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Urteil

3 K 1044.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0508.3K1044.12.0A
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Leitsätze
1. Die Genehmigung der unwirksamen Prozeßführung durch einen vollmachtlosen Vertreter darf sich nicht auf einzelne Teilhandlungen des Verfahrens beschränken; die Prozeßführung ist vielmehr ein einheitliches Ganzes, und kann daher nur als solches genehmigt werden.(Rn.23) 2. Die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht  auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Leistungsvermögens; hierbei sind Bewertungen nach fachwissenschaftlichen und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen.(Rn.27) 3. Gemäß § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 SoPädVO spricht der Gutachter lediglich zur Vorbereitung der Entscheidung eine Empfehlung aus, die durch die insoweit ausschließlich zuständige Schulverwaltung jedoch nicht zwingend zu befolgen ist.(Rn.33)
Tenor
Das Verfahren wird fortgeführt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen den Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigung der unwirksamen Prozeßführung durch einen vollmachtlosen Vertreter darf sich nicht auf einzelne Teilhandlungen des Verfahrens beschränken; die Prozeßführung ist vielmehr ein einheitliches Ganzes, und kann daher nur als solches genehmigt werden.(Rn.23) 2. Die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Leistungsvermögens; hierbei sind Bewertungen nach fachwissenschaftlichen und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen.(Rn.27) 3. Gemäß § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 SoPädVO spricht der Gutachter lediglich zur Vorbereitung der Entscheidung eine Empfehlung aus, die durch die insoweit ausschließlich zuständige Schulverwaltung jedoch nicht zwingend zu befolgen ist.(Rn.33) Das Verfahren wird fortgeführt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen den Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das eingestellte Verfahren ist auf Antrag des Klägers fortzusetzen. Entsteht Streit über die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung, so ist der geltend gemachte Anspruch auf weitere Durchführung des gerichtlichen Verfahrens durch einen Antrag auf dessen Fortsetzung geltend zu machen mit der Folge, dass das bislang mit dem Verfahren betraute Gericht – vorliegend also der Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hatte – nunmehr das Verfahren fortführen und sich zunächst mit der Frage befassen muss, ob dieses tatsächlich wirksam beendet worden ist. Bei Bejahung einer wirksamen Verfahrensbeendigung ist diese durch Endurteil festzustellen. In der Sache ist hingegen dann zu entscheiden, wenn sich die Beendigung des Verfahrens und dessen Einstellung als fehlerhaft darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1993, 2 B 151/93, zit. n. juris). Vorliegend ist Letzteres der Fall. Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren nicht wirksam beendet worden, die – deklaratorische (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 161, Rn. 15) – Einstellung des Verfahrens durch den Einzelrichter war daher fehlerhaft. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2.) war zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung unstreitig nur durch die Mutter des Klägers, nicht aber durch den neben dieser ebenfalls sorgeberechtigten Vater des Klägers für die Abgabe derartiger Prozesserklärungen im namens des Klägers geführten Verfahren bevollmächtigt worden. Bei der Erledigungsklärung handelt es sich nicht lediglich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB, die häufig vorkommt und die keine schwer abzuändernde Auswirkung auf die Entwicklung des Klägers hat und über die die Mutter, bei der sich der Kläger mit Einwilligung des Vaters gewöhnlich aufhält, daher die Befugnis zur alleinigen Entscheidung gehabt hätte, sondern um eine Angelegenheit, deren Regelung für den Kläger von erheblicher Bedeutung ist und für die daher gem. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB das gegenseitige Einvernehmen der nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern erforderlich ist. Die damit mangels wirksamer Vertretung unwirksame Erledigungserklärung des Klägers ist auch nicht durch eine – grundsätzlich mögliche (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 13. April 1978, II C 5.74, zit. n. juris, Rn. 37 f., m.w.N.) – nachträgliche Genehmigung seines Vaters rückwirkend geheilt worden; vielmehr hat der Vater des Klägers ausdrücklich erklärt, dass er mit der Verfahrensbeendigung nicht einverstanden sei. Das danach fortzuführende Klageverfahren bleibt jedoch ohne Erfolg. