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Urteil

3 K 132.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0423.3K132.12.0A
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Leitsätze
1. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zu erkennen gegeben hat, dass er den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig hält: denn der Beklagte hat die aus der fehlenden Durchführung des Vorverfahrenns resultierende Unzulässigkeit der Klage ausdrücklich gerügt und sich nur hilfsweise zu deren Begründetheit geäußert.(Rn.25) 2. Ein Schulwechsel kann - insbesondere wenn mit einem Schüler gehäuft erzieherische Probleme im Schulalltag auftreten - eine pädagogische Maßnahme darstellen, die dem betroffenen Schüler in einem neutralen Umfeld einen unbelasteten Neuanfang ermöglichen soll und die daher zu empfehlen keine Besorgnis der Befangenheit begründet.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zu erkennen gegeben hat, dass er den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig hält: denn der Beklagte hat die aus der fehlenden Durchführung des Vorverfahrenns resultierende Unzulässigkeit der Klage ausdrücklich gerügt und sich nur hilfsweise zu deren Begründetheit geäußert.(Rn.25) 2. Ein Schulwechsel kann - insbesondere wenn mit einem Schüler gehäuft erzieherische Probleme im Schulalltag auftreten - eine pädagogische Maßnahme darstellen, die dem betroffenen Schüler in einem neutralen Umfeld einen unbelasteten Neuanfang ermöglichen soll und die daher zu empfehlen keine Besorgnis der Befangenheit begründet.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Das Begehren, den dem Kläger zu 3. erteilten schriftlichen Verweis aufzuheben, ist, da es sich dabei um eine hoheitliche, zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffene, auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Maßnahme und damit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln handelt (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Beschluss vom 21. Juli 2011, VG 3 K 310.11), als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, aber mangels Durchführung des vor der Erhebung der Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Der dem Kläger erteilte Verweis ist, wie sich bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont - insbesondere aus der Zusammenschau beider Schreiben und aus den ihnen jeweils zugrundeliegenden Beschlüssen der insoweit nach § 63 Abs. 5 S. 1 SchulG zuständigen Klassenkonferenz - ergibt, den Klägern noch nicht mit dem Schreiben des insoweit nach § 69 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SchulG zuständigen Schulleiters vom 26. Januar 2012 i.S.d. § 41 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln bekannt gegeben und damit gem. § 43 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln wirksam geworden, sondern erst mit dessen Schreiben vom 27. Februar 2012. So verweist der Schulleiter in seinem ersten Schreiben vom 26. Januar 2012 lediglich darauf, dass es „bei der Ordnungsmaßnahme … bleibt“, ohne diese jedoch unter Bezugnahme auf den abschließenden Katalog des § 63 Abs. 2 S. 1 SchulG genauer zu bezeichnen, und obwohl eine Ordnungsmaßnahme den Klägern zuvor lediglich mit Schreiben vom 18. Januar 2012 angekündigt und ihnen insoweit gem. § 63 Abs. 4 SchulG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine konkrete Ordnungsmaßname nicht aber derart verbindlich ausgesprochen worden war, dass es bei ihr hätte „bleiben“ können. Dementsprechend wird erst in dem Schreiben des Schulleiters vom 27. Februar 2012, mit dem dieser den Klägern erstmals den Beschluss der Klassenkonferenz bekannt gab, gegenüber dem Kläger zu 3. ausdrücklich ein schriftlicher Verweis und damit eine konkrete Ordnungsmaßnahme i.S.d. § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SchulG mit unmittelbar regelnder Außenwirkung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ausgesprochen. Selbst wenn man das Schreiben der Kläger vom 20. Februar 2012 angesichts seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Widerspruch ansehen würde (wogegen aber wiederum spricht, dass auch die Kläger in dem Schreiben davon ausgingen dass ein Schulverweis im Schreiben des Schulleiters vom 26. Januar 2012 lediglich angekündigt, nicht aber bereits ausgesprochen worden war), ginge dieser mangels eines vorangegangenen, wirksamen, widerspruchsfähigen Verwaltungsaktes ins Leere. Einen – demgegenüber statthaften und nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderlichen – Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Februar 2012 haben die Kläger hingehen unstreitig nicht erhoben. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zu erkennen gegeben hat, dass er den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig hält, denn der Beklagte hat die aus der fehlenden Durchführung des Vorverfahrens resultierende Unzulässigkeit der Klage ausdrücklich gerügt und sich nur hilfsweise zu deren Begründetheit geäußert (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Januar 2008, 5 K 1101/07, zit. n. juris, Rn. 34 f., m.w.N.). Im Übrigen wäre die Klage insoweit – ihre Zulässigkeit einmal unterstellt – auch unbegründet, denn der den Verweis aussprechende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die genannte Maßnahme ist § 63 Abs. 1 S. 1 SchulG. Danach können, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, die in § 63 Abs. 2 SchulG enumerierten Ordnungsmaßnahmen – u.a. der in § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SchulG genannte schriftliche Verweis – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Zum einen genügt er mit der Bezugnahme auf das den Klägern bekannte und daher nicht im Einzelnen darzustellende gewalttätige und beleidigende Verhalten des Klägers zu 3., das erkennbar Grundlage sowohl für das „Ob“ als auch das „Wie“ der Ermessensentscheidung des Beklagten war, und mit der Bezugnahme auf die zugrundliegende Regelung in § 63 SchulG dem Begründungserfordernis des § 39 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Zum anderen ist der Bescheid auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil ein Grund vorläge, der i.S.d. § 22 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung durch den Schulleiter zu rechtfertigen, der gem. § 63 Abs. 5 S. 1 SchulG der für die angefochtene Ordnungsmaßnahme zuständigen Klassenkonferenz vorsitzt. Allein der Umstand, dass der Schulleiter den Klägerin zu 1. nahegelegt haben soll, für den Kläger zu 3. eine andere Schule zu suchen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Entscheidung über die Erteilung des schriftlichen Verweises eine unsachliche Einstellung des Schulleiters zugrundelag. Vielmehr kann ein Schulwechsel – insbesondere wenn, wie hier, mit einem Schüler gehäuft erzieherische Probleme im Schulalltag auftreten – eine pädagogische Maßnahme darstellen, die dem betroffenen Schüler in einem neutralen Umfeld einen unbelasteten Neuanfang ermöglichen soll und die daher zu empfehlen keine Besorgnis der Befangenheit begründet; dafür spricht im Übrigen auch, dass die Kläger bereits im Februar 2012 den ihnen anheimgestellten Schulwechsel selbst vollzogen haben. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die in § 63 Abs. 1 S. 1 SchulG genannten Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger zu 3. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler versuchte, dessen Kopf gegen eine Treppenstufe zu schlagen und ihm so schwere Verletzungen zuzufügen. Unstreitig ist jedoch, dass der Kläger – selbst wenn er von seinem Mitschüler gehänselt worden sein sollte – diesen ohne entsprechende Rechtfertigung, insbesondere ohne von diesem selbst attackiert worden zu sein, körperlich angriff und ihn dabei „in den Schwitzkasten nahm“, wobei beide eine Treppe hinunterzustürzen drohten, und die Erzieherin, die diese Auseinandersetzung beenden wollte, mit den Worten „Leck mich!“ beleidigte. Dass ein solches Verhalten sowohl i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 a.E. Alt. 2 SchulG andere am Schulleben Beteiligte gefährdet als auch i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 a.E. Alt. 1 SchulG die ordnungsgemäße Erziehungsarbeit beeinträchtigt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Gegenüber dem Kläger zu 3. waren auch aufgrund vorangegangenen gewalttätigen und beleidigenden, also einschlägigen Verhaltens mehrfach Erziehungsmaßnahmen i.S.d. § 62 SchulG ergriffen worden – der Kläger zu 3. hatte u.a. einen Mitschüler geohrfeigt, woraufhin gegenüber ihm in einem erzieherischen Gespräch i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 1 SchulG eine Verwarnung ausgesprochen und der Vorfall gem. § 62 Abs. 2 Nr. 4 SchulG ins Klassenbuch eingetragen worden war; außerdem hatte der Kläger zu 3. einen Mitschüler mit einem Messer bedroht und danach angegeben, er habe den Mitschüler „abstechen wollen“, woraufhin ihm u.a. gem. § 62 Abs. 2 Nr. 5 SchulG zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens die Ableistung eines sozialen Dienstes in der Schule auferlegt worden war. Diese Erziehungsmaßnahmen hatten aber erkennbar keine grundlegende Änderung seines eine ordnungsgemäße Erziehungsarbeit beeinträchtigenden Verhaltens zur Folge und versprachen daher im vorliegenden Fall keine Aussicht auf Erfolg. Das dem Beklagten danach gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SchulG eröffnete und gem. § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen hat dieser beanstandungsfrei ausgeübt. Insbesondere hat er, nachdem Erziehungsmaßnahmen i.S.d. § 