Beschluss
3 K 889.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0403.3K889.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Prüfling, der geltend macht, seine Prüfungsleistung sei fehlerhafterweise zu schlecht bewertet worden, kann sich nicht zugleich darauf berufen, er habe aus gesundheitlichen Gründen die geforderte Prüfungsleistung nicht erbringen können.(Rn.14)
2. Allein aus einer hohen Durchfallquote kann nicht schon darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt wurden.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Prüfling, der geltend macht, seine Prüfungsleistung sei fehlerhafterweise zu schlecht bewertet worden, kann sich nicht zugleich darauf berufen, er habe aus gesundheitlichen Gründen die geforderte Prüfungsleistung nicht erbringen können.(Rn.14) 2. Allein aus einer hohen Durchfallquote kann nicht schon darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt wurden.(Rn.16) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie erreichen will, nach erstmaligem Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung für Erzieher und Erzieherinnen zur berufsbegleitenden Fachschulausbildung für Erzieherinnen und Erzieher zugelassen zu werden, und mit der sie hilfsweise gegen das erstmalige Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung vorgeht. Die 28-jährige Klägerin wurde im Oktober 2011 auf Antrag zur Nichtschülerprüfung für Erzieher und Erzieherinnen zugelassen, bestand diese Prüfung jedoch nicht, da ihre schriftliche Prüfung im Lernbereich IV („Ökologie und Gesundheit“) nur mit „ungenügend“ bewertet werden konnte und die Klägerin damit nicht, wie in § 82 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik (APVO-Sozialpädagogik vom 11. Februar 2006, GVBl. S. 164, zuletzt geändert durch VO vom 23. Juni 2010, GVBl. S. 353) für das Bestehen der Prüfung vorausgesetzt, alle in § 77 Satz 1 der Vorschrift genannten Prüfungsteile bestanden hatte. Mit Bescheid vom 11. Juni 2012 wurde ihr das Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie die Prüfung einmal wiederholen könne, dazu alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen habe und dass die Wiederholung zum nächstmöglichen Prüfungstermin stattfinden müsse. Die A.-F.-Schule am Oberstufenzentrum Sozialwesen ließ die Klägerin zur Wiederholungsprüfung zu; diese werde Ende Januar 2013 beendet sein. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 und 14. August 2012 wandte sich die Klägerin ohne nähere Begründung gegen die Prüfungsentscheidung, beantragte unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren eine Verschiebung des Termins der Wiederholungsprüfung und (alternativ) die Zulassung zur berufsbegleitenden Fachschulausbildung für Erzieherinnen und Erzieher (Teilzeitstudium). Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2012 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Klägerin keine substantiierten Einwendungen gegen die Bewertung der nicht bestandenen Prüfungsarbeit erhoben und dass das Verfahren des Überdenkens und auch ein nach § 43 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik hinzugezogenes Zweitgutachten nicht zu einer besseren Bewertung der Prüfungsarbeit geführt habe. Zugleich wurde der Antrag auf Wechsel zu einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin abgelehnt. Unter Vorlage eines Attestes eines Facharztes für Allgemeinmedizin, der der Klägerin unter dem 10. Oktober 2012 bescheinigte, „bis auf weiteres lern- und prüfungsunfähig“ zu sein, und einer gleichlautenden „Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung“ einer Entspannungs- und Hypnosetherapeutin erklärte die Klägerin, dass sie „erst an der Nichtschülerprüfung für Oktober 2012 teilnehmen“ könne. Daraufhin bat die A.-F.-Schule die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2012, sie über die Wiederherstellung ihrer Prüfungsfähigkeit zu informieren und teilte ihr, nachdem dies nicht geschah, mit, dass die nächste Wiederholungsprüfung an der M.-E.-L.