Urteil
3 K 163.12 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0416.3K163.12V.0A
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Leitsätze
1. Analphabetismus begründet nicht die Annahme eines Ausnahmefalls.(Rn.26)
2. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, vom Erfordernis des Spracherwerbs abzusehen, wenn er im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich ist.(Rn.30)
3. Der nachzugswillige Ehegatte muss sich in zumutbarer Weise um den Spracherwerb bemüht haben.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Analphabetismus begründet nicht die Annahme eines Ausnahmefalls.(Rn.26) 2. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, vom Erfordernis des Spracherwerbs abzusehen, wenn er im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich ist.(Rn.30) 3. Der nachzugswillige Ehegatte muss sich in zumutbarer Weise um den Spracherwerb bemüht haben.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit übertragen. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Alle Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (Bl. 10a, 18 und 55 der Gerichtsakte). Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S. des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, obwohl der Kläger entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen bestimmten Antrag formuliert hat. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist auch dann genügt, wenn - wie vorliegend - das Ziel der Klage insgesamt hinreichend erkennbar ist (vgl. allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 82 VwGO Rn. 10). Aus den Schreiben des Klägers ergibt sich deutlich, dass er die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Botschaft Amman verpflichten lassen will, ihm ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Dabei wendet er sich nur gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom 15. Dezember 2011. Den weiteren Bescheid vom 15. Dezember 2011, der an seinen Sohn gerichtet ist, greift er nicht an. Die Klage ist auch fristgemäß im Mai 2012 erhoben worden. Der angefochtene Bescheid wurde dem Kläger zwar schon im Dezember 2011 übergeben. Er konnte aber gemäß § 58 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres nach seiner Eröffnung angefochten werden, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Ablehnung des Visumsantrags des Klägers rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Dem Kläger kann das begehrte Visum nicht erteilt werden, weil er sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Rechtsgrundlage für das vom Kläger begehrte Visum zum Ehegattennachzug ist § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V. mit §§ 27 Abs. 1, 28 AufenthG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dabei regelt § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 AufenthG entsprechend anzuwenden ist, wonach dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - und 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, beide bei juris). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er sich – was unstreitig ist – bislang nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. b) Bei dem Kläger liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen in entsprechender Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von dem Spracherfordernis abgesehen wird. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (also das Spracherfordernis) für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass auch kranken und behinderten Ausländern ein Ehegattennachzug möglich sein muss (vgl. Dienelt in: Renner, AuslR, 9. Aufl., § 30 AufenthG, Rn. 70 mit Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Der Kläger ist jedoch nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Der vom Kläger behauptete Analphabetismus ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG. Schwierigkeiten, die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen sind, reichen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG generell nicht aus (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 30 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 2 und 3, 05/2011, Nr. 3.2). Das Gericht vermag ferner nicht zu erkennen, dass Kläger wegen einer Depression und Trauerreaktion sowie wegen eines geringen Intelligenzquotienten nicht in der Lage sein könnte, sich einfache Deutschkenntnisse anzueignen. Hierzu hat der Kläger zwar das ärztliche Attest des Dr. S... vorgelegt, der auf der sog. „Ärzte-Liste der Botschaft Amman“ als Psychiater geführt wird. Das Attest ist aber insgesamt zu vage und zu pauschal, um belegen zu können, dass bei dem Kläger tatsächlich die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen. Nur knapp und ohne nachvollziehbare Begründung heißt es dort, der Kläger leide unter einer krankhaften Trauerreaktion und depressiven Episode, seine verbale Intelligenz sei 60, seine Leistung sei 74 mit einem totalen I.Q. von 62, seine Fähigkeit in