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Urteil

3 K 154.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0508.3K154.12.0A
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Leitsätze
1.In den den Prüfern eröffneten Bewertungsspielraum darf das Gericht nicht eindringen, indem es eine eigene Leistungsbewertung vornimmt; vielmehr darf es lediglich - im Falle eines Beurteilungs- oder Verfahrensfehlers - die Prüfbehörde zur Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfung verpflichten, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11/96.(Rn.22) 2.Ein  mit einem Verfahrenfehler begründeter Anspruch auf Wiederholung der Prüfung setzt grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Mangel im Prüfungsablauf gegenüber der die Prüfung durchführenden Behörde unverzüglich gerügt wurde, um so derartige Mängel frühzeitig beheben und damit gleichzeitig verhindern zu können, dass der betroffene Prüfling die Prüfung zunächst fortsetzt und  das Prüfungsergebnis abwartet, um sich durch die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengerechtigkeit verletzen würde.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.In den den Prüfern eröffneten Bewertungsspielraum darf das Gericht nicht eindringen, indem es eine eigene Leistungsbewertung vornimmt; vielmehr darf es lediglich - im Falle eines Beurteilungs- oder Verfahrensfehlers - die Prüfbehörde zur Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfung verpflichten, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11/96.(Rn.22) 2.Ein mit einem Verfahrenfehler begründeter Anspruch auf Wiederholung der Prüfung setzt grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Mangel im Prüfungsablauf gegenüber der die Prüfung durchführenden Behörde unverzüglich gerügt wurde, um so derartige Mängel frühzeitig beheben und damit gleichzeitig verhindern zu können, dass der betroffene Prüfling die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich durch die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengerechtigkeit verletzen würde.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der Bescheid der H... Oberschule vom 24. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 26. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife unter Anhebung der Bewertung der von ihr angegriffenen Teile der Abiturprüfung, noch auf deren Neubewertung oder Wiederholung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind § 28 Abs. 4 und Abs. 6 Schulgesetz i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO). Danach gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden, wenn der Prüfling im zweiten Block der Gesamtqualifikation (Prüfungsblock, vgl. § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VO-GO) nicht mindestens 100 Punkte in vierfacher Wertung erreicht hat. Diese Voraussetzung für das mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Nichtbestehen der Abiturprüfung ist vorliegend erfüllt, denn die Klägerin hat im Prüfungsblock (der gem. § 30 Abs. 2 VO-GO aus jeweils einer schriftlichen Prüfung im ersten bis dritten Prüfungsfach, jeweils einer mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach und in der fünften Prüfungskomponente und ggf. zusätzlichen mündlichen Prüfungen in höchstens zwei der drei schriftlichen Prüfungsfächer besteht) bei vierfacher Wertung insgesamt lediglich 97 Punkte erzielt (fünf Punkte in der schriftlichen Prüfung im ersten Prüfungsfach Englisch = 20 Punkte in vierfacher Wertung; vier Punkte in der schriftlichen Prüfung im zweiten Prüfungsfach Politische Weltkunde = 16 Punkte in vierfacher Wertung; drei Punkte in der schriftlichen Prüfung und sieben Punkte in der mündlichen Nachprüfung im dritten Prüfungsfach Geschichte = 17 Punkte in vierfacher Wertung gem. Anlage 2 zu § 45 Abs. 1 S. 2 VO-GO; fünf Punkte in der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach Biologie = 20 Punkte in vierfacher Wertung; sechs Punkte in der mündlichen Prüfung in der fünften Prüfungskomponente Bildende Kunst = 24 Punkte in vierfacher Wertung). Die Klägerin hat demgegenüber keinen (mit ihrem Hauptantrag verfolgten) Anspruch auf Anhebung der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen durch das Gericht und einen daraus