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Urteil

3 K 139.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0417.3K139.12.0A
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Leitsätze
Um vor Ablauf der Wartefrist einen geminderten Zuschuss nach § 101 Abs 7 SchulG erhalten zu können, reicht es nicht aus, dass der Schulträger bereits Zuschüsse für eine Schule einer anderen Schulart (Berufsfachschule) erhält, an der im Rahmen doppelt qualifizierender Bildungsgänge auch der Abschluss erworben werden kann, der dem der neu eröffneten Schule (Fachoberschule) entspricht.(Rn.39) (Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Um vor Ablauf der Wartefrist einen geminderten Zuschuss nach § 101 Abs 7 SchulG erhalten zu können, reicht es nicht aus, dass der Schulträger bereits Zuschüsse für eine Schule einer anderen Schulart (Berufsfachschule) erhält, an der im Rahmen doppelt qualifizierender Bildungsgänge auch der Abschluss erworben werden kann, der dem der neu eröffneten Schule (Fachoberschule) entspricht.(Rn.39) (Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es kann dahinstehen, ob die Klage ohne Bezifferung des erstrebten Zuschusses das Klagebegehren hinreichend konkretisiert und daher zulässig ist, oder ob sie als eine auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Klage als Unterfall der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als zulässig anzusehen wäre. Dies könnte im Hinblick darauf zweifelhaft sein, dass § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, nur für den Fall mangelnder Spruchreife vorsieht, dem Beklagten hinsichtlich der Festsetzung des Zuschusses nach § 101 Abs. 7 SchulG jedoch weder ein Beurteilungsspielraum eröffnet noch eine Ermessensentscheidung von ihm zu treffen ist. Der Frage, ob eine auf Bescheidung des Antrags auf Erlass eines begünstigenden Bescheides beschränkte Klage zulässig sein kann, wenn von der Verwaltung – wie hier - noch umfangreiche Ermittlungen und komplexe Berechnungen durchzuführen wären (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 201 ff. m. w. Nachw.), bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, denn die Klage ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung eines Zuschusses nach § 101 Abs. 7 SchulG für das Haushaltsjahr 2011. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin schon für das Haushaltsjahr 2011 einen Zuschusses zu gewähren. Nach § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166), erhält der Träger einer genehmigten Ersatzschule zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze. Nach Abs. 4 werden diese Zuschüsse erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt, „frühestens jedoch, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat (Wartefrist)“. Dass diese Wartefrist nicht erfüllt ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 7 SchulG, wonach abweichend von dieser Wartefrist ein um 15 Prozent gekürzter Zuschuss gezahlt wird, wenn der Schulträger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhält und die Schulaufsichtsbehörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält. Denn die Klägerin erhält bisher keinen Zuschuss für eine weitere (ihr genehmigte) Fachoberschule. Soweit sie darauf verweist, dass Schüler der von ihr betriebenen und vom Beklagten bereits bezuschussten Berufsfachschulen gleichzeitig oder in unmittelbarem Zusammenhang sowohl einen berufsqualifizierenden Abschluss als auch einen studienqualifizierenden Abschluss (Fachhochschulreife) erwerben können, führt dies nicht dazu, dass diese Berufsfachschulen bezogen auf die der Klägerin mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 genehmigte einjährige Fachoberschule als Schulen „derselben Schulart“ im Sinne des § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG angesehen werden müssten. Dagegen spricht nicht nur, dass gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) SchulG Berufsfachschulen und Fachoberschulen zwar unter der gemeinsamen Überschrift „berufsbildende Schulen“ genannt, jeweils aber als