Gerichtsbescheid
3 K 889.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0705.3K889.12.0A
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Leitsätze
1. Das Begehren, von der Nichtschülerprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin wechseln zu dürfen, ist ein Verpflichtungsbegehren, das mit der bloßen Aufhebung der ablehnenden Bescheide nicht erreicht werden kann.(Rn.18)
2. Der Wechsel von der Nichtschülerprüfung zur Fachschulausbildung mit anschließender Prüfung kommt nicht in Betracht, weil ansonsten einem Prüfling, der auf einem der beiden durch die APVO-Sozialpädagogik eröffneten Wege in der Fachschulprüfung gescheitert ist, über die einmalige Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinaus eine weitere, vom Verordnungsgeber nicht gewollte Prüfungsmöglichkeit eröffnet würde.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Begehren, von der Nichtschülerprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin wechseln zu dürfen, ist ein Verpflichtungsbegehren, das mit der bloßen Aufhebung der ablehnenden Bescheide nicht erreicht werden kann.(Rn.18) 2. Der Wechsel von der Nichtschülerprüfung zur Fachschulausbildung mit anschließender Prüfung kommt nicht in Betracht, weil ansonsten einem Prüfling, der auf einem der beiden durch die APVO-Sozialpädagogik eröffneten Wege in der Fachschulprüfung gescheitert ist, über die einmalige Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinaus eine weitere, vom Verordnungsgeber nicht gewollte Prüfungsmöglichkeit eröffnet würde.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. 1. Ausgehend von dem lediglich auf Aufhebung der Bescheide vom 11. Juni, 16. Juli und 17. September 2012 gerichteten, in der Klageschrift formulierten Antrag wäre die Klage unzulässig. Das Begehren, von der Nichtschülerprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin wechseln zu dürfen, ist ein Verpflichtungsbegehren, das mit der bloßen Aufhebung der genannten Bescheide nicht erreicht werden kann. Auch soweit die Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen will, kann sie sich nicht auf eine Anfechtungsklage beschränken, sondern müsste eine auf fehlerfreie Neubescheidung ihrer Prüfungsleistungen gerichtete „Bescheidungsklage“ erheben (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 829). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2012, mit dem die Klägerin zur Wiederholung der Nichtschülerprüfung zugelassen wurde, ist nicht erkennbar. 2. Legt man den Klagantrag als auf die Zulassung zum Teilzeitstudium gerichtet aus, ist die Klage jedenfalls unbegründet; denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, nach ihrem (erstmaligen) Scheitern in der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen nunmehr die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin mit dem Ziel zu absolvieren, auf diesem Wege die Fachschulprüfung zur Erzieherin abzulegen. Die auf der Ermächtigung in §§ 34 Abs. 3, 57 Abs. 3, 58 Abs. 8 und 60 Abs. 4 des Schulgesetzes (– SchulG – vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 22) i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (– SozBAG – vom 5. Oktober 2004, GVBl. S. 443; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009, GVBl. S. 848) beruhende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik (APVO-Sozialpädagogik vom 11. Februar 2006, GVBl. S. 164, zuletzt geändert durch VO vom 23. Juni 2010, GVBl. S. 353) regelt den Erwerb des berufsqualifizierenden Fachschulabschlusses eines Erziehers bzw. einer Erzieherin in der Weise, dass hierzu entweder eine dreijährige Ausbildung in Form eines Vollzeitstudiums oder berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchgeführt werden kann, um am Ende des Studiengangs die Fachschulprüfung abzulegen (§ 2 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik), oder dass stattdessen der Abschluss der Fachschule durch Teilnahme an einer Nichtschülerprüfung erworben werden kann (§ 74 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik). Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keines ausdrücklichen gesetzlichen Ausschlusses des ihr verwehrten Wechsels von der Nichtschülerprüfung in die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin. Die Klägerin entschied sich dafür, die Fachschulprüfung durch Absolvierung der Nichtschülerprüfung zu erlangen, bestand diese Prüfung im ersten Versuch nicht und war daher gemäß § 84 Satz 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik gezwungen, die einmal mögliche Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchzuführen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr statt durch Wiederholung der Nichtschülerprüfung die Möglichkeit der Fachschulausbildung mit dem Ziel der anschließenden Ablegung der Fachschulprüfung geboten werden müsse. Dieser von der Klägerin begehrte Wechsel von der Nichtschülerprüfung zur Fachschulausbildung mit anschließender Prüfung kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht und musste daher in der APVO-Sozialpädagogik nicht vorgesehen werden, weil ansonsten einem Prüfling, der auf einem der beiden durch die APVO-Sozialpädagogik eröffneten Wege in der