Urteil
3 K 233.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0307.3K233.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SopädVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel IV des Ganztagsbetreuungsgesetzes für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) können Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.(Rn.18)
2. Weder die Mitarbeiter eines Wohnheimes für behinderte Kinder noch dessen Träger können anstelle der Eltern des jeweiligen Kindes als Erziehungsberechtigte i.S. des § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO angesehen werden. Sie müssen deshalb nicht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 SopädVO nachweisen, dass ihnen die Schulwegbeförderung des Kindes nicht möglich ist.(Rn.24)
- (Rn.32)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts P... von Berlin vom 3. Mai 2012 und dessen Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2012/2013 Beförderungsmittel für den Schulweg von der H...-Schule, M... Berlin, zur Wohnstätte S... Berlin, zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SopädVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel IV des Ganztagsbetreuungsgesetzes für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) können Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.(Rn.18) 2. Weder die Mitarbeiter eines Wohnheimes für behinderte Kinder noch dessen Träger können anstelle der Eltern des jeweiligen Kindes als Erziehungsberechtigte i.S. des § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO angesehen werden. Sie müssen deshalb nicht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 SopädVO nachweisen, dass ihnen die Schulwegbeförderung des Kindes nicht möglich ist.(Rn.24) - (Rn.32) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts P... von Berlin vom 3. Mai 2012 und dessen Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2012/2013 Beförderungsmittel für den Schulweg von der H...-Schule, M... Berlin, zur Wohnstätte S... Berlin, zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere sind das erforderliche Vorverfahren durchgeführt und die Klagefrist eingehalten worden. Der Widerspruch wurde zwar von der Leiterin der Wohnstätte eingelegt, jedoch erkennbar für den Kläger bzw. dessen Eltern, und über diesen Widerspruch wurde entschieden. Der Kläger ist klagebefugt, da er geltend machen kann, dass ihm als behindertem Schüler ein Anspruch auf Schulwegbeförderung nach § 36 Abs. 1 der Sonderpädagogikverordnung zusteht. Die Klage ist auch begründet. Der die Beförderung von der Schule zur Wohnstätte ablehnende Bescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig. Die ablehnende Entscheidung verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm auch die Beförderung von der Schule zur Wohnstätte bewilligt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SopädVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel IV des Ganztagsbetreuungsgesetzes für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung in § 39 SchulG dem für Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, in § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG begründeten Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung Rechnung getragen. Die Regelungen der §§ 36 ff. SchulG ihrerseits setzen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für den Bereich des Schulwesens in der Weise um, dass sie dazu verpflichten, schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch behinderten Schülern eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Dazu gehört auch die Regelung der Schulwegbeförderung. Denn die Behinderung des Schülers bzw. die Tatsache, dass wegen seiner Behinderung ggf. nur eine unter erschwerten Bedingungen erreichbare Schule in Betracht kommt, kann dazu führen, dass die bestehende Benachteiligung anders nicht auszugleichen ist. Beleg dafür ist auch, dass die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung ausweislich ihrer amtlichen Begründung auf den von der Kultusministerkonferenz am 6. Mai 1994 beschlossenen „Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ basiert (vgl. amtliche Begründung zur Sonderpädagogikverordnung des Senators für Bildung, Jugend und Sport, 2005, Teil