ggf. folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 28. Dezember 2011 im Verfahren VG 3 L 1025.11 ausgeführt hat, in welchem die Klägerin die vorläufige Durchsetzung eines solchen Anspruches im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrte, kann eine Prüfungsentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Bewertung der Prüfung an einem Fehler leidet, weil die Prüfer die Grenzen des ihnen hierbei zustehenden Spielraumes überschritten haben oder ob die Prüfungsleistung selbst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. In den den Prüfern eröffneten Bewertungsspielraum darf das Gericht jedoch nicht eindringen, indem es eine eigene Leistungsbewertung vornimmt; vielmehr darf es lediglich – im Falle eines Beurteilungs- oder eines Verfahrensfehlers – den Beklagten zur Neubewertung bzw. zur Wiederholung der Prüfung verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, 6 C 11.96, zit. n. juris). Die Klägerin hat jedoch auch keinen solchen (mit ihrem Hilfsantrag verfolgten) Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung der ihrerseits angegriffenen Prüfungsteile des Abiturs, denn weder leidet die Bewertung der Prüfungen an einem rechtlich beachtlichen Fehler, noch sind die von ihr erbrachten Prüfungsleistungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Ein rechtlich beachtlicher Bewertungsfehler liegt beispielsweise dann vor, wenn der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81; zit. n. Juris). Mit der Behauptung, dass die Prüfer durch die Schulleitung angewiesen worden seien, sie – da sie in den schriftlichen Prüfungen nur unterdurchschnittliche Leistungen erbracht habe – in der mündlichen Prüfung so zu bewerten, dass sie das Abitur nicht mehr bestehe, um so ihr Hinausfallen aus dem Notendurchschnitt der gesamten Schule und dessen damit einhergehende Erhöhung zu bewirken, macht die Klägerin zwar sachfremde Erwägungen bei der Bewertung und damit einen grundsätzlich beachtlichen Beurteilungsfehler geltend. Nach dem Ergebnis der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht jedoch nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen, dass diese Behauptung, für die die Klägerin nach dem Günstigkeitsprinzip die Darlegungs- und Beweislast trägt, zutreffend ist. Die Klägerin hat sich zum Beweis der behaupteten Tatsache vorrangig darauf bezogen, dass der Zeuge K...am Abend des Abiturballes des Jahrgangs 2011 gegenüber der Zeugin U...deren dementsprechende Vermutung bestätigt habe. Der Zeuge K..., der selbst nicht als Prüfer bei den von der Klägerin abgelegten mündlichen Prüfungen tätig wurde und der daher hinsichtlich der behaupteten Tatsache ohnehin nur sogenannter „Zeuge vom Hörensagen“ ist, dessen Angaben gegenüber denen der – die behauptete Einflussnahme abstreitenden – Prüfer als unmittelbaren Zeugen lediglich ein abgeschwächter Beweiswert zukäme, hat jedoch sowohl im Widerspruchsverfahren als auch anlässlich seiner Befragung durch das Gericht diesen Geschehensablauf nicht bestätigt, sondern ausdrücklich in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass die Zeugin U... ihn missverstanden haben müsse. Die Zeugin U... hat demgegenüber zwar angegeben, dass der Zeuge K... ihre Vermutung, dass die die Prüfung durchführenden Lehrer angewiesen worden seien, bestimmte Schüler durchfallen zu lassen, um den Abiturgesamtdurchschnitt der Schule hoch zu halten, durch ein Nicken bestätigt habe. Abgesehen davon, dass eine solche bloß nonverbale Bestätigung ohnehin zu wenig konkret und detailliert erscheint, um belastbare Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der bestätigten Aussage ziehen zu können, sondern vielmehr die Gefahr der Bestätigung eines Missverständnisses zwischen den Beteiligten besteht, ist ihre Beweiskraft vorliegend aber bereits deshalb erheblich eingeschränkt, weil die Zeugin U... angab, dass sie es für gut möglich halte, dass der Zeuge K...