Fachschulprüfung gescheitert ist, über die einmalige Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinaus eine weitere, vom Verordnungsgeber nicht gewollte Prüfungsmöglichkeit eröffnet würde, die ihn – in mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nicht zu vereinbarender Weise - gegenüber anderen Prüflingen privilegieren würde. Deutlich wird diese Regelungsabsicht nicht nur in § 84 APVO-Sozialpädagogik, der nach erstmaligem Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung allein die Option einer Wiederholungsprüfung als Nichtschülerprüfung eröffnet, sondern auch in § 3 Abs. 1 Nr. 4 b, wonach zum Vollzeitstudium an der Fachschule nicht zugelassen werden kann, wer schon einmal die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik endgültig nicht bestanden hat. Letzteres ist bei der Klägerin zwar nicht der Fall, da – soweit ersichtlich - über das Ergebnis ihrer Wiederholungsprüfung noch nicht entschieden wurde. Dadurch, dass sie zu dieser Wiederholungsprüfung angetreten ist, hat sie aber die ihr zustehenden Prüfungsmöglichkeiten zum Erwerb des Fachschulabschlusses ausgeschöpft; denn nach § 74 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik dient auch die Nichtschülerprüfung für Erzieher bzw. Erzieherinnen dazu, „den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik … (zu) erwerben“. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Wiederholungsprüfung in Anspruch genommen hat, wäre es auch mit § 51 APVO-Sozialpädagogik nicht vereinbar, ihr bei einem Wechsel in die Fachschulausbildung eine Prüfungswiederholung zu verweigern. 3. Soweit sich die Klägerin gegen das Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung im ersten Versuch wendet, ist ihr Vorbringen widersprüchlich; denn ein Prüfling, der geltend macht, seine Prüfungsleistung sei fehlerhafterweise zu schlecht bewertet worden, kann sich nicht zugleich darauf berufen, er habe aus gesundheitlichen Gründen die geforderte Prüfungsleistung nicht erbringen können. Hinzu kommt, dass die Klägerin die behauptete Prüfungsunfähigkeit bei Absolvierung der Prüfungsarbeit im Lernbereich IV im Mai 2012 in keiner Weise glaubhaft gemacht hat. Die von ihr im Oktober 2012 vorgelegten Atteste sind unspezifisch, insbesondere sagen sie nichts über den Gesundheitszustand der Klägerin während des fraglichen Prüfungszeitraums aus. Vor allem bestätigen sie nicht, dass (und ggf. aus welchem Grund) die Klägerin seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, eine tatsächlich gegebene Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und unverzüglich geltend zu machen. Substantielle Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsarbeit hat die Klägerin weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren erhoben. Vielmehr stützt sie ihre Rüge gegen die ihr insoweit erteilte Note lediglich darauf, dass die Arbeit mit dem ihr erteilten Unterricht in einem von ihr besuchten Vorbereitungskurs nicht zu bewältigen gewesen sei und dass sich dies bereits aus der hohen Quote misslungener Arbeiten ergebe. Mit einer derartigen Begründung könnte sie allenfalls dann durchdringen, wenn es sich um eine Prüfung gehandelt hätte, die auf eine bestimmte Ausbildung bezogen ist und deren Erfolg ermitteln soll; denn bei einer solchen Prüfung muss der Prüfungsstoff grundsätzlich dem Lehrstoff folgen (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 385). Die von der Klägerin absolvierte Nichtschülerprüfung schließt hingegen gerade nicht an eine bestimmte Ausbildung bzw. ein bestimmtes Curriculum an. Vielmehr ist es jedem Prüfling überlassen, wie es sich vorbereitet; er muss lediglich nachweisen, dass er es getan hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 APVO-Sozialpädagogik). Vorbereitungskurse für diese Nichtschülerprüfung bietet der Beklagte, soweit ersichtlich, nicht an. Auch die Klägerin hat dies weder behauptet noch belegt. Wenn sie sich mittels eines von einem privaten Träger angebotenen Vorbereitungskurses vorbereitet haben sollte, kann sie vom Beklagten nicht verlangen, den Prüfungsstoff daran auszurichten. Dass der Lernbereich „Ökologie und Gesundheit“ Gegenstand der Prüfung sein durfte, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 APVO-Sozialpädagogik. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Aufgabenstellung der Prüfungsarbeit, in der unter anderem nach dem Konzept der Gestaltungskompetenz gefragt war, diesen Rahmen sprengte. Allein aus einer hohen Durchfallquote kann nicht schon darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt wurden (Niehus/Fischer, a.a.O., Rn. 383 m.w.N.). Als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf individueller Ermittlung der Leistungen von Prüflingen durch die Prüfer beruht, kommt nicht in Betracht, ob und inwieweit die Bewertungen einzelner Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen. Schon deshalb besitzen statistische Aussagen über die Zahl erfolgreich geprüfter Kandidaten einer Prüfung für sich genommen keine rechtliche Aussagekraft. Insbesondere ergibt eine hohe Misserfolgsquote für sich genommen keinen Anlass, den Bewertungsmaßstab für eine Prüfungsarbeit zu verändern. Ebenso ist