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist unzulässig. Denn der Prozessbevollmächtigte zu 2.) war auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung nur durch die Mutter des Klägers, nicht aber durch den Vater des Klägers dementsprechend bevollmächtigt worden. Auch die danach – schwebend – unwirksame Klageerhebung ist nicht durch eine wirksame Genehmigung des Vaters des Klägers rückwirkend geheilt worden. Zwar erklärte der Vater des Klägers ausdrücklich, er sei mit der Klageerhebung einverstanden und genehmige diese. Der Vater erklärte jedoch zugleich, mit der Erledigungserklärung nicht einverstanden zu sein und diese nicht genehmigen zu wollen. Die Genehmigung der unwirksamen Prozessführung durch einen vollmachtlosen Vertreter darf sich jedoch nicht auf einzelne Teilhandlungen des Verfahrens beschränken (BVerwG a.a.O., Rn. 39, m.w.N.). Die Prozessführung ist vielmehr ein einheitliches Ganzes, und kann daher nur als solches genehmigt werden. Wird – wie hier durch den Vater des Klägers – eine einzelne Prozesshandlung von der Genehmigung ausgenommen, ist die so eingeschränkte Genehmigung insgesamt unwirksam (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984, X ZB 20/83, zit. n. juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf RGZ 110, 228). Die Gegenauffassung (Bork in: Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 89, Rn. 16; v. Mettenheim in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2000, § 89, Rn. 21) überzeugt nicht. Einem Verfahrensbeteiligten kann es nicht überlassen bleiben, einzelne Verfahrenshandlungen eines vollmachtlosen Vertreters zu genehmigen und wieder andere Verfahrenshandlungen des einheitlichen, in sich geschlossenen Verfahrens von der Genehmigung auszunehmen, je nachdem, ob sich bestimmte Verfahrenshandlungen zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten auswirken. Das Verfahren würde für alle Beteiligten und das Gericht unübersichtlich werden, wenn sein Gang im Falle eines Vertretungsmangels auf diese Weise beeinflusst werden könnte. Unredliche Verfahrensbeteiligte könnten gezielt durch wirkungslose Vollmachterteilung ein Verfahren in Gang setzen, sodann den Vollmachtmangel offenlegen und durch Genehmigung nur einzelner Verfahrenshandlungen eine Wiederholung des gesamten Verfahrens oder einzelner Verfahrensteile nach einer Art "Vorprüfung" durch das Gericht zum eigenen Vorteil erzwingen. Die Rechtssicherheit erfordert deshalb, die Genehmigung nur dann als rechtswirksam anzunehmen, wenn sie sich auf die gesamte Verfahrensführung des nicht bevollmächtigten Vertreters erstreckt (BGH a.a.O., Rn. 14). Anderenfalls würde der Vertretene dadurch, dass er sich im Sinne einer „Rosinentheorie“ die Vorteile einer in seinem Namen und zu seinen Gunsten erfolgten Prozessführung sichern könnte, ohne die damit einhergehenden Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, gegenüber den übrigen Prozessbeteiligten, die – wie auch hier – in der Regel keine Kenntnis vom Mangel der Vollmacht haben und auf diese keinen Einfluss nehmen können, unangemessen bevorteilt. Im Übrigen wäre die Klage, ihre Zulässigkeit einmal unterstellt, auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Mai 2012, mit dem der Beklagte feststellte, dass der Kläger keinen sonderpädagogischen Förderbedarf mehr hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid sind die §§ 36 ff. des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) i.V.m. den §§ 6 ff., 31 ff. der nach § 39 SchulG erlassenen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SoPädVO). Nach § 36 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, sonderpädagogischen Förderbedarf und deshalb Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung. Mit dieser Regelung wird der Berliner Landesgesetzgeber den sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der in Art. 7 Abs. 1 GG angelegt und der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderungsbedarf besteht, damit sie unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen können (vgl. zum Vorgesagten u.a. Urteil der Kammer vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10). Nach § 36 Abs. 3 S. 1 SchulG i.V.m. § 31 Abs. 6 S. 1 SoPädVO trifft die Schulaufsichtsbehörde zu diesem Zweck die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Diese Feststellung unterliegt jedoch nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, denn insoweit steht der Schulaufsichtsbehörde eine sog. Beurteilungsermächtigung zu. Die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des schulischen Leistungsvermögens. Hierbei sind Bewertungen nach fachwissenschaftlichen und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder der rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10). Gemessen hieran ist der angefochtene Bescheid, mit dem gem. § 31 Abs. 8 S. 2 SoPädVO vor dem Wechsel des Klägers in die Jahrgangsstufe 9 festgestellt wurde, dass dieser keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen" mehr hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SoPädVO werden im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden Beeinträchtigung ihres Lern- und Leistungsverhaltens die Bildungsziele der allgemeinen Schule trotz des Angebotes individueller Förderung, der Teilnahme am Förderunterricht und gegebenenfalls weiterer besonderer Lernhilfen nicht erreichen können. Der Beklagte hat den ihm insoweit eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass diese Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht (mehr) erfüllt sind, sondern dass die verzögerte intellektuelle Entwicklung des Klägers durch die in den Vorjahren erfolgte Förderung derart beschleunigt werden konnte, dass das nach § 11 Abs. 2 S. 1 SoPädVO vorgegebene Ziel der Förderung – die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit hin zu einem größtmöglichen Maß an Selbständigkeit – nunmehr erreicht und die Förderung daher zu beenden ist. Nach der gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren ergänzten Begründung des Bescheides stellte der Beklagte insoweit vorrangig auf die Ergebnisse der Intelligenztests ab, die im Rahmen der sonderpädagogischen Begutachtung nach § 36 Abs. 3 S. 2 SchulG i.V.m. § 31 Abs. 7 S. 1 und S. 2 und § 32 Abs. 3 S. 3 SoPädVO durchgeführt wurden. Danach verfügt der Kläger – anders als noch anlässlich der vorherigen Begutachtungen in den Jahren 2003, 2006 und 2010 – nunmehr über intellektuelle Fähigkeiten im Durchschnittsbereich. Desweiteren stellte der Beklagte insoweit auf den sowohl vom Gutachter im Rahmen der Begutachtung als auch von der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Senatsverwaltung des Beklagten im Rahmen einer Unterrichtshospitation gewonnen persönlichen Eindruck von der Leistungsfähigkeit und Selbständigkeit des Klägers ab. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens des Klägers aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden positiven Entwicklung des Klägers nicht mehr i.S.d. § 11 Abs. 1 SoPädVO „erheblich“ ist, und dieser daher die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch ohne sonderpädagogische Förderung erreichen kann, ist nicht zu beanstanden, sondern bewegt sich innerhalb des ihm nach dem oben Gesagten eröffneten Beurteilungsspielraumes. Rechtlich beachtliche Fehler beim Zustandekommen dieser sich auf das zukünftige schulische Leistungsvermögen des Klägers beziehenden Prognoseentscheidung sind nicht erkennbar. Insbesondere ist es, da § 11 Abs. 1 S. 1 SoPädVO eine „erhebliche“ Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens voraussetzt, nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der diesbezüglichen Einschätzung nicht auf einzelne, vom Kläger in den Subtests der Intelligenztestverfahren erzielte Werte abgestellt hat, sondern auf das vom Kläger erzielte, ordnungsgemäß (beim Test „SON-R“ in einer normierten, die Validität nicht beeinträchtigenden Kurzform, bei der vier von insgesamt sieben Subtests durchgeführt werden) ermittelte durchschnittliche Gesamtergebnis und sich darauf bezogen hat, dass singuläre Defizite des Klägers, die ggf. in den einzelnen Subtestergebnissen zum Ausdruck kommen, i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SoPädVO durch individuelle Förderung im Rahmen des Regelunterrichtes, Teilnahme des Klägers am Förderunterricht und dem Kläger ggf. zu gewährende weitere besondere Lernhilfen ausgeglichen werden können. Hinzu kommt, dass angesichts der mittlerweile durch das Schulpsychologische Beratungszentrum des Beklagten beim Kläger festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gem. § 16 Sek-I-VO den daraus resultierenden Einschränkungen durch einen entsprechenden Nachteilsausgleich und Besonderheiten bei der Leistungsbewertung begegnet werden kann. Auch dass der sonderpädagogische Gutachter empfahl, die Förderung erst zum Ende des Schuljahres 2012/2013 auslaufen zu lassen, macht die Entscheidung des