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Beschluss

3 K 139.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0708.3K139.12.0A
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Leitsätze
Bei der Klage gegen einen ablehnenden Zuschussbescheid ist allein dieser Streitgegenstand.(Rn.1)
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 21.531,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Klage gegen einen ablehnenden Zuschussbescheid ist allein dieser Streitgegenstand.(Rn.1) Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 21.531,20 Euro festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war allein der von ihr für das Jahr 2011 (1. September bis 31. Dezember 2011) beantragte Zuschuss nach § 101 Abs. 7 SchulG Streitgegenstand, nicht auch ein Zuschuss für die Folgejahre. Die Klage richtete sich ausdrücklich gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 19. März 2012, mit dem der von der Klägerin unter dem 29. September 2011 „für das Haushaltsjahr 2011“ beantragte Zuschuss abgelehnt worden war. Da die Schule, für die der Zuschuss bewilligt werden sollte, erst zum 1. September 2011 genehmigt worden war, stand nur ein Zuschuss für die Monate September bis Dezember 2011 in Rede. Zwar hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihr „ab September 2011 (einen) Zuschuss in Höhe von 85 % des allgemeinen Zuschusses zu zahlen“. Auch ist davon auszugehen, dass die Klägerin für den Fall des Erfolgs ihrer Klage erwartete, dass der Beklagte Zuschussanträgen für die Folgejahre nicht mehr den Ablauf der Wartezeit entgegen halten werde. Damit waren jedoch Zuschussforderungen für die Zeit ab 1. Januar 2012 nicht Streitgegenstand geworden; denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin eine insoweit unzulässige Klage erheben wollte. Nach § 1 Abs. 1 der Ersatzschulzuschussverordnung wird der Zuschuss nicht als „Dauerleistung“, sondern stets nur für ein Haushaltsjahr bewilligt. Mangels vorherigen Antragsverfahrens für die Haushaltsjahre ab 2012 hätte der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes folgt das Gericht der fiktiven Berechnung des Beklagten vom 3. Mai 2013, der die Klägerin zugestimmt hat.