62 SchulG keine Aussicht auf Erfolg mehr versprachen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem schriftlichen Verweis das unter den Ordnungsmaßnahmen des § 63 Abs. 2 S. 1 SchulG zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt, das angesichts des Umstandes, dass der Kläger zu 3. zuvor bereits mehrere Male einschlägig aufgefallen war und ihm gegenüber im Ergebnis wirkungslose Erziehungsmaßnahmen ergriffen worden waren, auch unter Berücksichtigung des beim Kläger diagnostizierten, lediglich leichten Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) und des ihm daher gewährten sonderpädagogischen Förderbedarfs angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne erscheint. Das Begehren, die Stellungnahme der Schule, nach der „die Einnahme von Psychopharmaka in der Familie der Kläger alltäglich“ sein soll, aus dem Schülerbogen des Klägers zu streichen bzw. gegenüber dem schulpsychologischen Beratungszentrum des Beklagten richtigzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig, denn die Kläger haben vor Klageerhebung unstreitig keinen dementsprechenden, im Ergebnis erfolglosen Antrag an den Beklagten gerichtet, so dass es der Durchführung eines Klageverfahrens mangels vorheriger Beschreitung dieses einfacheren Weges nicht bedurfte. Dass die Kläger meinen, einen „strikten Rechtsanspruch“ auf Korrektur der Stellungnahme der Schule zu haben, ändert nichts daran, dass die Kläger gehalten sind, einen aus ihrer Sicht bestehenden Anspruch zunächst - erfolglos - beim Beklagten geltend zu machen, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der 2001 geborene Kläger zu 3., der Sohn der Kläger zu 1. und 2., besuchte im Schuljahr 2011/2012 die vierte Klasse der J...-Schule in Berlin-P.... Gegen den Kläger zu 3. wurden wegen gewalttätigen und beleidigenden Verhaltens im ersten Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 mehrfach schulrechtliche Erziehungsmaßnahmen ergriffen; so ohrfeigte der Kläger u.a. am 8. September 2011 einen Mitschüler, woraufhin ihm gegenüber eine Verwarnung ausgesprochen und der Vorfall ins Klassenbuch eingetragen wurde, am 4. November 2011 bedrohte er einen Mitschüler mit einem Messer und gab danach an, er habe den Mitschüler „abstechen wollen“, woraufhin ihm u.a. zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens die Ableistung eines sozialen Dienstes in der Schule auferlegt wurde. Nach dem zuletzt genannten Vorfall äußerte die Schule in einer Stellungnahme gegenüber dem deswegen einbezogenen schulpsychologischen Beratungszentrum des Beklagten vom 18. November 2011, dass ihren „Informationen nach die Einnahme von Psychopharmaka in der Familie der Kläger alltäglich“ sei. Am 17. Januar 2012 kam es in der Schule zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger zu 3. und einem Mitschüler, bei dem der Kläger zu 3. den – seinerseits bestrittenen – Angaben zweier Erzieherinnen zufolge mehrfach versucht haben soll, den Kopf des Mitschülers gegen eine Treppenkante zu stoßen, und – insoweit wiederum unstreitig – gegenüber der dagegen einschreitenden Erzieherin die Worte „Leck mich!“ äußerte. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 teilte die Klassenleiterin des Klägers zu 3. den Klägern zu 1. und 2. mit, dass die Klassenkonferenz nach Beratung am 17. Januar 2012 beabsichtige, dem Kläger zu 3. wegen seines extrem groben und gewalttätigen Verhaltens gegenüber dem Mitschüler sowie wegen seines respektlosen und uneinsichtigen Benehmens gegenüber den Pädagogen einen Verweis auszusprechen. Bevor diese Maßnahme getroffen werde, werde ihnen jedoch bis zum 26. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit an die Schule gerichtetem Schreiben vom 25. Januar 2012 wiesen die die Kläger zu 1. und 2. den Vorwurf, der Kläger zu 3. habe versucht, den Kopf des Mitschülers gegen eine Treppenkante zu stoßen, zurück. Am selben Tag beschloss die Klassenkonferenz, dass nach wie vor beabsichtigt sei, dem Kläger zu 3. einen Verweis zu erteilen, damit jedoch noch abgewartet werden solle, falls sich im Rahmen einer vom Kläger zu 3. begonnenen Therapie eine neue Bewertung ergeben sollten. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte der Schulleiter den Klägern zu 1. und 2. daraufhin mit, dass man ihre Stellungnahme erhalten habe, aber keine neuen Aspekte sehe, die eine veränderte Beurteilung der Situation erforderlich machten. Daher bleibe es nach erneuter Beratung der Klassenkonferenz bei der Ordnungsmaßnahme, da wiederholt Erziehungsmaßnahmen ergriffen worden seien, die jedoch erfolglos geblieben seien. Nachdem der Kläger zu 3.) Anfang Februar 2012 auf eine andere Schule im Bezirk Berlin-P... gewechselt war, legten die Kläger zu 1. und 2. mit Schreiben vom 20. Februar 2012 „Widerspruch“ gegen den im „Schreiben vom 26. Januar 2012 angekündigten Schulverweis“ ein und bemängelten, dass den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2012 keine Beachtung geschenkt worden sei. Am 24. Februar 2012 beschloss daraufhin die Klassenkonferenz, den Verweis auszusprechen, da der zu 3. Kläger sein Verhalten bislang nicht entschuldigt habe und damit gezeigt habe, dass er sein eigenes Fehlverhalten nicht anerkenne. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 teilte der Schulleiter den Klägern zu 1. und 2. mit, dass sowohl ihr Schreiben vom 25. Januar 2012 als auch ihr Widerspruch vom 20. Februar 2012 zur Kenntnis genommen worden seien, die dort enthaltenen Ausführungen jedoch zurückzuweisen seien. Dem Kläger zu 3. sei mit Beschluss der Klassenkonferenz ein Verweis erteilt worden, denn sie nunmehr „im Beiblatt“ erhielten. Dem Schreiben war ein an die Kläger zu 1. und 2. gerichtetes Schreiben der Klassenleiterin des Klägers zu 3. vom 27. Januar 2012 beigefügt, in welchem es heißt, dass der Kläger zu 3. wegen seines extrem groben und gewalttätigen Verhaltens gegenüber einem Mitschüler sowie wegen seines respektlosen und uneinsichtigen Benehmens gegenüber Pädagogen einen Verweis erhalte. Mit ihrer am 18. April 2012 eingegangenen Klage wenden sich die Kläger gegen den gegenüber dem Kläger zu 3. ausgesprochenen Verweis und begehren die Richtigstellung der Äußerung der Schule, nach der die Einnahme von Psychopharmaka in ihrer Familie alltäglich sei. Die Klage gegen Bescheid, mit dem der Verweis ausgesprochen worden sei, sei zulässig, insbesondere hätten sie mit Schreiben vom 20. Februar 2012 ausdrücklich Widerspruch gegen den Verweis eingelegt. Dass dieser bislang nicht beschieden worden sei, stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen; im Übrigen habe der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens erkennen lassen, dass er den Bescheid für rechtmäßig halte, so dass die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig sei. Die Klage sei insoweit auch begründet. Der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da es an einer aus sich heraus verständlichen Sachverhaltsdarstellung und an einer rechtlichen Begründung für die verhängte Ordnungsmaßnahme fehle und die maßgebenden Ermessenserwägungen des Beklagten nicht dargelegt würden. Der Bescheid sei außerdem wegen Befangenheit des Schulleiters, der unmittelbar nach dem Vorfall vom 17. Januar 2012 gegenüber der Klägerin zu 1. geäußert habe, sie solle für den Kläger zu 3. eine andere Schule suchen, formell rechtswidrig. Der Verweis sei auch materiell rechtswidrig, weil er auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhe, denn der Kläger zu 3. sei vor der Auseinandersetzung mit seinem Mitschüler von diesem gehänselt worden, und er habe entgegen der Annahme des Beklagten nicht versucht, den Kopf seines Mitschülers gegen eine Treppenkante zu stoßen. Selbst wenn der Beklagte bei seiner Entscheidung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei, sei diese jedenfalls ermessensfehlerhaft, da nicht zu erkennen sei, dass vorrangig anzuwendende Erziehungsmaßnahmen vergeblich ausgeschöpft worden seien. Die im Schülerbogen des Klägers zu 3. enthaltene Äußerung der Schule, nach der die Einnahme von Psychopharmaka in ihrer Familie alltäglich sei, sei unzutreffend; sie hätten daher einen Anspruch darauf, dass der Beklagte gerichtlich zur Entfernung dieser Äußerung aus dem Schülerbogen des Klägers zu 3. Bzw. zur Richtigstellung gegenüber seinem schulpsychologischen Beratungszentrum verpflichtet werde, auch ohne dass sie zuvor einen dementsprechenden Antrag an den Beklagten gerichtet hätten. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 1.) den dem Kläger zu 3. gegenüber ausgesprochenen schriftlichen Verweis aufzuheben, 2.) den Beklagten zu verpflichten, in der Stellungnahme der Schule zur Schulhilfekonferenz vom 18. November 2011 die Worte „Unseren Informationen nach ist die Einnahme von Psychopharmaka in der Familie alltäglich.“ zu entfernen bzw. zu schwärzen und hierüber unverzüglich die Stellen zu verständigen, denen die Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil im Hinblick auf das Klagebegehren zu 1. kein behördliches Vorverfahren durchgeführt worden sei, und es im Hinblick auf das Klagebegehren zu 2. am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, da diese zuvor keinen dementsprechenden Antrag an den Beklagten gerichtet hätten. Hilfsweise verteidigt der Beklagte den gegenüber dem Kläger zu 3. ausgesprochenen schriftlichen Verweis. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 23. April 2013 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Schülerbogen, den Sonderpädagogischen Förderbogen und den Verwaltungsvorgang des Beklagten zum Klageverfahren Bezug genommen.