A, lit. a, Ziffer 2), in denen festgelegt wurde, dass Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf unabhängig von Ort und Form der Förderung möglichst gleiche Bildungschancen erhalten sollen. Von daher liegt es nahe, dass die Verordnungsermächtigung in § 39 SchulG ausdrücklich auch die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung erwähnt und die Sonderpädagogikverordnung dazu nähere Regelungen trifft. Nach § 36 Abs. 2 SopädVO ist der Antrag schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, bei dem Bezirksamt zu stellen, in dessen Bereich die besuchte Schule liegt. Dieses Bezirksamt trägt nach dieser Vorschrift auch die Beförderungskosten. Gemäß § 36 Abs. 3 SopädVO ist bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges neben dem Grad der Behinderung auch die Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen; Maßstab ist insbesondere, ob die Schülerin bzw. der Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage ist, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO haben die Erziehungsberechtigten begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist. Nach Satz 4 kann dieser Nachweis durch Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder durch den Nachweis über die Betreuung weiterer Angehöriger erbracht werden. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die beanspruchte Schulwegbeförderung erfüllt. Der Kläger ist, wie ausgeführt, wegen geistiger Behinderung zu 60 % als schwerbehindert anerkannt und wegen dieser Behinderung nicht in der Lage, den Schulweg allein zu bewältigen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Antrag auf Schulwegbeförderung für das Schuljahr 2012/2013 wurde, wie in § 36 Abs. 2 Satz 1 SopädVO vorgesehen, über die von dem Kläger besuchte H...-Schule an das Bezirksamt Pankow von Berlin, in dessen Bezirk die Schule liegt, gerichtet. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Bezirksamts Pankow von Berlin bescheinigte dem Kläger für das Schuljahr 2012/2013, dass er nach dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nicht in der Lage sei, den Schulweg ohne fremde Hilfe zu bewältigen und dass ein Schulbustransport aus medizinischen Gründen erforderlich sei. Auch die von dem Kläger besuchte Schule befürwortete den Antrag. Damit sind auch die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 SopädVO gegeben. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte nicht nur die Beförderung zur Schule, sondern auch ihre Beförderung von der Schule zum Wohnheim sicherstellt. Obwohl § 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 SopädVO es in das Ermessen der Behörde stellt, behinderten Schülern Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Schule besuchen können, besteht hier keine rechtmäßige Entscheidungsalternative. Dass das Ermessen erheblich eingeschränkt ist, ergibt sich schon daraus, dass – wie oben dargelegt – die Schulwegbeförderung im Einzelfall als Ausgleich für die durch die Behinderung bestehende Benachteiligung unverzichtbar sein kann. Von daher dürfte bei der Ermessensentscheidung im Wesentlichen nur zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit die Erziehungsberechtigten auf die vorrangig ihnen obliegende Pflicht, den Schulweg ihres Kindes zu gewährleisten, verwiesen werden können. Dies schließt im Hinblick auf § 36 Abs. 3 Satz 2 SopädVO die Möglichkeit ein, nach Hin- und Rückweg zu differenzieren. Da der Beklagte seine ablehnende Entscheidung allein darauf gestützt hat, dass für die Beförderung von der Schule zum Wohnheim die Beigeladene bzw. deren Mitarbeiter zu sorgen hätten, diesem Gesichtspunkt aber die rechtliche Grundlage fehlt, und sonstige Ermessensgesichtspunkte, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, ist das Ermessen zugunsten des Klägers „auf Null“ reduziert (vgl. Urteil des BVerwG vom 22. Dezember 1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15, 19). Die von der Beigeladenen mit der Betreuung des Klägers betrauten Mitarbeiter der Wohnstätte S... sind nicht Erziehungsberechtigte im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 SopädVO. Sie sind daher nicht dem Beklagten gegenüber vorrangig verpflichtet, dessen Schulwegbeförderung zu gewährleisten. Den