Urteil
3 K 229.12 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0806.3K229.12V.0A
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Leitsätze
Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen und die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen. Dabei kommt es insbesondere auf die aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte an.(Rn.21)
(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 statthaft. Die Kläger haben ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung über das von ihnen geltend gemachte Verpflichtungsbegehren, obwohl der Zeitraum der in den Visumsanträgen genannte Zeitraum des ursprünglich geplanten Besuchs bereits verstrichen ist. Das dem Visumsantrag zugrundeliegende Besuchsbegehren hat sich nicht aufgrund des Zeitablaufs erledigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Besuchswunsch der Kläger fortbesteht, auch wenn er sich erst zu einem späteren Zeitpunkt realisieren lassen sollte. Ansonsten widerspräche es der Verpflichtung der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, das Visumsbegehren allein wegen des Antragserfordernisses und der bei Antragstellung anzugebenden Reisedaten nach deren Ablauf als erledigt anzusehen. Dem Betroffenen würde damit die Rechtsverfolgung mittels einer Verpflichtungsklage verwehrt. Er würde stattdessen auf die rechtsschutzschwächere Fortsetzungsfeststellungsklage verwiesen, die zudem ein besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraussetzt (vgl. Urteil des BVerwG vom 11. Januar 2011 – 1 C 1/10 – juris Rn. 21, BVerwGE 138, 371 ff.). Die Klage ist nicht begründet. Der das Visumsbegehren der Kläger ablehnende Remonstrationsbescheid der Deutschen Botschaft in Ankara vom 31. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder einen Anspruch auf Erteilung der von ihnen beantragten Besuchsvisa noch darauf, dass ihre Visumsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob der Auslandsvertretung nunmehr nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 243 S. 1, geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] Nr. 977/2011 vom 3. Oktober 2011, ABl. Nr. L 258, S. 9) - Visakodex (VK) - wie bislang nach § 6 Abs. 1 AufenthG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen verbleibt oder ob bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht (offen gelassen in: BVerwG, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.; vgl. für einen gebunden Anspruch: VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2010 - VG 3 K 301.09 V -, von der Klägerin benannt). Denn die Klägerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen weder für die Erteilung eines für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 3 VK) noch für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 Nr. 4 VK). Nach Art. 23 Abs. 4 i. V. m. Art. 21 und Art. 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums - neben der Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18 VK) und der formellen Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) - voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK). Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. Nr. L 105 S. 1, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndVO [EU] Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. Nr. L 85, S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger unter anderem den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 lit. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK). Die Auslandsvertretung hat bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK). Sie muss das Visum nach Art. 32 Abs. 1 VK unter anderem verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (lit. a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (lit. b). Dabei unterliegen die nach Art. 21 bzw. Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 - juris, Rn. 23, auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; Zeitler, HTK-AuslR, Art. 21 VK, Stand März 2011, Nr. 3.1 und 3.3). Aufgrund dieser materiellen Vorgaben darf den Klägern kein einheitliches Visum erteilt werden. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, weil nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht der Kläger bestehen, das Visum ausschließlich zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und vor dessen Ablauf den Schengenraum wieder zu verlassen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen und die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, welche äußeren Umstände als Indizien zur Beurteilung der inneren Tatsache des Rückkehrwillens herangezogen werden können, lassen sich Art. 14 Abs. 1 lit. d VK und – soweit es um die Vorlage von Belegen geht – Art. 14 Abs. 3 VK sowie Anhang II des Visakodex entnehmen. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. d VK hat ein Antragsteller bei der Beantragung eines Visums unter anderem Angaben zu machen, anhand derer seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, beurteilt werden kann. Nach Würdigung der Angaben der Kläger und der Umstände insgesamt gelangt auch das Gericht zu der Überzeugung, dass begründete Zweifel an der Bereitschaft der Kläger bestehen, das Gebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen. Hierzu kann auf die im Remonstrationsbescheid vom 31. Mai 2012 und in der ausführlichen Klageerwiderung vom 23. Januar 2013 dargelegten Erwägungen der Beklagten Bezug genommen werden. Insbesondere die im Tatbestand dargestellte aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte der Kläger lässt deren Rückreiseabsicht fraglich erscheinen. Der Kläger zu 1. hielt sich von Dezember 1988 bis zum Juni 2002, und damit nahezu 14 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne dass er über einen gesicherten Aufenthaltstitel verfügte. Zwar war ihm zur Durchführung seiner Asylverfahrens der Aufenthalt gestattet. Es fällt jedoch auf, dass der Kläger sich offenbar nicht allein aus diesem Grund hier aufhielt, insbesondere dass die Durchführung eines Asylverfahrens keinen derart langen Aufenthalt erforderte. Dies ergibt sich daraus, dass er seinen zunächst gestellten Asylantrag nach dessen Ablehnung nicht weiterverfolgte, so dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden das insoweit anhängige Klageverfahren wegen Nichtbetreibens einstellte. Gleichwohl reiste der Kläger nicht aus, sondern ließ mehr als ein Jahr nach Einstellung des Verfahrens einen weiteren Asylantrag erstellen und verließ auch nach dessen Ablehnung und nach der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Darmstadt die Bundesrepublik Deutschland nicht. Auch nachdem das Verwaltungsgericht Darmstadt im August 1997 die gegen die Ablehnung des Folgeantrags erhobene Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Ausländerbehörde die Erteilung einer weiteren Duldung abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung angekündigt hatte, verließ der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht, sondern stellte Monate später einen weiteren Asylfolgeantrag, ohne aber der nach dessen unverzüglicher Ablehnung ergangenen Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung Folge zu leisten. Dies geschah auch nicht, nachdem das Verwaltungsgericht Darmstadt den vom Kläger beantragten vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hatte. Einem Abschiebungsversuch entzog er sich dadurch, dass er nach den Feststellungen der Ausländerbehörde und der im Rahmen der Amtshilfe tätigen Polizei die Gemeinschaftsunterkunft, der er zugewiesen worden war, verließ und untertauchte, so dass er zur Festnahme ausgeschrieben werden musste. Dass es dem Kläger nicht mehr darum ging, sein Asylbegehren weiter zu verfolgen, ergibt sich daraus, dass er einer im August 1999 insoweit ergangenen Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts Darmstadt keine Folge leistete, so dass das Verfahren im Oktober 1999 eingestellt wurde. Ohne über einen weiteren Aufenthaltstitel zu verfügen versuchte der Kläger über einen abermaligen Folgeantrag im Dezember 2001 weiteren Aufenthalt zu erlangen. Einen Nachweis darüber, dass er, wie in dem Folgeantrag vorgetragen, zwischenzeitlich wieder Aufenthalt in der Türkei genommen habe, liegt kein Nachweis vor. Bezeichnend ist, dass der Kläger auch nach unverzüglicher Ablehnung dieses weiteren Folgeantrags und der in dem Zusammenhang ergangenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung weiter im Bundesgebiet blieb, sich dem Versuch, ihn abzuschieben, zunächst durch abermaliges Untertauchen entzog und erst im Juni 2002 abgeschoben werden konnte. Aus der Befristung der Wirkung dieser Abschiebung, die inzwischen erfolgt ist, kann der Kläger nicht herleiten, dass die Umstände, die dazu geführt hatten, im Rahmen der hier vorzunehmenden Risikobewertung keine Berücksichtigung finden dürften. Vielmehr ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass das Verhalten des Klägers während seines von 1988 bis 2002 dauernden Aufenthalts bei einer Gesamtbetrachtung nicht dafür spricht, dass er von sich aus bereit wäre, unverzüglich die gebotene Konsequenz daraus zu ziehen, dass ein ihm vorübergehend zugestandener Aufenthaltszweck beendet ist. Erkennbar war es dem Kläger daran gelegen, seinen Aufenthalt auch unabhängig davon, ob dieser ihm vorübergehend zu gestatten war, solange wie möglich fortzusetzen, und sei es auch dadurch, dass er sich den Versuchen einer zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht durch Untertauchen entzog. Aufgrund dieses Verhaltens ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger, nachdem er in der Türkei kaum noch über engere verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, nachdem er nicht mehr berufstätig ist und er auch nicht mit dem Hinweis auf seine dortigen Einkommens- und Besitzverhältnisse die Notwendigkeit belegen kann, nach einem Besuchsaufenthalt in Deutschland wieder in die Türkei zurückkehren zu müssen, auch einen ihm für eine begrenzte Zeit gewährten Besuchsaufenthalt zu einem weiteren, darüber hinaus gehenden Aufenthalt nutzen würde. Auch auf die Klägerin zu 2. trifft zu, dass die Tatsache, dass ihre engeren Verwandten, das heißt fünf ihrer sechs Kinder samt Enkelkindern, in Deutschland leben und dass sie in der Türkei nicht berufstätig ist, erhebliche Zweifel daran begründet, dass sie nach einem vorübergehenden Besuchsaufenthalt unverzüglich die Bundesrepublik wieder verlassen würde, zumal weder die in der Türkei angelegten Ersparnisse noch die Tatsache, dass sie Eigentümerin eines Wohnhauses in der Türkei ist, eine Gewähr dafür bieten könnten, dass sie nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland in die Türkei zurückkehren müsste. Zwar zeigt das aufenthaltsrechtliche „Vorverhalten“ der Klägerin nicht ganz so ausgeprägt wie bei dem Kläger zu 1. das Bestreben, den Aufenthalt unabhängig vom Fortbestehen des gestatteten Aufenthaltszwecks fortzusetzen, jedoch ergeben sich auch insoweit begründete Zweifel an ihrer Bereitschaft, das Bundesgebiet mit Ablauf eines ihr erteilten Besuchsvisums unverzüglich wieder zu verlassen. Obwohl es dem Kläger zu 1. nicht gelungen war, mit einem Asylantrag und einem nach dessen Ablehnung gestellten Asylfolgeantrag ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, reiste die Klägerin ihm etwa acht Jahre später nach und versuchte, mit einem eigenen Asylantrag hier ein Aufenthaltsrecht zu erreichen. Der nach dessen Ablehnung ergangenen Abschiebungsandrohung leistete sie keine Folge, sondern versuchte, gleichwohl in Deutschland zu bleiben, obwohl auch ihre Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages keinen Erfolg hatte und das Verwaltungsgericht Darmstadt ein Abschiebungshindernis wegen der noch in Deutschland lebenden Kinder der Klägerin und wegen des von ihr geltend gemachten fehlenden Kontaktes zu ihrem Ehemann ablehnte. Zur Ausreise entschloss sich die Klägerin im September 2006 erst, nachdem ihr wiederholt die Abschiebung angekündigt worden war. Unter diesen Umständen kann von einer in jeder Hinsicht freiwilligen Ausreise nicht die Rede sein. So sehr, wie die Klägerin seinerzeit versucht hatte, trotz Ablehnung ihres Asylantrages und trotz der insoweit ergangenen Abschiebungsandrohung unter Hinweis auf ihre inzwischen nach Deutschland eingereisten Kinder sich weiterhin auch selbst hier aufhalten zu können, spricht auch derzeit mehr dafür, dass die Klägerin, wenn ihr ein vorübergehender Besuchsaufenthalt erlaubt werden würde, versuchen würde, sich der nach dessen Ablauf ergebenden Rückreisepflicht zu entziehen, als dass sie sich den geltend gemachten Bindungen an ihr Heimatland verpflichtet fühlte. Kann den Klägern wegen der geschilderten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft kein Schengen-Visum erteilt werden, gilt gleiches für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. 25 Abs. 1 lit. a VK). Ein entsprechendes Begehren ist in dem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist zu prüfen ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. Denn Art. 32 Abs. 1 VK steht nach seinem Wortlaut der Erteilung eines räumlich nur für das Bundesgebiet gültigen Visums nicht entgegen (BVerwG, a.a.O., Rn. 27 ff.). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a Nr. i VK wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigter Weise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums trotz der vom Visumsantragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist. Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers kann dies nur ausnahmsweise der Fall sein (vgl. BVerwG, a.a.O., und Urteil vom 15. November 2011 – 1 C 15/10 -, juris Rn. 20 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Kläger sind zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihren in Deutschland lebenden erwachsenen Kindern und deren Kindern nicht auf einen Besuch in Deutschland angewiesen. Seit ihrem letzten Aufenthalt in Deutschland haben die Kläger und ihre Familienangehörigen die familiäre Beziehung offenbar auf andere Weise gepflegt und pflegen können. Dass dies dauerhaft nun nicht mehr möglich wäre, ist nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Es sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich oder vorgetragen worden, dass die in Deutschland lebenden Kinder der Kläger die Kläger nicht in der Türkei besuchen könnten. Darüber hinaus stehen ihnen zur regelmäßigen Kommunikation das Internet, die Möglichkeit, Briefe zu schreiben, und die Möglichkeit, telefonischen Kontakt zu halten, zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die miteinander verheirateten, 62 bzw. 58 Jahre alten Kläger, die türkische Staatsangehörige sind und in der Türkei ihren Wohnsitz haben, begehren die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Besuchs ihrer in Deutschland lebenden Kinder. Der Kläger zu 1. reiste im Dezember 1988 erstmals nach Deutschland ein, um hier einen Asylantrag zu stellen. Insoweit berief er sich auf seine Verfolgung als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung. Der Asylantrag wurde im Mai 1990 abgelehnt. Die gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Dezember 1992 wegen Nichtbetreibens ein. Einen im Januar 1994 gestellten Asylfolgeantrag, den der Kläger mit einer Änderung der aktuellen politischen Situation begründete, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Oktober 1994 ab, drohte ihm die Abschiebung an, und sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Darmstadt wurde im Januar 1995 zurückgewiesen. Im Hinblick auf die von seinen inzwischen eingereisten fünf Kindern gestellten Asylanträge erhielt der Kläger ab November 1994 Duldungen. Nachdem seine Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags vom Verwaltungsgericht Darmstadt im August 1997 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, lehnte die Ausländerbehörde weitere Duldungen ab und kündigte dem Kläger die Abschiebung an, woraufhin er im Juli 1998 einen weiteren Asylfolgeantrag stellte, der jedoch im August 1998 abgelehnt wurde. Vorläufigen Rechtsschutz gegen die insoweit ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt im September und Oktober 1998 ab. Eine im November für den Kläger gestellte Petition mit dem Ziel der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge einer seinerzeit geplanten Altfallregelung blieb erfolglos. Im Januar 1999 wurde festgestellt, dass der Kläger die von ihm bis dahin bewohnte Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge mit unbekanntem Ziel verlassen hatte. Im Juni 1999 teilte das Polizeipräsidium Darmstadt mit, dass einem Festnahmeersuchen mit dem Ziel der Abschiebung nicht habe entsprochen werden können, da der Kläger unbekannten Aufenthalts sei. Er wurde daraufhin zur Festnahme ausgeschrieben. Seine Klage gegen die Ablehnung seines weiteren Asylfolgeantrages stellte das Verwaltungsgericht Darmstadt im Oktober 1999 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens ein. Im Dezember 1999 ließ der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer Altfallregelung stellen, der jedoch keinen Erfolg hatte, weil der Kläger nach Auffassung der Ausländerbehörde seine Aufenthaltsbeendigung schuldhaft hinausgezögert habe; denn er sei seit etwa einem Jahr untergetaucht. Im Dezember 2001 ließ der Kläger abermals einen Asylfolgeantrag stellen und wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass er in der Zwischenzeit illegal in die Türkei zurückgereist und wieder eingereist sei. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Februar 2002 ab, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte im März 2002 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Ein von der Ausländerbehörde im Mai 2002 an die Polizei gerichtetes Vollzugshilfeersuchen mit dem Ziel, den Kläger abzuschieben, konnte nicht ausgeführt werden, da der Kläger nicht habe aufgegriffen werden können. Am 19. Juni 2002 wurde der Kläger abgeschoben, nachdem er zuvor erneut einen Antrag auf Erteilung einer Duldung hatte stellen lassen. Auf seinen Antrag hin wurde die Wirkung der Abschiebung im Dezember 2011 auf den 22. November 2011 befristet. Die Klägerin zu 2. reiste nach einem im Oktober 1996 gestellten, offenbar erfolglosen Visumsantrag im Mai 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hier einen Asylantrag zu stellen. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im September 1997 ab, forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die hiergegen erhobene Klage im Juli 2003 ab und stellte fest, dass auch wegen der inzwischen in Deutschland lebenden Kinder der Klägerin und wegen des geltend gemachten fehlenden Kontaktes zu dem Kläger zu 1. kein Abschiebungshindernis bestehe. Ein im Mai 2004 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der mit dem fehlenden Kontakt zu dem inzwischen abgeschobenen Kläger zu 1. und damit begründet wurde, dass vier der gemeinsamen Kinder inzwischen in der Bundesrepublik einen sicheren Aufenthalt erlangt hätten, hatte keinen Erfolg, auch nachdem die Klägerin den Antrag im Widerspruchsverfahren mit Hinweis auf ihren behandlungsbedürftigen Gesundheitszustand und mit Hinweis auf das Asylverfahren ihres jüngsten Sohnes hatte begründen lassen. Im Juli und August 2006 wurde der Klägerin die Abschiebung angekündigt, woraufhin sie ankündigte, freiwillig ausreisen zu wollen. Nachdem das türkische Generalkonsulat ein Reisedokument ausgestellt hatte, reiste die Klägerin am 14. September 2006 in die Türkei aus. Beide Kläger beantragten am 5. Januar 2012 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara die Erteilung eines Visums für neunzig Tage, um ihren in Deutschland lebenden Sohn A... besuchen zu können. Die Visumsanträge wurden mit Bescheiden vom 9. Januar 2012 mit der Begründung abgelehnt, dass die Rückreiseabsicht fraglich sei. Mit derselben Begründung wurden auch am 23. Januar 2012 gestellte weitere Anträge auf Erteilung von Besuchsreisevisa abgelehnt. Mit Remonstrationsbescheid vom 31. Mai 2012 bestätigte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara die ablehnenden Entscheidungen und begründete dies damit, dass nach einer umfassenden Risikobewertung die Rückreiseabsicht fraglich sei, da die Kläger nicht berufstätig seien, da sie lediglich Verwandte in Deutschland hätten, da die von ihnen dargelegten Einkünfte und Grundbesitz die Rückkehr in die Türkei nicht gewährleisteten und da auch aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte die Rückkehrbereitschaft in Frage stehe. Mit der hiergegen erhobenen, am 11. Juli 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Inzwischen seien sie 61 bzw. 56 Jahre alt, fünf ihrer sechs Kinder lebten in Deutschland, ebenso ihre Enkelkinder. Sie verfügten über landwirtschaftliches Eigentum, eine Rente in Höhe von monatlich 1.000,00 türkische Lira, über einen Pkw und 60.000,00 türkische Lira Ersparnisse. Die Klägerin zu 2. sei Eigentümerin eines Wohnhauses. Beide Kläger hätten sich nicht solange, wie im Remonstrationsbescheid behauptet, in Deutschland aufgehalten. Ihnen könne nicht vorgeworfen werden, hier Asylanträge gestellt zu haben. Die lange Bearbeitungsdauer der Asylanträge spreche dagegen, dass diese offensichtlich aussichtslos waren. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Klägerin zu 2. im Jahre 2006 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 31. Mai 2012 zu verpflichten, über deren Anträge auf Erteilung von Besuchsvisa unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des Remonstrationsbescheides vom 31. Mai 2012 und weist darauf hin, dass der Besitz der Kläger und deren geringe Einkünfte auch von der Bundesrepublik Deutschland aus verwertbar seien und dass das geltend gemachte Sparvermögen erst kurz vor Visumsantragstellung eingezahlt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der die Kläger betreffenden Ausländerakten der Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg, die beigezogen worden sind und Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 7. März 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.