Beschluss
3 L 426.13 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0826.3L426.13V.0A
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Antragsteller, der einen Sprachkursus besuchen möchte und zugleich seinen Arbeitsplatz im Heimatland kündigt, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums, weil die Gefahr einer nicht rechtzeitigen Ausreise besteht.(Rn.9)
(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antragsteller, der einen Sprachkursus besuchen möchte und zugleich seinen Arbeitsplatz im Heimatland kündigt, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums, weil die Gefahr einer nicht rechtzeitigen Ausreise besteht.(Rn.9) (Rn.10) (Rn.11) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Antragsteller gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2013 zugestellten, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid der Botschaft der Antragsgegnerin in Dhaka/Bangladesch, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO Klage erhoben, sondern ausdrücklich nur den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat und der ablehnende Bescheid daher bestandskräftig geworden ist; eine abweichende gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren kommt daher nicht mehr in Betracht. Im Übrigen wäre der Eilantrag, sofern man ihn entgegen seiner ausdrücklichen Bezeichnung (auch) als fristwahrende Klage auslegen würde, mithin seine Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ein auf Erteilung des begehrten Visums gerichtetes Klageverfahren voraussichtlich erfolgreich sein würde. Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum ist Art. 23 Visakodex (ABl. EU L 243 S. 1), der in den hier maßgeblichen Teilen seit dem 5. April 2010 gilt (Art. 58 Abs. 2 Visakodex). Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a Visakodex), das - wie hier - für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll (sog. „einheitliches Visum“, vgl. Art. 2 Nr. 3 Visakodex), ist im Visakodex als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Ergibt sich nach Abschluss der in Art. 18 und 19 Visakodex vorgesehenen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung, dass die in Art. 21 Visakodex niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen, so ist nach Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a Visakodex ein einheitliches Visum zu erteilen. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 Visakodex weitgehend spiegelbildlich zu Art. 21 Visakodex normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c Visakodex). Der zuständigen Auslandsvertretung verbleibt danach bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung kein Ermessensspielraum. Der Antragsteller hat in diesen Fällen vielmehr einen Anspruch auf Visumserteilung. Dabei unterliegen die nach Art. 21 bzw. Art. 32 Visakodex zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Ganzen eingehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 B 16.09 -, zit. nach juris). Nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex ist insbesondere zu beurteilen, ob bei den Antragstellern das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob sie beabsichtigen, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen; ist dies nicht der Fall, liegt darin gleichzeitig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 e Schengener Grenzkodex. Hiervon ausgehend fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht der Antragsteller bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 Visakodex) eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei - soweit einschlägig - der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Art. 7 der Grundrechte-Charta (ABl. EU 2010 C 83 S. 389) genießen. Anhaltspunkte dafür, welche äußeren Umstände als Indizien zur Beurteilung der inneren Tatsache des Rückkehrwillens herangezogen werden können, lassen sich Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d i.V.m. Abs. 3 und Anhang II Visakodex entnehmen. Danach zählen zu den Dokumenten, anhand derer sich die Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt, unter anderem: die Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, eines Arbeitsverhältnisses und von Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zu familiären Bindungen und dem beruflichen Status (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 B 16.09 -, zit. nach juris). Nach diesem Maßstab bestehen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. Die diesbezüglichen Erwägungen im Remonstrationsbescheid der Botschaft der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2013 sowie im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2013, denen das Gericht folgt und auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, sind durch den Antragsteller nicht durchgreifend infrage gestellt worden. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass der ledige und kinderlose Antragsteller zum einen keine ausreichende familiäre Verwurzelung in seinem Heimatland habe nachweisen können. Zum anderen habe der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge bereits in Anbetracht der Möglichkeit, in Deutschland einen Sprachkurs zu besuchen, seine Anstellung in einem Anwaltsbüro aufgegeben, und auch nicht dargelegt, warum er sich für die Dauer des vierwöchigen Sprachkurses nicht lediglich habe beurlauben lassen, so dass auch keine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung des Antragstellers in seinem Heimatland bestehe. Dem ist der Antragsteller lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, dass eine Beurlaubung nicht in Betracht gekommen sei, er aber nach seiner Rückkehr seine vorherige Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Belege für diese Behauptung, etwa ein (von der Antragsgegnerin im Remonstrationsbescheid ausdrücklich beispielhaft benanntes konkretes Arbeitsplatzangebot) hat der Antragsteller jedoch nicht erbracht; vielmehr hat er sich darauf berufen, dass er momentan noch studierte (und damit offenbar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht). Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare Nachteile drohen würden. Zum einen ist es ihm möglich und zumutbar, in seinem Heimatland an einem entsprechenden Sprachkurs teilzunehmen; dass dies seinen – unbelegten – Angaben zufolge mit höheren Kosten verbunden sein soll als die Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland, stellt keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden schweren und unzumutbaren Nachteil dar. Zum anderen ist es dem Antragsteller, wie die mehrfache Verschiebung des Beginns des von ihm in Deutschland bereits gebuchten Sprachkurses zeigt, ohne erhebliche Einbußen möglich, noch zu einem späteren Zeitpunkt – ggf. auch nach Abschluss eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens – an diesem Kurs teilzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.