– wie bereits bei von ihr geschilderten vorangegangenen Gelegenheiten – sich ihr gegenüber durch die Bestätigung ihrer Vermutung lediglich habe „interessant machen wollen“; sei es aus persönlichem Interesse an ihr, sei es, um bei einer seinerseits vermuteten folgenden Publikation der Zeugin (der Autorin des „Lehrerhasserbuches“, in dem die Zeugin unter Pseudonym die Verhältnisse u.a. an der H... Oberschule kritisch beleuchtete) in einem „guten Licht dazustehen“. Es erscheint daher jedenfalls möglich, dass die nonverbale Bestätigung der Vermutung der Zeugin U...durch den Zeugen K..., sollte sie sich tatsächlich wie von ihr geschildert zugetragen haben, aus den genannten Motiven heraus unzutreffend war. Mit der Rüge, dass ausweislich der im Widerspruchsverfahren erfolgten Stellungnahme der Prüfer der Bewertung der mündlichen Präsentationsprüfung in der fünften Prüfungskomponente Bildende Kunst u.a. zugrundegelegt worden sei, dass die Klägerin nicht auf das Thema „Körperproportionen“ eingegangen sei, obwohl dieses auf den von ihr bei der Prüfung verwendeten Präsentationsfolien ausdrücklich genannt sei, macht die Klägerin zwar wiederum einen rechtlich beachtlichen Beurteilungsfehler geltend, indem sie darauf abstellt, dass die Prüfer bei der Bewertung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen seien. Die Prüfer haben jedoch im Gerichtsverfahren klargestellt, dass sie die Erwähnung des Themas „Körperproportionen“ auf den Präsentationsfolien durchaus zur Kenntnis genommen hätten, die bloße Angabe des Themas auf der Folie aber nicht ausreichend gewesen sei, um eine bessere Bewertung der Prüfung zu rechtfertigen und es an einer insoweit erforderlichen genaueren Erläuterung des Begriffs und der Nennung weiterer Aspekte (z. B. konkrete Formensprache, Darstellungsweise) gefehlt habe. Diesem Vortrag, der sich mit dem Inhalt der Stellungnahme der Prüfer im Widerspruchsverfahren deckt, nach der das Thema „Körperproportionen“ (zwar auf den Präsentationsfolien, im Prüfungsgespräch aber) „nicht genannt“ wurde, ist die Klägerin nicht mehr im gleichen Maße substantiiert entgegengetreten. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Bewertung der mündlichen Prüfungen nicht habe zugrundegelegt werden dürfen, dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, mit Einhilfen der Prüfer adäquat umzugehen, hat die Klägerin bereits das Vorliegen eines rechtlich beachtlichen Beurteilungsfehlers nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Entgegen ihrer Auffassung stellt nämlich die Fähigkeit, mit einer sogenannten Einhilfe – also einem Versuch der Prüfer, durch Vorgabe von Stichpunkten und durch gezieltes Nachfragen zwar vorhandenes, aber ohne entsprechende Hilfestellung in der Prüfung nicht unmittelbar abrufbares Wissen des Prüflings offenzulegen – angemessen umzugehen, durchaus ein geeignetes Kriterium für die Bewertung einer Prüfung dar, da sich auf diesem Wege zeigt, ob die sich offenbarenden Lücken im zu überprüfenden Wissensstand des Prüflings grundlegender Natur oder lediglich einer kurzzeitigen, prüfungsbedingten, durch einen entsprechenden Anstoß auflösbaren „Blockade“ geschuldet sind. Im Übrigen macht die Klägerin mit der Erläuterung ihrer Prüfungsleistungen sowie mit der im gerichtlichen Verfahren wiederholten Auffassung, dass diese tatsächlich eine bessere Bewertung der Prüfungen rechtfertigten, keine rechtlich beachtlichen Beurteilungsfehler geltend, sondern setzt lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer und dringt so in den ausschließlich diesen eröffneten Spielraum ein, den diese im Rahmen des Widerspruchverfahrens auf die Einwendungen der Klägerin hin nochmals beanstandungsfrei fachlich überdacht haben, der jedoch nach dem oben Gesagten im gerichtlichen Verfahren einer Kontrolle entzogen ist. Mit der Auffassung, dass der Prüfungsstoff der mündlichen Nachprüfung im Fach Geschichte, die Kuba-Krise, mangels ausreichender Vorbereitung im Unterricht unzulässig gewesen sei sowie mit der behaupteten Voreingenommenheit einer der Prüferinnen der mündlichen Präsentationsprüfung in der fünften Prüfungskomponente Bildende Kunst macht die Klägerin demgegenüber zwar wiederum rechtlich beachtliche Verfahrensfehler geltend. Ein mit einem Verfahrensfehler begründeter Anspruch auf Wiederholung der Prüfung setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Mangel im Prüfungsablauf gegenüber der die Prüfung durchführenden Behörde unverzüglich gerügt wurde, um so derartige Mängel frühzeitig beheben und damit zugleich verhindern zu können, dass der betroffene Prüfling