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Beschluss

3 L 273.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0411.3L273.12.0A
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Leitsätze
1. Der Vorsitz in einem Prüfungsausschuss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich stellt nicht schon "naturgemäß" eine besonders große Belastung dar; entscheidend sind vielmehr die jeweiligen konkreten Verhältnisse.(Rn.7) 2. Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können.(Rn.9) 3.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorsitz in einem Prüfungsausschuss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich stellt nicht schon "naturgemäß" eine besonders große Belastung dar; entscheidend sind vielmehr die jeweiligen konkreten Verhältnisse.(Rn.7) 2. Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können.(Rn.9) 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium Immobilienwirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester an der H... (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2012/13 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in dem oben genannten Studiengang über die Zahl der bereits vergebenen 44 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Art. I der 20. Änderungsverordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273). Die aufgrund dieser Vorschriften zum Berechnungsstichtag 9. Mai 2012 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität ergibt, dass keine freien Studienplätze vorhanden sind. 1. Es ist rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft eine abgegrenzte fachliche Einheit gebildet hat, die das Lehrangebot bereitstellt. Die Bildung einer solchen Lehreinheit für die Zwecke der Kapazitätsermittlung ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ausdrücklich vorgesehen. 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat die Lehreinheit Immobilienwirtschaft mit zwei Stellen für Professoren (Prof. W... und Prof Dr. N...) ausgestattet. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der beiden Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von 36 LVS. 3. Lehrverpflichtungsverminderungen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO sind nicht in dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umfang von 3,5 LVS, sondern nur im Umfang von 2,75 LVS zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat lediglich nachvollziehbare Gründe für eine Ermäßigung der Lehrdeputate im Wintersemester 2012/2013 um insgesamt 2,75 LVS genannt. Insoweit wird auf die Kapazitätsunterlagen Bezug genommen. Nicht anerkannt werden kann die darüber hinaus erfolgte Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. N... im Umfang von 0,75 LVS wegen seiner Funktion als Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Denn die Antragsgegnerin hat - auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 - nicht belegt, dass es sich bei dem Prüfungsausschuss, dem Prof. Dr. N... vorsitzt, um einen Ausschuss mit „besonders großer Belastung“ i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO handelt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt der Vorsitz in einem Prüfungsausschuss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich nicht schon „naturgemäß“ eine besonders große Belastung dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – VG 26 L 125.12 – für BWL/Bachelor). Entscheidend sind vielmehr die jeweiligen konkreten Verhältnisse, die vorliegend gegen eine besonders große Belastung sprechen. Bei dem Studiengang Immobilienwirtschaft handelt es sich um einen verhältnismäßig kleinen Studiengang mit wenigen Studierenden (etwa 40) pro Studienjahr. Der Prüfungsausschuss kann sich auf eine kleine Gruppe von Prüflingen und auf ein einheitliches Prüfungsverfahren konzentrieren, da die Lehreinheit „nur“ einen Bachelorstudiengang, aber keinen Masterstudiengang anbietet. 4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/12) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten nachvollziehbaren Aufstellungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, standen der Lehreinheit im Sommersemester 2011 Lehraufträge im Umfang von 32 LVS und im Wintersemester 2011/12 im Umfang von 24 LVS, im Mittel also (32 + 24 = 56 : 2 =) Lehraufträge im Umfang von 28 LVS zur Verfügung. Kapazitätserhöhend waren dabei auch die von den Lehrbeauftragten (nicht: Professoren) anderer Fachbereiche erbrachten, von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrveranstaltungen einzubeziehen. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alldem auf 61,25 LVS (36 LVS aus den beiden verfügbaren Stellen – 2,75 LVS Verminderung + 28 LVS Lehraufträge). Da die Lehreinheit keinen Dienstleistungsexport erbringt, entspricht das unbereinigte Lehrangebot zugleich dem bereinigten Lehrangebot, das demnach ebenfalls 61,25 LVS beträgt. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Immobilienwirtschaft gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a) beträgt der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft bei der Antragsgegnerin 4,63. 7. Von diesem Curricularnormwert sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO die Fremdanteile der von dem regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für Studierende der Immobilienwirtschaft erbrachten Lehrleistungen als Dienstleistungsimport abzuziehen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren. Nach den von der Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens ergänzten Kapazitätsunterlagen ergibt sich bei der Bestimmung der Fremdanteile anderer Lehreinheiten Folgendes: a) Kein Fremdanteil der Lehreinheit Wirtschaftinformatik Der von der Antragsgegnerin ermittelte Fremdanteil von 0,3 entfällt, weil die Antragsgegnerin hier die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen berücksichtigt hat, die sie zutreffend bereits als Lehrauftragsstunden (s. oben unter 4.) kapazitätserhöhend berücksichtigt hatte. Vom FB 4 (Wirtschaftswissenschaften II) wurden von dem Lehrbeauftragten G... die beiden Lehrveranstaltungen B 24 DV-Anwendung in der Immobilienwirtschaft, eine als seminaristischer Unterricht (SU) und eine als Übung (Ü), angeboten. Diese stellen keinen als Import zu berücksichtigenden Fremdanteil dar, sondern wurden von der Antragsgegnerin zu Recht bereits gemäß § 10 Satz 1 KapVO kapazitätserhöhend als Lehrauftragsstunden berücksichtigt. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst, wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Deren Lehrleistungen fließen den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als gemäß § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Welcher Lehreinheit die Antragsgegnerin ihre Lehrbeauftragten zuordnet, ist insoweit rechtlich unbeachtlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. März 2013 - VG 3 L 372.12 u.a. - Wirtschaftskommunikation/Bachelor). Da das reguläre Personal der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften II keine Lehrleistungen für den Studiengang Immobilienwirtschaft erbringt, entfällt der für diese Lehreinheit von der Antragsgegnerin angesetzte Fremdanteil. b) Fremdanteil aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen Zu diesem Fremdanteil gehören der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt, und andere allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfächer (AWE), in denen die Studierenden der Immobilienwirtschaft von anderen Lehreinheiten angebotene Lehrveranstaltungen besuchen. Der Fremdanteil wurde von der Antragsgegnerin pauschal als Fremdanteil für die Fremdsprachen mit 0,8 (16 SWS : 20) bezeichnet. Er beträgt aber insgesamt nur 0,6. Dies ergibt sich daraus, dass die Studierenden nach der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 5. Juli 2006, zuletzt geändert am 9. Januar 2008 (Amtliche Mitteilungen Nr. 48/06, S. 1175 ff. und Nr. 46/08, S. 837 f.; siehe dort §§ 7 f. und § 10, die Modulbeschreibungen der Wahlpflichtmodule sowie die Anlagen 2b und 3) im Wahlpflichtbereich AWE/Fremdsprachen insgesamt nur Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS nachfragen müssen. In jeder der drei angebotenen Wahlpflichtvarianten sind von den Studierenden die Module - B 14 Business English 1, Teil 1, 2 SWS Ü, - B 15 Business English 1, Teil 2 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS Ü, - B 22 Business English 2, Teil 1, 2 SWS Ü, - B 40 Business English 2, Teil 2 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS Ü, - B 29, 2 SWS Ü und - B 30, 2 SWS Ü zu belegen. Die beiden letzten Module (B 29 und 30) können bei Variante 1 aus dem Bereich AWE und bei den Varianten 2 und 3 aus dem Bereich der Fremdsprachen (2. Fremdsprache oder Advanced English) stammen. Insgesamt besuchen Studierende in jeder der drei Varianten demnach die sechs Lehrveranstaltungen B 14, 15, 22, 40, 29 und 30, die jeweils im Umfang von 2 SWS als Übung angeboten werden. Die zugrunde zu legende Betreuungsrelation beträgt 20 für Übungen (siehe k 8 in Anlage III, 3 zur KapVO). Daraus ergibt sich insgesamt ein Fremdanteil von (6 x 2 SWS = 12 SWS : 20 für Ü=) 0,6 aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen. c) Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre Zusätzlich zu den zunächst