Urteil
3 K 233.09
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1119.3K233.09.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff der entsprechenden öffentlichen Schule bezieht sich auf die Schulart. Eine Differenzierung nach der Ausgestaltung des Schulbetriebs ist nicht geboten.(Rn.27)
2. In die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten werden solche Personalkosten nicht einbezogen, die nicht vom Land getragen werden.(Rn.44)
3. Verfassungsrechtlich ist lediglich das Ersatzschulwesen als solches gewährleistet und kein unmittelbarer Anspruch auf Finanzhilfe.(Rn.46)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der entsprechenden öffentlichen Schule bezieht sich auf die Schulart. Eine Differenzierung nach der Ausgestaltung des Schulbetriebs ist nicht geboten.(Rn.27) 2. In die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten werden solche Personalkosten nicht einbezogen, die nicht vom Land getragen werden.(Rn.44) 3. Verfassungsrechtlich ist lediglich das Ersatzschulwesen als solches gewährleistet und kein unmittelbarer Anspruch auf Finanzhilfe.(Rn.46) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger sein Klagebegehren bezogen auf Bewilligung eines über 110.000,00 € hinausgehenden weiteren Zuschusses, das Gegenstand der ursprünglichen Klageforderung war, mit der Modifizierung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers kann darin nicht die erstmalige Konkretisierung eines bis dahin unbezifferten Klagantrages gesehen werden. Vielmehr hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2009 die Klageforderung dahin bestimmt, dass zwar nicht um einen in der Differenz zwischen dem von ihm im November 2008 beantragten und dem mit Bescheid vom 16. April 2009 bewilligten Zuschuss (375.836,96 €) bestehenden Betrag gestritten werde, sondern dass davon ein Betrag von 136.355,99 € abzuziehen sei, den er nicht geltend mache, da er auf die zunächst geplante, jedoch nicht genehmigte 7. Klasse entfalle, dass aber ein Betrag von 239.480,87 € streitig sei. Hinzu kam die Klageforderung von 89.770,12 € aus dem im späteren Verlauf zu diesem Klageverfahren verbundenen Verfahren VG 3 K 230.10, das sich gegen den in dieser Höhe ergangenen Rückforderungsbescheid richtete. Die gegen den Bescheid vom 16. April 2009 gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage, die gegen den Bescheid vom 19. Mai 2010 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Da der Kläger seinen Klagantrag jedenfalls im Laufe des Klageverfahrens beziffert hat (s. o.), bedarf die Frage keiner Entscheidung mehr, ob die Klage auch mit einem auf Verpflichtung zur bloßen Neubescheidung gerichteten Antrag ohne Bezifferung des erstrebten weiteren Zuschusses zulässig gewesen wäre (zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 19.09 und 3 B 20.09 - sowie vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 -). Beide Klagen sind jedoch nicht begründet. Die genannten Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO; er hat keinen Anspruch auf einen höheren als den durch die angefochtenen Bescheide insgesamt festgesetzten Zuschuss. Anspruchsgrundlage ist § 101 Schulgesetz (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009 (GVBl. S. 62). Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG betragen die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten. Unter vergleichbaren Personalkosten sind gemäß der Legaldefinition in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG die Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zu verstehen. Den ihm nach diesen Vorschriften zustehenden Betrag hat der Kläger bereits erhalten. Der Beklagte hat der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses rechtsfehlerfrei die Verhältnisse aller öffentlichen Grundschulen Berlins zugrunde gelegt. Ohne Berechtigung vertritt der Kläger demgegenüber die Auffassung, dass der Beklagte bei der Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten auf die Personalausstattung nur der öffentlichen Ganztagsgrundschulen in gebundener Form abstellen müsse. Der Kläger verkennt hierbei, dass in seinem Fall „entsprechende öffentliche Schulen“ i.S.v. § 101 Abs. 2 Satz 1 SchulG die öffentlichen Grundschulen insgesamt sind. Zwar betreibt der Kläger seine Schule als Ganztagsgrundschule in gebundener Form. Jedoch kommt es hier nicht darauf an, ob es sich, wie der Kläger meint, bei der gebundenen Ganztagsgrundschule um