unterschiedliche Schulart bezeichnet werden und dass sich die dieser Differenzierung zugrunde liegenden Unterschiede auch hinreichend aus § 30 SchulG (Berufsfachschule) und § 31 SchulG (Fachoberschule) ergeben. Ferner ergibt sich aus den der Klägerin für ihre Berufsfachschulen erteilten Genehmigungen und Anerkennungen nicht, dass diese (ggf. zugleich) als Fachoberschulen genehmigt bzw. anerkannt wurden. Dass nach § 2 Abs. 3 der von den Schulen der Klägerin zu beachtenden Berufsfachschulverordnung in dreijährigen Bildungsgängen neben dem Berufsabschluss auch der Abschluss der Fachhochschulreife erworben werden kann, ändert daran nichts. Auch den der Klägerin insoweit erteilten Zuschussbescheiden ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte diese Schulen (zugleich) als Fachoberschulen bezuschussen wollte. Lediglich der Genehmigungsbescheid vom 20. Oktober 2011 für die Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten enthält bei einer der dort genannten Fachrichtungen den Zusatz, dass es sich um einen doppelt qualifizierenden Bildungsgang handele, der auch zur Fachhochschulreife führe, und im Genehmigungsverfahren für die dreijährige Berufsfachschule für Technische Assistenten wurde ausdrücklich die Fachhochschulreife als ein Bildungsziel neben dem Berufsabschluss erwähnt. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin eingeräumt, die in Rede stehenden Schulen seien als Fachoberschulen „nicht explizit ausgewiesen“ worden. Ihre Argumentation, durch die Erteilung von Fachhochschulreifezeugnissen hätten die Berufsfachschulen „de facto schon analog einer Fachoberschule gearbeitet“ und der Beklagte habe „damit quasi einer Fachoberschule“ Zuschüsse bewilligt, zielt darauf, die Regelung in § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG analog auf den Fall anzuwenden, in dem der Schulträger zwar noch keine Zuschüsse für eine Schule derselben Schulart erhält, aber an der bereits bezuschussten Schule im Rahmen doppelt qualifizierender Bildungsgänge gemäß § 33 SchulG auch Abschlüsse erteilt, die den regelmäßigen Abschluss einer Schule dieser (anderen) Schulart darstellen. Einer solchen Analogie steht jedoch entgegen, dass § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG insoweit keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke aufweist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die hier geregelte vorzeitige Bezuschussung auf den ausdrücklich geregelten Fall der Eröffnung einer weiteren Schule derselben Schulart beschränken wollte und durfte. Durch die Etablierung doppelt qualifizierender Bildungsgänge wird eine Berufsfachschule nicht zur Fachoberschule, insbesondere dann nicht, wenn nur einer der dort angebotenen Bildungsgänge doppelt qualifizierend ist. Zwar bietet sie damit auch einen Bildungsgang und einen Abschluss an, der ansonsten nur von der Fachoberschule und damit von einer Schule einer anderen Schulart angeboten wird. Wie sich aus § 33 SchulG ergibt, handelt es sich bei der an Berufsfachschulen der Klägerin zu erwerbenden Fachhochschulreife jedoch nicht um den Abschluss, auf den die Bildungsgänge dieser Schule regelmäßig ausgerichtet sind; denn sie zielen auf den Erwerb berufsqualifizierender Abschlüsse. Nur geeignete Schülerinnen und Schüler „können“ zugleich oder in unmittelbarem Zusammenhang auch den studienqualifizierenden Abschluss der Fachhochschulreife erwerben und dies auch nur in einem dreijährigen Bildungsgang (§ 2 Abs. 3 Berufsfachschulverordnung – APO-BFS). Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf eine vorzeitige Bezuschussung ist aber nicht, dass an einer bereits bezuschussten Schule (auch) ein Bildungsgang betrieben wird, der dem einer neu errichteten Schule entspricht. Unabhängig davon prägt die Vermittlung des Abschlusses der Fachhochschulreife die Berufsfachschulen der Klägerin nicht. Die Klägerin kann derzeit nur auf insgesamt 23 Schülerinnen bzw. Schüler verweisen, die sich in der doppelt qualifizierenden Ausbildung befinden und hat an ihrer Berufsfachschule für Technische Assistenten seit dem Jahre 2000 insgesamt 163 Schülerinnen bzw. Schülern auch zur Fachhochschulreife geführt. Da sie diese Schule zweizügig mit je 24 Schülern pro Klasse begann, dürften an dieser Schule in den letzten zehn Jahren jährlich nur etwa 16, d. h. lediglich ein Drittel der Absolventen einen Fachoberschulabschluss erworben haben. Der Landesgesetzgeber war nicht gehalten, auch für diesen Fall eine der Regelung in § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG entsprechende vorzeitige Bezuschussung vorzusehen. Insbesondere ist dies nicht durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen in Art. 7 Abs. 4 GG geboten. Vielmehr obliegt ihm insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 (OVG 3 B 18.09) ausgeführt: „In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 GG den Ländern die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bedeutung dieser Gewährleistung, sondern aus ihrer besonderen Ausgestaltung in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG, die den privaten Schulträgern praktisch die Möglichkeit nimmt, aus eigener Kraft sämtliche dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen - kein Zurückstehen der privaten Schulen hinter den öffentlichen Schulen hinsichtlich Lehrzielen, Einrichtungen sowie wissenschaftlicher Ausbildung der Lehrkräfte, keine Förderung der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern, genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte - gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber allerdings nicht vor, in welcher Weise er seiner Förderpflicht nachzukommen hat, sondern räumt ihm dafür eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 62 ff, 67; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, 83 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O., Rn. 6; anders neuerdings VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09 - juris, Rn. 108, wonach es auf die Gefährdung der jeweiligen Schulform ankomme). Insbesondere gebietet die Verfassung keine vollständige, sondern allenfalls eine anteilige Übernahme der den Ersatzschulen entstehenden Kosten (BVerwG, a.a.O., Rn. 6). Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004, a.a.O., S. 84; BVerwG, a.a.O., Rn. 7); der Gesetzgeber darf daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 6 B 15.00 - juris, Rn. 14). Für den gerichtlichen Rechtsschutz gilt: Da insgesamt der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet ist, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind, beschränkt sich der Rechtsschutz grundsätzlich auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O.).“ Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Von daher ist kein Raum, der Klägerin über den Wortlaut der Regelung in § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG hinaus einen Anspruch auf Bewilligung eines (gekürzten) Privatschulzuschusses zuzuerkennen. Dass damit das Ersatzschulwesen als Institution gefährdet wäre, ist ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr rechtfertigt gerade der mit der Regelung einer Wartefrist bis zur erstmaligen Gewährung von Zuschüssen verfolgte Zweck die in § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG vorgenommene Beschränkung der Gewährung eines vorzeitigen Zuschusses auf den Fall, dass derselbe Schulträger bereits Zuschüsse für eine Schule derselben Schulart erhält. In ihren Urteilen vom 28. April 2010 (VG 3 A 931.08) und 15. August 2011 (VG 3 K 26.10) hat die Kammer die in § 101 Abs. 4 SchulG geregelte Wartefrist dahin ausgelegt, dass deren konkrete Dauer davon abhänge, als welche Schulart die in Rede stehende Schule genehmigt wurde. Die Wartefrist sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der Schulträger bewiesen habe, dass er mit dem seinen Vorstellungen entsprechenden Bildungskonzept einen Schülerjahrgang nicht nur in jeder der Schulstufe zugehörigen Jahrgangsstufe ausbilde, sondern auch Schüler, die in dieser Schule den Bildungsgang begonnen hätten, erfolgreich an das Bildungsziel führen könne. Nur darin zeige sich, ob die Privatschule