Eltern des Klägers obliegt zwar als Teil der Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) das Erziehungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Personensorgeberechtigten die Verantwortung auch dafür tragen, dass ihr Kind durch die Bewältigung des Schulweges seiner Schulpflicht nachkommen kann. Da der Kläger aber nicht bei seinen Eltern lebt, scheiden auch sie als vorrangig beförderungspflichtige Erziehungsberechtigte im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 SopädVO aus. Dass die mit der Betreuung des Klägers betrauten Mitarbeiter der Beigeladenen nicht „Erziehungsberechtigte“ sind, ergibt sich aus Folgendem: Das Gericht geht davon aus, dass mit „Erziehungsberechtigten“ im hier gegebenen Zusammenhang nicht jede Person gemeint ist, die vorübergehend Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben wahrnimmt, insbesondere dann nicht, wenn dies beruflich geschieht, sondern dass damit – wie in anderen, durchgängig an den Begriff des „Erziehungsberechtigten“ anknüpfenden Vorschriften der Sonderpädagogikverordnung (z.B. § 21 Abs. 1: Antragstellung zur Feststellung von Förderbedarf, § 32 Abs. 1 Satz 2: eingehende Beratung des Gutachters mit den Erziehungsberechtigten, §§ 33, 34: Wahlrecht bezüglich integrativer Beschulung) und des Schulgesetzes (§§ 4, 44, 47, 54 Abs. 3, 55a, 56, 63 Abs. 4, 77 Abs. 1, 88, 39, in denen es um Erziehungsgrundsätze, die Schulpflicht, Informationsrechte, Wahl der Schule und Anmeldung zur Schule, Anhörung bei Ordnungsmaßnahmen, Mitbestimmung geht) - der Personensorgeberechtigte gemeint ist, weil im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass das Erziehungsrecht als Teil der Personensorge bei den Eltern des Schülers bzw. der Schülerin verblieben ist. Nur bei diesen Personen kann von einer primären Beförderungspflicht für den Schulweg (als Teil der Personensorge) ausgegangen werden, auf die der Beklagte gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 SopädVO verweisen darf. Allein aus dem Wortlaut kann dies zwar nicht hergeleitet werden, da die Sonderpädagogikverordnung nicht definiert, wer als „Erziehungsberechtigter“ im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 angesehen werden soll. Eine systematische Auslegung, die Entstehungsgeschichte der Norm sowie Sinn und Zweck stehen jedoch der Subsumtion der Beigeladenen oder der für diese beruflich mit der Betreuung des Klägers betrauten Mitarbeiter unter den Begriff „Erziehungsberechtigter“ entgegen. Wenn § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO als Voraussetzung für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln durch das Bezirksamt formuliert, dass den Erziehungsberechtigten die Beförderung oder Begleitung „ihres“ Kindes nicht möglich ist, so ergibt sich schon daraus, dass damit die typischerweise zwischen Eltern und Kind bestehende Beziehung angesprochen werden soll, nicht aber das Verhältnis, in dem der Träger eines Wohnheims bzw. dessen Mitarbeiter zu den ihnen anvertrauten Kindern stehen. § 36 Abs. 4 Satz 4 SopädVO bestätigt dies, indem als Erläuterung dafür, wie der Nachweis geführt werden kann, das Kind nicht befördern oder begleiten zu können, die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder der Nachweis über die Betreuung „weiterer Angehöriger“ genannt werden. Zum einen zeigt dies, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass „Angehöriger“ des Erziehungsberechtigten auch das Kind ist, um dessen Beförderung es geht. Zum anderen eröffnet die Vorschrift durch diese – wenn auch nur beispielhaft genannten – Entlastungsgründe allein (personensorgeberechtigten) Eltern den für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln durch das Bezirksamt erforderlichen Nachweis. Hingegen können der Träger eines Wohnheims bzw. dessen Mitarbeiter sich von vornherein nicht durch eine Arbeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Betreuung „weiterer Angehöriger“ entlasten. Hätte der Verordnungsgeber auch sie als „Erziehungsberechtigte“ ansehen wollen, hätte er durch spezifische Entlastungsgründe regeln müssen, wie sie den Nachweis führen können, an der Beförderung oder Begleitung eines ihnen anvertrauten Kindes gehindert zu sein. Dies hätte eine Klärung der Frage vorausgesetzt, ob und ggf. auf welcher Grundlage sie – wie die Eltern aufgrund der Personensorge – überhaupt als primär beförderungspflichtig angesehen werden können. Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Träger eines Wohnheims bzw. dessen Mitarbeitern die Möglichkeit gänzlich vorenthalten werden sollte, sich durch anderweitige Verpflichtungen zu entlasten, oder dass von ihnen erwartet wird, dass sie ihre personellen, organisatorischen und damit letztlich ihre finanziellen Ressourcen nachweislich auszuschöpfen haben, um die Schulwegbeförderung selbst wahrzunehmen. „Heimkinder“, die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 SopädVO ausdrücklich in den Kreis der Berechtigten für eine Schulwegbeförderung einbezogen werden, wären damit regelmäßig von einer Beförderung durch das Bezirksamt ausgeschlossen. Im Übrigen wird den Eltern eines behinderten Kindes eine derart weitgehende „Eintrittspflicht“ ersichtlich nicht abverlangt. Somit spricht alles dafür, dass Träger von Wohnheimen und deren Mitarbeiter schon von vornherein in § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO nicht von dem Begriff „Erziehungsberechtigter“ erfasst werden sollten. Ohne Erfolg stützt der Beklagte seine Auffassung, dass auch Träger von Wohnheimen und deren Mitarbeiter „Erziehungsberechtigte“ im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO seien, darauf, dass § 1688 Abs. 2 BGB Personen, die nach entsprechenden Regelungen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches im Rahmen der Heimerziehung, Einzelbetreuung oder Eingliederungshilfe Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen haben, Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse zuerkennt. Insoweit handelt es sich um bereichsspezifische Regelungen, die für die hier zu beantwortende Frage nichts hergeben. Ausgehend davon, dass die Sonderpädagogikverordnung – wie ausgeführt – den „Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ der Kultusministerkonferenz folgt, die zum Ziel haben, die Weiterentwicklung der schulischen Förderung „aller“ behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen abzusichern und unabhängig von Ort und Form der Förderung möglichst gleiche Bildungschancen zu bieten, würde es der Intention des Verordnungsgebers widersprechen, die Gruppe der Heimkinder praktisch regelmäßig von der Beförderung auszuschließen. Die amtliche Begründung (a.a.O., Teil A, lit. b, Ziffer 6) zeigt zudem, dass die – neu geschaffene - Regelung in § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO die „antragstellenden Erziehungsberechtigten“ als diejenigen erfassen sollte, die vorrangig für die Schulwegbeförderung Sorge zu tragen hätten, und damit entsprechend der Regelung in Abs. 2 Satz 1 bei Heim- und Pflegekindern die Personensorgeberechtigten, nicht aber den (zur Antragstellung nicht berechtigten) Träger des Heimes oder dessen Mitarbeiter. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die zu klärende Frage, welche Personen als Erziehungsberechtigte i.S. des § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO anzusehen sind, wenn ein Kind nicht bei seinen Eltern (sondern wie im vorliegenden Verfahren in einem Wohnheim) lebt, stellt sich in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle und muss zudem für jedes Schuljahr erneut beantwortet werden (§ 36 Abs. 8 SopädVO). Der Kläger begehrt die Bewilligung von Schulwegbeförderung. Der neunjährige, durch seine Eltern gesetzlich vertretene Kläger, ist geistig behindert. Der ihm vom Versorgungsamt zuerkannte Grad der Behinderung beträgt 60 %. Er wurde vom zuständigen Sozialhilfeträger in der von der Beigeladenen betriebenen Wohnstätte S... in der G... in Berlin-P... untergebracht, wo er mit anderen körperlich und geistig behinderten Kindern und Jugendlichen in einer Wohngruppe von mehreren im Schichtdienst arbeitenden Erziehern betreut wird. Der Kläger besucht gemeinsam mit mehreren anderen in dieser Wohnstätte lebenden Kindern und Jugendlichen die etwa 6 bis 7 km entfernte H...-Schule, eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ in der M...