eine eigene Schulform handelt; denn im Bezuschussungsverfahren ist nur auf die Schulart abzustellen, nicht auf die nähere Ausgestaltung des Schulbetriebs. Die Schule des Klägers ist aber von der Schulart her eine Grundschule. Bereits mit Urteil vom 25. März 2009 (VG 3 A 286.08) hat die Kammer hierzu ausgeführt: „Wie die 'entsprechenden' öffentlichen Schulen i.S.v. § 101 Abs. 2 Satz 1 SchulG zu bestimmen sind, lässt das Schulgesetz selbst offen. Es ermächtigt in § 101 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen, insbesondere über die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten, durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport durch Erlass der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) vom 29. November 2004 (GVBl. S. 479), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ersatzschulzuschussverordnung vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 600), Gebrauch gemacht. Nach der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ESZV ist die 'entsprechende öffentliche Schule' nach den Schularten zu bestimmen, die nach dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Die Vorschrift über die Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ESZV sieht ebenfalls eine Differenzierung nach der Schulart (und Schulstufe) vor. Gleichfalls schreibt § 5 Nr. 1 Satz 1 ESZV vor, dass die Personalkostendurchschnittssätze nach Schularten ermittelt werden. Damit wird erkennbar auf die Regelung der Schularten in § 17 Abs. 3 SchulG Bezug genommen. Die Schularten unterscheiden sich nach dem jeweiligen Bildungsziel. Schulart ist im Falle des Klägers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG 'die Grundschule'. Die in §§ 25 bis 27 Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule [Grundschulverordnung - GsVO -]) vorgesehenen Ganztagsgrundschulen in offener und gebundener Form sind keine verschiedenen Schularten, sondern verschiedene Formen, in denen die Schulart 'Grundschule' betrieben werden kann. Davon geht auch § 5 Nr. 4 ESZV aus, der die für die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze maßgeblichen Schularten, u.a. die Grundschule, aufführt und insoweit nicht weiter differenziert. Die Anknüpfung dieser Vorschriften an die Schulart hält sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers und ist nicht zu beanstanden. Sie stellt einen verlässlichen Maßstab dar, der die Besonderheiten der jeweiligen Schule hinreichend berücksichtigt. Auf die Bildung noch 'genauerer' Vergleichsgruppen hat der Verordnungsgeber erkennbar verzichtet“. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 (OVG 3 B 19.09) insoweit ausgeführt: „Der Beklagte hat die vergleichbaren Personalkosten - nach der Formel Durchschnittssatz mal Stellenzahl, in Abhängigkeit von Schülerzahl und Schüler-Lehrer-Relation bzw. Personalausstattung nach den jeweiligen Ausstattungsrichtlinien - zu Recht auch für die Schule des Klägers bezogen auf die öffentlichen Grundschulen im Land Berlin ermittelt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten nach der von ihm gewünschten engeren Vergleichsgruppe der öffentlichen gebundenen Ganztagsgrundschulen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die in der Berufungsbegründung aufgeführte Liste nicht nur öffentliche, sondern auch verschiedene private Grundschulen - darunter die des Klägers - enthält, maßgeblich für die Zuschussberechnung indessen nach § 101 Abs. 2 SchulG nur die Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen sind. Nach § 3 Abs. 2 ESZV kommen als entsprechende öffentliche Schulen diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen in Betracht, die nach dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ESZV wird die Schüler-Lehrer-Relation jeweils gesondert für die allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt), differenziert nach Schularten und Schulstufen ermittelt; auch für die Ermittlung der Personalkostendurchschnittssätze ist nach § 5 Nr. 1 ESZV auf die Schulart abzustellen. Die Schularten sind in § 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG aufgeführt; diese Vorschrift kennt - neben den weiterführenden allgemein bildenden Schulen, den beruflichen Schulen, den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SchulG) nur die 'einheitliche' Schulart Grundschule. Die Vorschrift des § 19 SchulG 2004 (neugefasst durch Art. I Nr. 9 des Gesetzes zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 