die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich dann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, 6 C 37.92, BVerwGE 96, 126, 129 f. m.w.N.; vgl. insbesondere zum Erfordernis der unverzüglichen Rüge der Voreingenommenheit von Prüfern und von Ausbildungsmängeln VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012, 9 S 2189/11, zit. n. juris, Rn. 19, 30, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend unstreitig nicht erfüllt, vielmehr hat sich die Klägerin rügelos auf die Durchführung der Prüfungen eingelassen, obwohl die nunmehr benannten Verfahrensfehler auch aus ihrer Sicht behebbar gewesen wären und problemlos vor Beginn der Prüfungen bzw. unmittelbar nachdem sich aus Sicht der Klägerin der Eindruck der Voreingenommenheit der Prüferin verfestigte hatte, hätten gerügt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnisse beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, dass sie die Abiturprüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin nahm im Jahr 2011 an den Abiturprüfungen an der H... in Berlin-C... teil. Mit Bescheid vom 24. Juni 2011 stellte die Schule fest, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe, weil sie im zweiten Block der Gesamtqualifikation nicht die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen 100, sondern lediglich 97 Punkte erzielt habe. Nachdem die Klägerin hiergegen unter dem 5. Juli 2011 Widerspruch erhoben und diesen im Wesentlichen damit begründet hatte, dass ihre Leistungen in der schriftlichen Prüfung sowie der mündlichen Nachprüfung im dritten Prüfungsfach Geschichte und in der mündlichen Präsentationsprüfung in der fünften Prüfungskomponente Bildende Kunst jeweils eine bessere Bewertung der Prüfung rechtfertigten, legte die Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft diesen zunächst den Prüfern der genannten Prüfungen zum Zwecke des fachlichen Überdenkens vor. Die Prüfer setzten sich daraufhin mit der Widerspruchsbegründung inhaltlich auseinander, bestätigten aber jeweils die Bewertungen der Prüfungsleistungen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und der Stellungnahmen der Prüfer wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Daneben begründete die Klägerin ihren Widerspruch zunächst damit, dass die Prüfer ihres Wissens nach durch den Schulleiter angewiesen worden seien, Prüflinge, die – wie sie selbst – in den schriftlichen Prüfungen lediglich unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt hätten, in den mündlichen Prüfungen so zu bewerten, dass sie die Voraussetzungen für das Bestehen des Abiturs nicht erfüllten, um so einen der guten Reputation der Schule zuträglichen hohen Abiturgesamtdurchschnitt zu gewährleisten, und bezog sich diesbezüglich auf die angebliche Aussage eines Lehrers der H..., des Zeugen K..., gegenüber der Mutter einer Mitschülerin, der Zeugin U..., am Abend des Abiturballes 2011. Desweiteren begründete die Klägerin ihren Widerspruch damit, dass im Prüfungsfach Geschichte auch in dem der Prüfung vorangehenden Kurshalbjahr sehr viel Unterricht ausgefallen und insbesondere ein Thema der mündlichen Nachprüfung, die Kubakrise, nicht Thema des Unterrichtes gewesen sei. Vielmehr sei dieses lediglich im Rahmen eines Vortrages zweier Mitschülerinnen behandelt worden, der von einer Vertretungslehrerin nur zum Zwecke der Notengebung protokolliert, nicht aber mit den Teilnehmern des Kurses inhaltlich besprochen worden sei. Die Schüler hätten vom zuständigen Fachlehrer lediglich Unterlagen erhalten, anhand derer sie sich das Thema selbst hätten erarbeiten müssen. Dies genüge jedoch nicht dem Bildungsauftrag der Schule; es habe sich damit um unzulässigen Prüfungsstoff gehandelt. Letztlich begründete die Klägerin ihren Widerspruch damit, dass eine der Prüferinnen der mündlichen Präsentationsprüfung in der fünften Prüfungskomponente Bildende Kunst ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei und durch ihr Verhalten das Fairnessgebot verletzt habe. Die Prüferin, die bereits im Vorfeld der Prüfung geäußert habe, dass ihre – der Klägerin – Einstellung „nicht oberstufenreif“ sei und sie sich „das mit dem Abitur noch einmal gut überlegen solle“, habe sie zunächst mit einem barschen Ausruf des Prüfungsraumes verwiesen, als sie diesen unaufgefordert betreten habe, und ihr, als sie während der Präsentation ein sogenanntes Handout mit aus ihrer Sicht erforderlichen Quellenangaben verteilt habe, die rein rhetorische Frage gestellt, wann sie dieses „denn bitte lesen solle; vor, nach oder während der Präsentation“. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 (VG 3 L 1025.11) hat die Kammer einen auf vorläufige Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife und Aushändigung eines entsprechenden Zeugnisses im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 26. März 2012 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück und bezog sich zur Begründung zunächst auf die Stellungnahmen der Prüfer, die durch die jeweils zuständigen Referenten der Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung nochmals überprüft, von diesen aber nicht beanstandet worden seien. Die von der Klägerin angeführte Voreingenommenheit einzelner Prüfer, insbesondere ihre Behauptung, diese seien angewiesen worden, einzelne Prüflinge das Abitur nicht bestehen zu lassen, habe sich nicht bestätigt; vielmehr hätten die beteiligten Prüfer diesen Vorwurf zurückgewiesen und auch der Zeuge K... angegeben, dass ihm entsprechende Äußerungen durch die Zeugin U... in den Mund gelegt worden seien. Sofern die Klägerin die nicht ausreichende Vorbereitung auf den Prüfungsstoff im Fach Geschichte rüge, habe kein unmittelbarer Bezug zwischen dem Unterrichtsausfall und den Leistungen der Klägerin hergestellt werden können. Mit ihrer am 2. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, dass die Prüfer der mündlichen Präsentationsprüfung in der fünften Prüfungskomponente Bildende Kunst ausweislich ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren ihrer Bewertung zugrundegelegt hätten, dass sie nicht auf das Thema der Körperproportionen eingegangen sei, obwohl diese auf den von ihr bei der Prüfung verwendeten Präsentationsfolien ausdrücklich aufgeführt seien. Desweiteren macht sie geltend, dass der Bewertung der Prüfungen teilweise zugrundegelegt worden sei, dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, mit Einhilfen der Prüfer adäquat umzugehen; dies sei jedoch ein unzulässiges Bewertungskriterium. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der H...vom 24. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 26. März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Anhebung der Benotung in der schriftlichen Prüfung im dritten Prüfungsfach Geschichte, in der mündlichen Nachprüfung im dritten Prüfungsfach Geschichte und/oder in der Präsentationsprüfung in der fünften Prüfungskomponente Bildende Kunst um mindestens einen Punkt die Allgemeine Hochschulreife zuzuerkennen und ihr ein entsprechendes Zeugnis auszuhändigen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die von ihr absolvierte schriftliche Prüfung im dritten Prüfungsfach Geschichte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten bzw. die mündliche Nachprüfung im dritten Prüfungsfach Geschichte und/oder die Präsentationsprüfung in der fünften Prüfungskomponente Bildende Kunst zu wiederholen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt im Wesentlichen den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Ergänzend bezieht er sich hinsichtlich der Rüge der Klägerin, dass bei der Bewertung der mündlichen Präsentationsprüfung in der fünften Prüfungskomponente Bildende Kunst außer Betracht geblieben sei, dass die Körperproportionen auf den von ihr bei der Prüfung verwendeten Präsentationsfolien genannt seien, auf eine Stellungnahme der Prüfer, nach der dieser Umstand von ihnen anlässlich der Prüfung zur Kenntnis genommen worden sei, die Bewertung aber maßgeblich dadurch geprägt gewesen sei, dass es an eine genaueren Erläuterung des Begriffs und Nennung weiterer Aspekte gefehlt habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. April 2013 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2013 über den Bewertungsmaßstab in der streitgegenständlichen Abiturprüfung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K...und U...; wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens VG 3 L 1025.11 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.