-Straße 1... in 1...Berlin. Unter dem 28. Januar 2012 beantragte die Mutter beim Bezirksamt Pankow von Berlin für den Kläger die Bewilligung von Schulwegbeförderung für das Schuljahr 2012/2013 von der Wohnstätte S... zur H...-Schule und zurück. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Bezirksamt Pankow bestätigte in diesem Zusammenhang, dass ein Schulbustransport wegen der Behinderung des Klägers erforderlich sei. Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 bewilligte das Bezirksamt Pankow die Schulwegbeförderung, jedoch nur für die Hintour vom Wohnort des Klägers zur Schule. Den von der Leiterin der Wohnstätte für den Kläger dagegen eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt Pankow mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012 mit der Begründung zurück, dass die Schulwegbeförderung für den Hinweg bewilligt worden sei, damit der Kläger nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sei, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen und dass daher die Rücktour nicht bewilligt werden könne. Da die Beigeladene Zuwendungen für die Betreuung und Pflege des Klägers erhalte, könne erwartet werden, dass sie auch die Schulwegbegleitung von der Schule zum Wohnheim sicherstelle. Mit der für den Kläger erhobenen, am 16. Juli 2012 bei Gericht eingegangenen Klage wird das Begehren, die Schulwegbeförderung auch für die Rücktour von der Schule zum Wohnheim bewilligt zu bekommen, weiterverfolgt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger auch auf dem Rückweg von der Schule zur Wohnstätte zu befördern, da der Kläger aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage sei, den Schulweg eigenständig bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Außerhalb der Wohnstätte sei er ohne Begleitperson orientierungslos und seinen Weglauftendenzen ausgesetzt. Da § 36 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung ausdrücklich auch Heimkinder erwähne, widerspreche es der gesetzgeberischen Intention, ihn, und sei es nur für den Rücktransport, von der Schulwegbeförderung auszunehmen. Abgesehen davon, dass die Beigeladene rechtlich nicht verpflichtet sei, den Rücktransport von der Schule zur Wohnstätte sicherzustellen, könne eine Begleitung durch Mitarbeiter der Wohnstätte nicht gewährleistet werden, da im Hinblick auf die Vielzahl der dortigen Bewohner, der Vielzahl der von ihnen besuchten Schulen und der jeweils unterschiedlichen Zeiten des Unterrichtsendes hierfür die personellen Mittel fehlten und entsprechende Fahrzeugkapazitäten nicht zur Verfügung stünden. Würde einer der für die Wohngruppe zuständigen Mitarbeiter den Kläger von der Schule abholen müssen, wäre eine Betreuung der anderen Kinder nicht mehr gewährleistet. Ferner könne die Beigeladene eine Beförderung durch Dritte nicht sicherstellen, da das zuständige Jugendamt die dafür erforderlichen Mittel der Eingliederungshilfe nicht mehr zur Verfügung stelle. Bei einer Ablehnung der Rückbeförderung von der Schule zum Wohnheim werde dem Kläger der Besuch der Schule faktisch unmöglich gemacht. Dies sei unzumutbar und unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 3. Mai 2012 und dessen Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 zu verpflichten, dem Kläger für das Schuljahr 2012/2013 Beförderungsmittel für den Schulweg von der H...Schule, M... Berlin, zur Wohnstätte S... Berlin, zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Widerspruchsbescheides verweist er darauf, dass es den betreuenden Erziehern in der Wohnstätte S... zuzumuten sei, den Kläger am Nachmittag von der Schule abzuholen, ebenso wie es deren Aufgabe sei, die Kinder zu Arztbesuchen, Einkäufen oder Behördengängen zu transportieren bzw. zu begleiten. Sie seien Erziehungsberechtigte im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO und müssten daher begründet nachweisen können, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung des Kindes möglich sei. Der pauschale Hinweis auf fehlende personelle und finanzielle Mittel reiche nicht aus. Wer Erziehungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift sei, sei nach den entsprechenden Definitionen des SGB VIII und des BGB zu entscheiden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und auf das Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.