OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 456.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0307.3K456.11.0A
2mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bewertungsvorschläge der ZaB sind, wie auch die Rahmenordnung und die übrigen Beschlüsse der KMK keine Rechtsvorschriften, sondern Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis; die Bewertungsvorschläge sind aber bei der Prüfung gemäß § 61 Abs. 1, 2, 3 SchulG als sog, "antizipiertes Sachverständigengutachten" von der Behörde und dem Gericht grundsätzlich zu beachten.(Rn.20) 2. Herkunft, Nationalität, Staatsangehörigkeit und die besonderen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person sind bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines ausländischen schulischen Abschlusses gemäß § 61 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG nicht zu berücksichtigen; es darf danach lediglich geprüft werden, ob der ausländische Abschluss unabhängig von der Person einem nach dem Berliner Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erworbenen Abschluss entspricht (Gleichwertigkeit).(Rn.31)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20. Juli 2011 verpflichtet, den von dem Kläger in der Russischen Föderation erworbenen Bildungsabschluss „Abgeschlossene Allgemeine Mittelschulbildung“ vom 17. Juni 2005 in Verbindung mit dem ihm in der akademischen Bescheinigung AB 1404596 Registrierungs-Nr. 441 vom 30. Juni 2008 bestätigten, von 2005 bis zum 30. Juni 2008 absolvierten Hochschulstudium an der Staatlichen Universität Brjansk I.G. Petrowskij (Fachrichtung: Die deutsche Sprache) als direkten Hochschulzugang (fachorientiert entsprechend der bisherigen Studienrichtung) anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewertungsvorschläge der ZaB sind, wie auch die Rahmenordnung und die übrigen Beschlüsse der KMK keine Rechtsvorschriften, sondern Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis; die Bewertungsvorschläge sind aber bei der Prüfung gemäß § 61 Abs. 1, 2, 3 SchulG als sog, "antizipiertes Sachverständigengutachten" von der Behörde und dem Gericht grundsätzlich zu beachten.(Rn.20) 2. Herkunft, Nationalität, Staatsangehörigkeit und die besonderen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person sind bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines ausländischen schulischen Abschlusses gemäß § 61 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG nicht zu berücksichtigen; es darf danach lediglich geprüft werden, ob der ausländische Abschluss unabhängig von der Person einem nach dem Berliner Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erworbenen Abschluss entspricht (Gleichwertigkeit).(Rn.31) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20. Juli 2011 verpflichtet, den von dem Kläger in der Russischen Föderation erworbenen Bildungsabschluss „Abgeschlossene Allgemeine Mittelschulbildung“ vom 17. Juni 2005 in Verbindung mit dem ihm in der akademischen Bescheinigung AB 1404596 Registrierungs-Nr. 441 vom 30. Juni 2008 bestätigten, von 2005 bis zum 30. Juni 2008 absolvierten Hochschulstudium an der Staatlichen Universität Brjansk I.G. Petrowskij (Fachrichtung: Die deutsche Sprache) als direkten Hochschulzugang (fachorientiert entsprechend der bisherigen Studienrichtung) anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet (§ 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung seiner in der Russischen Föderation erworbenen „Abgeschlossene(n) Allgemeine(n) Mittelschulbildung“ in Verbindung mit dem dreijährigen erfolgreichen Fernstudium (Fachrichtung: Die deutsche Sprache) als direkten Hochschulzugang (fachorientiert entsprechend der bisherigen Studienrichtung). Auf das Begehren ist § 61 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz- SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung der letzten Änderung des Art. I Ganztagsbetreuungsgesetz für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) anzuwenden. Denn bei einer Verpflichtungsklage ist in der Regel für die Überprüfung der Sach- oder Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob die begehrte behördliche Maßnahme schon aus Rechtsgründen getroffen und versagt werden muss, es sei denn, das materielle Recht enthielte eine abweichende Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 - BVerwG 5 B 208/07 -, juris m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 19. Januar 2012 - VG 3 K 318.10 -). Eine solche Abweichung sieht das Schulgesetz jedoch nicht vor. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG können u.a. außerhalb Berlins erworbene ausländische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass alle Abschlüsse oder Studienbefähigungen und schulische Leistungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit, § 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Nach § 61 Abs. 3 SchulG liegt die Bewertungs- und Anerkennungsentscheidung im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde, soweit die Anerkennung durch Verwaltungsvereinbarung oder Staatsverträge geregelt ist. Diese Voraussetzungen für die Anerkennung der in der Russischen Föderation erworbenen Hochschulzugangsqualifikation liegen vor (siehe 1.). Sie ist nicht zu versagen, weil der Kläger vor dem Erwerb dieses Schulabschlusses seine Schullaufbahn nicht vollständig an Schulen in der Russischen Föderation absolviert hat (siehe 2.). Soweit der Beklagte meint, eine Anerkennung des Bildungsabschlusses des Klägers stelle eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Besserstellung von Deutschen mit Migrationshintergrund dar, ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Eine Umgehung der Anforderungen an den Erwerb der Hochschulreife mit fachgebundenem Studienzugang im Land Berlin liegt nicht vor. Das dem Beklagten in § 61 Abs. 3 SchulG eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf null reduziert (siehe 3.). 1. Der vom Kläger in der Russischen Föderation erworbene Abschluss „Attestaat O Srednem (Polnom) Obscem Obrazavanii“ („Abgeschlossene Allgemeine Mittelschulbildung“) in Verbindung mit dem dreijährigen erfolgreichen Fernstudium entspricht einem/einer durch das Berliner Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschluss oder Studienberechtigung (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Zu Recht zieht der Beklagte bei der Prüfung gemäß § 61 Abs. 2 SchulG die Bewertungsvorschläge der ZaB heran. Zwar sind sie, wie auch die Rahmenordnung und die übrigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - KMK - keine Rechtsvorschriften, sondern Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010 - OVG 5 BS 3.10 -juris, Rnr. 6 m.w.N.). Die Bewertungsvorschläge sind aber bei der Prüfung gemäß § 61 Abs. 1, 2, 3 SchulG als sog. „antizipiertes Sachverständigengutachten“ von der Behörde und dem Gericht grundsätzlich zu beachten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010 a.a.O., juris, Rnr. 6). Nach den Bewertungsrichtlinien ZaB (veröffentlicht in der Datenbank unter „Hochschulzugang“) ist der vorgelegte Schulabschluss der Russischen Föderation des Klägers in Verbindung mit dem dreijährigen Fernstudium geeignet, als gleichwertig mit einer durch oder aufgrund des Berliner Schulgesetzes vorgesehenen Studienberechtigung anerkannt zu werden. Die ZaB hat dementsprechend in ihrer Stellungnahme die vom Kläger erbrachten Leistungen als direkten Hochschulzugang (fachorientiert entsprechend der bisherigen Studienrichtung) in Verbindung mit dem Nachweis eines mindestens zweijährigen erfolgreichen Vollzeitstudiums oder eines entsprechenden Teilzeitstudiums an einer anerkannten Hochschule in der Russischen Föderation bewertet. Dieser Bewertung der „Abgeschlossenen Allgemeinen Mittelschulbildung“ in Verbindung mit einem erfolgreichen Studium in den Bewertungsrichtlinien der ZaB ist zu folgen. Die vom Kläger in dem vorgelegten Zeugnis und den Hochschulbescheinigungen dokumentierten Qualifikationen erfüllen die Voraussetzungen: Dass der von ihm in der Russischen Föderation erworbene Schulabschluss, welcher dort allgemeine Voraussetzung für den Zugang zur Hochschulausbildung ist, einen wesentlichen Unterschied zu dem Abschluss, der im Land Berlin