der entsprechenden öffentlichen Schule ebenbürtig sei und daher zu Recht den Status einer „Ersatz“-Schule führe. Auch in früheren Urteilen, in denen es um die Frage ging, welche öffentliche Schule bei der Ermittlung der „vergleichbaren Personalkosten“ als eine der zu bezuschussenden Ersatzschule „entsprechende Schule“ heranzuziehen ist, hat die Kammer entscheidend darauf abgestellt, „als Ersatz für welche entsprechende öffentliche Schule“ die den Zuschuss begehrende Schule genehmigt wurde“ (vgl. etwa Urteil vom 1. Juli 2004 – VG 3 A 12.02 – zur sog. „strukturellen Unterfinanzierung“). In einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 16. August 2012 – VG 3 K 1032.11 -) hat die Kammer ausgeführt: „Wartefristen sind mit der aus Art. 7 Abs. 4 GG herzuleitenden Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Staat darf seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht (ebenda). Die aus Gründen der Anfangsfinanzierung mit der Schutzpflicht nach Art. 7 Abs. 4 GG vereinbare Karenzzeit bis zum Beginn staatlicher Förderung unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1988 – 7 C 99.86 –, BVerwGE 79, 154, 160) nach der Natur der Sache allenfalls einer äußersten Begrenzung, die ohne besondere Rechtfertigung nicht zu überschreiten ist. Mit der Vervollständigung des Klassenzugs tritt die Schule aus dem vom Unternehmerrisiko geprägten Stadium ihres Aufbaus heraus. Sie ist dann ein vollständiges Glied des privaten Ersatzschulwesens geworden und infolgedessen in dessen Förderschutz in vollem Umfang einzubeziehen (BVerwG, a.a.O.). § 101 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt. SchulG beschreibt diesen Zeitpunkt des Abschlusses des Aufbaus mit der Formulierung, dass der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht haben muss. In § 101 SchulG hat der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht und u. a. in Abs. 4 für die erstmalige Bezuschussung eine Wartefrist festgelegt, die sicherstellen soll, dass die finanzielle Förderung erst nach erfolgreichem Aufbau der Schule einsetzt.“ Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Ebenso wie der Gesetzgeber die Gewährung eines Zuschusses davon hätte abhängig machen dürfen, dass stets für die konkrete Schule die vorgesehene Wartefrist erfüllt ist, und er verfassungsrechtlich nicht gezwungen war, wie in § 101 Abs. 7 Satz 1 SchulG geschehen, eine Zuschussgewährung vor Ablauf der Wartefrist vorzusehen, wenn zwar die konkrete Schule noch nicht das „Stadium ihres Aufbaus“ verlassen hat, der erfolgreiche Aufbau aber deshalb als gesichert angesehen werden kann, weil die Schule von einem „bewährten Träger“ errichtet wurde, und ebenso wie er den dann zu gewährenden Zuschuss auf 85 Prozent des nach § 101 Abs. 2 Satz 1 SchulG vorgesehenen Zuschusses beschränken durfte, stand es ihm frei, diese Regelung so gestalten, dass als „bewährter Träger“ nur derjenige anzusehen ist, der bereits Zuschüsse für eine Schule derselben Schulart erhält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die vorzeitige Gewährung eines Privatschulzuschusses für eine von ihr betriebene Fachoberschule. Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 2011 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete, seit dem 3. März 2011 unter dem Aktenzeichen HRB 133287 B in das beim Amtsgericht Charlottenberg geführte Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Berlin, Geschäftsanschrift Z... Straße 8, 1... Berlin. Der zwischenzeitlich zur F...-Straße 2 in 1... Berlin verlegte Betriebssitz befindet sich seit 1. Juli 2012 in der B...Straße 8 in 1... Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Ersatzschulen. Sie betreibt mit Genehmigung des Beklagten a) seit dem 1. September 2011 eine dreijährige kaufmännische Berufsfachschule mit den Fachrichtungen - Bürowirtschaft (Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation, Bürokaufmann/Bürokauffrau) und - Groß- und Außenhandel (Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel), b) ebenfalls seit dem 1. September 2011 eine Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten in den Fachrichtungen - Betriebswirtschaft (zweijährig) - Bürowirtschaft (zweijährig) - Informationsverarbeitung (doppelt qualifizierender Bildungsgang, dreijährig). Eine Rechtsvorgängerin der Klägerin, die „G... mbH“ (G...), deren Firmenname zum 20. Februar 2001 in „G... GmbH“ geändert wurde, betrieb, bevor diese ab 1. März 2011 von der Klägerin übernommen wurden, vom Beklagten genehmigt, a) ab dem Schuljahr 2000/2001 eine dreijährige Berufsfachschule für Technische Assistenten mit den Ausbildungsrichtungen - Elektronik und Datentechnik (PC-Assistent/in) - Automatisierungs- und Computertechnik (Automatisierungs-Assistent/in), b) ab 29. August 2005 eine einjährige kaufmännische Berufsfachschule, c) seit dem 1. August 2006 eine dreijährige kaufmännische Berufsfachschule mit der Ausbildungsrichtung Informationsverarbeitung (IT-Systemkaufmann/-frau), d) seit dem 1. August 2007 eine zweijährige Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten der Fachrichtung Fremdsprachen. Im März 2011 genehmigte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Wechsel der Trägerschaft für die zuletzt genannten vier Schulen auf die Klägerin. Als im Jahre 1998 für die dreijährige Berufsfachschule für Technische Assistenten die Genehmigung beantragt wurde, hieß es in der Beschreibung der pädagogischen Konzeption der Schule, dass alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung eines Berufsabschlusses dienlich sind und die den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen, vermittelt werden sollten. Im September 1999 teilte die Senatsverwaltung der G... mbH mit, dass eine Durchsicht der eingereichten Unterlagen ergeben habe, dass die geplanten Bildungsgänge hinsichtlich ihrer Konzeption denen der öffentlichen Schule gleichwertig seien. In einem Vermerk vom 24. August 2000 wurde festgehalten, inwieweit die Genehmigungsvoraussetzungen (seinerzeit nach § 4 Privatschulgesetz) gegeben seien. Als Bildungsziel wurde hier vermerkt: „Technischer Assistent, Fachhochschulreife“. Unter dem 27. Februar 2009 stellte die G... GmbH bei der Senatsverwaltung einen „Antrag auf Einrichtung neuer Bildungsgänge in der privaten Berufsfachschule“ und formulierte das Begehren wie folgt: „Innerhalb der privaten Berufsfachschule beantragen wir zum 1. August 2009 die Einrichtung des folgenden Bildungsgangs: Fachoberschule“. Es sei beabsichtigt, zum Schuljahr 2009/2010 mit der einjährigen Fachoberschule, Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, zu beginnen. Die Senatsverwaltung hielt in einem internen Schreiben vom 20. März 2009 fest, dass die G... GmbH beabsichtige, eine private einjährige Fachoberschule für Wirtschaft als Ersatzschule zu eröffnen und am selben Schulstandort (F...-Straße 2 in 1... Berlin) bereits eine dreijährige Berufsfachschule für Technische Assistenten, Fachrichtung Elektronik und Datentechnik, sowie eine zweijährige Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten der Fachrichtung Fremdsprachen, eine dreijährige kaufmännische Berufsfachschule und eine einjährige kaufmännische Berufsschule betreibe. Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 erteilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der G... GmbH mit Wirkung vom 1. September 2009 die Genehmigung zur Errichtung einer privaten einjährigen Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung am Standort F...-Straße 2 in 1... Berlin als Ersatzschule im Sinne des § 98 Abs. 3 SchulG. Anfang Juni 2010 zeigte die G... GmbH an, dass sie den Beginn des Schulbetriebs auf den 1. August 2010 verschieben müsse. Nachdem es dazu offenbar nicht kam, beantragte die G... gGmbH i.G. unter Hinweis darauf, dass der Antrag der G... (wegen nicht rechtzeitiger Aufnahme des Schulbetriebs) erloschen sei, erneut die Genehmigung für eine einjährige Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung. Zugleich wurde die Erweiterung der bestehenden kaufmännischen Berufsfachschulen um weitere Bildungsgänge beantragt. Aus den Antragsunterlagen ging hervor, dass Schulträger die „G... gGmbH“ mit Sitz in der Z... Straße 8 in 1... Berlin sei. Bei der beantragten Schule handele es sich um eine „berufliche Schule in Form der Fachoberschule“. Die Schule solle die Bezeichnung „G... Private Berufsfachschule und Fachoberschule“ führen. Sitz sei F...