Urteil
3 K 498.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0730.3K498.12.0A
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist ein Bescheid aufgehoben worden, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen und ein Kläger wird durch diesen Bescheid nicht mehr beschwert.(Rn.23)
2. Allein die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung ohne daran auch teilgenommen zu haben reicht als Prüfungsleistung nicht aus.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Bescheid aufgehoben worden, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen und ein Kläger wird durch diesen Bescheid nicht mehr beschwert.(Rn.23) 2. Allein die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung ohne daran auch teilgenommen zu haben reicht als Prüfungsleistung nicht aus.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über seine Klage verhandelt und entschieden werden, da er mit der - ordnungsgemäß erfolgten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Soweit der Kläger die Aufhebung des Exmatrikulationsbescheides vom 6. August 2912 begehrt, ist die Klage nicht zulässig, da dieser Bescheid aufgehoben worden und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist; der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht mehr beschwert. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte eine erneute Exmatrikulation vorbehalten hat. Sollte sie ergehen, kann der Kläger dagegen um Rechtsschutz nachsuchen. Die vorliegende Klage eröffnet ihm diese Möglichkeit nicht. Mit seinem Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger der Möglichkeit begeben, durch eine verfahrensbeendende Erklärung die Klageabweisung zu vermeiden. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn erneut zur Prüfung in der Lehrveranstaltung „Praktikumsauswertendes Modul“ zuzulassen, ist seine Klage unbegründet. Er hat die ihm für diese Prüfungsleistung zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft; weitere stehen ihm nicht zu. Der Kläger hat in dem Pflichtmodul „Praktikumsauswertendes Modul“ (vergleiche Modul B 40 in der Anlage 2 zur Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsmathematik vom 5. Dezember 2007, Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr. 15/2008 vom 10. Februar 2008, in der Fassung der Änderung vom 2. Juni 2010, Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Nr. 44/2010 vom 22. September 2010) den vorgeschriebenen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht. Nach § 7 Abs. 8 der Grundsätze für Rahmenprüfungsordnungen der FHTW Berlin -RPO- (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 17/2004 vom 27. August 2004 in der bis zum 31. März 2010 bzw. nach § 7 Abs. 6 in der ab dem 1. April 2010 geltenden Fassung (4. Änderungsverordnung vom 15. Februar 2010, Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Nr. 06/2010 vom 8. März 2010) ist nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen oder nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nicht mehr möglich. Nach § 7 Abs. 4 RPO müssen Wiederholungen von nicht bestandenen Modulprüfungen im betreffenden Semester oder spätestens innerhalb der zwei nachfolgenden Semester durchgeführt werden. Dabei beginnt die Wiederholbarkeitsfrist mit dem Semester, in dem das betreffende Modul erstmals belegt wurde. Danach begann für den Kläger die Wiederholbarkeitsfrist für das zunächst nur einmal jährlich, und zwar im jeweiligen Wintersemester, angebotene Modul „Praktikumsauswertendes Modul“ mit dem Wintersemester 2010/2011, in dem er das Modul erstmals belegte, und lief mit dem Ende des Sommersemesters 2012 ab; denn diese Lehrveranstaltung wurde sowohl im Wintersemester 2011/2012 als auch im Sommersemester 2012 angeboten, und der Kläger belegte die Lehrveranstaltung auch jeweils in diesen Semestern. In keinem dieser Semester absolvierte der Kläger die für das Bestehen des Moduls erforderlichen Prüfungsleistungen, die darin bestanden hätten, dass er über ein zuvor absolviertes Fachpraktikum eine Präsentation erstellt und durchführt und mit den anderen Studierenden der Lehrveranstaltung über sein Praktikum und deren Praktika reflektiert. Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass die Wiederholbarkeitsfrist mit dem Wintersemester 2010/2011 nicht hätte zu laufen beginnen dürfen, weil die Prüfung „nicht mehr stattgefunden“ habe. Aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass er in diesem Semester nicht in der Lage war, die geforderte Prüfungsleistung zu erbringen. Er konnte keinen Nachweis über ein von ihm absolviertes Fachpraktikum vorlegen, über das er eine Präsentation hätte erstellen und über das er hätte reflektieren können. Aus seinem Schriftsatz vom 9. November 2012 geht hervor, dass er sich lediglich um eine Klärung der Frage bemüht habe, ob er seine studienbegleitende Arbeit in einem logistischen Unternehmen als ein solches Fachpraktikum anerkennen lassen könne. Zu einer solchen Anerkennung, die nach dem Vortrag des Klägers von der für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozentin als grundsätzlich möglich angesehen worden sei, kam es jedoch nicht, da der Kläger die dazu erforderlichen Nachweise nicht vorlegte. Insbesondere ergibt sich weder aus seinem Vorbringen, noch aus der Prüfungsakte des Klägers, dass er eine entsprechende Präsentation erstellt und durchgeführt hatte. Im Wintersemester 2011/2012 legte der Kläger die für das Bestehen des Moduls erforderliche Prüfungsleistung ebenfalls nicht ab. Nach seinem Vorbringen habe er sich zwar erneut für diese Lehrveranstaltung angemeldet, daran auch teilgenommen und Vorträge der anderen Kommilitonen gehört. Dass dies als Prüfungsleistung nicht ausreicht, versteht sich von selbst. Einer gesonderten Anmeldung zur Prüfung, die der Kläger nicht vorgenommen haben will, bedurfte es nicht. Vielmehr lief die Wiederholbarkeitsfrist weiter, da der Kläger jedenfalls die Möglichkeit hatte, in diesem Semester die zum Bestehen des Moduls erforderliche Prüfungsleistung zu absolvieren. Auch im Sommersemester 2012, in dem das fragliche Modul wiederum angeboten wurde, erbrachte der Kläger die geforderte Prüfungsleistung nicht. Dass er sich bemüht haben will, für dieses Semester ein Urlaubssemester bewilligt zu bekommen, konnte den Lauf der Wiederholbarkeitsfrist nicht hindern; denn jedenfalls wurde ihm das Urlaubssemester nicht bewilligt. Unabhängig davon hätte der Kläger auch keinen Anspruch darauf gehabt, dass ihm ein Urlaubssemester gewährt wird, um das erforderliche Fachpraktikum zu absolvieren, wie aus seinem im Klageverfahren vorgelegten Urlaubsantrag hervorgeht. Denn gemäß § 12 Abs. 6 der Hochschulordnung der Beklagten (HO) vom 16. April 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Nr. 21/2012 vom 18. Juli 2012) dürfen während einer Beurlaubung keine Lehrveranstaltungen belegt, keine Prüfungsleistungen abgelegt und keine Leistungsnachweise erbracht werden. Daraus ergibt sich, dass ein Urlaubssemester auch nicht dazu verwendet werden kann, ein Fachpraktikum, das als Teil einer Lehrveranstaltung zu absolvieren ist, durchzuführen. Des Weiteren kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er nicht rechtzeitig darüber unterrichtet worden sei, dass er im Sommersemester 2012 die erforderliche Prüfungsleistung nicht, wie von ihm geplant, im zweiten Prüfungstermin, sondern im ersten Prüfungstermin hätte absolvieren müssen. Es kommt nicht darauf an, ob er verpflichtet war, auf eventuell eingehende Emails der Beklagten zu achten. Bereits aus der unmittelbar für ihn geltenden Regelung in § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsmathematik vom 5. Dezember 2007 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr. 15/2008 vom 10. Februar 2008) ergab sich, dass für das Praktikumsauswertende Modul, bei dem der zu erbringende Leistungsnachweis aus einer modulbegleitend geprüften Studienleistung besteht, eine Prüfungsmöglichkeit lediglich im ersten Prüfungszeitraum des Semesters (die beiden letzten Wochen der Vorlesungszeit und die erste Woche der vorlesungsfreien Zeit, vgl. § 14 Abs. 2 RPO) zur Verfügung stand. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er auch im Sommersemester 2012 nicht in der Lage war, die für das Bestehen des Moduls erforderliche Prüfungsleistung zu erbringen, da - wie sich aus seinem Urlaubsantrag ergibt -, er erst vorhatte, das Praktikum, über das er in der Lehrveranstaltung hätte referieren können, in diesem Urlaubssemester und im folgenden Wintersemester zu absolvieren. Die Regelung der Wiederholbarkeitsfrist in § 7 Abs. 4 RPO, nach deren Ablauf ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht mehr möglich ist (§ 7Abs. 6 RPO), ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2012 -OVG 10 N 47.10-, zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation. Der jetzt 38-jährige Kläger begann im Wintersemester 2007 das Bachelorstudium der Wirtschaftsmathematik an der Beklagten. Im Wintersemester 2010/2011 meldete er sich erstmals für den 2. Prüfungstermin dieses Semesters für die Prüfung im „Praktikumsauswertenden Modul“, einer nach der für ihn maßgeblichen Studienordnung für das 7. Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltung, an. Voraussetzung für diese Lehrveranstaltung ist die Absolvierung eines Fachpraktikums. In der Lehrveranstaltung reflektieren die Studierenden über ihre Praktika und führen eine von ihnen erstellte Präsentation durch. Im Laufe des Semesters teilte der Kläger der Dozentin, Frau M..., per Email mit, dass er sich (für diese Lehrveranstaltung) eine praktische Tätigkeit anrechnen lassen wolle, dass er dazu einige Fragen habe und diese mit ihr besprechen wolle. Die Dozentin antwortete ihm mit Email vom 2. März 2011, dass sie ihn in ihrer Sprechzeit am selben Tag erwartet habe, er aber nicht gekommen sei und sie wies ihn auf ihre nächste Sprechzeit am 23. März 2011 hin. Nach Darstellung des Klägers (Blatt 14 der Gerichtsakte) habe er die Sprechstunde der Dozentin aufgesucht, ihr erklärt, dass er sich seine studienbegleitende Arbeit in einem logistischen Unternehmen als praktische Tätigkeit anrechnen lassen wolle und angeboten, die erforderlichen Nachweise nachzureichen. Die Dozentin habe ihm erklärt, dass dies zwar grundsätzlich möglich sei, die Prüfung allerdings nun nicht mehr absolviert werden könne, da sich hierfür keine Hörer mehr finden ließen. Die Modulprüfung legte der Kläger in diesem Semester nicht ab. Im Wintersemester 2011/2012, als die Lehrveranstaltung erstmals wieder angeboten wurde, meldete sich der Kläger erneut an, nahm nach seiner Darstellung an den Lehrveranstaltungen teil und hörte den Vorträgen der Kommilitonen zu, meldete sich jedoch nicht zur Prüfung. Mit Email vom 16. November 2011 wies die Dozentin, Frau Z..., den Kläger darauf hin, dass dies seine zweite Belegung sei und dass er nach der Rahmenordnung drei Semester zur Verfügung habe, dieses Modul abzuschließen. Sie wies ihn darauf hin, dass er in der Lehrveranstaltung über sein Praktikum reflektieren solle, ihr jedoch noch immer keinen Praktikumsvertrag vorgelegt habe, obwohl dies bereits vor einem Jahr Gegenstand eines Gesprächs mit ihm gewesen sei. Die Dozentin empfahl dem Kläger, sich erneut in ihrer Sprechstunde zu melden. Mit Email vom 24. Januar 2012 teilte der Kläger der Dozentin mit, dass er die am selben Tag stattfindende Lehrveranstaltung wegen eines Krankheitsfalles in seiner Familie nicht habe besuchen können. Er bat um einen anderen Termin, um seinen Vortrag halten zu können. Die Dozentin antwortete ihm am selben Tag ebenfalls per Email, dass sie ihn bereits im November 2011 auf den fehlenden Nachweis eines Praktikums hingewiesen habe und dass er seinen Vortrag halten könne, wenn er bis zum 31. Januar 2012 alles geklärt habe. Mit weiterer Email vom 2. Februar 2012 teilte die Dozentin dem Kläger mit, dass sie ihn in ihrer Sprechstunde am selben Tag erwartet habe, nachdem er zu der Lehrveranstaltung am Dienstag (31. Januar) nicht gekommen sei. Im Sommersemester 2012 meldete sich der Kläger wiederum zu der Lehrveranstaltung „Praktikumsauswertendes Modul“ an und bekundete, dass er den zweiten Prüfungstermin, der üblicherweise gegen Ende des Semesters stattfinde, wahrnehmen wolle. Mit Email vom 20. Juni 2012 (Blatt 25 VV) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass gemäß § 4 der Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik für das Praktikumsauswertende Modul nur im ersten Prüfungszeitraum des Semesters eine Prüfungsmöglichkeit bestehe und er daher auf diesen Prüfungstermin umgebucht worden sei. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er mit seiner Exmatrikulation zu rechnen habe, wenn er das Praktikumsauswertende Modul nicht im Sommersemester 2012 erfolgreich abschließe. Der Kläger nahm an keiner der Lehrveranstaltungen dieses Moduls teil und legte auch keine Unterlagen für die Anerkennung eines Fachpraktikums vor. Mit Email vom 25. Juni 2012 wies die Dozentin, Frau Z..., den Kläger darauf hin, dass der letzte Termin für die Vorträge zum Praktikumsauswertenden Modul am Mittwoch, den 27. Juni 2012 stattfinden werde und dass zum Bestehen dieses Moduls neben dem eigenen Vortrag auch die Diskussion zu den anderen Vorträgen gehöre. Der Kläger antwortete mit Email vom 4. Juli 2012, dass er am nächsten Montag in die Sprechstunde kommen wolle, um seine Situation zu besprechen. Die Dozentin antwortete ihm am selben Tag per Email, dass er gern zu ihrer Sprechstunde kommen könne, wies ihn jedoch darauf hin, dass er das Modul in diesem Semester nicht mehr absolvieren könne. Der Kläger beantragte nach eigener Darstellung mit einem am 24. Mai 2012 in einen Briefkasten der Beklagten eingeworfenen Urlaubsantrag, ihm ein Urlaubssemester zu gewähren, da er aus persönlichen und familiären Gründen sowie innerbetrieblichen Gründen sein Praktikum erst später als ursprünglich geplant antreten und erst beenden könne, wenn die Lehrveranstaltung „Praktikumsauswertendes Modul“ bereits beendet sein würde. Da er dieses Modul in diesem Semester abschließen müsse, bitte er um ein Urlaubssemester, um die vorgeschriebenen Fristen wahren zu können. Ihm sei klar, dass das obligatorische Praktikum nicht in einem Urlaubssemester stattfinden dürfe, daher wolle er mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass wenigstens zwölf Wochen des Praktikums in das neue Wintersemester fallen. Im Anschluss daran werde er seinen Vortrag halten und damit sein Studium abschließen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass für das Praktikumsauswertende Modul die Wiederholbarkeitsfrist abgelaufen sei, er dieses Modul somit endgültig nicht bestanden habe und er daher sein Studium nicht abschließen könne; er erhalte binnen vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. um sich um einen Studiengangwechsel zu bemühen. Mit Bescheid vom 6. August 2012, zugestellt am 8. August 2012, exmatrikulierte die Beklagte den Kläger zum 9. August 2012 und wies darauf hin, dass er weder Stellung genommen noch sich um einen Studiengangwechsel bemüht habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 7. September 2012 bei Gericht eingegangenen Klage. Der Kläger macht geltend, dass die Wiederholbarkeitsfrist im Wintersemester 2010/2011 nicht habe zu laufen beginnen dürfen, da er sich zwar zur Prüfung angemeldet, diese aber nicht stattgefunden habe. Im Wintersemester 2011/2012 habe er sich nicht zur Prüfung angemeldet. Im darauf folgenden Sommersemester habe er sich um ein Urlaubssemester bemüht, ohne dass die Beklagte ihm dies bewilligt habe. Die Benachrichtigung der Beklagten darüber, dass er in diesem Semester nicht zum zweiten Prüfungstermin geprüft werden könne, sondern den ersten Prüfungstermin wahrnehmen müsse, habe er nicht rechtzeitig erhalten, da er nicht damit gerechnet habe, über einen so wesentlich Umstand per Email unterrichtet zu werden. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2012 aufzuheben und ihn zum nächsten Termin zur Prüfung in der Lehrveranstaltung „Praktikumsauswertendes Modul“ zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Kläger die studienbegleitende Prüfung in der Lehrveranstaltung „Praktikumsauswertendes Modul“ endgültig nicht bestanden habe, da er die Prüfung innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist nach § 7 Abs. 4 der Rahmenprüfungsordnung der Beklagten nicht abgelegt habe. Die Wiederholbarkeitsfrist beginne mit dem Semester, in dem das Modul erstmals belegt worden sei. Nach erstmaliger Belegung dieses Moduls im Wintersemester 2010/2011 sei die Wiederholbarkeitsfrist mit dem Sommersemester 2012 abgelaufen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 6. August 2912 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagte, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.