Voraussetzung für den Zugang zur (Fach-)Hochschulbildung ist, aufweist, ist nicht streitig. Auch nach Art. IV.1 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Lissabon 1997 - Lissabon-Konvention - (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007, BGBl. II 2007, 712 ff.), welche durch die Russische Föderation am 7. Mai 1999 ratifiziert wurde, erkennt jede Vertragspartei für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, nur an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. So verhält es sich hier. Wegen der niedrigeren Anforderungen an die Unterrichtsinhalte und der kürzeren Schulzeit zum Erwerb der „Abgeschlossenen Allgemeinen Mittelschulbildung“ ist der Schulabschluss nicht als gleichwertig mit der in Berlin erworbenen (Fach-)Hochschulreife anzusehen. Deshalb ist es nach den Bewertungsrichtlinien der ZaB erforderlich, aber auch ausreichend, zur Anerkennung der Gleichwertigkeit neben dem Schulabschluss noch ein zweijähriges erfolgreiches Vollzeitstudium oder ein entsprechendes Teilzeitstudium an einer anerkannten Hochschule in der Russischen Föderation nachzuweisen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2006 – OVG 8 N 55.04 – juris Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Umstand, dass der Kläger sein Studium als Fernstudium betrieben hat wird dadurch Rechnung getragen, dass die ZaB bei einem Teilzeitstudium (Fern- oder Abendstudium) jeweils ein Studienjahr mehr als bei einem Vollzeitstudium fordert (vgl. Behördeninformationen der ZaB für den Hochschulzugang - Erläuterungen zu Besonderheiten im Hochschulzugang -, im [unpaginierten] Verwaltungsvorgang des Beklagten). Weiter setzt die Feststellung eines erfolgreichen Studiums den Nachweis von durchschnittlich vier benoteten Prüfungen pro Semester bei einem Vollzeitstudium voraus. Ein entsprechendes Teilzeitstudium muss in der Summe (nicht aber pro Semester) eine ähnliche Prüfungszahl ergeben (Behördeninformationen der ZaB, a.a.O.). Diesen Anforderungen entspricht das Studium des Klägers. Nach der von ihm eingereichten Akademischen Bescheinigung AB 1404996 Nr. 441 hat der Kläger in den drei Studienjahren insgesamt zweiunddreißig Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen abgelegt, die mit Abschlussnoten zwischen „bestanden“ und „ausgezeichnet“ bewertet wurden. Dass der Kläger damit mindestens formal die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner in der Russischen Föderation erworbenen Qualifikation mit einem/einer durch das Schulgesetz oder aufgrund des Schulgesetzes vorgesehenen Abschluss oder Studienberechtigung (fachorientiert entsprechend der bisherigen Studienrichtung) erfüllt, wird weder durch die ZaB noch durch den Beklagten in Zweifel gezogen. 2. Der Anerkennung der vom Kläger in der Russischen Föderation erworbenen Qualifikation als direktem fachorientierten Hochschulzugang stehen weder der Tatbestand des § 61 SchulG, die Bewertungsrichtlinie der ZaB, die Stellungnahme der ZaB vom 7. Dezember 2010, Beschlüsse oder Rahmenverträge der KMK noch Europäische Konventionen entgegen. Eine Notwendigkeit, die gesamte Schullaufbahn in Schulen der Russischen Föderation absolviert zu haben, folgt daraus nicht. a. Der Tatbestand des § 61 SchulG enthält wie das Berliner Schulgesetz im Übrigen keine solche Einschränkung. Die vom Beklagten herangezogene Gesetzesbegründung zur Änderung des § 61 SchulG (Art. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 [GVBl. S. 347 ff.]) und insbesondere zur Einfügung des Absatzes 3, wonach die Bewertungs- und Anerkennungsentscheidung im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde liegt, gibt hierfür nichts her. Darin wird Bezug genommen auf einen Beschluss der AG Bewertung der ZaB vom 25. Januar 2000. Danach sollen ausländische Reifezeugnisse, die unter Verkürzung der Ausbildungsdauer oder Umgehung des hiesigen Schulsystems durch den Besuch ausländischer Schulen erworben wurden, nicht unmittelbar zu einer Studienberechtigung führen bzw. diese im Einzelfall von weiteren Auflagen abhängig gemacht werden. Es sei deutlich hervorzuheben, wie das Bewertungs- und Anerkennungsverfahren durchgeführt werde, wenn eine gezielte Verkürzung der Ausbildungsdauer vorliege, der Abschluss unter Umgehung des hiesigen Schulsystems an einer ausländischen Schule erworben worden sei oder wenn kein vergleichbarer vollschulischer Bildungsgang eingerichtet sei bzw. kein vergleichbarer Abschluss vergeben werde, so die Gesetzesbegründung weiter (Drucks. 