-Oberschule stattfinden und im Juni 2013 beendet sein werde. Mit der am 17. Oktober 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, das sie derzeit an der Wiederholungsprüfung teilnehme. Hinsichtlich des ersten Prüfungsversuchs macht sie geltend, dass sie die Prüfung wegen „verschiedener gesundheitlicher Probleme“ nicht habe bestehen können. Zwar habe sie sich vor der Prüfung für prüfungsfähig erklärt, die ihr später bestätigte Prüfungsunfähigkeit sei ihr aber nicht bewusst gewesen. Das Prüfungsthema der für nicht bestanden erklärten Arbeit sei nicht Gegenstand des Unterrichts im Vorbereitungskurs gewesen; daher habe die Durchfallquote bei über 70 Prozent gelegen. Sie habe einen Anspruch auf Wechsel von der Nichtschülerprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin, da sie an der Wiederholungsprüfung nicht teilgenommen habe und ihr daher noch mindestens ein Prüfungsversuch zustehe. Es fehle an einer Rechtsgrundlage dafür, ihr diesen Wechsel zu versagen. II. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn ihre Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Erfolg muss nicht gewiss sein, aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben. Dafür spricht nichts. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die Klägerin nach ihrem (erstmaligen) Scheitern in der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen beanspruchen könnte, nunmehr die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin mit dem Ziel zu absolvieren, auf diesem Wege die Fachschulprüfung zur Erzieherin abzulegen (1.). Hinreichende Erfolgsaussicht fehlt ihrer Klage auch, soweit sie sich (hilfsweise) gegen das erstmalige Nichtbestehen der Prüfung wendet (2.). 1. Die auf der Ermächtigung in §§ 34 Abs. 3, 57 Abs. 3, 58 Abs. 8 und 60 Abs. 4 des Schulgesetzes (– SchulG – vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 22) i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (– SozBAG – vom 5. Oktober 2004, GVBl. S. 443; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009, GVBl. S. 848) beruhende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik (APVO-Sozialpädagogik vom 11. Februar 2006, GVBl. S. 164, zuletzt geändert durch VO vom 23. Juni 2010, GVBl. S. 353) regelt den Erwerb des berufsqualifizierenden Fachschulabschlusses eines Erziehers bzw. einer Erzieherin in der Weise, dass hierzu entweder eine dreijährige Ausbildung in Form eines Vollzeitstudiums oder berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchgeführt werden kann, um am Ende des Studiengangs die Fachschulprüfung abzulegen (§ 2 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik), oder dass stattdessen der Abschluss der Fachschule durch Teilnahme an einer Nichtschülerprüfung erworben werden kann (§ 74 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik). Die Klägerin entschied sich dafür, die Fachschulprüfung durch Absolvierung der Nichtschülerprüfung zu erlangen, bestand diese Prüfung im ersten Versuch nicht und war daher gemäß § 84 Satz 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik gezwungen, die einmal mögliche Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchzuführen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr statt durch Wiederholung der Nichtschülerprüfung die Möglichkeit der Fachschulausbildung mit dem Ziel der anschließenden Ablegung der Fachschulprüfung geboten werden müsse. Dieser von der Klägerin begehrte Wechsel von der Nichtschülerprüfung zur Fachschulausbildung mit anschließender Prüfung kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht und musste daher in der APVO-Sozialpädagogik nicht vorgesehen werden, weil ansonsten einem Prüfling, der auf einem der beiden durch die APVO-Sozialpädagogik eröffneten Wege in der Fachschulprüfung gescheitert ist, über die einmalige Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinaus eine weitere, vom Verordnungsgeber nicht gewollte Prüfungsmöglichkeit eröffnet würde, die ihn – in mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nicht zu vereinbarender Weise - gegenüber anderen Prüflingen privilegieren würde. Deutlich wird diese Regelungsabsicht nicht nur in § 84 APVO-Sozialpädagogik, der nach erstmaligem Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung allein die Option einer Wiederholungsprüfung als Nichtschülerprüfung eröffnet, sondern auch in § 3 Abs. 1 Nr. 4 b, wonach zum Vollzeitstudium an der Fachschule nicht zugelassen werden kann, wer schon einmal die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik endgültig nicht bestanden hat. Letzteres ist bei der Klägerin zwar nicht der Fall, da über das Ergebnis ihrer Wiederholungsprüfung noch nicht entschieden wurde. Dadurch, dass sie zu dieser Wiederholungsprüfung angetreten ist, hat sie aber die ihr zustehenden Prüfungsmöglichkeiten zum Erwerb des Fachschulabschlusses ausgeschöpft; denn nach § 74 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik dient auch die Nichtschülerprüfung für Erzieher bzw. Erzieherinnen dazu, „den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik … (zu) erwerben“. 