Beklagten, die Förderung demgegenüber mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 2012 unmittelbar zu beenden, nicht beurteilungsfehlerhaft. Denn gem. § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 SoPädVO spricht der Gutachter lediglich zur Vorbereitung der Entscheidung eine Empfehlung aus, die durch die insoweit ausschließlich zuständige Schulaufsichtsbehörde jedoch nicht zwingend zu befolgen ist. Die zuständige Sachbearbeiterin bei der Senatsverwaltung des Beklagten, die nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten zuvor selbst lange Zeit als sonderpädagogische Gutachterin tätig war und daher auch über eine ausreichende eigene Sachkunde verfügt, ist bei der nach § 11 Abs. 1 S. 1 SoPädVO vorzunehmenden Prognose daher beanstandungsfrei zu der – von der Empfehlung des Gutachtens abweichenden – Entscheidung gekommen, den Kläger ohne weitere Verzögerung aus dem „Schonraum“ der sonderpädagogischen Förderung herauszunehmen, um ihm die aus ihrer (maßgeblichen) Sicht bestehende Möglichkeit des Erreichens der Berufsbildungsreife bzw. sogar der erweiterten Berufsbildungsreife zu geben. Ansonsten hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung des Beklagten, in seiner Person bestehe kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr, nicht zutreffend sei. Mit dieser abweichenden Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 1 SoPädVO erfüllt sind, greift er jedoch – auch wenn er sich insoweit auf die Stellungnahmen seiner Klassenlehrerin und des ihn behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie bezieht –ausschließlich den dem Beklagten insoweit eröffneten Spielraum an, der nach dem oben Gesagten der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass er keinen sonderpädagogischen Förderbedarf mehr habe. Beim 1996 geborenen Kläger wurde seit seiner Einschulung im Jahr 2003 vom Beklagten laufend sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, anfänglich ohne Festlegung eines Förderschwerpunktes, sodann - in den Jahren 2006 und 2010 - im Förderschwerpunkt „Lernen“. Den diesbezüglichen Bescheiden des Beklagten lagen jeweils sonderpädagogische Gutachten zugrunde, nach denen die - durch entsprechende Testverfahren überprüften - intellektuellen Fähigkeiten des Klägers aufgrund einer Entwicklungsverzögerung im unterdurchschnittlichen Bereich lagen. Im Februar 2012 wurde der Kläger erneut sonderpädagogisch begutachtet. Den Feststellungen des Gutachters zufolge wirkte sich die intensive Förderung des Klägers in den Vorjahren positiv aus. Er arbeite zwar langsam, aber immer selbständiger, zeige in Einzelsituationen viel Ehrgeiz und erreiche so vielversprechende Lernzuwächse. Die durch zwei Testverfahren überprüften Intelligenzwerte des Klägers lagen nunmehr im durchschnittlichen Bereich; der Kläger erzielte zwar in einzelnen Subtests nur unterdurchschnittliche Werte, konnte dies jedoch durch bessere Ergebnisse in anderen Subtests ausgleichen. Der Gutachter schlug vor, den sonderpädagogischen Förderbedarf aufzuheben; wegen der bereits lange andauernden Förderung jedoch noch nicht sofort, sondern erst zum Ende des Schuljahres 2012/2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf den sonderpädagogischen Förderbogen des Beklagten (Blatt I/88 - I/96) verwiesen. Mit – nicht weiter begründetem – Bescheid seiner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Mai 2012 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger keinen sonderpädagogischen Förderbedarf mehr habe, weil er die Bildungsziele der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Lernhilfen erreichen könne. Hiergegen hat der Kläger – zunächst vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten zu 2.), der angab, namens und in Vollmacht der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Klägers zu handeln – am 13. Juni 2012 Klage erhoben. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2012 haben die Beteiligten, der Kläger vertreten durch den Prozessbevollmächtigten zu 2.), den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die für den angegriffenen Bescheid zuständige Sachbearbeiterin bei der Senatsverwaltung des Beklagten die Gründe für die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Termin näher erläutert hatte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2012 (Bl. 36, 37 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. August 2012 zur Entscheidung übertragen hatte, hat daraufhin das Verfahren durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss eingestellt und die Kosten, der Übernahmeerklärung des Beklagten folgend, diesem auferlegt. Mit am 20. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten zu 1.) beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens. Dem Schreiben war eine Erklärung seines Vaters beigefügt, nach der dieser weder Kenntnis von der Klageerhebung gehabt habe, mit der er einverstanden sei und die er daher genehmige, noch von der auch in seinem Namen abgegebenen Erledigungserklärung, mit der er nicht einverstanden sei und die er daher nicht genehmige. Der Kläger ist der Auffassung, dass in seiner Person weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Er sei entgegen der im Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung des Beklagten aufgrund einer nach wie vor anhaltenden Beeinträchtigung seines Lern- und Leistungsverhaltens nicht in der Lage, die Bildungsziele der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Lernhilfen zu erreichen. Nach einer Stellungnahme seiner Klassenlehrerin könne er nur kurze, ihm bekannte und einfach strukturierte Aufgaben selbständig lösen, ansonsten benötige er eine kontinuierliche Begleitung. So sei er beispielsweise trotz häufiger Übung nicht in der Lage, schriftlich zu multiplizieren oder zu dividieren, er schreibe Texte nach wie vor in der gesprochenen Sprache, während ihm die Umsetzung in die Schriftsprache nicht gelinge, und habe außerdem große Schwierigkeiten mit der Rechtschreibung. Nach einer weiteren Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie verfüge er zwar grundsätzlich über durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, er erziele aber in den Testbereichen „Arbeitsgedächtnis“ und „Verarbeitungsgeschwindigkeit“ nur unterdurchschnittliche Leistungen, die auch nicht durch individuelle Förderung im Rahmen des Regelunterrichtes, sondern nur durch die Weitergewährung sonderpädagogischer Förderung ausgeglichen werden könnten. Darüber hinaus sei bei ihm durch das Schulpsychologische Beratungszentrum des Beklagten eine gravierende Rechtschreibstörung diagnostiziert und ihm daher eine außerschulische Lerntherapie empfohlen worden. Das vom Beklagten eingeholte sonderpädagogische Gutachten sei demgegenüber keine tragfähige Grundlage für die angefochtene Entscheidung, da bei einem der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Tests nicht alle Subtests durchgeführt worden seien, sich aber bei deren Durchführung möglicherweise weitere unterdurchschnittliche Fähigkeiten hätten zeigen können, die die Notwendigkeit der Fortführung der Förderung offenbart hätten. Im Übrigen habe sich die Behörde, die über keine eigene Sachkunde verfüge, über die Empfehlung des Gutachters hinweggesetzt, die Förderung erst langsam auslaufen zu lassen. Der Kläger beantragt, das Verfahren fortzuführen und ihm unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22. Mai 2012 weiterhin sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Fortführung des Verfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen wirksam beendet worden ist, hilfsweise, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wirksam beendet worden sei. Da nicht einzelne Verfahrenshandlungen genehmigt werden könnten, sondern nur die Prozessführung als Ganzes, sei sowohl die Klageerhebung als auch die Erledigungserklärung, von der den Angaben des Klägers zufolge dessen gemeinsam sorgeberechtigter Vater keine Kenntnis gehabt habe, rückwirkend durch diesen genehmigt worden. Dass der Vater des Klägers die Erledigungserklärung ausdrücklich von der Genehmigung der Prozessführung ausnehme, sei ohne Belang. Selbst wenn dies nicht der Fall und daher das Verfahren fortzusetzen sei, sei die Klage jedenfalls unbegründet, da die Voraussetzungen für die Gewährung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Lernen“ in der Person des Klägers angesichts des Umstandes, dass dieser bei den zwei im Rahmen der letzten sonderpädagogischen Begutachtung ordnungsgemäß durchgeführten Intelligenztests durchschnittliche Werte erzielt habe, nicht mehr vorlägen, weil sich die vorherige Förderung offenbar positiv ausgewirkt habe. Das individuelle Lern- und Arbeitsverhalten des Klägers könne auch ohne sonderpädagogische Förderung im Regelunterricht insbesondere an der vom Kläger besuchten Schule ausreichend berücksichtigt werden, seiner langsamen Verarbeitungsgeschwindigkeit könne außerdem durch die Gewährung eines entsprechenden Nachteilsausgleiches entsprochen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Schülerbogen und den Sonderpädagogischen Förderbogen des Beklagten verwiesen.