16/4132 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 17. Mai 2011, S. 12). Dieser Gesichtspunkt soll bei der Ermessenserwägung (siehe unten 3.) zum Tragen kommen und beschränkt sich hierauf auch. Der Beklagte hat bislang auch nicht von der ihm in § 61 Abs. 4 SchulG eingeräumten Ermächtigung, das Nähere über die Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen durch Rechtsverordnung zu regeln, Gebrauch gemacht. b. Aus den Bewertungsrichtlinien zur Bewertung der „Abgeschlossenen Allgemeinen Mittelschulbildung“ in Verbindung mit einem erfolgreichen zweijährigen Studium und auch aus den Behördeninformation der ZaB zu dieser in der Russischen Föderation erworbenen Qualifikation ergibt sich nichts über die dort genannten Voraussetzungen hinaus. c. Auch der Stellungnahme der ZaB vom 7. Dezember 2010 ist insoweit nicht zu folgen, weil die Ausführungen dazu, dass die Anerkennung für Personen gelte, die regulär in der Russischen Föderation zur Schule gegangen seien und anschließend dort studiert hätten, im Widerspruch zur vorherigen Bewertung der Qualifikation des Klägers stehen und nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage diese behauptete Voraussetzung beruht. d. Aus dem in der Gesetzesbegründung genannten Beschluss der AG Bewertung der ZaB vom 25. Januar 2000 folgt nicht anderes. Zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit ist es nicht gekommen. Der Kläger hat insgesamt nach Erreichen des Realschulabschlusse im Land Berlin noch einmal vier Jahre aufgewandt um eine Hochschulzugangsqualifikation zu erreichen. Die Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. April 1994 in der Fassung vom 21. September 2006) gibt für Frage, ob ein Studienbewerber, der ein Studium an einer deutschen Hochschule anstrebt, seine gesamte Schullaufbahn in dem Land, in welchem er einen Abschluss erworben hat, der ihn zum Hochschulstudium im Herkunftsland der Zeugnisse berechtigt, absolviert haben muss, nichts her. e. Der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 (in Deutschland ratifiziert am 3. März 1955, Bekanntmachung zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 2. April 1955, BGBl. II S. 599; in Russland ratifiziert und in Kraft getreten am 17. September 1999) und der Lissabon-Konvention lässt sich nicht entnehmen, dass für die Anerkennung der in einem anderen Vertragsstaat erteilten Zeugnisse oder ausgestellten Qualifikationen, welche im Staat der Ausstellung dieses Zeugnisses oder der Qualifikation zum Hochschulstudium berechtigen, Voraussetzung ist, dass die Personen, die von dem anderen Vertragsstaat das Zeugnis oder die Qualifikation ausgestellt bekommen haben, dort notwendigerweise ihre gesamte Schulausbildung absolviert haben müssen. Art. 1 Nr. 2 der Reifezeugnis-Konvention, wonach sich die vertragschließenden Parteien vorbehalten, die Regelung nach Nr. 1 des Art. 1 über die Anerkennung der Zeugnisse in einem ausländischen Vertragsstaat auf die eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden, findet im Verhältnis zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland nach Art. XI.4 der Lissabon-Konvention keine Anwendung (mehr). Der Abschnitt 4 der Lissabon-Konvention, der die Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulausbildung ermöglichen, regelt, sieht eine solche Einschränkung oder einen solchen Vorbehalt nicht mehr vor. Vielmehr ist in Art. IV.1 Lissabon-Konvention den jeweiligen Vertragsstaaten die Möglichkeit eingeräumt, nachzuweisen, dass die in einem anderen Vertragsstaat erworbene Qualifikation den Qualifikationen in dem Vertragsstaat, der die Anerkennung aussprechen soll, im Wesentlichen nicht entspricht. Dies steht hinsichtlich der vom Kläger erworbenen „Abgeschlossene(n) Allgemeine(n) Mittelschulbildung“ hier nicht in Frage. Wie dargelegt, wird eine Anerkennung durch die ZaB nur dann ausgesprochen, wenn zugleich - wie hier - ein dreijähriges erfolgreiches Fernstudium absolviert wurde. 