der Muttersprache (Arabisch) sei arm und er könne die deutsche Sprache nicht lernen. Das Attest ist schon für sich genommen nicht nachvollziehbar, weil aus ihm nicht hervorgeht, aufgrund welcher Untersuchungen Dr. S... die Einschränkungen des Klägers festgestellt haben will. Unabhängig davon spricht das Verhalten des Klägers nach dem Ableben seiner früheren Ehefrau deutlich gegen die behaupteten Einschränkungen. Auch nach dem Todesfall im Jahr 2006 war der Kläger gesundheitlich und von seinen intellektuellen Fähigkeiten her in der Lage, seiner Geschäftstätigkeit als Händler nachzugehen und im Rahmen dieser Tätigkeit Auslandsreisen (in den Jahren 2008 und 2009) zu planen und durchzuführen. Weder aus den Angaben des Klägers noch aus dem Attest des Dr. S... geht hervor, warum der Kläger einerseits wegen einer Depression und Trauerreaktion sowie eines geringen Intelligenzquotienten nicht in der Lage sein will, sich zumindest einfache Deutschkenntnisse anzueignen, andererseits aber in der Lage war, weiter geschäftlich tätig zu sein und wiederholt ins Ausland zu reisen. Schließlich vermag das Gericht auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu vergesslich ist, um sich die erforderlichen Sprachkenntnisse aneignen zu können. Auch diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar und durch nichts belegt. Der von der Botschaft hinzugezogene Kooperationsarzt Dr. K... konnte die behauptete Vergesslichkeit des Klägers nach Gesprächen und Wiedervorstellungen nicht bestätigen. Darüber hinaus würde ohnehin nicht jede mit dem Fortschreiten des Lebensalters einhergehende Einschränkung eine Beeinträchtigung darstellen, die nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zum Absehen vom Spracherfordernis führt. Maßstab für eine solche Beeinträchtigung ist der typische Zustand eines Lebensaltersgleichen. Jemand ist nicht bereits deshalb gesundheitlich nicht in der Lage, sich Sprachkenntnisse anzueignen, weil seine Körperkräfte, wie bspw. seine Konzentrations- und Lernfähigkeit, altersgerecht nachlassen, mithin gegenüber seinem früheren Zustand beeinträchtigt sind (vgl. Zeitler, a. a. O.). c) Es ist schließlich auch mit dem besonderen Schutz, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK genießen, zu vereinbaren, von dem Kläger für den Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau einfache Sprachkenntnisse zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst betont, dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffene Regelung zum Spracherfordernis auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 – juris). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebiete es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich seien. Überschreite das Spracherfordernis als Nachzugsvoraussetzung im Visumverfahren im Einzelfall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und des deutschen Ehegatten, sei es geboten, im Wege der verfassungskonformen Auslegung der von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG vorgeschriebenen nur entsprechenden Anwendung von dem Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise des ausländischen Ehegatten abzusehen. Die Unzumutbarkeit könne sich unter anderem daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. In einem solchen Fall schlage die grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes Nachzugshindernis um. Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall sei bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Seien zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, dürfe dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung seien insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit (BVerwG, a.a.O., sowie VG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 - VG 15 K 156.11 V -). Nach dieser Maßgabe liegt vorliegend kein Ausnahmefall vor, der es gebietet, von dem Spracherfordernis abzusehen. Zwar beantragte der Kläger bereits im Oktober 2010 die Erteilung des Visums, um zu seinem deutschen Ehegatten ziehen zu können, so dass die oben genannte hinzunehmende Trennungszeit von einem Jahr bereits erheblich überschritten ist. Zur Begründung eines Ausnahmefalls muss zu dieser zeitlichen Komponente aber hinzutreten, dass sich der nachzugswillige ausländische Ehegatte in zumutbarer Weise um den Spracherwerb bemüht hat. Es obliegt dem visumsbegehrenden Ehegatten, sich ein Jahr lang im Rahmen des Zumutbaren um den Spracherwerb zu bemühen (vgl. BVerwG und VG Berlin, beide a. a. O.). Es wäre dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, sich in seinem Heimatland zunächst ein Jahr lang um den Erwerb der in Rede stehenden Sprachkenntnisse zu bemühen. Ihm stehen in Jordanien zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Insbesondere könnte er die von der Beklagten benannten Kurse des Goethe-Institutes in Amman besuchen (siehe hierzu www.goethe.de/ins/jo/amm/lrn/deindex.htm). Zu diesen Kursen könnte er von seinem Wohnort aus, dem etwa 30 km entfernten Alzarqaa (andere Schreibweise: Al Zarqa), anreisen. Der Kläger ist zudem nach seinen persönlichen Umständen, insbesondere auch nach seinem gesundheitlichen Zustand, in der Lage, solche Lernangebote wahrzunehmen (siehe oben unter b). Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger bereits ein Jahr lang im Rahmen des Zumutbaren um den Spracherwerb bemüht hat. Welche Bemühungen der Kläger wann unternommen hat, um sich einfache Kenntnisse der deutschen Sprache anzuzeigen, hat er nicht mitgeteilt, obwohl er hierzu vom Gericht aufgefordert wurde (vgl. bspw. die gerichtliche Verfügung vom 1. November 2012) und es ihm entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegt, seine Belange und für ihn günstige Umstände unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen. Der Kläger hat lediglich behauptet, er habe sich vor drei Jahren beim Goethe-Institut in Amman angemeldet und wirklich bemüht, aber es habe keine Möglichkeit gegeben, die Sprachkenntnisse zu erwerben. Das Umfeld in der Schule sei schlecht gewesen. Insgesamt sei er ein paar Mal beim Goethe-Institut gewesen. Zudem habe er Bücher und CDs gehabt. Hieraus ergibt sich nicht, ob und ggf. wann der Kläger an welchen konkreten Sprachkursen teilgenommen hat. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, ob und ggf. wann er (erfolglos) an den Abschlussprüfungen der Kurse teilgenommen hat. Auch seine Behauptung, das Umfeld in der Schule – hier scheint das Goethe-Institut gemeint zu sein – sei schlecht gewesen, hat der Kläger nicht ansatzweise erklärt. Schließlich belegt auch die von ihm vorgelegte Quittung für einen Kurs (fA11-Ma) beim Goethe-Institut aus dem November 2009 lediglich die Zahlung der Kursgebühr (i.H. von 115 JD), nicht aber, ob der Kläger den Kurs tatsächlich besucht hat. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Hierbei ist u.a. berücksichtigt, dass sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der 1957 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben ist er von Beruf Händler, war mit der im Oktober 2006 verstorbenen jordanischen Staatsangehörigen A... verheiratet und ist Vater von fünf Kindern, von denen das Jüngste sein im Jahr 2001 geborener Sohn A... ist. Am 28. September 2009 heiratete der Kläger in Sindelfingen die deutsche Staatsangehörige L... geborene T... Im 24. Oktober 2010 beantragte der Kläger für sich und – in einem getrennten Antragsformular – auch für seinen Sohn A... bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Amman die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Dabei gab er an, er sei selbständiger Unternehmer für Kosmetikartikel und bereits in den Jahren 2008 und 2009 zu Besuch bei Verwandten in Deutschland gewesen. Er könne kein Arabisch und sei daher nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen. Durch den Verlust seiner früheren Ehefrau leide er unter Depressionen und Trauerreaktionen. Der Kläger legte einen Röntgenbericht eines Radiologen vom 26. Juli 2010 und einen „Psychiatric report“ vom 4. Oktober 2010, erstellt von Dr. W... (Consultant Psychiatrist), vor. In Letzterem heißt es, es sei festgestellt worden, dass der Kläger unter einer krankhaften Trauerreaktion und depressiven Episode leide. Die verbale Intelligenz des Klägers sei 60 und seine Leistung sei 74, mit einem totalen I.Q. von 62. Die Fähigkeit des Klägers in der Muttersprache (Arabisch) sei arm und er könne die deutsche Sprache nicht lernen. Es werde empfohlen, dass der Kläger sich einer Behandlung gegen Depressionen, gegen die krankhafte Trauerreaktion und gegen den Abbau seiner intellektuellen Fähigkeiten unterziehe. Die Botschaft Amman nahm daraufhin im November 2010 Kontakt mit ihrem Vertrauensarzt Dr. S... auf, einem Internisten, Gastroenterologen und Hepatologen. Sie bat diesen um seine vertrauensärztliche Meinung, insbesondere dazu, ob der Kläger an einer Krankheit leide, die das Erlernen der deutschen Sprache ausschließe. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger die Krankheit nur vorschiebe, um den Sprachnachweis nicht erbringen zu müssen. Der Beigeladenen teilte die Botschaft mit, sie habe vom Kläger die Vorlage eines Attestes des Vertrauensarztes gefordert. Hintergrund hierfür sei die Angabe des Klägers bei seiner Vorsprache, er könne kein Arabisch. Da mehrere Kollegen der Botschaft mit dem Kläger Arabisch gesprochen hätten, bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers. Unter dem 19. Februar 2011 teilte der Vertrauensarzt Dr. K... der Botschaft Amman mit, der Kläger sei dreimal in seiner Praxis gewesen. Er habe sich mit dem Kläger und dessen Frau unterhalten. Der Kläger habe angegeben, er sei nach dem Ableben seiner früheren Ehefrau sehr depressiv, vergesse vieles, könne sich nicht konzentrieren, könne die deutsche Sprache nicht erlernen, sei ohne Arbeit und lebe mit seiner neu angeheirateten Frau zusammen. Er habe sich die