2. Soweit sie sich gegen das Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung im ersten Versuch wendet, ist ihr Vorbringen widersprüchlich; denn ein Prüfling, der geltend macht, seine Prüfungsleistung sei fehlerhafterweise zu schlecht bewertet worden, kann sich nicht zugleich darauf berufen, er habe aus gesundheitlichen Gründen die geforderte Prüfungsleistung nicht erbringen können. Hinzu kommt, dass die Klägerin die behauptete Prüfungsunfähigkeit bei Absolvierung der Prüfungsarbeit im Lernbereich IV im Mai 2012 in keiner Weise glaubhaft gemacht hat. Die von ihr im Oktober 2012 vorgelegten Atteste sind unspezifisch, insbesondere sagen sie nichts über den Gesundheitszustand der Klägerin während des fraglichen Prüfungszeitraums aus. Vor allem bestätigen sie nicht, dass (und ggf. aus welchem Grund) die Klägerin seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, eine tatsächlich gegebene Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und unverzüglich geltend zu machen. Substantielle Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsarbeit hat die Klägerin weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren erhoben. Vielmehr stützt sie ihre Rüge gegen die ihr insoweit erteilte Note lediglich darauf, dass die Arbeit mit dem ihr erteilten Unterricht in einem von ihr besuchten Vorbereitungskurs nicht zu bewältigen gewesen sei und dass sich dies bereits aus der hohen Quote misslungener Arbeiten ergebe. Mit einer derartigen Begründung könnte sie allenfalls dann durchdringen, wenn es sich um eine Prüfung gehandelt hätte, die auf eine bestimmte Ausbildung bezogen ist und deren Erfolg ermitteln soll; denn bei einer solchen Prüfung muss der Prüfungsstoff grundsätzlich dem Lehrstoff folgen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 385). Die von der Klägerin absolvierte Nichtschülerprüfung schließt hingegen gerade nicht an eine bestimmte Ausbildung bzw. ein bestimmtes Curriculum an. Vielmehr ist es jedem Prüfling überlassen, wie es sich vorbereitet; er muss lediglich nachweisen, dass er es getan hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 APVO-Sozialpädagogik). Vorbereitungskurse für diese Nichtschülerprüfung bietet der Beklagte, soweit ersichtlich, nicht an. Auch die Klägerin hat dies weder behauptet noch belegt. Wenn sie sich mittels eines von einem privaten Träger angebotenen Vorbereitungskurses vorbereitet haben sollte, kann sie vom Beklagten nicht verlangen, den Prüfungsstoff daran auszurichten. Dass der Lernbereich „Ökologie und Gesundheit“ Gegenstand der Prüfung sein durfte, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 APVO-Sozialpädagogik. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Aufgabenstellung der Prüfungsarbeit, in der unter anderem nach dem Konzept der Gestaltungskompetenz gefragt war, diesen Rahmen sprengte. Allein aus einer hohen Durchfallquote kann nicht schon darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt wurden (Niehus/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 383 m.w.N.). Als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf individueller Ermittlung von Leistungen von Prüflingen durch die Prüfer beruht, kommt nicht in Betracht, ob und inwieweit die Bewertungen einzelner Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen. Schon deshalb besitzen statistische Aussagen über die Zahl erfolgreich geprüfter Kandidaten einer Prüfung für sich genommen keine rechtliche Aussagekraft. Insbesondere ergibt eine hohe Misserfolgsquote für sich genommen keinen Anlass, den Bewertungsmaßstab für eine Prüfungsarbeit zu verändern. Ebenso ist eine hohe Misserfolgsquote ungeeignet, Grundlage einer sachlich angemessenen Überprüfung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe und der Angemessenheit der Bewertungsmaßstäbe zu sein (vgl. Urteil des VG Göttingen vom 5. September 2002 - 1 A 1088/00 - m. w. N., zitiert nach juris).