3. Das dem Beklagten in § 61 Abs. 3 SchulG eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf null reduziert. Nach dieser Vorschrift steht die Bewertungs- und Anerkennungsentscheidung im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde. Sie unterliegt daher nur der eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch das Verwaltungsgericht. Es darf die Ermessensentscheidung daraufhin prüfen, ob der Beklagte sich an Sinn und Zweck der Norm zu orientiert und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten hat; der Beklagte darf sein Ermessen im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 VwGO). a. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren seine Entscheidung ergänzend damit begründet hat, eine Anerkennung des Bildungsabschlusses des Klägers stelle eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Besserstellung von Deutschen mit Migrationshintergrund dar, ist die angegriffene Entscheidung schon deshalb ermessensfehlerhaft (geworden). Der Beklagte überschreitet damit die Grenzen des Ermessens, weil sich weder aus dem Berliner Schulgesetz noch aus den übrigen heranzuziehenden ermessensleitenden Regelungen, welche insgesamt die Ausübung des Ermessens begrenzen, ein Anknüpfungspunkt für eine solche Einschränkung ergibt: Der Beklagte legt sachwidrig einen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde, auf den es bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Schul- und Ausbildungsabschlüsse mit einer Hochschulzugangsqualifikation gemäß § 61 SchulG ersichtlich nicht ankommt. Herkunft, Nationalität, Staatsangehörigkeit und die besonderen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person sind bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines ausländischen schulischen Abschlusses gemäß § 61 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG nicht zu berücksichtigen. Es darf danach lediglich geprüft werden, ob der ausländische Abschluss unabhängig von der Person einem nach dem Berliner Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erworbenen Abschluss entspricht (Gleichwertigkeit). Weder die Bewertungsrichtlinien der ZaB noch die Beschlüsse oder die Rahmenvereinbarung der KMK sehen ein solches Kriterium vor. Im Lissabon-Vertrag wird lediglich auf das Zeugnis des ausstellenden Vertragsstaates abgestellt, nicht hingegen auf die Person oder Staatsangehörigkeit des Erwerbers. b. Eine Umgehung der Anforderungen an den Erwerb der Hochschulreife mit fachgebundenem Studienzugang im Land Berlin liegt nicht vor. Deshalb kann offen bleiben, ob der Beklagte diesen Gesichtspunkt überhaupt in seine Ermessenerwägungen nach § 61 Abs. 3 SchulG einstellen durfte. Insoweit kommt der Stellungnahme der ZaB vom 7. Dezember 2010 nicht die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, da sie keine Fachfrage, sondern einen Gesichtspunkt betrifft, auf den der Beklagte seine Ermessensentscheidung stützte. Das Berliner Schulrecht kennt jedenfalls die Endlichkeit alternativer Möglichkeiten zum Erwerb von Hochschulzugangsqualifikationen. Beispielsweise ist für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der aufgrund des Schulgesetzes ergangenen Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin (vom 11. Februar 2010, GVBl. S. 88, zul. geänd. d. Art. I der Verordnung vom 21. November 2011, GVBl. S. 716) (allerdings ausdrücklich) geregelt, dass an diesen Bildungseinrichtungen nicht aufgenommen werden kann, wer bereits eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife endgültig nicht bestanden hat oder schon einmal ein Kolleg oder Abendgymnasium wegen unzureichender Leistungen verlassen musste oder mit einem Leistungsstand verlassen hat, mit dem am Ende des Schuljahres der Bildungsgang hätte verlassen werden müssen. Vorliegend fehlt es aber an hinreichenden Tatsachen für die Annahme, der Kläger habe die Anforderung, die das Berliner Schulsystem an ihn stellt, umgehen wollen. Der Sachverhalt rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung nicht. Der Kläger hat nicht bereits endgültig die Prüfung zum Erwerb einer (Fach-)Hochschulreife nicht bestanden. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe erkannt, dass er die Anforderungen an den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife auf dem von ihm besuchten Gymnasium nicht werde erfüllen können, beruht nicht auf Tatsachen. Allein der Umstand, dass der Kläger zwei Jahre nach Erwerb des Realschulabschlusses die Schule ohne Abitur verließ und anschließend eine Ausbildung begann, aber nicht abschloss hat, rechtfertigt die Annahme eines Umgehungstatbestandes nicht. Es liegen keine Nachweise für diese Behauptung des Beklagten, der aussagekräftige Unterlagen unschwer bei der Schule des Klägers hätte anfordern können, vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner bis dahin erbrachten Schulleistungen (ungeachtet anderer Möglichkeiten, wie einer Wiederholung eines Schuljahres) sicher nicht zum Ablegung der Prüfungen zugelassen worden wäre. c. Andere sachgerechte Ermessenserwägungen, die eine Versagung der Anerkennung des vom Kläger in der Russischen Föderation erworbenen Bildungsabschluss in Verbindung mit einem dreijährigen erfolgreichen Studium an der Staatlichen Universität Brjansk I.G. Petrowskij (Fachrichtung: Deutsche Sprache) als direkten fachorientierten Hochschulzugang rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Anerkennung gemäß § 61 SchulG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Anerkennung des von ihm in der Russischen Föderation erworbenen Bildungsabschlusses als direkten fachorientierten Hochschulzugang. Der 1984 in Russland geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, lebt seit seinem 5. Lebensjahr in Deutschland, besuchte zunächst die Grundschule und anschließend ab August 1997 bis Juli 2003 das C...-Gymnasium in Berlin. Mit dem Abschlusszeugnis für die 10. Klasse vom 18. Juli 2001 erwarb er den Realschulabschluss (entsprechend dem heutigen Mittleren Schulabschluss) und wurde in die 11. Klasse versetzt. Er besuchte das Gymnasium noch bis Juli 2003 und brach die weitere Schulausbildung ab, ohne die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Von Oktober 2003 bis Juni 2004 begann er eine Ausbildung an der B... als Grafik-Designer, ohne diese abzuschließen. Von August 2004 bis Juni 2005 besuchte er die allgemeinbildende Abendschule Nr. 5 der Stadt B..., Russische Föderation, und erwarb das „Attestaat O Srednem (Polnom) Obscem Obrazavanii“ („Abgeschlossene Allgemeine Mittelschulbildung“ - Zeugnis vom 17. Juni 2005). Anschließend studierte er von 2005 bis 2008 per Fernstudium an der Staatlichen Universität B... (Fachrichtung: Die deutsche Sprache) ohne das Studium abzuschließen. Er erhielt eine akademische Bescheinigung AB 140596 Nr. 441 vom 30. Juni 2008 über abgelegte Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen. Am 23. November 2010 stellte er einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seines schulischen Abschlusses mit einem/einer durch das Berliner Schulgesetz oder aufgrund des Berliner Schulgesetzes vorgesehenen Abschlusses oder einer Studienberechtigung. In der vom Beklagten unter Hinweis darauf, dass eine Umgehung des hiesigen Schulsystems vorliege, eingeholten Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Vertretung der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland - ZaB - vom 7. Dezember 2010 wurde der vorgelegte Schulabschluss zusammen mit den Studiennachweisen, u.a. als direkter Hochschulzugang (fachorientiert entsprechend der bisherigen Studienrichtung) in Verbindung mit dem Nachweis eines mindestens zweijährigen erfolgreichen Vollzeitstudiums oder eines entsprechenden Teilzeitstudiums an einer anerkannten Hochschule in der Russischen Föderation oder einem anderen Mitgliedstaat der GUS gewertet. Dies gelte für Personen, die regulär in der Russischen Föderation zur Schule gegangen seien und anschließend dort studiert hätten. Mit der