-Straße 2 in 1... Berlin. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 erteilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der G... gGmbH für den Standort F...-Straße 1 in 1... Berlin die Genehmigung einer einjährigen Fachoberschule der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung als Ersatzschule. Über die staatliche Anerkennung werde erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Unter dem 30. November 2011 bestätigte die „G... - Private Berufsfachschule und Fachoberschule“ der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Hinweis auf die „Genehmigung der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten, der dreijährigen kaufmännischen Berufsfachschule und der Fachoberschule“ die Aufnahme des Unterrichts zum 1. September 2011 der „neu genehmigten Schulen“ mit den Bildungsgängen Kaufmännischer Assistent, Bürokaufmann, Kaufmann Bürokommunikation und Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung. In dem Briefkopf hieß es, die „G...“ sei „eine Marke der G... gGmbH“. Mit Schreiben vom 29. September 2011 beantragte die Klägerin (G... gGmbH) für das Haushaltsjahr 2011 „für die berufsbildende Schule 11 P 07“ die Bewilligung eines Privatschulzuschusses. Aus der Anlage dieses Schreibens ging hervor, dass es sich bei dieser Schule um die Fachoberschule Wirtschaft, mit der im August 2011 begonnen worden sei, handele. Im November 2011 erinnerte die G... an den Zuschussantrag und wies darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass die Fachoberschule Zuschüsse nach § 101 Abs. 7 der Ersatzschulzuschussverordnung (gemeint war offensichtlich: Schulgesetz) erhalten werde. Im Dezember 2011 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die G... GmbH darauf hin, dass der beantragte Zuschuss frühestens drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt werden könne. Vor Ablauf dieser Wartefrist könne ein um 15 Prozent gekürzter Zuschuss nur gewährt werden, wenn der Schulträger bereits Zuschüsse für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhalten habe und daher von einer „bewährten Trägerschaft“ ausgegangen werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die gerade genehmigte Fachoberschule die einzige vom Schulträger betriebene Fachoberschule sei. Er könne lediglich als bewährter Schulträger für die Schulart Berufsfachschule angesehen werden und im Falle der Genehmigung weiterer Berufsfachschulen den gekürzten Zuschuss erhalten. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 darauf hin, dass das „G...“, dessen Träger sie sei, seit dem Jahr 2000 zahlreichen Absolventen im Rahmen doppelt qualifizierender Bildungsgänge nach § 33 SchulG die Fachhochschulreife erteilt habe und dass dieser Teil des Bildungsgangs bisher stets anerkannt und bezuschusst worden sei. Das G... habe „de facto schon analog einer Fachoberschule gearbeitet“. Durch eine Bezuschussung der doppelt qualifizierenden Bildungsgänge sei daher auch die Bezuschussung der Fachhochschulreife und „damit quasi einer Fachoberschule“ erfolgt. Es könne nicht entscheidend sein, dass „diese nicht explizit ausgewiesen“ werde. Mit Bescheid vom 19. März 2012 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Antrag der Klägerin auf Bezuschussung der genehmigten einjährigen Fachoberschule, Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, am Standort F...