14), auf die der Kläger sich beruft, enthält keine Regelung einer (weiteren) Schulart der 'gebundenen Ganztagsgrundschule', sondern - entsprechend ihrer amtlichen Überschrift 'Ganztagsangebote, Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung' - Vorgaben für eine solche Organisation des Unterrichts. § 19 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 6 SchulG 2004 sahen die Möglichkeit vor, Ganztagsangebote an Grundschulen in gebundener und offener Form zu organisieren, § 19 Abs. 3 SchulG regelte Vorgaben für den Fall, dass 'Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein' sollten. Damit wurde - und wird - indessen die Ganztagsgrundschule in gebundener Form nicht zu einer eigenen Schulart gemacht. Eine gesonderte Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Ganztagsgrundschulen ist auch nicht der Sache nach geboten, etwa um die 'Vergleichbarkeit' im Sinne des § 101 Abs. 2 SchulG herzustellen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Personalbedarf (mit möglicher Ausnahme allenfalls des Küchenpersonals, für das der Beklagte allerdings zu Gunsten des Klägers ohnehin eine Ermittlung des Bedarfs nur bezogen auf die Zahl der gebundenen Ganztagsschulen vorgenommen hat) oder gar die Personalkostendurchschnittssätze an Ganztagsgrundschulen in gebundener Form von denen anderer Grundschulen unterscheiden würden. Unterschiede im Lehrkräftebedarf sind mit der Organisation einer Grundschule als Ganztagsschule in gebundener Form nicht verbunden. Die Grundschulverordnung (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2010, GVBl. S. 440), die in ihrem § 26 Regelungen für die Ganztagsgrundschule in offener Form, definiert als verlässliche Halbtagsgrundschule im Sinne des § 25 GsVO mit ergänzender Förderung und Betreuung von Montag bis Freitag über den in § 25 festgelegten Zeitraum hinaus (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GsVO), und in § 27 Regelungen für die Ganztagsgrundschulen in gebundener Form trifft, sieht in ihren Anlagen einheitliche Stundentafeln bzw. Jahresstundenrahmen vor, ohne eine Differenzierung danach zu treffen, ob die Schule (lediglich) verlässliche Halbtagsgrundschule, Ganztagsgrundschule in offener oder in gebundener Form ist. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Ganztagsgrundschule in gebundener Form auch nicht um einen anderen Bildungsgang im Sinne des § 3 Abs. 2 ESZV (vgl. §§ 10 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 3 SchulG). Wenn der Kläger geltend macht, an seiner Schule würden nur Lehrkräfte, keine Erzieher beschäftigt, so ist dies von Schulgesetz und Grundschulverordnung nicht vorgegeben; im Gegenteil sieht § 27 Abs. 1 Satz 2 GsVO für Ganztagsschulen in gebundener Form vor, dass (an vier Tagen in der Woche) sowohl am Vormittag wie am Nachmittag unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote zu organisieren sind. Entscheidet sich der Kläger dafür, auch für diese außerunterrichtlichen Angebote Lehrkräfte an Stelle sonstiger Kräfte - etwa Erzieher - einzusetzen, so führt dies nicht dazu, dass die vergleichbaren Personalkosten anders zu berechnen wären.“ Der Einzelrichter folgt insoweit der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg. Auch dringt der Kläger mit dem Argument nicht durch, bei der Berechnung des Zuschusses hätten nicht fiktive Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde gelegt werden dürfen, sondern die insoweit tatsächlich entstandenen Personalkosten herangezogen werden müssen und bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten sei versäumt worden, die erhöhten Gehälter für Junglehrer mit einzubeziehen. Gleiches gelte für die den Lehrern an staatlichen Schulen bewilligten Gehaltserhöhungen. Bei den nach Maßgabe von § 3 ESZV zu berechnenden vergleichbaren Personalkosten, die die Grundlage der Zuschussberechnung bilden, handelt es sich nicht um fiktive Zahlen. Vergleichbare Personalkosten sind die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen. Hierbei ist vom Lehrkräftebedarf entsprechender öffentlicher Schulen auszugehen, und zwar von der zu Beginn des jeweiligen Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres ermittelten Schüler-Lehrer-Relation unter Beachtung der für die Personalausstattung der entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben. Der Berechnung zugrunde zu legen sind die Durchschnittssätze für Vergütungen und