Regelung sei dagegen nicht bezweckt, Schülern deutscher Schulen eine Möglichkeit zu eröffnen, deutsche schulische Anforderungen in Bezug auf den Erwerb der Hochschulreife via Ausland zu umgehen. Sofern keine triftigen Gründe für den Wechsel an die russische Schule geltend gemacht werden könnten, werde empfohlen, die vorgenannten Regelungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht anzuwenden und eine Gleichstellung mit der deutschen Hochschulreife erst aufgrund eines ersten Studienabschlusses in der Russischen Föderation vorzunehmen. Im Wesentlichen mit der gleichen Begründung lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Juli 2011, zugestellt am 22. Juli 2011, ab. Der Kläger hat am 21. August 2011 Klage erhoben und geltend gemacht: Es komme auch nach den Bewertungsrichtlinien der ZaB nicht darauf an, dass er durchgehend eine russische Schule besucht habe. Ob dies Voraussetzung für die Verleihung des russischen Zeugnisses „Abgeschlossene Allgemeine Mittelschulbildung“ sei, obliege allein der Prüfung durch den russischen Staat. Es liege keine Umgehung des deutschen Schulsystems vor. Die Nichtanerkennung widerspreche der Reifezeugnis-Konvention, die sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Russische Föderation ratifiziert hätten. Er hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2011 zu verpflichten, den von ihm in der Russischen Föderation erworbenen Bildungsabschluss in Verbindung mit einem dreijährigen erfolgreichen Studium an der Staatlichen Universität Brjansk I.G. Petrowskj (Fachrichtung: Deutsche Sprache) als direkten fachorientierten Hochschulzugang anzuerkennen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die begehrte Gleichwertigkeitsanerkennung eine verfassungsrechtlich verbotene Besserstellung eines Deutschen mit Migrationshintergrund gegenüber Deutschen wäre, die ihren Schulabschluss in Deutschland erworben haben. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 stützten, denn nach Art. 1 Nr. 3 der Konvention behalte sich jeder Vertragschließende vor, die Anerkennung des im Gebiet eines anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisses welches dort den Hochschulzugang ermögliche (Art. 1 Nr. 1 Reifezeugnis-Konvention) auf seine eigenen Angehörigen nicht anzuwenden. Art. 1 der Reifezeugnis-Konvention sei dahingehend verstanden worden, dass im Interesse der Mobilität von Studenten den Inhabern eines ausländischen Reifezeugnisses nicht allein deshalb die Anerkennung versagt werden dürfe, weil er das schulische Abschlusszeugnis in einem ausländischen Vertragsstaat erworben habe. Dies sei hier auch nicht erfolgt. Dem Kläger sei die Anerkennung deshalb versagt worden, weil er den russischen Schulabschluss erworben habe, nachdem er in Deutschland die Sekundarstufe II ohne Abitur mit der mittleren Reife verlassen habe. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der ZaB sei nicht allein aufgrund der sonst üblicherweise geforderten Studienleistungen in der Russischen Föderation eine Anerkennung möglich, sondern diese erst dann auszusprechen, wenn der Kläger in der Russischen Föderation einen Studienabschluss erworben habe. Der nachgewiesene Bildungsstand des Klägers entspräche nicht einer Fachhochschulreife und auch nicht einer fachgebundenen Hochschulreife, sondern nur dem der mittleren Reife. Von dem seit seinem 5. Lebensjahr in Deutschland lebenden Kläger könne grundsätzlich erwartet werden, dass er gegebenenfalls auch die Sekundar- und Hochschulbildung im deutschen Bildungssystem absolviere. § 61 SchulG sei für diejenigen gedacht, die bisher nicht die Möglichkeit gehabt hätten, einen deutschen Schulabschluss zu erwerben. Der vom Kläger vorgelegte Schulabschluss entspreche wegen der niedrigeren fachlichen Anforderungen und der kürzeren Schulzeit nachweislich nicht dem deutschen (Fach-)Abitur, weshalb die vom Kläger vorgelegte Akademische Bescheinigung AB 1404596 vom 30. Juni 2008 ein entsprechend breites Fächerspektrum aufweise. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 16. Februar 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.