ganze Zeit auf Arabisch mit dem Kläger unterhalten. Der Kläger beherrsche die gängige arabische Sprache und wirke depressiv. Er sei nicht kompetent zu beurteilen, ob der Kläger wirklich depressiv sei. Der Kläger habe auch angeben, sehr vergesslich zu sein. Dies könne er aufgrund der Wiedervorstellungen nicht ganz bestätigen. Er habe den Kläger körperlich untersucht und auch eine Laboruntersuchung durchgeführt. Es habe sich herausgestellt, dass der Kläger an einer chronischen Hepatitis C leide, die weitere Untersuchungen erforderlich mache und deren Behandlung sehr viel Geld koste. Er habe den Kläger deshalb ins städtische Krankenhaus überwiesen. Die Therapie werde sich bestimmt auf ein Jahr belaufen. Die Botschaft Amman teilte daraufhin der Beigeladenen mit, ihr Eindruck aus mehreren persönlichen Vorsprachen des Klägers habe sich durch den Untersuchungsbericht des Vertrauensarztes bestätigt. Die Beigeladene verweigerte die Zustimmung zur Erteilung des Visums. Die Botschaft Amman lehnte den Visumsantrag des Klägers und den Visumsantrag des Sohnes des Klägers durch zwei getrennte Bescheide vom 15. Dezember 2011 ab, die beide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten. In dem an den Kläger gerichteten Bescheid ist zur Begründung ausgeführt, Voraussetzung für den Ehegattennachzug sei, dass der Kläger sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Die Ausführungen des ärztlichen Attestes begründeten keine Ausnahme von diesem Erfordernis. Per E-Mail wandte sich der Kläger am 18. Januar 2012 wegen seines Visumsantrags an die Botschaft Amman und teilte mit, er lege Widerspruch ein. Er habe nur zwei Jahre die Grundschule besucht, weil es ihm schwer gefallen sei, zu lernen. Er könne natürlich Arabisch reden und verstehen, sei aber nicht des Lesens und Schreibens fähig. Dies habe der Psychologe Dr. S... zutreffend bestätigt, der auch als Vertrauensarzt auf der Liste der Botschaft geführt werde. Dr. K... sei ein Arzt für Innere Medizin und könne die richtige Diagnose in seinem Fall nicht bestätigen. Die Botschaft möge daran denken, dass er bereits 55 Jahre alt, unter anderem an Hepatitis C erkrankt sei und nach Ansicht der jordanischen Ärzte nur in Deutschland behandelt werden könne. Er bitte, an seinen gesundheitlichen Zustand zu denken und das Attest noch einmal zu überprüfen. Am 12. Mai 2012 hat der Kläger, der im gerichtlichen Verfahren durch seine Ehefrau vertreten wird, Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2011 erhoben, mit dem sein Visumsantrag abgelehnt wurde. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er und seine Ehefrau wünschten sich, dass er das Visum bekomme und sie endlich zusammen in Deutschland leben könnten. Er sei krank und nicht in der Lage, Deutsch zu lernen. Vor drei Jahren habe er sich beim Goethe-Institut in Amman angemeldet und wirklich bemüht, aber es habe keine Möglichkeit gegeben, die Sprachkenntnisse zu erwerben. Das Umfeld in der Schule sei schlecht gewesen. Insgesamt sei er ein paar Mal beim Goethe-Institut gewesen, zudem habe er Bücher und CDs gehabt. Auch seine Ehefrau habe versucht, ihm Deutsch beizubringen. Da er vergesslich sei, vergesse er nach wenigen Minuten wieder, was er mit viel Mühe und körperlicher Anstrengung gelernt habe. Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag formuliert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung nicht in der Lage sei, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Die gegenteilige Feststellung im nur aus zwei Absätzen bestehenden psychiatrischen Attest des der Botschaft nicht näher bekannten Dr. S... sei nicht belegt. Anders als dort beschrieben beherrsche der Kläger die gängige arabische Sprache. Dies habe der Kooperationsarzt der Botschaft (Dr. K... ) mitgeteilt, der sich mehrfach mit dem Kläger unterhalten habe. Auch bei der Antragstellung in der Botschaft sei das Gespräch mit dem Kläger ohne Auffälligkeiten abgelaufen. Der Kläger habe alle Fragen, die ihm gestellt worden seien, ohne Schwierigkeiten beantworten können. Gegen seine Behauptung, er könne aufgrund einer Depression und Trauerreaktion nach dem Ableben seiner früheren Ehefrau im Jahr 2006 keine Sprachkenntnisse erwerben, spreche, dass der Kläger im November 2008 und Juni 2009 Visa für Geschäftsreisen beantragt und erhalten habe. Damals habe er angegeben, er sei Händler und betreibe mit Geschäftspartnern in Syrien einen Kosmetikhandel. Er habe damals die arabische Sprache ausreichend beherrscht, um seinen Beruf als Händler ausüben zu können. Die jetzt vom Kläger behaupteten Einschränkungen seien damals nicht sichtbar gewesen, obwohl sie mit dem Tod der früheren Ehefrau begonnen haben sollen. Schließlich sei nicht erkennbar, welche konkreten Bemühungen der Kläger unternommen habe, um einfache Deutschkenntnisse zu erwerben. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen (insgesamt vier Hefter) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.