Löhne der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals, die das Land Berlin für angestellte Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen nebst Zulagen, Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat, jedoch unter Ausschluss des an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlten Sanierungsgeldes (§ 3 Abs. 4 ESZV). Wie diese Personalkostendurchschnittssätze zu berechnen sind, legt § 5 ESZV fest. Daraus ergibt sich, dass diese nicht fiktiv, sondern auf der Basis der im November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich geleisteten Zahlungen zu ermitteln sind. „Fiktiv“ ist allein die Tatsache, dass nicht die real gezahlten Beamtenbesoldungen und Angestelltenvergütungen in die Berechnung eingestellt werden, sondern entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG (einheitlich) die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger Mitarbeiter. Diese Regelung sollte zu einer Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse der Privatschulen bewirken, die anders als die öffentlichen Schulen ausschließlich Angestellte beschäftigen (vgl. dazu im Einzelnen das die Schule des Klägers betreffende Urteil der Kammer vom 25. März 2009 - VG 3 A 293.06 - ). Im Detail ermittelt der Beklagte die Personalkostendurchschnittssätze nach der - dem Kläger bekannten - „Verfahrensanweisung Ermittlung von Durchschnittssätzen unter Berücksichtigung der Altersstruktur aller Lehrkräfte“ vom 11. April 2008, um insbesondere auch der Vorgabe in § 5 Nr. 1 Satz 2 ESZV zu entsprechen, dass der Altersdurchschnitt aller an öffentlichen Schulen in Berlin tätigen Lehrkräfte zu berücksichtigen ist (der gegenüber dem tatsächlichen Altersdurchschnitt der an den Privatschulen tätigen Lehrkräfte deutlich höher ist und daher zu einem für die Zuschussberechnung günstigeren Berechnungsansatz führt). Der Beklagte hat dargelegt und dies im Erörterungstermin am 22. April 2013 im Einzelnen erläutert, dass er die vergleichbaren Personalkosten jeweils nach diesen Vorgaben berechne. Jeweils im Sommer des dem Zuschussjahr vorausgehenden Haushaltsjahres würden der tatsächlich vorhandene Schüler- und Lehrerbestand an den öffentlichen Schulen Berlins sowie die tatsächlich geleisteten Zahlungen unter anteiliger Berücksichtigung von Zahlungen, die nicht für die Arbeitsleistung im November zustehen, jeweils getrennt für jede Schulart festgestellt und zur Grundlage der Berechnung der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen gemacht. Bei der Berechnung der Personalkosten für das sonstige pädagogische Personal werde der Bedarf im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen ermittelt. Dass er davon abgewichen sei, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Das Gericht hat auch sonst keinen Anlass, dies anzunehmen. Von daher bestand auch kein Grund anzunehmen, die Gehälter für Junglehrer und die für Lehrer an staatlichen Schulen bewilligten Gehaltserhöhungen seien unberücksichtigt geblieben. Das OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) hat zu dieser Frage ausgeführt: „Soweit sich der Kläger mit seiner Forderung, bei der Berechnung der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) 'die tatsächlichen und nicht die fiktiven Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zu berücksichtigen', gegen die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten, wie in § 3 Abs. 4 ESZV vorgesehen, nach Durchschnittssätzen - in Verbindung mit Stellenzumessungskriterien für Lehrkräfte (Schüler-Lehrer-Relation) und Erzieher/-innen - wendet, und eine Auswertung der auf die einzelnen Schulen bezogenen konkreten Zahlen bzw. Zahlbeträge beansprucht, die 'sämtliche (Personal- und Sach-)Kosten für einen 'staatlichen Schüler' (einer vergleichbaren öffentlichen Grundschule, gebundene Ganztagsschule) erkennbar und somit nachvollziehbar' macht, findet sich hierfür im geltenden Recht keine Grundlage. (…) Soweit sich der Kläger für seine Ansicht, der Beklagte gehe bei seinen Berechnungen nicht von realen (Ist-)Zahlen, sondern von fiktiven Zahlen aus, auf von ihm zitierte Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Urteil vom 27. Januar 2009 bezieht, wonach die Senatsverwaltung für Finanzen erst festlegte, welche Kostenfaktoren in die Personalkostendurchschnittssätze eingehen sollten, die wiederum, multipliziert mit der auf Vollzeitbeschäftigte umgerechneten, aus dem Stellenplan ersichtlichen Zahl der Dienstkräfte, den jeweiligen Haushaltstitel für 'Vergütungen' bildeten, so geht es dabei um die frühere Vorgehensweise für die nach dem PrivatschulG noch maßgebliche Bildung von Personalkostendurchschnittssätzen durch die Senatsverwaltung für Finanzen, wobei seit der Aufstellung des Doppelhaushalts 2002/2003 keine derartigen Durchschnittssätze als Grundlage der Veranschlagung im Haushaltsplan mehr gebildet wurden, sondern mit den Ist-Zahlen des Vorjahres gearbeitet wurde (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 31). Ohnehin erfolgt nach § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.