Beschluss
3 L 437.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0620.3L437.13.0A
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Leitsätze
Vor Beendigung des Zulassungsverfahrens, fehlt es am Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf vorläufige Zulassung.(Rn.4)
(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor Beendigung des Zulassungsverfahrens, fehlt es am Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf vorläufige Zulassung.(Rn.4) (Rn.5) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2013/2014 zuzulassen, hat keinen Erfolg (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses erforderlich ist. Dieses Rechtsverhältnis könnte durch eine erfolglos gebliebene Bewerbung um Zulassung zu dem im Antrag bezeichneten Studium begründet worden sein. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass er einen solchen Zulassungsantrag gestellt habe. Seinem Vorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass darüber noch nicht entschieden wurde; vielmehr rechne er (lediglich) mit einer Ablehnung. Damit fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zulassungsanträge für das Wintersemester 2013/2014 können gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hochschulzulassungsverordnung noch bis zum 15. Juli 2013 bei der Hochschule gestellt werden. Das Zulassungsverfahren für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität ist demgemäß wegen der noch laufenden Bewerbungsfrist noch nicht abgeschlossen. Erst danach wäre eine gerichtliche Prüfung möglich, ob noch weitere, ggf. außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zu vergebende Studienplätze vorhanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass es zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers erforderlich ist, der Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin vorzugreifen, liegen nicht vor. Der Antragsteller ist auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sofern er den begehrten Studienplatz nicht erhalten sollte, könnte noch rechtzeitig vor Beginn des Wintersemesters um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.