 88/99, NJW 2002, 300, 301). Vorliegend sind jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass, wie der Beklagte in der Begründung des angegriffenen Bescheides angeführt hat, die Beigeladene dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrer psychischen Entwicklung Schaden nehmen wird, dass sie sich allein durch die Namensverschiedenheit vom Familienverband ihrer allein sorgeberechtigten Mutter ausgeschlossen fühlt. Der Beklagte hat insoweit allein auf die Darstellung der Mutter der Beigeladenen Bezug genommen, nach der sie – die Mutter – ständigen Fragen ausgesetzt sei, warum die Beigeladene anders heiße als sie und ihr neuer Ehemann. Diese Fragen können jedoch – abgesehen davon, dass sie sich offenbar nicht unmittelbar an die Beigeladene selbst richten – sowohl von dieser als auch von ihrer Mutter mit dem Hinweis darauf, dass der in Deutschland lebende Kläger der Vater der Beigeladenen sei, ohne erkennbare Auswirkungen auf die Psyche der Beigeladenen beantwortet werden. Weitergehende, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Namensverschiedenheit unmittelbar auf das psychische Befinden der Beigeladenen auswirken und daher eine Namensänderung aus Gründen des Kindeswohles erforderlich machen würde, sind nicht erkennbar. Auch der Beklagte hat insoweit lediglich darauf abgestellt, dass dies „nicht ausgeschlossen werden“ könne; dies genügt jedoch nicht dem oben dargestellten Maßstab für die Erforderlichkeit der Namensänderung. Auch die vom Beklagten zur Begründung nachträglich vorgetragene Beseitigung einer sogenannten „hinkenden Namensführung“ kann die vorgenommene Namensänderung nicht rechtfertigen. Nach Nr. 49 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 (NamÄndVwV) sieht vor, dass bei einem Deutschen, der auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und nach dem Recht dieses ausländischen Staates einen anderen Familiennamen führt als den, den er nach dem Recht im Geltungsbereich des NamÄndG zu führen verpflichtet ist, die „hinkende Namensführung“ dadurch beseitigt werden, dass der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname in den Familiennamen geändert wird, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist. Vorliegend besitzt die Beigeladene zwar ausweislich der eingeholten Meldeauskunft neben der deutschen auch die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie führt jedoch nicht i.S.d. Nr. 49 NamÄndVwV nach ukrainischem Recht, sondern aufgrund einer erst nachträglich nach weißrussischem Recht (Art. 70 des weißrussischen Ehe- und Familiengesetzbuches vom 9. Juli 1999, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Weißrussland, S. 37 ff., 50) vorgenommenen sog. „Einbenennung“ im dortigen Rechtsraum den Familiennamen ihrer Mutter (vgl. für den deutschen Rechtsraum § 1618 BGB). Abgesehen davon, dass damit bereits die Voraussetzungen der Nr. 49 NamÄndVwV nicht erfüllt sind (und außerdem fraglich erscheint, warum die Mutter sich Fragen nach der Namensverschiedenheit ihrer Tochter ausgesetzt sehen sollte), erschiene im Übrigen höchst zweifelhaft, ob eine solche nachträgliche Namensänderung nach ausländischem Recht – ihre Wirksamkeit und Beachtlichkeit für den deutschen Rechtsraum einmal unterstellt – zwingend auch die Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nach sich ziehen müsste. Anderenfalls könnte dessen enge Voraussetzung, das Vorliegen eines wichtigen Grundes, durch das Vorziehen einer – ggf. unter einfacheren Bedingungen möglichen – Namensänderung nach ausländischem Recht umgangen werden. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).