-Straße 2 in 1... Berlin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Zuschüsse nach § 101 Abs. 4 SchulG erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt würden. Eine Bezuschussung abweichend von dieser Wartefrist komme nur dann in Betracht, wenn der Schulträger bereits Zuschüsse für eine staatliche anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhalte. Dies sei aber nicht der Fall, da der Schulträger bisher lediglich eine dreijährige Berufsfachschule für Technische Assistenten sowie eine dreijährige kaufmännische Berufsfachschule betrieben habe. Die Tatsache, dass auch die Fachoberschule zu den beruflichen Schulen gehöre, ändere nichts daran, dass es sich jeweils um eigenständige Schularten im Sinne des § 17 Abs. 2 SchulG handele. Mit der am 23. April 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, sie betreibe seit vielen Jahren doppelt qualifizierende Bildungsgänge nach § 33 SchulG. Dabei handele es sich um die Verbindung zweier Bildungsgänge der Sekundarstufe II, nämlich der Berufsfachschule und der Fachoberschule, die einerseits mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, andererseits mit der Fachhochschulreife abgeschlossen würden. An ihrer Berufsfachschule für Technische Assistenten hätten seit dem Jahre 2000 insgesamt 163 Schüler neben dem Berufsabschluss auch die Fachhochschulreife erworben. Derzeit befänden sich 23 Schüler in der doppelt qualifizierenden Ausbildung. Zwar habe der Beklagte diese Schulen in den Genehmigungs- und Anerkennungsbescheiden als Berufsfachschulen bezeichnet, materiell gehörten die doppelt qualifizierenden Bildungsgänge der Klägerin jedoch sowohl zur Schulart Berufsfachschule als auch zur Schulart Fachoberschule. Für die Bestimmung der Schulart sei nicht die Bezeichnung der Schule entscheidend, sondern der Abschluss, der an dieser Schule abgelegt werde. Die der Klägerin erteilten Genehmigungen und Anerkennungen umfassten daher auch die Schulart Fachoberschule. Dies ergebe sich zudem daraus, dass die staatliche Anerkennung zur Beachtung der Vorschriften der Berufsfachschulverordnung (APO-BFS) verpflichte, die auch die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife regelten. Die doppelt qualifizierenden Bildungsgänge ließen sich nicht eindeutig einer Schulart zuordnen. Sie wiesen Merkmale sowohl der Berufsfachschule als auch der Fachoberschule auf, weil sie einerseits berufsqualifizierend ausbildeten, andererseits die Fachhochschulreife vermittelten. Die Klägerin gehe daher davon aus, dass die Genehmigung des Bildungsgangs Technischer Assistent die Genehmigung einer Fachoberschule umfasse, weil in diesem Bildungsgang (auch) die Fachhochschulreife erworben werden könne. Dass die Genehmigung des Bildungsgangs Technischer Assistent zugleich eine Genehmigung der Schulart Berufsfachschule darstelle, sei unschädlich. Zusätzlich betreibe die Klägerin vier Bildungsgänge, die auf Prüfungen bei der Industrie- und Handelskammer vorbereiteten. Diese Bildungsgänge biete die Klägerin, ohne dass hierfür eine gesonderte Genehmigung erteilt worden sei, als doppelt qualifizierende Bildungsgänge an und handele daher auch hier wie eine Fachoberschule. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 19. März 2012 zu verpflichten, ihr für die mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 28. Oktober 2011 genehmigte einjährige Fachoberschule der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung für das Haushaltsjahr 2011 einen Zuschuss nach § 101 Abs. 7 SchulG in Höhe von 85 Prozent des allgemeinen Zuschusses zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, die Auffassung der Klägerin, die Genehmigung des doppelt qualifizierenden Bildungsgangs Technischer Assistent bedeute notwendigerweise auch die Genehmigung der Schulart Fachoberschule, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Genehmigungsschreibens sowie dem Schulgesetz. Nach § 17 Abs. 2 SchulG seien Berufsfachschule und Fachoberschule jeweils eigene Schularten. Dem hält die Klägerin entgegen, dass die Bezeichnung der Schularten in § 17 Abs. 2 SchulG nicht abschließend sei. Aus den folgenden Vorschriften des Schulgesetzes ergebe sich vielmehr, dass nicht die Berufsfachschule, sondern lediglich die Fachoberschule zur Fachhochschulreife führe. Aus § 33 SchulG ergebe sich, dass Bildungsgänge der Berufsfachschule mit dem Bildungsgang der Fachoberschule verbunden werden dürften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.