“ Auch dieser Auffassung schließt sich der Einzelrichter an. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden kann, die ESZV sei rechtswidrig, da sie über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe, während der Gesetzgeber in § 101 Abs. 9 SchulG den Verordnungsgeber lediglich dazu ermächtige, die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten zu regeln, aber fordere, dass dabei von den realen Personalkosten auszugehen sei. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine neuere Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg zur Ermittlung von Durchschnittssätzen bei der Bemessung der Personalkostenzuschüsse an Kindertagesstätten berufen hat, ergibt sich daraus nichts für den Erfolg seiner Klage. Offenbar geht es dabei um das Urteil des Verfassungsgerichts vom 30. April 2013 (– 49/11 – ), mit dem entschieden wurde, dass bei der Bemessung von Landeszuschüssen nach Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung an Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 16 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz kein arithmetischer Mittelwert aus den von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jeweils festgelegten Durchschnittssätzen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes gebildet werden darf, wenn diese Durchschnittssätze nicht nur unwesentlich voneinander abweichen. Schon der rechtliche Ausgangspunkt jener Entscheidung unterscheidet sich grundsätzlich von der Regelung über die Gewährung von Privatschulzuschüssen im Schulgesetz des Landes Berlin, so dass sie für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden kann: Während es dort um den finanziellen Ausgleich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Brandenburger Landesverfassung ging, der eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der mit der Wahrnehmung übertragener Aufgabe verbundenen notwendigen Kosten darstellen soll, hat der Berliner Landesgesetzgeber für die Privatschulen bewusst keinen Ausgleich der ihnen (tatsächlich) entstehenden Kosten, sondern einen nach den (Personal-) Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule zu ermittelnden Zuschuss vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg auch kein allgemeines verfassungsrechtliches Prinzip entnehmen, das auf seinen Fall anzuwenden wäre. Ohne Erfolg bleibt der Kläger ferner mit dem Argument, die Ermittlung der der Berechnung zugrunde gelegten Schüler-Lehrer-Relation (SLR) sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus einem Vergleich der Zuschussbewilligung für verschiedene Haushaltsjahre und aus einer im Jahre 2012 im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung erstellten Studie „Was kostet der gebundene Ganztag?“ ergebe. Der Verweis auf diese Studie führt schon deshalb nicht weiter, weil die dort für Berlin angesetzte SLR von 14,5 aus einem Durchschnitt der entsprechenden Zahlen für die Primar- und die Sekundarstufe gebildet wurde (Seite 23) und daher der von der Beklagten für die Grundschulen im hier ma0geblichen Haushaltsjahr ermittelten SLR nicht entgegen gehalten werden kann. Im Übrigen ergibt sich die Berechnung der SLR aus § 4 Abs. 1 und 2 ESZV. Dieses Berechnungsverfahren und den Umstand, dass sich die jeweils für ein konkretes Haushaltsjahr zu ermittelnde SLR dadurch verändern könne, dass von einem veränderten Unterrichtsstundenbedarf auszugehen sei, hat die Leiterin der Fachgruppe Privatschulangelegenheiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Erörterungstermin vom 22. April 2013 im Einzelnen überzeugend erläutert. Darauf kann Bezug genommen werden. Ob der Kultusministerkonferenz zu statistischen Zwecken vereinzelt abweichende Zahlen mitgeteilt wurden - was der Beklagte nicht ausgeschlossen hat - , kann dahin stehen; denn