eine hohe Misserfolgsquote ungeeignet, Grundlage einer sachlich angemessenen Überprüfung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe und der Angemessenheit der Bewertungsmaßstäbe zu sein (vgl. Urteil des VG Göttingen vom 5. September 2002 - 1 A 1088/00 - m. w. N., zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, sie nach erstmaligem Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung für Erzieher und Erzieherinnen zur berufsbegleitenden Fachschulausbildung für Erzieherinnen und Erzieher zuzulassen. Hilfsweise geht sie gegen das erstmalige Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung vor. Die 29-jährige Klägerin wurde im Oktober 2011 auf ihren Antrag zur Nichtschülerprüfung für Erzieher und Erzieherinnen zugelassen, bestand diese Prüfung jedoch nicht, da ihre schriftliche Prüfung im Lernbereich IV („Ökologie und Gesundheit“) nur mit „ungenügend“ bewertet werden konnte und die Klägerin damit nicht, wie in § 82 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik (APVO-Sozialpädagogik vom 11. Februar 2006, GVBl. S. 164, zuletzt geändert durch VO vom 23. Juni 2010, GVBl. S. 353) für das Bestehen der Prüfung vorausgesetzt, alle in § 77 Satz 1 der Vorschrift genannten Prüfungsteile bestanden hatte. Mit Bescheid vom 11. Juni 2012 wurde ihr das Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie die Prüfung einmal wiederholen könne, dazu alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen habe und dass die Wiederholung zum nächstmöglichen Prüfungstermin stattfinden müsse. Die A...-Schule am Oberstufenzentrum Sozialwesen ließ die Klägerin zur Wiederholungsprüfung zu; diese werde Ende Januar 2013 beendet sein. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 und 14. August 2012 wandte sich die Klägerin ohne nähere Begründung gegen die Prüfungsentscheidung, beantragte unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren eine Verschiebung des Termins der Wiederholungsprüfung und (alternativ) die Zulassung zur berufsbegleitenden Fachschulausbildung für Erzieherinnen und Erzieher (Teilzeitstudium). Mit Bescheid vom16. Juli 2012 ließ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher an der A...-Schule die Klägerin zur Wiederholung der Nichtschülerprüfung zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2012 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den gegen die Prüfungsentscheidung eingelegten Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Klägerin keine substantiierten Einwendungen gegen die Bewertung der nicht bestandenen Prüfungsarbeit erhoben und dass das Verfahren des Überdenkens und auch ein nach § 43 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik hinzugezogenes Zweitgutachten nicht zu einer besseren Bewertung der Prüfungsarbeit geführt habe. Zugleich wurde der Antrag auf Wechsel zu einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin abgelehnt. Unter Vorlage eines Attestes eines Facharztes für Allgemeinmedizin, der der Klägerin unter dem 10. Oktober 2012 bescheinigte, „bis auf weiteres lern- und prüfungsunfähig“ zu sein, und einer gleichlautenden „Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung“ einer Entspannungs- und Hypnosetherapeutin erklärte die Klägerin, dass sie „erst an der Nichtschülerprüfung für Oktober 2012 teilnehmen“ könne. Daraufhin bat die Anna-Freud-Schule die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2012, sie über die Wiederherstellung ihrer Prüfungsfähigkeit zu informieren und teilte ihr, nachdem dies nicht geschah, mit, dass die nächste Wiederholungsprüfung an der M...-L...-Oberschule stattfinden und im Juni 2013 beendet sein werde. Mit der am 17. Oktober 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass sie sich der Wiederholungsprüfung gestellt habe, aber vorrangig eine Zulassung zum Teilzeitstudium nach § 4 APVO-Sonderpädagogik begehre, weil sie den Belastungen der Nichtschülerprüfung nicht gewachsen sei. Es mangele an einer ausdrücklichen Regelung über die Zulassung eines Wechsels von der Nichtschülerprüfung zur Teilzeitausbildung. Gemessen an Art. 12 GG fehle es an einem wichtigen Grund dafür, diesen Wechsel zu versagen. Nach der geltenden Rechtslage sei ein Wechsel in die Teilzeitausbildung jedenfalls dann möglich, wenn die Nichtschülerprüfung im ersten Versuch nicht bestanden worden sei. Der Wechsel dürfe nur nicht dazu führen, dass man mehr als zwei Prüfungsversuche erhalte. Ggf. sei die Zahl der Prüfungsversuche zu beschränken. Hinsichtlich des ersten Prüfungsversuchs macht die Klägerin geltend, dass sie die Prüfung wegen „verschiedener gesundheitlicher Probleme“ nicht habe bestehen können. Zwar habe sie sich vor der Prüfung für prüfungsfähig erklärt, die ihr später bestätigte Prüfungsunfähigkeit sei ihr dabei aber nicht bewusst gewesen. Das Prüfungsthema der für nicht bestanden erklärten Arbeit sei nicht Gegenstand des Unterrichts des von ihr besuchten Vorbereitungskurses gewesen; daher habe die Durchfallquote bei über 70 Prozent gelegen. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 11. Juni und 16. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zur Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.