von der Antragsgegnerin bei ihrer Kapazitätsberechnung einbezogenen Fremdanteilen ist der Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (FB 3 BWL) zu berücksichtigen. Dieser beträgt allerdings nicht 1,8 (= 36 SWS : 20), wie Antragsteller teilweise behaupten. Es können nicht alle der von der Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 aufgelisteten Lehrveranstaltungen berücksichtigt werden, die von der Lehreinheit BWL des Fachbereichs 3 erbracht werden und einen Gesamtumfang von 36 SWS haben. Auch hier müssen die Lehrveranstaltungen außer Betracht bleiben, die von den Lehrbeauftragten angeboten und bereits von der Antragsgegnerin bei den Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend berücksichtigt wurden, nämlich die Module B 6, B12 und B 23. Als Fremdanteil zu berücksichtigen sind – wie oben bereits ausgeführt (siehe 7 lit. a) – allein die Lehrveranstaltungen, die vom regulären Lehrpersonal (hier von den Professoren) der Lehreinheit FB 3 BWL für die Studierenden der Immobilienwirtschaft angeboten wurden. Dies sind die Module - B 4 Buchführung, 2 SWS SU sowie 2 SWS Ü, - B 5 Mathematik, 2 SWS SU sowie 2 SWS Ü, - B 7 Immobilieninvestition und -finanzierung I, 4 SWS SU, - B 13 Statistik, 8 SWS Ü, - B 18 Immobilieninvestition und -finanzierung II, 4 SWS SU. Das (Pflicht-) Modul B 4 Buchführung ist hier zu berücksichtigen, weil es nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht mehr, wie noch im Wintersemester 2011/12, durch eine Lehrbeauftragte (I...), sondern im Wintersemester 2012/13 durch das reguläre Lehrpersonal (P...) der Lehreinheit BWL des Fachbereichs 3 erbracht wurde. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung des Moduls als Fremdanteil der Lehreinheit BWL die kapazitätsfreundlichere Variante. Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 35 für seminaristischen Unterricht (siehe k 7 in Anlage III, 3 zur KapVO) und 20 für Übungen (siehe k 8) ergibt sich hieraus für das Modul B 4 ein Fremdanteil von (2 : 35 + 2 : 20 =) 0,1571. Für das Modul B 5 Mathematik beträgt der Fremdanteil ebenfalls (2 : 35 + 2 : 20 =) 0,1571. Dieses Modul umfasst 2 SWS SU und 2 SWS Ü. Bei den von der Antragsgegnerin angegebenen 4 SWS Ü handelt es sich um Parallelveranstaltungen, weil der einzelne Studierende nach der bereits genannten Studienordnung der Antragsgegnerin nur 2 SWS Ü nachfragt. Zudem ist das Mathematikmodul ein sogenanntes Pflichtmodul, das von allen Studierenden belegt werden muss, so dass die Bezeichnung des Moduls in der Anlage zur Kapazitätsberechnung als „WP“ (Wahlpflichtmodul) nicht zutrifft. Auch die weiteren genannten Module sind nach der Studienordnung Pflichtmodule. Die zu berücksichtigen Fremdanteile betragen für B 7 (4 : 35 =) 0,1143, für B 13 (8 : 20 = ) 0,4 und für B 18 (4 : 35 =) 0,1143. Der Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre beträgt somit insgesamt (0,1571 + 0.1571+ 0,1143 + 0,4 + 0,1143 =) 0,9428. Die für den Bereich AWE/Fremdsprachen (0,6) und die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (0,9428) ermittelten Fremdanteile sind von dem für den Studiengang festgesetzten Curricularnormwert (4,63) abzuziehen, so dass für die Lehreinheit Immobilienwirtschaft ein Curricularanteil (CAp) von 3,0872 verbleibt. 8. Für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft ergibt sich hieraus bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots und Division durch den Curricularnormwert eine Basiszahl von (61,25 LVS x 2 : 3,0872 =) aufgerundet 39,68 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Dies ist nach der von der Antragsgegnerin nach dem sogenannten Hamburger Modell beanstandungsfrei ermittelten Schwundquote von 0,91 der Fall. Aus der Basiszahl ergeben sich somit (39,68 : 0,91 =) 43,6044, gerundet 44 Studienplätze. 10. In dem Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft sind bereits 44 Studierende zugelassen und immatrikuliert worden. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ist damit ausgeschöpft. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassungszahl für den vorliegenden Studiengang in § 1 Abs. 1 der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zum Wintersemester 2012/13 vom 21. Mai 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 19/12 vom 13. Juli 2012, S. 189) lediglich auf 40 festgesetzt wurde und erst die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung kapazitätsdeckende Wirkung hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Überbuchung rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 - juris, Rn. 3). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.