daraus ergäbe sich nicht, dass ein der Kultusministerkonferenz ggf. mitgeteilter höherer Wert im vorliegenden Fall als Berechnungsgrundlage herangezogen werden müsste. Den Einwand, eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ergebe sich schon aus der nachzuholenden Berücksichtigung des Alterskorrekturfaktors und der Kosten der Unfallversicherung, hat der Kläger nicht mehr aufrecht erhalten. Soweit er sich gegen die aus seiner Sicht zu niedrig angesetzte Zahl für Küchenpersonal wendet, kann ebenfalls auf die Entscheidungsgründe des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2012 (a.a.O.) verwiesen werden: „Hinsichtlich der Einbeziehung der Kosten des Reinigungs- und des Küchenpersonals gilt Folgendes: Nach § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG sind Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 'als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen'. Daraus folgt, dass Kosten nur in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten eingehen, wenn es entsprechendes Personal an öffentlichen Schulen gibt, für die das Land Berlin Vergütungen und Löhne zahlt, nicht dagegen, wenn die jeweiligen Aufgaben im Wege des sog. Outsourcing an Fremdfirmen vergeben werden (vgl. zu § 8 PrivatschulG OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 -, juris, Rn. 8; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 BvR 1939/05 - nicht zur Entscheidung angenommen). Dass die Kosten der Gebäudereinigung bei den vergleichbaren Personalkosten nicht berücksichtigt werden, regelt § 101 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 SchulG 2004 ausdrücklich. Die Kosten für Küchenpersonal werden von dieser Ausschlussregelung nicht erfasst. Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 hat der Beklagte dem Kläger daher den Zuschuss entsprechend erhöht, wobei er den Faktor für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten in der Weise gebildet hat, dass er die an öffentlichen Grundschulen insgesamt vorhandenen Stellen (nur) auf die Zahl der gebundenen Ganztagsgrundschulen bezogen hat. Ob dies geboten war, kann dahinstehen, denn diese Berechnungsweise wirkt sich zu Gunsten des Klägers aus. Die Gefahr der 'Austrocknung' der Privatschulzuschüsse durch weiteres Outsourcing ist nicht nur dadurch begrenzt, dass ein Outsourcing von Lehraufgaben sich - jedenfalls in nennenswertem Umfang - aus der Natur der Sache verbieten dürfte, und dass § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG die Vergütungen der Lehrkräfte als Bestandteil der vergleichbaren Personalkosten ausdrücklich nennt, sondern nunmehr auch durch die mit Verordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 664) angefügte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 3 ESZV, wonach Kosten, die zum Stichtag 31. Dezember 2009 Personalkosten im Sinne des § 101 des Schulgesetzes waren, auch dann als Personalkosten fortgelten, wenn die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt durch Dritte wahrgenommen werden.“ Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der vorliegenden gesetzlichen Regelung über die Bemessung des Privatschulzuschusses teilt der Einzelrichter nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt, sondern dass der jeweilige Landesgesetzgeber hier einen politischen Handlungsspielraum hat, der nur dann überschritten wäre, wenn (durch eine unzureichende Bemessung der zu gewährenden Zuschüsse) das Ersatzschulwesens als Institution existentiell gefährdet würde (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - juris Rn. 14). Dies bedeutet, dass diese Grenze nicht schon dann erreicht ist, wenn es (nur) um die Existenzgefährdung einer einzelnen Privatschule geht. Schließlich ist auch die Rückforderung eines Betrages i.H.v. 89.770,12 € in dem Bescheid vom 19. Mai 2010 nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 ESZV, wonach der Differenzbetrag zurückzuzahlen ist, wenn der auf Grund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss ist. Aus der Begründung des Bescheides und aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Zuschuss für das Haushaltsjahr 2009 allein aufgrund der im Nachhinein festgestellten veränderten Schülerzahl neu berechnet und dementsprechend gekürzt wurde. Während der ursprünglichen Bewilligung noch eine durchschnittliche Schülerzahl von 182 zugrundelag, fiel die aufgrund des vom Kläger vorgelegten Verwendungsnachweises ermittelte durchschnittliche Schülerzahl von 163 deutlich niedriger aus. Der bereits bewilligte Zuschuss wurde durch den Bescheid vom 19. Mai 2010 also nachträglich wegen veränderter Umstände, nämlich einer Änderung der die Zuschusshöhe maßgeblich bestimmenden Berechnungsgröße „Schülerzahl“ reduziert. Bei nachträglicher Betrachtung hatte sich die vom Kläger mit dem im Jahr 2008 gestellten Zuschussantrag angegebene Schülerzahl geändert. Es ging ausschließlich um die Rückforderung des Teils des Zuschusses, der bei nachträglicher Betrachtung auf die in dem Schulbetrieb der S...-Schule tatsächlich nicht beschulten Schüler entfallen war. Diese veränderte Schülerzahl greift der Kläger nicht an. Ebenso wenig wie er mit seinen Einwänden gegen die Berechnung des ihm zunächst bewilligten Zuschusses durchdringt (s.o.), kann er sie mit Erfolg der Festsetzung des Rückforderungsbetrages entgegen setzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für das Verfahren VG 3 K 233.09 für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren VG 3 K 230.10 auf 239.480,87 €, für die Zeit danach bis zur teilweisen Rücknahme der Klage auf 329.250,99 € und für die Zeit danach auf 110.000,00 € festgesetzt. Der Kläger ist Träger der S...-Schule, einer staatlich anerkannten privaten Ganztagsgrundschule in gebundener Form mit Sitz in B.... Er begehrt die Festsetzung eines höheren Privatschulzuschusses nach § 101 SchulG, als er ihm für das Haushaltsjahr 2009 bewilligt wurde. Der Kläger beantragte mit einem am 27. November 2008 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingegangenen Schreiben für das Rechnungsjahr 2009 die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 1.264.390,17 € für „Lehr- und Verwaltungspersonal“. Dem Antrag war eine Darstellung der Jahresbezüge für das in der Schule beschäftigte Lehr- und Verwaltungspersonal beigefügt, untergliedert nach Bruttogehalt und (Arbeitgeber-)Sozialabgaben. Die jeweiligen Jahresgehälter einschließlich der Sozialabgaben addierten sich auf den geltend gemachten Gesamtbetrag. In der Berechnung ging der Kläger von einer Schülerzahl von 204 für die Klassen 1 bis 7 aus, wies aber darauf hin, dass siebente Klassen erst geplant seien. Mit Bescheid vom 16. April 2009, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 28. April 2009, bewilligte die Senatsverwaltung dem Kläger für das Haushaltsjahr 2009 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 888.482,21 €. Diese Summe entspreche 93 % der vergleichbaren Personalkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule. In der Berechnung ging die Senatsverwaltung von einer Schülerzahl von 182 für die Klassen 1 bis 6 aus. Neben der Berechnung erhielt der Kläger in der Anlage des Bescheides eine Ausfertigung der Verfahrensanweisung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 4. April 2008 zur „Ermittlung von Durchschnittssätzen unter Berücksichtigung der Altersstruktur aller Lehrkräfte zur Berechnung vergleichbarer Personalkosten für Zuschüsse an Ersatzschulen“. Mit der am 12. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung eines höheren Zuschusses. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger zunächst klargestellt, dass er den Bescheid vom 16. April 2009 hinsichtlich der dabei zugrunde gelegten Schülerzahl nicht angreife. Nach seiner Auffassung hätten jedoch der Berechnung des Zuschusses nicht fiktive Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen, sondern die insoweit tatsächlich entstandenen Personalkosten zugrunde gelegt werden müssen. Der der Berechnung zugrunde gelegte Personalbedarf entspreche nicht den tatsächlichen Personalkosten. Als „entsprechende Schulen“ seien nicht die vom Land Berlin betriebenen Grundschulen, sondern nur öffentliche Ganztagsgrundschulen in gebundener Form heranzuziehen, da nur solche Schulen mit der von ihm betriebenen Schule vergleichbar seien. Soweit der Beklagte bei seiner Berechnung davon ausgegangen sei, dass Halbtags- mit Ganztagsgrundschulen vergleichbar seien, sei dieser Vergleich unzulässig. Dies zeige sich insbesondere bei der Berücksichtigung der auf Küchenpersonal entfallenden Personalkosten. In jedem Fall sei die „Vergleichsgruppe“ der als „entsprechende Schule“ herangezogenen Schulen zu verkleinern. Die von ihm betriebene Schule sei dadurch gekennzeichnet, dass Schulunterricht während des ganzen Tages stattfinde, d.h. Übung des Stoffes nicht nur am Nachmittag im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung, sondern auch vormittags im Rahmen des erweiterten Unterrichts. Andererseits finde Stoffvermittlung auch nachmittags statt. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Berechnung sei intransparent. Es sei zu bezweifeln, dass der Beklagte dabei von den Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen ausgegangen sei. Vielmehr müsse der Beklagte die insoweit entstandenen tatsächlichen Personalkosten offenlegen. Die Ermittlung der der Berechnung zugrunde gelegten Schüler-Lehrer-Relation (SLR) sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus einem Vergleich der Zuschussbewilligung für das Jahr 2005/07 und der Bewilligung für das Jahr 2008/2009 ergebe: Im ersten Fall habe die SLR 16,43, im zweiten Fall 15,33 betragen. Die Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV), die der Beklagte seiner Berechnung zugrunde gelegt habe, sei rechtswidrig, da sie über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe. Der Gesetzgeber ermächtige in § 101 Abs. 9 SchulG den Verordnungsgeber lediglich, die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten zu regeln, fordere aber, dass dabei von den realen Personalkosten auszugehen sei. Die ESZV gehe damit, wie sie die SLR festlege und wie sie die vergleichbaren Personalkosten ermittle, nämlich anhand des Lehrkräftebedarfs, darüber hinaus. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 änderte der Beklagte den dem Kläger mit Bescheid vom 16. April 2009 bewilligten Zuschuss für das Jahr 2009 auf der Grundlage des vom Kläger übersandten Verwendungsnachweises dahin ab, dass nur noch ein Zuschuss von 798.712,09 € bewilligt werde, wodurch eine Überzahlung in Höhe von 89.770,12 € entstanden sei. Der dem Bescheid beigefügten Berechnung ist zu entnehmen, dass die Herabsetzung des Zuschussbetrages darauf zurückzuführen ist, dass sich die der Zuschussberechnung zugrunde liegende Schülerzahl für das Jahr 2009 im Nachhinein auf 163 (statt 182) reduziert hatte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit am 28. Mai 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Klage erhoben (VG 3 K 230.10). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Beklagte bei der Rückforderung nicht berücksichtigt habe, dass der ursprünglich bewilligte Zuschuss für das Jahr 2009 bereits zu niedrig berechnet worden sei. Wäre der Zuschuss richtig berechnet worden, ergäbe sich keine Rückforderung. Hierzu wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen die Begründung seiner gegen den Bescheid vom 16. April 2009 erhobenen Klage. Ergänzend hat er ausgeführt, dass bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten versäumt worden sei, die erhöhten Gehälter für Junglehrer mit einzubeziehen. Gleiches gelte für die den Lehrern an staatlichen Schulen bewilligten Gehaltserhöhungen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2010 hat die Kammer die Verfahren VG 3 K 233.09 und VG 3 K 230.10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 16. April 2009 sowie des Rückforderungsbescheides vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, dem Kläger für die S...-Schule einen Zuschuss für das Haushaltsjahr 2009 in Höhe von weiteren 110.000,00 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, bei dem der Zuschussberechnung für das Lehrpersonal zugrunde gelegten Zahlenmaterial handele es sich um Ist-Werte, nicht um fiktive Zahlen. Jeweils im Sommer des dem Zuschussjahr vorausgehenden Haushaltsjahres werden der tatsächlich vorhandene Schüler- und Lehrerbestand an den öffentlichen Schulen Berlins sowie die tatsächlich geleisteten Zahlungen unter anteiliger Berücksichtigung von Zahlungen, die nicht für die Arbeitsleistung im November zustehen, festgestellt und zur Grundlage der Berechnung der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen gemacht. Bei der Berechnung der Personalkosten für das sonstige pädagogische Personal werde der Bedarf im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen ermittelt. Als „entsprechende öffentliche Schulen“ im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 SchulG seien im vorliegenden Fall die öffentlichen Grundschulen im Land Berlin berücksichtigt worden. Dies entspreche der Rechtsprechung der 3. Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Erörterung des Sach- und Streitstandes in dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 22. April 2013.